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Verkehrsunfall – Mitverschulden Beifahrer unterlassene Einwirkung auf gefährliche Fahrweise

OLG Braunschweig – Az.: 7 U 1404/19 – Urteil vom 24.06.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts Göttingen vom 19.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das Urteil des Landgerichts Göttingen sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht als Gesamtschuldner aus einem Verkehrsunfall vom 25.08.2016, bei dem ihr Mitglied, der Beifahrer des Unfallfahrers, verletzt wurde, in Anspruch. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Gestritten wird um die Haftungsquote. Das Landgericht hat einen Haftungsanteil der Klägerin in Höhe von einem Drittel angenommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer vollständigen Haftung der Beklagten weiter.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 520 Abs. 2 S. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung, ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Mitverschulden begründende Selbstgefährdung des Beifahrers, des Zeugen L., angenommen und dessen Haftungsanteil zutreffend mit einem Drittel bemessen. Da das Landgericht keine Feststellungen hinsichtlich der Schadensursächlichkeit des Verhaltens des Zeugen L. getroffen hat, wurde hierzu der Beklagte zu 2 persönlich angehört und der Zeuge L. vernommen.

1.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Fahrer für die Führung seines Fahrzeugs die alleinige Verantwortung trägt und daher von einem Fahrgast nicht verlangt werden kann, den Fahrer zu einer langsameren Fahrweise aufzufordern. Es führt ferner zu Recht aus, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz in Fällen der sog. Selbstgefährdung gibt. Als Beispiele hierfür nennt das Landgericht die für den Fahrgast erkennbare alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers, eine erkennbare Übermüdung, eine bekannte fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers oder bekannte technische Mängel des Fahrzeugs. Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass vorliegend eine vergleichbare Konstellation vorliegt. So hat der BGH schon im Jahre 1955 festgestellt, dass es einem Fahrgast zuzumuten ist, seine Bedenken zu erkennen zu geben, wenn die Fahrweise eines Kraftfahrzeugführers ersichtlich zu einer Gefährdung des Fahrgastes führt, und ein mitwirkendes Verschulden vorliegen kann, wenn er dieses unterlässt (BGH VersR 1955, S. 309, 310).

2.

Im vorliegenden Fall ist von einer solchen Fahrweise auszugehen. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2 mit überhöhter Geschwindigkeit den Waldweg befuhr und es bereits vor dem Unfall zu zwei gefährlichen Vorfällen mit entgegenkommenden Fahrzeugen gekommen war.

3.

Durch diese beiden Vorfälle musste dem Zeugen L. deutlich geworden sein, dass die überhöhte Geschwindigkeit auch ihn selbst in Gefahr brachte. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er seine Bedenken äußern und den Beklagten zu 2 zu einer langsameren Fahrweise oder zum Anhalten auffordern müssen. Dass er kurz vor dem Unfall den Beklagten zu 2 noch zum Bremsen aufforderte, reichte jedenfalls nicht aus. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, kam dieses Aufforderung viel zu spät und war nicht mehr geeignet, die Gefahr zu beenden.

4.

Verkehrsunfall - Mitverschulden Beifahrer unterlassene Einwirkung auf gefährliche Fahrweise
(Symbolfoto: Anze Furlan/Shutterstock.com)

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zeuge L. darauf vertraut habe, der Beklagte zu 2 werde trotz der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug behalten. Zum einen konnte ein solches Vertrauen nicht daraus resultieren, dass der Zeuge L. zuvor schon häufiger mit dem Beklagten zu 2 mitgefahren war. Denn hierdurch war dem Zeugen L. zwar bekannt, dass der Beklagte zu 2 häufiger beschleunigte, um sodann wieder abzubremsen. Nach Angaben des Zeugen L. in erster Instanz erfolgten diese Beschleunigungsvorgänge aber nur bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Im vorliegenden Fall beschleunigte der Beklagte zu 2 jedoch über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus und verursachte darüber hinaus zwei Beinaheunfälle. Zum anderen bedeutet Vertrauen in die Kontrollierbarkeit des Fahrzeugs nicht, dass sich der Zeuge L. nicht der Risiken, die mit der Fahrweise der Beklagten zu 2 verbunden waren, bewusst gewesen wäre. Im Übrigen hat der Zeuge L. selbst in erster Instanz ausgesagt, dass er, als ihnen die beiden Autos entgegengekommen seien, das Gefühl gehabt habe, es könnte eng werden und schon an dieser Stelle ein Unfall hätte passieren können.

5.

