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Verkehrsunfall Motorradfahrer – Kein Abzug neu für alt beim Motoradhelm

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 236/10 – Urteil vom 11.10.2011

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.198,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2008 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2008 zu zahlen.

Weiter werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden zu 73 % dem Kläger und zu 27 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 75 % dem Kläger und zu 25 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist für jede Partei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

(A)

Verkehrsunfall Motorradfahrer – Kein Abzug neu für alt beim Motoradhelm
Symbolfoto: Von osobystist/Shutterstock.com

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 23. September 2007 in XXX zwischen dem Kläger als Fahrer eines Leichtkraftrades und einem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, ereignete. Infolge zu hoher Geschwindigkeit geriet der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug auf die durch den Kläger benutzte Gegenfahrbahn. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der Begegnungskollision steht zwischen den Parteien außer Streit.

Neben einer Kopfplatzwunde am Hinterhaupt und an der linken Stirn und sonstigen diversen Prellungen und Schürfungen traten bei dem Kläger zahlreiche Knochenbrüche an den linken Körperextremitäten ein. Er erlitt eine zweitgradige Trümmerfraktur des linken Unterarms, Frakturen der Mittelhandknochen 4 und 5, eine Basisfraktur des Mittelhandknochens 5, eine Y-Fraktur der Grundgliedbasis des 5. Fingers, eine Verrenkung im Endgelenk des 5. Fingers mit einer Freilegung der Beugesehne. Der linke Fuß wies Grundgliedfrakturen im Bereich der Glieder D 3 und D 2, eine Grundphalanxfraktur des Gliedes 4 sowie eine Grundgliedtrümmerfraktur der Großzehe auf. Das linke Sprunggelenk war durch eine bimalleoläre Sprunggelenkfraktur geschädigt.

Der Kläger befand sich vom 23. September 2007 bis zum 13. November 2007 in stationärer Krankenhausbehandlung und musste sich in dieser Zeit vier Operationen unterziehen.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner Sach- und Sachfolgeschäden, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenform, auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens durch Kapital- und Rentenzahlung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Als Abzugsposten berücksichtigt er dabei die Überweisungen, welche die Beklagte zu 2. vorprozessual auf die materiellen Schäden, auf den Haushaltsführungsschaden sowie auf das Schmerzensgeldverlangen erbracht hat.

Zu den Unfallfolgen hat er behauptet: Er leide an verletzungsbedingten Dauerschäden. Der linke Arm sowie die linke Hand seien nur sehr eingeschränkt einsatzfähig und mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen verbunden. Auch der linke Fuß habe seine volle Funktionsfähigkeit eingebüßt; nach längerem Sitzen sei zunächst eine Einlaufphase erforderlich. Es seien deutlich sichtbare Narben mit Wetterfühligkeit verblieben. Sein Hobby als leidenschaftlicher Freizeitkoch könne er wegen der Bewegungseinschränkungen der linken Hand nur noch in sehr geringem Ausmaß ausüben. Der Besuch eines Fitnessstudios und der jährliche Skiurlaub mit seiner Ehefrau seien nicht mehr möglich.

Nach der Rücknahme eines in der Klageschrift formulierten Feststellungsantrages betreffend die Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Unfallschäden hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. 9.258,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2008 an ihn zu zahlen, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.311,93 € an die XXX GmbH in XXX zu Schadennummer XXX zu zahlen sowie ihn im Hinblick auf die weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,96 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen.

2. ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen,

3. eine Schmerzensgeldrente, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, an ihn zu zahlen sowie

4. eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 279 € im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden an ihn zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die ersatzfähigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers seien bereits durch die vorprozessual erbrachten Leistungen ausgeglichen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadensersatz in Rentenform seien erstrecht nicht gegeben.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es bestehe kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Sachschäden.

Hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung von Kleidung aus Anlass der Krankenhausbehandlung fehle es an einem Schaden, da der Kläger die Schlafanzüge und Boxershorts weiterhin als Gebrauchsgegenstände nutzen könne. Ein Kleidungs- und Helmschaden sei ihm nicht zuzusprechen, da er konkrete Schäden an diesen Gegenständen nicht dargetan habe.

Über das gezahlte Schmerzensgeld von 20.000 € hinaus sei er in Anbetracht der erlittenen Verletzungen und des Umstandes, dass dem Beklagten zu 1. nur ein fahrlässiges Verhalten anzulasten sei, nicht anspruchsberechtigt.

Zwar habe der Kläger nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens Dauerschäden erlitten. Eine Schmerzensgeldrente sei aber nur bei schweren Dauerschäden zu zahlen, die der Kläger nicht erlitten habe.

Schließlich stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Haushaltsführungsschadens und eine diesbezügliche Rente zu. Es erscheine schon nicht nachvollziehbar, dass ihm die von der Zeugin XXX angeführten Tätigkeiten insgesamt nicht mehr möglich seien. Die Funktion der linken Hand sei nur eingeschränkt und keineswegs aufgehoben. Zudem müsse es dem Kläger möglich sein, primär auf seine ungeschädigte rechte Hand zurück zu greifen. Außerdem habe die Zeugin XXX zum Umfang durch ihn im Haushalt und im Garten erledigter Arbeiten keine hinreichend konkreten Angaben machen können.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Er rügt, das Landgericht habe sich in keiner Weise mit den wechselseitig ausgetauschten Argumenten befasst und habe sich insbesondere nicht mit den erheblichen Unfallverletzungen auseinandergesetzt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er sich die Aussage der Zeugin Seidel zu Eigen und führt ergänzend aus, das eingeholte Sachverständigengutachten habe voll umfänglich die dargestellten Verletzungen und deren Folgen bestätigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zu zahlen

1. 15.396,,89 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.388,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 sowie aus 9.258,89 € und 3.388,53 € und seit dem 01.02.2011 aus 6.138 € sowie

2. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3. eine Schmerzensgeldrente, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und

4. eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 279 € im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden.

Im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten beantragt er hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.311,93 € insoweit mit der Maßgabe zu tragen, als dieser Betrag an die XXX, XXX, zu Schadennummer XXX zu zahlen ist.

Darüber hinaus beantragt er hilfsweise, ihn im Hinblick auf die weiteren Rechtsanwaltskosten von 1.076,60 € (3.388,53 € – 2.311,93 €) gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und treten dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das fachchirurgische Gutachten des Sachverständigen XXX vom 26. September 2009 (Bl. 134 ff. d.A.) nebst dem röntgendiagnostischen Zusatzgutachten des Sachverständigen XXX vom 7. Juli 2009 (Bl. 157 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 10. Mai 2010 (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

(B)

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Er rügt mit seinem Rechtsmittel zu Recht, dass das Landgericht mit einer viel zu kurzen Begründung, die dem Umfang des Sach- und Streitstandes einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht gerecht wird, die Klage abgewiesen hat.

