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Verkehrsunfall -Mitverschulden eines Fußgängers beim Überqueren einer Fahrbahn

Verkehrsunfall: Schmerzensgeldanspruch und Haftungsquote

In einem Rechtsstreit um Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls verfolgt die Klägerin in Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Der Unfall ereignete sich, als die gehbehinderte Klägerin eine Straße überqueren wollte und dabei mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw kollidierte.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 U 1267/21 springen.

Das erstinstanzliche Urteil

Das Landgericht erklärte die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach mit der Maßgabe einer Haftung der Beklagten zu einem Drittel für gerechtfertigt. Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein und begründete diese.

Die Berufung der Klägerin

Die Klägerin macht geltend, dass in einem Verfahren der Eigentümerin des Beklagtenfahrzeugs gegen sie vor dem Amtsgericht Meißen von einem 80 %igen Haftungsanteil der Gegenseite ausgegangen worden sei. Dies habe für das vorliegende Verfahren präjudizielle Wirkung.

Entscheidung des Senats

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Senat entschied, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wobei gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB, 25 Abs. 3 StVO ein hälftiges Mitverschulden zu berücksichtigen ist.

Lichtverhältnisse und Erkennbarkeit der Klägerin

Ein zusätzliches Sachverständigengutachten zur Frage der Erkennbarkeit der Klägerin aufgrund der Lichtverhältnisse war nicht erforderlich. Die Entfernung zwischen der Einmündung und der Unfallstelle betrug lediglich etwa 40 Meter. Es war zwar dunkel, aber es gab keine witterungsbedingten Sichtbeschränkungen und die Fahrbahn war trocken. An der Unfallstelle war eine funktionierende moderne Straßenbeleuchtung vorhanden und das Beklagtenfahrzeug fuhr mit eingeschalteter Beleuchtung. Die Klägerin trug eine schwarze Hose und eine etwas hellere blaue Jacke ohne Reflexmaterial und benutzte hellblaue Gehilfen ohne Reflektoren. Damit war sie unter Berücksichtigung der Umstände für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ohne Einschränkungen wahrnehmbar.

Haftungsquote und Revisionszulassung

Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, des erhöhenden Verschuldens des Fahrers wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot und des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO, wurde eine Haftungsquote von 50:50 als angemessen erachtet. Da die Erkennbarkeit der Klägerin für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs festgestellt wurde, fallen weitere Umstände, wie Unaufmerksamkeit des Fahrers oder erkennbare Behinderung der Klägerin, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 1267/21 – Urteil vom 08.03.2022

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 04.06.2021, Az.: 9 O 1692/20, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Ziffer 1. des Tenors abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % gerechtfertigt.

2. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.365,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Der Unfall ereignete sich am …2015, als die … geborene Klägerin nach Einbruch der Dunkelheit die …straße in O1 zu Fuß überqueren wollte. Dabei kollidierte sie mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw … (künftig: Beklagtenfahrzeug). Die gehbehinderte Klägerin hatte die Straßenmitte bereits überschritten, als sie mit dem sich aus ihrer Sicht von rechts nähernden Beklagtenfahrzeug zusammenstieß. Der Anstoß erfolgte am Beklagtenfahrzeug vorn links. Die Klägerin wurde durch den Unfall schwer verletzt.

Durch Grundurteil vom 04.06.2021, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach mit der Maßgabe einer Haftung der Beklagten zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Die Entscheidung ist der Klägerin am 07.06.2021 zugestellt worden. Am 05.07.2021 hat sie Berufung eingelegt und diese am 09.08.2021, einem Montag, begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin in der Sache ihr erstinstanzliches Begehren fort. Sie macht geltend, dass in einem Verfahren der Eigentümerin des Beklagtenfahrzeugs gegen sie, die Klägerin, vor dem Amtsgericht Meißen (Az.: 115 C 439/16) von einem 80 %igen Haftungsanteil der Gegenseite ausgegangen worden sei. Das habe für das vorliegende Verfahren präjudizielle Wirkung. Die 80 %ige Haftung sei aber angesichts der Umstände auch in der Sache begründet.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Grundurteil des Landgerichts Dresden vom 07.06.2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden zurückzuverweisen,

2.

hilfsweise, das Grundurteil des Landgerichts Dresden vom 07.06.2021 abzuändern und die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach mit der Maßgabe einer Haftung der Beklagten von 80 % für gerechtfertigt zu erklären,

3.

hilfsweise, das Grundurteil des Landgerichts Dresden vom 07.06.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 76.000 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.085,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben, indem er aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs (Staatsanwaltschaft …, Az: …) die Gutachten des Sachverständigen S1 (Bl. 103 ff., Bl. 209 ff.) im Wege des Urkundenbeweises verwertet sowie die Lichtbildmappe (Bl. 6 ff.) in Augenschein genommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Beweismittel verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld (Nr. III.2.), wobei gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB, 25 Abs. 3 StVO ein hälftiges Mitverschulden zu berücksichtigen ist (Nr. III.1.).