Das Mitglied der Klägerin war auch gemäß § 828 Abs. 3 BGB verantwortlich. Zurechnungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, das heißt nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Verhaltens zu erkennen und sich dessen bewusst zu sein, dass er für die Folgen dieses Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden kann (Sprau in Palandt, BGB, 80. Auflage, § 828 Rn 6). Hiervon ist im vorliegenden Fall schon deswegen auszugehen, weil der Zeuge L. bereits einen Führerschein auf Probe hatte. Zwar verfügte er naturgemäß noch nicht über eine große Praxiserfahrung als Führer eines Kraftfahrzeugs. Jedoch werden gerade Fahrschülern die besonderen Gefahren überhöhter Geschwindigkeit näher gebracht. Im Übrigen hätte sich auch einem führerscheinlosen Beifahrer seines Alters aufgrund der beiden Beinaheunfälle die Selbstgefährdung aufgedrängt.

6.

In dem Unfall hat sich die für den Zeugen L. erkennbare Gefahr der vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht. Es handelte sich bei der Fahrt über den Waldweg und das diese beendende Driftmanöver um einen einheitlichen Vorgang. Die Geschwindigkeitsüberschreitung prägte die gesamte Fahrt und war Voraussetzung des Driftmanövers, das zu dem Unfall geführt hat. Die gesamte Fahrt war geprägt durch ein für den Zeugen L. erkennbar risikobehaftetes Fahrverhalten des Beklagten zu 2.

7.

Die Beklagten haben bewiesen, dass das passive Verhalten des Zeugen L. schadensursächlich geworden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht dieses Kausalitätserfordernis. Denn Haftungsmilderungen des Fahrers gegenüber dem sich selbst gefährdenden Beifahrer ergeben sich entgegen früher in der Rechtsprechung vertretener Auffassung nicht aus einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht oder einer fingierten Einwilligung in die mögliche Verletzung, sondern aus § 254 BGB oder aus dem Verbot eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) (Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, 22.63). Letzteres scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus. Voraussetzung in den Selbstgefährdungsfällen, in denen § 242 BGB Anwendung findet, ist, dass der Geschädigte selbst ebenso gut in die Rolle des Schädigers hätte geraten können (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az. VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber erkennbar nicht vor. Es verbleibt somit dabei, dass sich Haftungsmilderungen des Fahrers nur aus § 254 BGB ergeben können. Voraussetzung eines Mitverschuldens ist aber stets, dass das Verhalten des Geschädigten für die Schädigung mitursächlich im Sinne der Adäquanztheorie gewesen ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Auflage, § 254 Rn 12). Hierzu fehlt es in erster Instanz an Feststellungen. Die Beweislast für die Kausalität tragen die Beklagten, da sie sich auf das Mitverschulden berufen (Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Auflage, § 254 Rn 72 m. w. N.). Es spricht im vorliegenden Fall auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte zu 2 die Fahrt verlangsamt oder angehalten hätte, um den Zeugen L. aussteigen zu lassen. Die Regeln des Anscheinsbeweises erlauben bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern auf Grund von Erfahrungssätzen, das heißt aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten (Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, vor § 284 Rn 29). Die Lebenserfahrung spricht aber angesichts des jugendlichen Alters des Beklagten zu 2 und des Zeugen L. und angesichts des Umstandes, dass in dem Fahrverhalten des Beklagten zu 2 ein typisches jugendliches Imponiergehabe zum Ausdruck gekommen ist, nicht von vornherein dafür, dass sich der Beklagte zu 2 durch eine Intervention des Zeugen L. zu einem anderen Fahrverhalten hätte bewegen lassen.

Das Gericht ist gemäß § 286 ZPO mit einer persönlichen Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2 seine Fahrt verlangsamt oder beendet hätte, wenn der Zeuge L. hierauf gedrungen hätte. Dieses ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen L. und der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2, der ausdrücklich ausgesagt hat, dass er den Zeugen L. hätte aussteigen lassen, wenn dieser ihn darum gebeten hätte. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass es schwierig ist, Gewissheit über ein hypothetisches Verhalten des Beklagten zu 2 zu gewinnen, zumal der Unfall bereits fast fünf Jahre zurückliegt und sowohl die Erinnerung der Unfallbeteiligten getrübt als auch die persönliche Entwicklung des Zeugen L. und des Beklagten zu 2 weiter vorangeschritten ist. Jedoch konnten sich sowohl der Zeuge L. als auch der Beklagte zu 2 noch gut an das Geschehen erinnern, da es sich um ein einschneidendes Geschehen mit gravierenden Folgen handelte. Zum anderen haben sie übereinstimmend eine Tatsache geschildert, die für sich schon den Schluss darauf zulässt, dass der Beklagte zu 2 auf ein Einschreiten des Zeugen L. reagiert hätte. So haben sie ausgesagt, dass der Zeuge L. den Beklagten zu 2 zeitlich unmittelbar vor dem Unfall zum Bremsen aufgefordert habe und der Beklagte zu 2 dieser Aufforderung – wenn auch zu spät – nachgekommen sei. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2 auch vor dem eigentlichen Unfallgeschehen auf eine entsprechende Aufforderung reagiert hätte. Ein solches Verhalten stünde auch im Einklang mit dem Verhältnis der beiden Fahrzeuginsassen zueinander im Unfallzeitraum. Aus deren Angaben lässt sich schließen, dass dieses von Gleichberechtigung und nicht von einer Dominanz des Beklagten zu 2 geprägt war. So hat der Zeuge L. ausgesagt, es habe in ihrer Freundschaft auch damals durchaus Meinungsverschiedenheiten gegeben und man habe sich auch mal gegenseitig die Meinung gesagt. Es sei aber nie darum gegangen, sich gegen den anderen durchzusetzen. Man habe die Meinung des jeweils anderen akzeptiert. Auch habe der Altersunterschied zwischen ihnen keine Rolle gespielt.