Indes sind seine Berufungsangriffe nur partiell begründet. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf die begehrten Rentenzahlungen, die sein Schmerzensgeldverlangen sowie seine Ersatzforderung hinsichtlich eines Haushaltsführungsschadens betreffen. Die Ersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich der Sach- und Sachfolgeschäden beschränkt sich auf den Betrag von 334,13 €. Ein Haushaltsführungsschaden ist nur für die Zeitspanne vom 24. September 2007 bis zum 31. Oktober 2008 ersatzfähig und hat per Saldo einen Betrag von 4.864,36 € zum Gegenstand. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes bezieht sich auf einen Restbetrag von 10.000,– €.

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Letztlich hat der Kläger Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten im Umfang von 1.530,58 €. Die weitergehende Klageforderung beruht insoweit auf überhöhten Ansätzen für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sowie für die abgerechnete Geschäftsgebühr.

Rechtsgrundlage für die dem Grunde nach unstreitige Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG a.F.. Der Streit der Parteien betrifft allein verschiedene Höhepositionen im Rahmen des klägerischen Ersatzverlangens. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht ist die begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf die materiellen und immateriellen Unfallschäden des Klägers nicht durch die Zahlungen erloschen, welche die Beklagte zu 2. vorprozessual erbracht hat. Im Ergebnis bleiben dem Kläger die im Tenor bezeichneten Restbeträge zu zuzuerkennen.

Sach- und Sachfolgeschäden

I.

1 a ) Auszugehen ist von der Aufstellung in der Klageschrift, die mit einem Gesamtbetrag von 4.433,96 € endet (Bl. 4/5 d.A.). Unter Abzug der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 2. von 3.812,13 € errechnet der Kläger zu seinen Gunsten ein Guthaben von 621,83 €.

b ) Diesen Saldo umfasst die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten jedoch nicht. Statt dessen ist sie auf den Betrag von 334,13 € beschränkt. Denn die nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlichen Geldbeträge stellen sich auf die Summe von 4.146,26 €, so dass abzüglich der Zahlung der Beklagten zu 2. zu Gunsten des Klägers die vorgenannte Differenz verbleibt.

2 ) Die einzelnen Schadenspositionen aus der Aufstellung in der Klageschrift sind weitgehend unstreitig. Der Streit der Parteien betrifft nur Einzelposten, nämlich die Anschaffungskosten für Kleidungsstücke während der Krankenhausunterbringung des Klägers, Reisestornokosten sowie der Ersatzbetrag für die Kleidung und den Motorradhelm, also für die durch den Kläger getragenen Gegenstände, die anlässlich des Kollisionsereignisses vom 23. September 2007 beschädigt worden sind.

II.

1 ) Nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen die Kosten für den Kauf der Kleidungsstücke, die der Kläger während seiner stationären Krankenhausunterbringung benötigte. Es handelt sich dabei im Einzelnen um einen Schlafanzug (54,95 €), Boxer-Shorts (71,85 €) sowie um weitere Schlafanzüge (159,90 €). Dem Kläger ist insoweit kein Vermögensschaden entstanden, weil er die gekauften Kleidungsstücke auch nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung am 13. November 2007 weiter verwenden kann. Die Neuanschaffungen befreien den Kläger einstweilen von der Notwendigkeit, gleichartige Kleidungsstücke, die gebrauchsbedingt früher oder später hätten ersetzt werden müssen, zu erwerben.

2 ) Das Landgericht hat sich nicht mit der Streitfrage der Ersatzfähigkeit von Stornokosten im Gesamtumfang von 868,– € auseinander gesetzt. Diese verlangt der Kläger unter Hinweis auf Rechnungen vom 26. September 2007 sowie vom 4. Oktober 2007 mit der Begründung ersetzt, wegen seiner Unfallverletzungen sei ihm und seiner Ehefrau die Teilnahme an einer gebuchten Kreuzfahrt mit Flug und begleitender Hotelunterbringung unmöglich geworden.

Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Unbegründet ist ihr Einwand, dem Kläger sei in Höhe der Stornobeträge kein Schaden entstanden und es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Verletzungsereignis und den streitigen Beträgen ( Bl. 67 d.A. )

a ) Wegen der umfangreichen Verletzungen, die der Kläger in erster Linie an der linken Hand sowie am linken Fuß mit der Folge einer stationären Krankenhausbehandlung bis Mitte November 2007 davon getragen hat, steht außer Zweifel, dass er und seine Ehefrau den Kreuzfahrturlaub nicht antreten konnten. Er verlangt nicht nutzlos aufgewandte Kosten für die Reise ersetzt. Vielmehr begehrt er Ersatz für die Aufwendungen, die er – mutmaßlich wegen der Inanspruchnahme einer Reiserücktrittsversicherung – als Stornokostenanfall nicht vermeiden konnte. Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsansicht fällt die streitige Schadensposition nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 284 BGB (Ersatz des Gläubigers für Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer vertraglichen Leistung gemacht hat).

b ) Hätten der Kläger und seine Ehefrau nicht ihre Teilnahme an der gebuchten Reise abgesagt, hätten sie den vollen Reisepreis bezahlen müssen, ohne dafür die vertraglich vereinbarte Gegenleistung erhalten zu haben. Dieser Reisepreis hätte das Stornoentgelt von 868,– € deutlich überstiegen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beeinträchtigung oder ein Wegfall des Urlaubsgenusses außerhalb des Reisevertragsrechts nicht als ein Vermögensschaden behandelt werden (BGH NJW 1983, 1107; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 217 sowie Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB,, 70. Aufl., § 249 Rdnr. 71 mit Hinweis auf BGH VersR 1992, 504). Wird ein Urlaub durch eine Körperverletzung beeinträchtigt, ist dies bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (Küppersbusch sowie Palandt/Grüneberg jeweils a.a.O.). Der Kläger sieht jedoch davon ab, den unfallbedingt entgangenen Urlaubsgenuss als immateriellen Schaden als Zumessungsgesichtspunkt im Rahmen seiner Schmerzensgeldforderung geltend zu machen. Käme dieser Gesichtspunkt bei der Höhebemessung gemäß § 253 Abs. 2 BGB – isoliert – zum Zuge, würde der deshalb dem Kläger zustehende Geldersatz den Stornokostenbetrag von 686 € übersteigen. Statt dessen beschränkt sich der Kläger darauf, die Urlaubseinbuße mit diesem Minderbetrag ersetzt zu verlangen. Gegen dessen Ersatzfähigkeit bestehen deshalb im Ergebnis bei einer wertenden Betrachtung keine Bedenken.