I.

1.

Die von der Klägerin vorrangig erstrebte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht ohne eigene Entscheidung des Senats über den Grund des Anspruchs kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Zur Entscheidung über den Anspruchsgrund ist eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme nicht erforderlich, sodass insoweit auch mit Blick auf die seit dem Unfall verstrichene Zeit und das Alter der Klägerin eine eigene Entscheidung des Senats veranlasst ist.

2.

Anders liegt es bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs. Insoweit bedarf es für die Herbeiführung der Entscheidungsreife noch erheblichen Aufwands, sodass eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO veranlasst ist. Der dazu gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Antrag (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1637, juris Rn. 28) ist gestellt.

II.

Das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 07.05.2020 (115 C 439/16, vgl. Anl. K1) hat keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren.

1.

In subjektiver Hinsicht wirkt ein Urteil grundsätzlich nur zwischen den Parteien eines Prozesses, § 325 Abs. 1 ZPO. Für den Haftpflichtprozess bestimmt § 124 Abs. 1 VVG (früher § 3 Nr. 8 PflVG) eine Rechtskrafterstreckung für klageabweisende Urteile. Eine Rechtskraftwirkung eines vom Geschädigten gegen den Schädiger erstrittenen klagestattgebenden Urteils zulasten des Haftpflichtversicherers gibt es dagegen nicht (vgl. auch BGH NJW 1971,49, juris Rn. 6 f.; NJW 2013, 1163, juris Rn. 14; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, § 325 Rn. 4, 39).

Die Klägerin kann sich schon daher nicht auf eine präjudizielle Wirkung der vom Amtsgericht Meißen angenommenen Haftung der Fahrzeughalterin für 80 % des Schadens berufen.

2.

In objektiver Hinsicht bezieht sich die Rechtskraft eines Urteils auf den Streitgegenstand, § 322 Abs. 1 ZPO. Dieser wird durch Klageantrag und Klagegrund bestimmt. Für die dem Verfahren vor dem Amtsgericht Meißen zugrundeliegende Zahlungsklage der Halterin war der Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall einschließlich der Haftungsquote nur Vorfrage, nicht Streitgegenstand. Eine auf (Zwischen-) Feststellung der Schadensersatzpflicht der Halterin gerichtete Widerklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) hat die hiesige Klägerin und dortige Beklagte nicht erhoben.

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Daher fehlt es an einer rechtskräftigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Halterin durch das Amtsgericht Meißen, sodass eine Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils auch objektiv nicht in Betracht käme. Wollte man dem nicht folgen, wären unterschiedliche Streitgegenstände jedenfalls deshalb anzunehmen, weil es vor dem Amtsgericht Meißen um materiellen Schadensersatz ging, während vorliegend Schmerzensgeld beansprucht wird (vgl. BGH NJW 2014, 3300, juris Rn. 10 m.w.N.).

III.

1.

1.1.

Ein Fußgänger darf gemäß § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn nur unter Beachtung des Vorrangs des Fahrzeugverkehrs überqueren. Dabei hat er den fließenden Verkehr vor dem Betreten und auch beim Überqueren der Fahrbahn genau zu beobachten (vgl. BGH NJW 2000, 3069, zitiert nach juris). Dabei darf er auch zunächst nur bis zur Mitte gehen und dort den von rechts kommenden Verkehr abwarten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.4.1975, VI ZR 225/73, BeckRS 1975, 30393292). Verstößt der Fußgänger gegen seine Verpflichtung aus § 25 Abs. 3 StVO, handelt er in der Regel grob fahrlässig (vgl. etwa BGH VersR 1964, 846, 847; KG MDR 2010, 1049, juris Rn. 13). Das ist hier anzunehmen:

1.2.