8.

Das Landgericht hat zu Recht einen Haftungsanteil der Beklagten von einem Drittel angenommen. Das Gericht teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der vorliegende Fall mit den Fällen vergleichbar ist, in denen der Beifahrer an der Fahrt eines erkennbar alkoholisierten Fahrers teilnimmt. In allen Fällen liegt ein erkennbar riskantes Verhalten mit vergleichbarem Gefahrenpotential für Leib und Leben vor. Die Fälle unterscheiden sich auch nicht dadurch, dass der Zeuge L. bereits im Fahrzeug saß und eine Weile mitgefahren war, bevor der Beklagte zu 2 sein riskantes Fahrverhalten zeigte, während in den Fällen erkennbarer Alkoholisierung der Beifahrer regelmäßig noch die Wahl hat, ob er in das Fahrzeug einsteigt oder nicht. Denn ein Mitverschulden kommt auch im vorliegenden Fall aufgrund des Kausalitätserfordernisses nur in Betracht, wenn das Mitglied der Klägerin durch sein Einwirken auf den Beklagten zu 2 die Möglichkeit hatte, das Selbstgefährdungsrisiko zu beenden, entweder durch Aussteigen oder erfolgreiches Einwirken auf den Beklagten zu 2, langsamer zu fahren. In allen Fällen bestand somit für den Beifahrer eine Wahlmöglichkeit.

In den Fällen erkennbarer Alkoholisierung werden in der Rechtsprechung Haftungsquoten von 25 % bis 75 % angenommen. So hat das OLG Oldenburg in einem Fall eine Mithaftung des Beifahrers von einem Drittel angenommen (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2997, Az. 8 U 210/96, Rn 23, zitiert nach juris), ebenso das OLG Koblenz (Urteil vom 21.12.1987, Az. 12 U 297/87, zitiert nach juris, nur Orientierungssatz). Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung eine hälftige Mithaftung des Beifahrers angenommen, wobei der Sachverhalt die Besonderheit hatte, dass Fahrer und Beifahrer zuvor eine gemeinsame Zechtour unternommen hatten und ein nicht angemeldetes und nicht versichertes Fahrzeug für die Heimfahrt gemeinschaftlich gestohlen hatten (OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2000, Az.: 6 U 239/99, Rn 16, zitiert nach juris). Das OLG Celle hat in einem Fall sogar eine Mithaftung des Beifahrers von 75 % angenommen. Der Fall wies die Besonderheit auf, dass der Beifahrer nicht nur in das Auto gestiegen ist, sondern als Halter und Eigentümer sein Fahrzeug dem alkoholisierten Fahrer überlassen hatte (OLG Celle, Urteil vom 19.03.1981, Az. 5 U 132/80, zitiert nach juris, nur Orientierungssatz). Eine geringe Haftungsquote als ein Drittel hat das OLG Schleswig mit 25 % in einem Fall angenommen, in dem der Beifahrer erst 15 Jahre alt war (OLG Schleswig, Urteil vom 07.12.1994, Az. 9 U 17/94, zitiert nach juris, nur Orientierungssatz).

Eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 bewegt sich zu Recht am unteren Rand des Spielraums und berücksichtigt hinreichend, dass den Beklagten zu 2 als Fahrer ein weit überwiegendes Verschulden trifft und für den Zeugen L. die Hemmschwelle zu einem Einwirken auf den Beklagten zu 2 recht hoch gewesen ist. Denn der Zeuge L. war jugendlichen Alters, die Geschwindigkeitsfahrt dauerte nicht lang, und ein Eingreifen hätte dazu führen können, dass er am Abend in einem Waldgebiet hätte aussteigen und den Weg allein fortsetzen müssen. Eine Haftungsquote von ¼ zu 3/4 wie in dem zitierten Fall des OLG Schleswig kommt nicht in Betracht. Im Gegensatz zu jener Entscheidung war der Zeuge L. zum Unfallzeitpunkt bereits 17 Jahre alt und verfügte über einen Führerschein auf Probe, so dass von einer größeren Reife und Einsichtsfähigkeit auszugehen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlass zur Zulassung der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO war nicht erkennbar. Der Berufungsstreitwert war gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

 

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