3 a ) Darüber hinaus hat das Landgericht dem Kläger zu Unrecht einen Ersatz für Kleidungs- und Helmschäden mit der Begründung versagt, er habe konkrete Beeinträchtigungen an diesen Gegenständen nicht dargetan. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Lichtbildmaterial, welches der Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 6. August 2010 zu den Akten gereicht hat. Die Fotos lassen erkennen, dass das getragene Schuhwerk, eine Jeanshose, eine Motorradjacke, ein Hemd sowie getragene Regenbekleidung unbrauchbar geworden sind, weil die Gegenstände entweder sturzbedingt irreparabel beschädigt oder im Zuge der medizinischen Erstversorgung des Klägers am Unfallort aufgeschnitten worden sind (Bl. 242 d.A.). Auch der Motorradhelm zeigt am Klarsichtvisier unfallbedingte Kratzschäden sowie sonstige Substanzbeeinträchtigungen.

b ) Im Hinblick auf dieses Lichtbildmaterial hat der Senat nach freiem Ermessen (§ 287 Abs. 1 ZPO) keine Bedenken, für den Kleidungs- und Ausrüstungsschaden den durch den Kläger verlangten Entschädigungsbetrag von 400,– € in Ansatz zu bringen. Es steht fest, dass ihm insoweit ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist.

aa ) Einerseits ist das Vorbringen des Klägers, sämtliche Kleidungsstücke und der Helm seien etwa ein halbes Jahr vor dem Unfallereignis angeschafft worden, sehr pauschal und kann im Hinblick auf den Erhaltungszustand einzelner Bekleidungsstücke in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen. Andererseits erscheint es angemessen, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der einzelnen Gegenstände und die erkennbaren Unfallbeeinträchtigungen die jeweiligen Wertangaben des Klägers mit folgenden Bruchteilsansätzen zu berücksichtigen: Schuhe 50,– € (statt 150,– €), Jeanshose 50,– € (statt 100,– €), Jacke 170,– € (statt 250,– €), Regenbekleidung 50,– € (statt 70,– €) sowie Hemd 25,– € (statt 50,– €).

bb ) Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,– €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich auf das Visier beschränken, wegen der Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden kein Abzug „neu für alt“ zu machen (NZV 2006, 415).

c ) Die vorgenannten Einzelbeträge ergeben in der Summe den Betrag von 427,– €, so dass gegen die Erforderlichkeit des durch den Kläger verlangten Herstellungsaufwandes von 400,– € im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

4 ) Letztlich ist die Position „Auslagenpauschale 26,– €“ in der klagegegenständlichen Aufstellung um den Betrag von 1,– € zu reduzieren, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Streitfall diese Pauschale den Betrag von 25,– € nicht überschreiten darf.

5 ) Unter Hinzurechnung der übrigen unstreitigen Schadensposten ergibt sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen als Ergebnis der klagegegenständlichen Schadensaufzählung der Gesamtbetrag von 4.146,26 €. Nach Abzug der bisherigen Regulierungsleistung der Beklagten zu 2. verbleibt zu Gunsten des Klägers die Differenz von 334,13 €.

Haushaltsführungsschaden

Zu diesem Schadenspunkt ist das Vorbringen des Klägers, was die in Ansatz gebrachten Anspruchszeiträume anbelangt, verworren und in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen teilweise unsubstantiiert. Gleichwohl sieht sich der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung und in Anbetracht des vorprozessualen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2., mit welchem eine begrenzte Anerkenntniswirkung einhergeht, in der Lage, dem Kläger auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB für den Zeitraum vom 24. September 2007 bis zum 31. Oktober 2008 eine Entschädigungsleistung zu zuerkennen. Diese macht unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten zu 2. den Betrag von 4.864,36 € aus.

In Anbetracht des bis Ende Oktober 2008 mit Hilfe intensiver physiotherapeutischer Maßnahmen erreichten Rekonvaleszenzstatus, wie er sich insbesondere aus dem fachchirurgischen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXX vom 26. Juni 2009 ergibt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in der Folgezeit an der Erledigung hausspezifischer Arbeiten in einer Weise verletzungsbedingt gehindert war und ist, dass ihm noch ein Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden zu zuerkennen ist. Soweit er aufgrund seiner eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit an der Verrichtung bestimmter Arbeiten gehindert ist, kann dem im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht durch eine Umorganisation der haushaltsspezifischen Arbeitsteilung zwischen ihm und seiner Ehefrau Rechnung getragen werden. Daraus folgt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Rentenbetrages zum Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens für die Zeit ab Februar 2011 in Höhe von je 279,– € hat.

I.

1 a ) Ausweislich seines Rechtsmittelvorbringens legt der Kläger für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens zwei Zeiträume zugrunde, nämlich die Spannen vom 29. September 2008 bis zum 31. März 2009 mit der Behauptung einer vollständigen verletzungsbedingten Verhinderung an der Erledigung von Haushaltstätigkeiten sowie die Spanne vom 1. April 2008 bis zum 20. August 2009 mit der Geltendmachung einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit zu 30 % (Bl. 332 d.A.). Diese Darlegungen stellen eine Wiederholung seines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 20. August 2009 dar (Bl. 184 d.A.). Für die Zeit bis zum 20. August 2009 errechnet er einen Haushaltsführungsschaden im Umfang von 10.636,10 €, der Eingang in die Forderungsberechnung der Rechtsmittelbegründung findet (Bl. 184, 332 d.A.).

b ) Dabei übersieht der Kläger, dass die beiden vorgenannten, gesondert nebeneinander mit 191 bzw. 507 Kalendertagen in Ansatz gebrachten Zeitspannen sich deutlich überschneiden. Der erstgenannte Zeitraum (29.09.2008-31.03.2009) ist zwangsläufig in dem zuletzt genannten (01.04.2008-20.08.2009) enthalten. Allein schon aus diesem Grund kann die aus insgesamt 698 Kalendertagen (191 + 507) errechnete Haushaltsführungsschadenssumme von 10.636,10 € sachlich nicht zutreffen.

c ) Der richtige Berechnungsansatz findet sich in der Klageschrift mit der Geltendmachung des Anfangszeitraums für die Bezifferung des Haushaltsführungsschadens vom Unfalltag bis zum 31. März 2008 (Bl. 10 d.A.). Lässt man den Tag des Schadensereignisses außer Betracht, ergibt sich insoweit ein Zeitraum von 190 Tagen. Berücksichtigt man das weitere Vorbringen des Klägers, er sei bis zum 31. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, so dass ihm bis zu diesem Tag ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 9.359,– € für 191 Tagen entstanden sei (Bl. 10 d.A.), steht außer Zweifel, dass der Haushaltsführungsschaden vom Zeitpunkt des Unfallereignisses geltend gemacht werden soll und nicht erst mit einer mehrmonatigen – im Übrigen auch nicht erläuterten – Verzögerung für die Zeit ab dem 1. April 2008. Bereits die Beklagten haben in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. September 2009 zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den klägerischen Zeitangaben im Schriftsatz vom 20. August 2009 um Schreibfehler handelt (Bl. 192 a d.A.).