Die zum Unfallzeitpunkt 81-jährige gehbehinderte Klägerin hat die Fahrbahn der …straße überquert, obwohl sich auf der gerade verlaufenden und damit gut einsehbaren Straße (vgl. aber Nr. 1.3.) das ordnungsgemäß beleuchtete und damit gut erkennbare, bei der Beklagten versicherte Fahrzeug näherte. Der Klägerin musste bewusst sein, dass sie sich aufgrund ihrer Gehbehinderung nur langsam fortbewegen kann. Daher hätte sie jedenfalls bei Erreichen der Fahrbahnmitte erneut prüfen müssen, ob von rechts Verkehr naht. Spätestens dann hätte sie das Beklagtenfahrzeug erkennen können.

1.3.

Die Klägerin bestreitet, dass das Beklagtenfahrzeug die gerade verlaufende und gut einsehbare …straße entlanggekommen sei. Vielmehr sei dieses, so trägt sie vor (Berufungsbegründung Seite 7, GA 13), erst kurz vor der Unfallstelle von der …straße in die …straße eingebogen, nachdem die Klägerin die Straße bereits betreten gehabt habe. Dieses Vorbringen ist unerheblich:

Aufgrund ihrer langsamen Fortbewegung hätte sich die Klägerin bei Erreichen der Straßenmitte nochmals vergewissern müssen, ob von rechts Verkehr naht. Dann hätte sie das Beklagtenfahrzeug auch dann bemerkt, wenn es aus der …straße in die …straße eingebogen wäre. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Einbiegens bereits die zweite Fahrbahnhälfte betreten gehabt habe, behauptet sie nicht.

Damit kann dahinstehen, dass sich aus den Akten auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Beklagtenfahrzeug erst relativ kurz vor der Unfallstelle aus der …straße in die …straße eingebogen war.

2.

Die Beklagte haftet vorliegend gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Betriebsgefahr des bei ihr versicherten Beklagtenfahrzeugs, die sich dadurch erhöht hat, dass der Zeuge Z1 als Fahrer des Fahrzeugs gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 S. 2-4 StVO verstoßen hat.

2.1.

Ein Haftungsausschluss aufgrund höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Unfall auf ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis zurückzuführen ist.

2.2.

Durch das unfallanalytische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S1 vom 29.3.2017 im Ermittlungsverfahren (Bl. 209 ff. der Ermittlungsakte), das bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (vgl. LGU 7 Mitte) wurde auf der Grundlage einer durch Gehversuche festgestellten Geschwindigkeit der Klägerin von 0,27 m/s = 0,97 km/h, der Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h errechnet, dass sich das Beklagtenfahrzeug bei Überschreiten der Fahrbahnmitte durch die Klägerin in Höhe der Einmündung …straße befand. Unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden hätte es damit 22 m vor dem Kollisionsort zum Stehen gebracht werden können, soweit der Fahrer aufgrund der Lichtverhältnisse in der Lage war, die Klägerin zu erkennen. Da sich der Reaktionsaufforderungspunkt im Bereich der Einmündung der …straße befand, ergebe es keinen Unterschied, wenn das Beklagtenfahrzeug aus der …straße in die …straße eingebogen sei (vgl. Ergänzungsgutachten Seite 10, Blatt 118 der Ermittlungsakte).

2.3.

Die überzeugenden Gutachten des Sachverständigen S1 konnten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Die Parteien haben zur beabsichtigten Verwertung rechtliches Gehör erhalten und gegen die Gutachten keine Einwendungen erhoben oder dazu weitere Fragen gestellt (vgl. etwa BGH NJW 1997, 3381, juris Rn. 11; NJW 2000, 3072, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., vor § 402 Rn. 11 m.w.N.).

Soweit die Beklagte ergänzend eine lichttechnische Untersuchung zur Frage der Erkennbarkeit der Klägerin für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beantragt hat, ist das keine die Gutachten des Sachverständigen S1 betreffende Einwendung oder Frage. Dieser hat allein ein unfallanalytisches Gutachten ohne Beachtung der Lichtverhältnisse erstattet, deren Untersuchung auch nicht zu seinem Fachgebiet gehört (vgl. Stellungnahme des Sachverständigen vom 02.12.2016, Seite 3, Ermittlungsakte Bl. 229).

2.4.

Ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Erkennbarkeit der Klägerin aufgrund der Lichtverhältnisse war entbehrlich, weil diese bereits auf andere Weise, insbesondere durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, bewiesen ist (ähnlich § 244 Abs. 3 StPO, vgl. Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 8b, 12).

