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Verkehrsunfall – Mitverschulden durch Nichtbeachtung der Anschnallpflicht

LG Frankfurt, Az.: 2/19 O 135/03, Urteil vom 30.12.2004

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Betrages der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Mitverschulden durch Nichtbeachtung der Anschnallpflicht
Symbolfoto: budabar/Bigstock

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der am 12.12.2001 zwischen einem Bundeswehrfahrzeug und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel Omega stattgefunden hat, geltend. Das Fahrzeug der Klägerin befuhr die Autobahn Richtung Dresden, und der Fahrer des Opel Omega wollte auf diese auffahren. Dabei geriet der Pkw ins Schleudern und kollidierte mit dem Bundeswehrfahrzeug, an dem ein Sachschaden von insgesamt Euro 6.878,70 entstand. Die Beklagte zahlte an die Klägerin Euro 622,49 und erklärte im Übrigen mit Schreiben vom 31.05.2002 die Aufrechnung mit erhobenen Rückzahlungsansprüchen aus einem anderen Schadensfall vom 25.08.2000.

Am 25.08.2000 ereignete sich auf der Verbindungsstraße Gr-Bi ein Verkehrsunfall. Ein bei der Beklagten versichertes Kfz kam bei einer Geschwindigkeit von circa 110 Km/h beim Einscheren nach einem Überholvorgang von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Der Beifahrer, ein Bundeswehrangehöriger, wurde bei diesem Unfall erheblich verletzt. Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Ansprüche in Höhe von Euro 19.261,60 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zunächst den entsprechenden Betrag und macht nunmehr einen Mitverschuldensanteil des Bundeswehrangehörigen von 1/3 geltend.

Die Klägerin behauptet, der Bundeswehrangehörige sei zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 25.08.2000 angeschnallt gewesen. Bei mehrmaligem Überschlagen könne ein Beifahrer auch im angeschnallten Zustand herausgeschleudert werden, insbesondere, wenn der Gurt nicht ganz fest sitze und der Beifahrer eine extreme Sitzposition eingenommen habe.

Die Klägerin beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 6.256,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Bundeswehrangehörige sei zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 25.08.2000 nicht angeschnallt gewesen. Wäre er angeschnallt gewesen, wären die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht eingetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher dienstlicher Stellungnahmen der Zeugen POM G, POM S und PHK B, durch Vernehmung der Zeugen W und P im Wege der Rechtshilfe sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständige W. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Beweisbeschlüsse vom 08.08.2003 (Bl. 95 f. d. A.) und 02.04.2004 (Bl. 174 d. A.), die vorgelegten dienstlichen Erklärungen der Polizeizeugen (Bl. 112 ff. d. A.) sowie die Niederschrift des Protokolls zur öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Stendal vom 13.01.2004 (Bl. 145 ff. d. A.).

Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie den gesamten übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der erhobene Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 StVG und 823 ff. BGB i. V. m. § 3 Ziff. 8 PflVersG nicht zu. Zwar ist aufgrund des unstreitigen Unfallereignisses vom 12.12.2001 ein solcher Anspruch gegen die beklagte Haftpflichtversicherung zunächst entstanden. Jedoch ist der Anspruch durch unstreitige Teilzahlung und durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem erhobenen Rückerstattungsanspruch bereits vor Klageerhebung erloschen.

Denn der Beklagten stand die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus § 812 BGB zu, weil sie zu Unrecht der Klägerin den vollen Schaden aus dem Unfallereignis vom 25.08.2000 erstattet hat. Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin aus den §§ 7, 8 StVG, 823 ff. BGB, 30 III SoldatenG und 87 a Bundesbeamtengesetz war aufgrund eines nicht unerheblichen Mitverschuldens des verletzten Beifahrers um mindestens 1/3 zu reduzieren.

Es ist im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu Gunsten der – für das Nichtanliegen des Gurtes beweisbelastete (OLG Düsseldorf, SchPRax 2001, 47 f.) – Beklagten zu vermuten, dass der Zeuge Weber bei dem Unfallereignis vom 25.08.2000 nicht angeschnallt war (1.), und die Klägerin konnte jene Vermutung auch nicht entkräften (2.).