d ) Nach Lage der Dinge ist deshalb davon auszugehen, dass fälschlicherweise das Unfalldatum (23. September 2007) als Datum des 29. September 2008 Eingang in den erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 20. August 2009 und später auch in die Berufungsbegründung gefunden hat ( Bl. 183, 332 d. A. ). Gleiches gilt für das Enddatum dieses ersten Anspruchszeitraumes mit der Behauptung vollständiger Haushaltsführungsunfähigkeit, der in den beiden vorgenannten Schriftsätzen jeweils mit dem 31. März 2009 in Verbindung gebracht ist (Bl. 183, 332 d.A.). Zu korrigieren ist dieser Tag auf das Datum des 31. März 2008. Berechnet vom Datum des Unfalltages an ergibt sich so die durch den Kläger zugrunde gelegte Zeitspanne von 191 Tagen.

e ) Für die Richtigkeit dieses Berechnungsansatzes spricht der Folgezeitraum, den der Kläger für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens berücksichtigt wissen will, nämlich die Spanne vom 1. April 2008 bis zum 20. August 2009 (Bl. 184, 332 d.A.). Dieser Zeitraum fügt sich problemlos an das mit dem 31. März 2008 in Verbindung zu bringende Zwischendatum an.

2 ) Wie noch darzulegen sein wird, ist der für den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Ansatz zu bringende Zeitraum auf die Spanne vom 24. September 2007 bis zum 31. Oktober 2008 begrenzt.

II.

Darüber hinaus zeichnet sich der erstinstanzliche Prozessvortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem Haushaltsführungsschaden durch eine nicht hinreichend substantiierte Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen aus.

1 a ) Der Verletzte muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er infolge des Unfalls nicht wie zuvor in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsführungsschaden berechnen lässt. Die Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit entbehrlich (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: I-1 U 51/10 mit Hinweis auf Wessel, ZfS 2010, 183, 184 , OLG Koblenz NZV 2004, 33; Pardey, DAR 2010, 14, 18, 16). Um den Haushaltsführungsschaden berechnen, gegebenenfalls schätzen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, dass der Anspruchsteller darlegt, welche Arbeitsleistungen er in seinem konkreten Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist. Der Umstand, dass das Gericht bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf Tabellenwerte zurückgreifen kann, macht einen detaillierten Sachvortrag zu den vorbezeichneten Umständen nicht entbehrlich (Senat, Beschluss vom 24. August 2009, Az.: I-1 W 45/09 mit Hinweis auf BGH DAR 2009, 263; Pardey a.a.O., S. 16).

b ) Diesen Erfordernissen wird das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Nach einer kurzen Darlegung seiner Wohnverhältnisse hat er sich auf das streitige Vorbringen beschränkt, er habe neben seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau etwa 40 % der Haushaltsarbeiten übernommen, was täglich mindestens 2 Stunden in Anspruch genommen habe; die Tätigkeiten seien ihm bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich (Bl. 9 d.A.). Allein im Hinblick auf gartenbezogene Verrichtungen sind die Darlegungen des Klägers etwas konkreter abgefasst (Bl. 9 d.A.).

c ) Bei dieser prozessualen Ausgangssituation zielte das Thema I. des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 4. Januar 2010 („Es soll Beweis erhoben werden über den Umfang der Haushaltstätigkeiten/der Gartenarbeit des Klägers in der Zeit vor und nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23. September 2007“; Bl. 205 d.A.) durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers in die Richtung der Erhebung eines Ausforschungsbeweises. Die Angaben, welche die Zeugin XXX sodann im Termin vom 10. Mai 2010 zu haushalts- und gartenbezogenen Verrichtungen des Klägers bekundet hat (Bl. 220/223 d.A.), macht der Kläger nunmehr zum Gegenstand seines Rechtsmittelvorbringens (Bl. 329/332 d.A.). Unter Hinweis auf die gutachterlich angegebene Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Umfang von 50 % beschränkt er sich jedoch darauf, konkrete Zeitaufwendungsangaben nur zu bestimmten Einzelverrichtungen (Fensterputz, Gartenarbeit sowie Essenzubereitung) zu machen (Bl. 331/332 d.A.).

2 ) Im Ergebnis kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahin stehen, ob unter Berücksichtigung der durch die Zeugin XXX gemachten Angaben nunmehr der Ersatzanspruch hinsichtlich eines Haushaltsführungsschadens, den der Kläger auf der Grundlage von zwei kalendertäglichen Zeitstunden für die Hausarbeit und einer weiteren Stunde für die Gartenarbeit abrechnet, schlüssig dargelegt ist. Dies erscheint eher zweifelhaft. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Beklagte zu 2. vorprozessual mit Schreiben vom 22. April 2008 die Ersatzfähigkeit eines Haushaltsführungsschadens im Umfang von drei Zeitstunden kalendertäglich für eine Zeitspanne von 51 Tagen hingenommen und darauf einen Betrag von 1.224,– € zur Anweisung gebracht hat (Bl. 76, 77 d.A.). Dadurch hat sie die Anspruchsberechtigung des Klägers hinsichtlich des Ersatzes eines Haushaltsführungsschadens auf der nunmehr klagegegenständlichen Berechnungsgrundlage von drei Arbeitsstunden täglich für fast zwei Kalendermonate mit bindender Wirkung auch für den Beklagten zu 1. (§§ 7 Ziff. II., 10 Abs. 5 AKB) deklaratorisch anerkannt.

a ) Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH NJW-RR 2009, 382; so auch Senat, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: I-1 U 226/10). Hat der Schuldner eine Schuld anerkannt, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung durch Auslegung zu ermitteln, welche Wirkungen von diesem Anerkenntnis ausgehen und welche Reichweite dieses hat. Bei der Ermittlung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ist auf den erkennbaren und mit dem Anerkenntnis verfolgten Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und auf die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses abzustellen (Senat, a.a.O. mit Hinweis auf OLG Frankfurt, OLGR 2009, 362 mit Hinweis auf BGH NJW 1963, 2316; BGH RuS 1984, 67).