Die Entfernung zwischen der Einmündung …straße und der Unfallstelle (Höhe Grundstück Nr. .., vgl. Hauptgutachten Seite 8, Ermittlungsakte Bl. 109) beträgt nur ca. 40 m (vgl. auch Google Maps Entfernungsmessung). Es war dunkel, aber witterungsbedingte Sichtbeschränkungen gab es nicht. Die Fahrbahn war trocken (vgl. Hauptgutachten Seite 8,10 (Lichtbild unten)). An der Unfallstelle gab es eine funktionierende moderne Straßenbeleuchtung (vgl. Ermittlungsakte, Lichtbildmappe Bl. 6 ff., Bilder 41-43,48, 49,57, 59,76). Das Beklagtenfahrzeug fuhr mit eingeschalteter Beleuchtung. Von maßgeblichem sonstigen Verkehr zum Unfallzeitpunkt, insbesondere von Gegenverkehr, ist nichts bekannt.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bekleidet mit einer schwarzen Hose und einer etwas helleren blauen Jacke ohne Reflexmaterial (vgl. Lichtbildmappe a.a.O., Bild 2). Sie benutzte hellblaue Gehilfen ohne Reflektoren (vgl. a.a.O., Bild 6 und 8).

Damit ist sie auf die kurze Distanz von 40 m unter Berücksichtigung der Umstände (Straßenbeleuchtung, Scheinwerferlicht des Beklagtenfahrzeugs, kein Niederschlag, trockene Fahrbahn, blaue Jacke, keine Blendung durch sonstiger Verkehr) für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ohne Einschränkungen wahrnehmbar gewesen. Für diese Feststellung bedurfte es keines Sachverständigengutachtens. Eine relevante Einschränkung der Sichtverhältnisse lag letztlich nicht vor. Der Umstand allein, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat, erfordert kein Sachverständigengutachten. Insbesondere waren vorliegend mehrere künstliche Lichtquellen vorhanden und die Sicht auch sonst nicht eingeschränkt. Damit war von einem lichttechnischen Gutachten nichts Sachdienliches zu erwarten, das die vom Senat gewonnene gegenteilige Überzeugung erschüttern könnte (vgl. etwa BVerfG NJW 1993, 254, juris Rn. 10 m.w.N.).

3.

Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, des diese erhöhenden Verschuldens des Fahrers wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (oben Nr. 2.) und des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO (oben Nr. 1) war die Annahme einer Haftungsquote von 50:50 angemessen (vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl. 2020, Rn. 417). Mit Blick darauf, dass eine Erkennbarkeit der Klägerin für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs festgestellt und berücksichtigt worden ist, fallen weitere Umstände, die die Klägerin im Zusammenhang damit geltend macht (Unaufmerksamkeit des Fahrers, erkennbare Behinderung der Klägerin), nicht zusätzlich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es folglich nicht.

C.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:


  • Haftungsrecht
  • Schmerzensgeldrecht
  • Straßenverkehrsrecht

Das vorliegende Urteil behandelt einen Verkehrsunfall, bei dem eine gehbehinderte Klägerin von einem Pkw erfasst wurde. Es geht dabei um die Frage der Haftung und des Schmerzensgeldanspruchs. Die folgenden Rechtsbereiche sind dabei relevant:

1. Haftungsrecht

Im vorliegenden Fall geht es um die Haftung der Beklagten als Halterin des haftpflichtversicherten Pkw. Die Haftung ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Haftungsquote hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, dem Verschulden des Fahrers und dem Mitverschulden des Geschädigten.

2. Schmerzensgeldrecht

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Anspruch ergibt sich aus dem BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst ein Mitverschulden trägt und somit die Höhe des Schmerzensgelds entsprechend reduziert wird.

3. Straßenverkehrsrecht

Das Straßenverkehrsrecht regelt die Vorschriften im Straßenverkehr und dient der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen. Im vorliegenden Fall spielt insbesondere § 25 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Rolle, da die Klägerin gegen diese Vorschrift verstoßen hat und somit ein Mitverschulden trägt. Auch das Sichtfahrgebot, das in § 3 Abs. 1 StVO geregelt ist, ist relevant, da der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs gegen diese Vorschrift verstoßen hat und somit eine erhöhte Mitschuld trägt.

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