(1.) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mittels eines Anscheinsbeweises nicht nur von einem feststehenden Verhalten auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Verhalten als Ursache geschlossen werden kann (z. B. BGH VersR 1956, 577 und 1965, 772). Auch für den Beweis, dass ein Fahrzeuginsasse nicht angeschnallt war, kann daher auf den Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden (OLG Bamberg, VersR 1985, 786, 787; 1982, 1075). Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt (so BGHZ 2, 1; 5; 11, 227, 230; 31, 351, 357; 104, 323, 330). Deshalb kann auch demjenigen, der einen Kraftfahrzeugunfall verursacht hat, bzw. der hierfür in Anspruch genommenen Versicherung, für die Behauptung, der verletzte Kraftfahrzeuginsasse sei nicht angeschnallt gewesen, nur dann der Anscheinsbeweis zu Gute kommen, wenn sich aufgrund eines allgemeiner Erfahrungssatzes der Schluss aufdrängt, dass der erlittene Schaden bei der Art und Weise des Verkehrsunfalls einzig darauf zurückgeführt werden kann, dass der Beifahrer nicht angeschnallt war (BGH, VersR 1991, 195; 1981, 548; OLG Zweibrücken, VersR 1993, 454). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Es stellt einen typischen Lebenssachverhalt dar, dass ein Beifahrer, der bei einem Verkehrsunfall mit Überschlag aus dem Kfz herausgeschleudert wird, nicht angeschnallt gewesen ist. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil es den Normalfall darstellt, dass ein angeschnallter Beifahrer bei einem Unfall von dem Gurt in dem Auto gehalten wird. Hingegen besteht zwischen dem Unterbleiben des Anschnallens und das Verlassen des Autos ein dem Regelfall entsprechender Ursachenzusammenhang, der dem Üblichen und Gewöhnlichen entspricht. Dies um so mehr, wenn – wie hier – der eine Insasse bei dem Unfall aus dem Kfz geschleudert wird, während der andere Insasse beim selben Unfall nahezu unverletzt bleibt.

Dem entsprechend hat auch der Sachverständige W in seinem Gutachten ausgeführt, dass Fälle, in denen eine angeschnallte Person beim Unfall aus dem Auto befördert wird, extrem selten sind. Zwar kann der Sachverständige einen solchen Fall nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, jedoch ist ein vollkommener Ausschluss der Möglichkeit auch gar nicht erforderlich. Es genügt für die Annahme eines Anscheinsbeweises bereits, wenn das fehlende Anschnallen der Normalfall ist, und das Anliegen des Gurtes einen absoluten Ausnahmefall darstellt, was nach der Einschätzung des Sachverständigen hier gegeben ist.

(2.) Allerdings greift der Anscheinsbeweis nicht ein, wenn das Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Unfall anders abgelaufen ist als nach dem „Muster“ der der Anscheinsregel zugrunde liegenden Erfahrungstypik. Die nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Schadensereignis auch durch eine andere Ursache ausgelöst worden ist als derjenigen, für die der Anscheinsbeweis spricht, reicht allerdings noch nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, VersR 1991, 195, 196; OLG Düsseldorf, SchPrax 2001, 47 f.). Der Hinweis auf eine solche Möglichkeit eines anderen Verlaufes genügt daher noch nicht zu seiner Entkräftung. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die wegen dieser Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahe legen (BGH, VersR 1978, 945).

Es kann jedoch weder davon ausgegangen werden, dass das Herausschleudern des Zeugen Weber trotz eines angelegten Sicherheitsgurtes stattgefunden hat, noch, dass ein Gurtversagen ernsthaft in Betracht kommt.