b ) Das vorprozessuale Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2. lässt in Verbindung mit dem Inhalt ihrer Zuschrift vom 22. April 2008 nur den Rückschluss darauf zu, dass sie sich bezüglich ihrer Ersatzverpflichtung für einen dem Kläger durch die Unfallverletzungen entstandenen Haushaltsführungsschaden bewusst war und dass sie ihre Leistungsschuld durch Überweisung eines Betrages von 1.224,– € für den davon erfassten Zeitraum bis zum 13. November 2007 tilgen wollte. Seiner Zweckbestimmung gemäß schließt das deklaratorische Anerkenntnis in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit welchen er mindestens rechnete (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 70. Aufl., § 781, Rdnr. 4 mit Hinweis auf BGH WM 1974, 410). Im Hinblick darauf ziehen die Beklagten nunmehr ohne Erfolg in Zweifel, dass dem Kläger in den Monaten nach dem Unfallereignis überhaupt ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden in bestimmter Höhe entstanden ist. Vielmehr haben sie dem Grunde nach anerkannt, dass der Kläger wegen der körperlichen und gesundheitlichen Folgebeeinträchtigungen seiner ausgedehnten Unfallverletzungen an den linken Körperextremitäten im Umfang von drei Stunden kalendertäglich an der Erledigung von Haus- und Gartenarbeiten gehindert war.

3 ) Allerdings beschränkt sich der ersatzfähige Zeitraum nicht auf die vom Anerkenntnis der Beklagten zu 2. erfasste Spanne bis zum 13. November 2007. Statt dessen ist ein Zeitraum bis zum Ende des Monats Oktober 2008 zu berücksichtigen, wobei entsprechend dem klägerischen Berechnungsansatz vom Datum des 1. April 2008 ab nur eine 30 %ige Minderung seine Fähigkeit zur Verrichtung von Haus- und Gartenarbeiten zugrunde zu legen ist.

Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

a ) Nachdem die zweitgradige Trümmerfraktur des linken Unterarms, die zahlreichen Frakturen der linksseitigen Mittelhandknochen sowie eines linksseitigen Fingers, die Grundglied- sowie Trümmerfrakturen im Bereich des linken Fußes mit einem Fixateur externe, K-Drähten, Kirschnerdrahtfixationen sowie mit Platten- und Schraubenosteosynthesematerial versorgt worden waren, konnte der Kläger nach insgesamt vier chirurgischen Eingriffen am 13. November 2007 nach Mobilisation an Unterarmgehstützen aus der stationären Behandlung entlassen und in eine ambulante Betreuung weitergeleitet werden. Die letzte Operation hatte die Beseitigung des Fixateur externe sowie von Osteosynthesematerial zum Gegenstand. Der Entlassungsbericht enthält als Empfehlung die Weiterführung von intensiven krankengymnastischen Übungsbehandlungen, das Belassen einer Handgelenksorthese sowie eine Schmerzmedikation unter Magenschutz bei Bedarf (Bl. 25 d.A.). Es versteht sich von selbst, dass der Kläger angesichts des beschriebenen ausgedehnten Verletzungs- und Behandlungsbildes nach einem ca. siebenwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt nicht übergangslos Haushalts- und Gartenarbeiten aufnehmen konnte.

b ) Gemäß den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXX in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 26. Juni 2009 war bei erheblicher Bewegungseinschränkung insbesondere des Handgelenks und der Finger eine intensive physiotherapeutische Behandlung bis Oktober 2008 notwendig (Bl. 136 d.A.). Gleichwohl blieben nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Beschwerden im Bereich der linken Hand, des linken Handgelenkes und des linken Fußes (Bl. 136 d.A.).

c ) In Ausübung seines Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 1 ZPO) bringt der Senat den für die Bemessung des berücksichtigungsfähigen Haushaltsführungsschadens anzusetzenden Zeitraum mit der Behandlungsdauer in Verbindung, die auf die intensive physiotherapeutische Behandlung bis Ende Oktober 2008 entfiel.

aa ) Nach den weiteren Erkenntnissen des Sachverständigen war nach dem Ende der Physiotherapie etwa 1 ½ Jahre nach dem Unfall ein Endzustand erreicht, im Rahmen dessen der Kläger die erlernte physiotherapeutischen Übungen selbstständig anwenden musste, um das erzielte Bewegungsausmaß zu erhalten (Bl. 146 d.A.). Im Hinblick auf diese Ausführungen des Sachverständigen hat die Behauptung des Klägers keine Bestätigung gefunden, er leide derart an den Folgewirkungen seiner Unfallverletzungen, dass er sich weiterhin noch zweimal wöchentlich in physiotherapeutische Behandlung begeben müsse.

bb ) Der Kläger hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, wieder Gartenarbeiten – wenn auch mit Mühe – zu verrichten. Nach den zeugenschaftlichen Bekundungen seiner Ehefrau macht er „das Rasenmähen nach wie vor heute wie in vergangener Zeit“ und ist in der Lage, alleine einzukaufen (Bl. 221 d.A.).

cc ) Darüber hinaus geht der Senat von der Annahme aus, dass sich während der über einjährigen intensiven physiotherapeutischen Behandlung des Klägers – im Rahmen des Möglichen – eine kontinuierliche Besserung seines Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens eingestellt hat. Dem trägt der Kläger selbst dadurch Rechnung, dass er für die Zeit ab dem 1. April 2008 seinen Schaden nur noch auf der Grundlage einer 30 %igen Minderung seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung geltend macht (Bl. 84, 332 d.A.).

4 a ) Darüber hinaus ist für die Ermittlung des ersatzfähigen Haushaltsführungsschadens zu berücksichtigen, dass nicht der seitens der Beklagten zu 2. in dem vorerwähnten Schreiben vom 22. April 2008 zugestandene Stundensatz von 8,– € maßgeblich ist, sondern ein solcher von 9,– €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Stundenlohn einer Hilfskraft für die Tätigkeit in einem Haushalt durchschnittlichen Zuschnitts mit 9,– € zu bestimmen (Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-1 U 244/09, veröffentlicht in NJW 2011, 1152 sowie NZV 2011, 305 ).

b ) Entgegen dem Berechnungsansatz des Klägers ist indes hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme einer Hilfskraft nicht zwischen hausbezogenen Tätigkeiten und reinen Gartenverrichtungen zu differenzieren. Für letztere kann deshalb nicht der durch den Kläger eingesetzte Stundenlohn von 15,– € Berücksichtigung finden, sondern nur ein solcher in dem vorgenannten Umfang von 9,– €. Dem Vorbringen des Klägers gemäß handelt es sich bei seinem Garten um einen reinen Ziergarten mit Pflanzen- und Blumenbeeten sowie mit einem Springbrunnen (Bl. 9 d.A.). Für die Pflege einer solchen Anlage ist nicht die Inanspruchnahme einer besonderen Hilfskraft mit einem Entgelt über Haushaltsführungsniveau erforderlich.

5 ) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen errechnet sich der ersatzfähige Haushaltsführungsschaden wie folgt:

a ) Der Zeitraum vom 24. September 2007 bis zum 31. März 2008 umfasst 190 Kalendertage. Bringt man einen täglich dreistündigen Einsatz einer Hilfskraft mit einem Stundenlohn von 9,– € in Verbindung, ergibt sich daraus ein Zwischensaldo von 5.130,– €.

b ) Die Folgezeitspanne vom 1. April 2008 bis zum 31. Oktober 2008 erstreckt sich über 214 Kalendertage. Nach Maßgabe der vorbezeichneten Multiplikation ergibt sich daraus ein Betrag von 5.778,– €. Da der Kläger jedoch für die Zeit ab dem 1. April 2008 seine Beeinträchtigung zur Erledigung haus- und gartenbezogener Arbeiten nur im Umfang von 30 % geltend macht, reduziert sich die Summe auf 1.733,40 €.

c ) Aus den beiden vorgenannten Zwischenbeträgen errechnet sich der Saldo von 6.863,40 € (5.130,– € + 1.733,40 €). Bringt man davon die unstreitigen Überweisungsleistungen der Beklagten zu 2. von 1.224,– € sowie von 775,04 € in Abzug, ergibt sich der ersatzfähige Endbetrag von 4.864,36 €.

III.

Ein weitergehender Ersatzanspruch bezüglich des Haushaltsführungsschadens steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere kann der Kläger für die Zeit ab Ende Oktober 2008 nicht mit Erfolg geltend machen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige ihm eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 40 % attestiert hat. Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Anspruchstellers (Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-1 U 244/09 mit Hinweis auf KG NZV 2007, 43 sowie OLG Hamm NZV 2002, 571; Wessel ZfS 2010, 183, 186). Die erforderliche Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit entbehrlich (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: I-1 U 51/10 mit weiteren Nachweisen).Es kommt entscheidend auf die konkrete haushaltsspezifische Behinderung an.

1 ) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger – was seine Fähigkeit zur Verrichtung von Haus- und Gartenarbeiten anbelangt – unfallbedingt nicht so beeinträchtigt, wie er dies mit seinem Klagevorbringen darstellt. Zwar haben nach der gutachterlichen Erkenntnissen die Behauptungen des Klägers eine Bestätigung gefunden, dass sein linker Arm und seine linke Hand nur beschränkt einsatzfähig, die Zehen des linken Fußes nicht mehr voll funktionsfähig sind und die Beweglichkeit des linken Fußes insgesamt mit der Folge eingeschränkt ist, dass er nach längerem Sitzen humpelt, um sich „einzulaufen“. Zudem führen die zurückbleibenden umfangreichen Narbenbilder zu einer deutlichen Wetterempfindlichkeit.

2 ) Wie bereits ausgeführt, war jedoch für die Zeit nach Ende Oktober 2008 eine Notwendigkeit zu einer intensiven physiotherapeutischen Behandlung nicht mehr gegeben. Vielmehr musste der Kläger die erlernten Übungen selbst anwenden, um das erzielte Bewegungsausmaß zu erhalten. Nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen ist erst für den Fall der Feststellbarkeit einer Funktionsverschlechterung die Durchführung von Folgemaßnahmen indiziert (Bl. 146 d.A.).

3 a ) Nach den Aussagen der Zeugin XXX lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass der Kläger an der Verrichtung von Garten- und Hausarbeiten unfallbedingt in einem Umfang gehindert ist, dass eine permanente 30%ige Minderung seiner diesbezüglichen Leistungsfähigkeit als Grundlage für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens in Kapital- oder Rentenform in Betracht kommt. Er ist der Lage, Rasen zu mähen und – wenn auch mit der rechten Hand – Unkraut zu jäten. Darüber hinaus ist er in der Lage, selbständig einzukaufen (Bl. 221 d.A.).

b ) Der weiteren Darstellung der Zeugin XXX gemäß ist sie zusammen mit ihrem Ehemann weiterhin berufstätig (Bl. 220 d.A.). Der Kläger macht keinen Erwerbsschaden geltend. Nicht recht nachvollziehbar ist, dass er bei offensichtlich vorhandener Fähigkeit zur weiteren Berufsausübung in einer für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens quantifizierbaren Weise nicht imstande sein soll, haus- und gartenbezogene Arbeiten zu verrichten. Nach den gutachterlichen Erkenntnissen steht einerseits fest, dass die Folgebeeinträchtigungen der Unfallverletzungen eine deutliche Herabsetzung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit mit sich bringen und dass bestimmte Bewegungsabläufe unter Einsatz des linken Fußes und der linken Hand schmerzhaft eingeschränkt sind. Deshalb trifft es sicherlich zu, dass der Kläger für die Verrichtung der in Rede stehenden Arbeiten heutzutage mehr Zeit benötigt als dies vor dem Unfallgeschehen der Fall war. Aufgrund dessen lässt sich andererseits nicht eine Anspruchsberechtigung des Klägers wegen einer andauernden Beeinträchtigung seines Vermögens zur Durchführung von Haus- und Gartenarbeiten feststellen.

aa ) Konkret vermag der Senat nicht der Darstellung der Zeugin XXX zu folgen, ihr Ehemann sei „wegen seiner Hand“ nicht mehr imstande, wie früher mit dem Kochen zusammenhängende Küchenarbeiten zu verrichten (Bl. 220 d.A.). Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, die Funktionsfähigkeit der linken Hand sei eingeschränkt, keineswegs aufgehoben. Zudem sei es dem Kläger – etwa für Schnittarbeiten – möglich, primär seine unbeschädigte rechte Hand einzusetzen (Bl. 4 UA; Bl. 270 d.A.). Dass der Kläger etwa wegen einer Linkshändereigenschaft in besonderem Umfang auf den Gebrauch seiner linken Hand angewiesen sein soll, lässt sich seinem Prozessvortrag nicht entnehmen. Zwar mag eine links- und rechtsseitige Kippbewegung über das Handgelenk nicht möglich sein mit der Folge, dass zur Kompensation der ganze Arm in eine Drehbewegung versetzt werden muss. Auch mag der Kläger wegen dieser Behinderung beim Kochen und beim Abgießen von heißem Wasser auf Schwierigkeiten stoßen (Bl. 311 d.A.). Diesen Behinderungen kann jedoch durch den verstärkten Einsatz der rechten Hand begegnet werden.

bb ) In gleicher Weise auf Bedenken stößt die weitere Aussage der Zeugin, der Kläger sei nicht mehr zur Verrichtung von Putzarbeiten, insbesondere zur Reinigung der Fenster, in der Lage (Bl. 221 d.A.). Auch diese Arbeiten vollziehen sich gewöhnlich nicht unter einem verstärkten Einsatz der linken Hand.