Die Entkräftung des Anscheinsbeweises wäre zum einen möglich gewesen, wenn die vernommenen Zeugen P und W glaubhaft geschildert hätten, dass der Zeuge W angeschnallt gewesen ist, was sie jedoch nicht getan haben. Der Zeuge W hat bekundet, dass er nicht mehr wisse, ob er zum Unfallzeitpunkt angeschnallt gewesen sei. Er schnalle sich meistens, aber nicht immer an. Kurze Strecken im Dorf lege er schon einmal unangeschnallt zurück. Die Zeugin P bekundete ebenfalls, nicht mehr sagen zu können, ob der Zeuge W angeschnallt gewesen ist. Bei den anderen Fahrten mit ihr habe er sich jedoch immer angeschnallt. Beide Aussagen sind demnach unergiebig. Die Zeugen konnten zu dem Beweisthema mangels exakter Erinnerung weder positiv noch negativ etwas bekunden. Soweit die Äußerung der Zeugin P betreffend das sonstige Anschnallverhalten des Zeugen W einen Anhalt für ein Anlegen des Gurtes bieten könnte, wird dieser wiederum durch die Angabe des Zeugen W, nicht immer angeschnallt gewesen zu sein und gerade auf kurzen Strecken (die Unfallfahrt sollte zum zwei Kilometer entfernten Nachbarort gehen) auch schon einmal ohne Gurt zu fahren, relativiert. Demgemäß bieten beide Zeugenaussagen keinen greifbaren Anhaltspunkt für ein Anlegen des Gurtes, zumal die schriftlich angehörten Polizeibeamten aus dem Unfallbild gerade auf das Gegenteil eines angelegten Gurtes gefolgert haben.

Eine Entkräftung hätte weiter möglich sein können, wenn eine der von dem Sachverständigen W in seinem Gutachten aufgeführten Alternativen, bei denen trotz angelegten Gurtes ein Schleudern aus dem Auto gegeben sein kann, plausibel dargelegt gewesen wäre. Dies ist indes ebenfalls nicht gegeben. Es ist weder dargelegt noch aus den sonstigen Akteninhalten ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen bezeichneten Schadensbilder eines Auseinanderziehens des Kfz oder einer seitlichen Krafteinwirkung gegeben waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine ungünstige Knickstelle der Rückenlehne gegeben war.

Es ist auch weder dargelegt, noch ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen W und P irgendein Anhalt dafür, dass der Zeuge W eine nicht ordnungsgemäße Position eingenommen hätte. Abgesehen davon dürfte selbst bei Annahme eines diesbezüglichen Anhaltspunktes jedenfalls ein Mitverschulden des Zeugen W von 1/3 immer noch gegeben sein.

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Auch ist nicht dargetan, dass am Gurt Materialfehler oder sonstige Risse gegeben waren. Hiergegen spricht auch, dass ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen der POM S und G die Sicherheitsgurte einer Kontrolle unterzogen wurden, bei der keine Beschädigungen festgestellt werden konnten.

Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt letztlich auch nicht das von der Klägerin vorgetragene Verletzungsbild bei dem Zeugen W. Ausweislich der Arztberichte der Otto von Guericke Universität Magdeburg vom 15.04.2002 (Bl. 43 d. A.) und des Bundeswehrkrankenhauses Berlin vom 27.03.2002 (Bl. 44 d. A.) lag bei dem Zeugen W eine Thoraxverletzung mit Schürfungen vor, die zu einem angelegten Sicherheitsgurt passen würde. In beiden Arztberichten wird aber sodann ausgeführt, dass zwingende Rückschlüsse auf einen angelegten Gurt nicht gezogen werden können. Im Arztbericht der Otto von Guericke Universität Magdeburg vom 15.04.2002 wird ausgeführt, die erlittene Thoraxverletzung allein erlaube keinen Rückschluss darauf, ob der Gurt angelegt gewesen sei. Im Arztbericht des Bundeswehrkrankenhauses Berlin vom 27.03.2002 wird angegeben, die Verletzungen ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Zeuge W angegurtet gewesen sei oder nicht. Das Verletzungsbild ist damit für die Annahme eines angelegten Gurtes bzw. zur Entkräftung der Vermutung, dass ein solcher nicht angelegen hat, ebenfalls nicht hinreichend.

Konnte die Vermutung des nicht angelegten Gurtes somit nicht entkräftet werden, hat die Beklagte zu Recht ein Mitverschulden des Zeugen W an dem Entstehen seiner Verletzungen von 1/3 angenommen. Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 I BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (BGHZ 74, 25 ff., BGH VersR 1983, 153; 1981, 548; 1979, 532). Dieses wird in der Regel mit einem Drittel veranschlagt (so OLG Düsseldorf, SchPrax 2001, 47 f.; OLG Saarbrücken, PvR 2003, 14 f.), wie es die Beklagte auch im vorliegenden Fall zu Recht in Ansatz gebracht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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