4 a ) Im Übrigen ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Verletzte muss sich in jedem Fall bemühen, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. BGB). Dies kann sowohl durch Umorganisation des Haushalts als auch durch zusätzliche Mitarbeit des weniger an der Hausarbeit beteiligten Ehepartners oder durch den verstärkten Einsatz technischer Hilfsmittel geschehen. Wichtig ist, dass der Verletzte, soweit er unfallbedingt arbeitsunfähig ist, die verbliebene Arbeitskraft nach Möglichkeit im Haushalt einzusetzen hat. Arbeitsunfähigkeit und fehlende oder eingeschränkte Fähigkeit der Haushaltsführung sind voneinander zu trennen. Es gibt zahlreiche Verletzungen, die zwar zu einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führen, gleichwohl keine entschädigungspflichtige Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung nach sich ziehen (Wessel, ZfS 2010, 183, 185 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Heß/Burmann, NZV 2010, 8, 11). Die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit, ein Wert aus dem Sozialversicherungsrecht, hat keine Aussagekraft für den Umfang des Ersatzes wegen eines Haushaltsführungsschadens. Die konkrete Behinderung in der Haushaltsführung ist in der Regel niedriger, wobei die Auswirkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen unterschiedlich groß sind (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 195 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

b ) Sollte der Kläger tatsächlich in erheblicher Weise an der Durchführung von Fensterreinigungs- und/oder sonstigen Putzarbeiten gehindert sein, könnte diesem Umstand durch eine Umorganisation der Verteilung haushaltsspezifischer Aufgaben zwischen ihm und seiner Ehefrau Rechnung getragen werden. Die Zeugin XXX hat bekundet, dass der gemeinsame Haushalt über eine Spül- und Waschmaschine sowie über einen Trockner verfügt (Bl. 221 d.A.). Im Gegenzug für die Übernahme von Putz- und Reinigungsarbeiten jeglicher Art durch die Zeugin XXX könnte der Kläger sämtliche Spül- und Waschverrichtungen unter Inanspruchnahme der vorhandenen technischen Hilfsmittel einschließlich des gesamten Einkaufs für den gemeinsamen Haushalt übernehmen. Die durch die Zeugin erwähnte Hilfestellung des Klägers beim Einfädeln und Aufhängen von Gardinen im gemeinsamen Haushalt

ist von untergeordneter Bedeutung und zeitlich nicht zu quantifizieren.

5 a ) Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, dass dem Kläger der Darstellung seiner Ehefrau gemäß das Hacken von Kaminholz nicht mehr möglich sein soll (Bl. 222 d.A.). Der Darstellung in der Klageschrift zufolge ist der etwa 200 m² große Garten des Hausgrundstücks ein reiner Ziergarten mit Pflanzen- und Blumenbeeten (Bl. 9 d.A.). Anfallende Schnitt- und Hackarbeiten können deshalb allenfalls kleinere Holzmengen betreffen.

b ) Soweit die Zeugin eine Unfähigkeit des Klägers zur Durchführung von Tapezierarbeiten erwähnt hat, kann damit ebenfalls kein quantifizierbarer Haushaltsführungsschaden in Verbindung gebracht werden. Dies scheitert schon daran, dass Renovierungsarbeiten in einer Wohnung gewöhnlich in Abständen durchgeführt werden, die in Jahren zu bemessen sind. Es verbietet sich deshalb, dafür einen kalendertäglichen Stundeneinsatz zu berücksichtigen.

6 a ) Abschließend ist zu ergänzen: Für die Klärung der Frage, welche konkrete Behinderung die Folge einer Unfallverletzung für haushaltsspezifische Tätigkeiten mit sich bringt, bietet sich die Heranziehung des so genannten Münchener Modells nach der Tabelle von Reichenbach-Vogel an (abgedruckt bei Schulz-Borck-Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern, Tabellen 6 f.). Das Münchner Modell stellt jeweils für bestimmte Verletzungstypen die konkreten – unterschiedlichen – Auswirkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen des Haushalts prozentual fest. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht bleiben insoweit ermittelte Behinderungen bis zu 20 % in den jeweiligen Bereichen unberücksichtigt, da sie durch technische Hilfsmittel, Umorganisation und Umverteilung der Hausarbeit, insbesondere zwischen Ehepartnern, aufgefangen werden können (Küppersbusch a.a.O., Rdnrn. 196, 197 mit Hinweis auf KG VersR 2005, 237; OLG Hamm VersR 2002, 1430; OLG Köln SP 2000, 336 sowie OLG Celle SP 2008, 9).

b ) Nach der einschlägigen Tabelle Nr. 6 von Reichenbach/Vogel findet selbst eine hochgradige Bewegungseinschränkung des Handgelenks für einzelne aufgeführte haushaltsbezogene Tätigkeiten nur mit Behinderungswerten von maximal 20 % Berücksichtigung. Eine Beeinträchtigung des oberen Sprunggelenkes ist nur in Form der gravierenden Verletzungsfolge einer Versteifung in Funktionsstellung oder in Spitzfußstellung berücksichtigt. Derart schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigungen sind im linken oberen Sprunggelenk des Klägers nicht eingetreten. Dort findet sich nach den Erkenntnissen des Sachverständigen eine Bewegungseinschränkung für die Fußhebung und -senkung von 0°/0°/30° mit der Folge eines unharmonischen Abrollens des linken Fußes (Bl. 147 d.A.).

7 ) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist deshalb im Ergebnis kein Raum für die Feststellung, dass dem Kläger wegen einer hochgradigen und dauerhaften Einschränkung seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung Schadensersatz in Rentenform gemäß § 843 Abs. 1 BGB zuzuerkennen ist.

Schmerzensgeld

Zu dieser Position vermag sich der Senat nicht der Begründung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, das durch die Beklagte zu 2. vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 20.000 € stelle unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren eine angemessene Entschädigung für die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers dar. Vielmehr erachtet der Senat die Festsetzung eines Schmerzensgeldes im Gesamtumfang von 30.000 € als gerechtfertigt. Damit verbleibt ein Rest von 10.000 € von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB erfasst. Indes hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente, die er mit dem Monatsbetrag von 300 € geltend macht.

I.

1 ) Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710).

2 ) Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion: Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 272). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich größeres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion weitgehend in den Hintergrund (Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 274 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Für die Annahme, dass die Beklagte zu 1. die Unfallverletzungen des Klägers grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte.

3 ) In Bezug auf die Höhe des Ausgleichs des immateriellen Schadens kommt es auf das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten an, also auf Art und Umfang der unfallbedingten physischen und psychischen Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen (Operationen, Krankenhausaufenthalte), den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, den zu befürchtenden Dauerschaden sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten (Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-1 U 17/10 mit Hinweis auf BGH VersR 1955, 615; KG NZV 2002, 34).

4 ) Die Verletzungen, die der Kläger anlässlich des Kollisionsereignisses als Führer eines Leichtkraftrades erlitten hat, sind unstreitig. Dazu wird auf die Darstellungen im obigen Tatbestand verwiesen. Betroffen waren danach in erster Linie die linken Körperextremitäten des Klägers mit zahlreichen Frakturen im Bereich der linken Hand und des linken Fußes einschließlich einer Trümmerfraktur des linken Unterarms.

II.

1 ) Der streitige Umfang der Dauerfolgen der Verletzungen ist im Hinblick auf das fachchirurgische Gutachten des Sachverständigen XXX vom 26. Juni 2009 geklärt. Danach ist insbesondere die Funktion des linken Handgelenks und der gesamten linken Hand deutlich herabgesetzt (Bl. 146 d.A.). Die Finger linken Hand sind in Feinmotorik und Beweglichkeit eingeschränkt; zwei Finger weisen Streckdefizite zwischen 20° und 25 ° auf; die Köpfe des vierten und fünften Mittelhandknochens sind deutlich abgesunken, so dass ein Faustschluss nicht möglich ist. Alle Greifformationen der linken Hand sind nicht kräftig durchführbar (Bl. 139 d.A.). Bei eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit erweist sich das Gelenk beim Durchbewegen als schmerzhaft (Bl. 141 d.A.). Auch die Funktionsfähigkeit des linken Fußes ist eingeschränkt. Es zeigt sich ein linkshinkendes Gangbild bei einer erheblichen Verkürzung der dritten Zehe und einer Überstreckung der zweiten und dritten Zehe. Wegen einer Dislokation des Grundgliedes der dritten Zehe erweist sich die Fußsohle als druckempfindlich und schmerzhaft. Eine Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes für die Fußhebung und -senkung (0°/0°/30°) erklärt ein unharmonisches Abrollen des linken Fußes (Bl. 147 d.A.).

2 ) Das vorgenannte Beeinträchtigungsbild stellt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand den Endzustand der Unfallfolgen dar. Es hat die Behauptung des Klägers keine Bestätigung gefunden, seine Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und es sei weiterhin zweimal wöchentlich eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich. Eine derartige Behandlungsmaßnahme ist nach den Darlegungen des Sachverständigen erst im Falle einer Funktionsverschlechterung indiziert (Bl. 146 d.A.).

3 ) Während der stationären Behandlungsdauer vom 23. September 2007 bis zum 13. November 2007 musste sich der Kläger insgesamt vier chirurgischen Eingriffen unterziehen. Das zur Behandlung der zahlreichen Frakturen eingebrachte Osteosynthesematerial einschließlich eines Fixateurs externe konnte zwischenzeitlich weitgehend entfernt werden. Nach dem röntgendiagnostischen Zusatzgutachten des Sachverständigen XXX vom 7. Juli 2009 sind im linken Unterschenkel angebrachte Metallabstützungen mit einem regelrechten und reizlosen Sitz verblieben; die dortigen Frakturen sind in achsengerechter Stellung vollständig knöchern durchbaut (Bl. 158 d.A.).

4 ) Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der mehrwöchige stationäre Krankenhausaufenthalt mit vier Operationen für den Kläger zahlreiche immaterielle Beeinträchtigungen mit sich brachte. Das Ausmaß seiner behandlungsbedingten Immobilisation wird durch das überreichte Lichtbildmaterial verdeutlicht (Bl. 29 ff. d.A.). Durch die Behandlungsunterlagen lässt sich indes nicht die Richtigkeit seiner Behauptung verifizieren, infolge einer Operation habe der linke Arm mehrfach nachgebrochen werden müssen (Bl. 313 d.A.). Dem Bericht der dritten Operation vom 31. Oktober 2007 gemäß stellte sich postoperativ ein komplikationsloser Verlauf ein, so dass der Kläger nach seinen Möglichkeiten unter krankengymnastischen Übungen mobilisiert werden konnte. Am 13. November 2007 konnte er in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wundverhältnissen und guter Mobilisation an Unterarmgehstützen aus der stationären Behandlung entlassen werden (Bl. 25 d.A.). Richtig ist allerdings, dass der Sitz eines am linken Handgelenk angebrachten Fixateurs extern nachträglich korrigiert werden musste (Bl. 136 d.A.).

III.

1 ) In Anbetracht der Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand und des linken Fußes erscheint die Aussage der Zeugin XXX glaubhaft, derzufolge der Kläger seine früher ausgeübten sportlichen Betätigungen (Skifahren und Tennis spielen) nicht mehr fortsetzen kann. Aus den bereits dargelegten Gründen vermag der Senat jedoch nicht der weiteren Darlegung der Zeugin zu folgen, dem Kläger sei die Ausübung seiner Hobbykochtätigkeit wegen der damit verbundenen Schnittarbeiten nicht mehr möglich. Auch ist er – wenn auch innerhalb der durch die Bewegungseinschränkungen vorgegebenen Grenzen – zur Erledigung von Gartenarbeiten imstande. Verletzungsbedingte Nachteile für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

2 a ) Bei der Schmerzensgeldbemessung sind u.a. auch diejenigen Schadensfolgen einzubeziehen, deren Eintritt vorhersehbar ist und die deshalb bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (Senat, Urteil vom 30. März 2009, Az.: I-. U 211/07 mit Hinweis auf BGH NJW 2004, 1243).

b ) Hier kommt für die Schmerzensgeldbemessung der Tatsache besondere Bedeutung zu, dass sich bei dem Kläger bereits unfallbedingte Verschleiß- und Arthroseerscheinungen zeigen. Diese betreffen nach dem röntgenologischen Gutachten das Großzehengrundgelenk am linken Fuß sowie Teile des linken Handgelenks im Bereich der knöchern konsolidierten Radius- und Ulnafraktur (Bl. 142 d.A.). Nach der zusammenfassenden Darlegung im Gutachten XXX vom 26. Juni 2009 ist damit zu rechnen, dass die vorauseilenden Verschleißerscheinungen insbesondere im linken Handgelenk zunehmen werden (Bl. 148 d.A.).

3 a ) Nicht zuletzt im Hinblick auf diese Negativprognose erachtet der Senat das dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 20.000 € nicht als ausreichend. Angemessen erscheint vielmehr eine Entschädigung für die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen von 30.000 €.

b ) Dabei orientiert sich der Senat grob an den Schmerzensgelderkenntnissen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1993, Az.: 2 U 293/92 (indexangepasst 26.000 €, lfd. Nr. 2120 der Ausgabe 2011 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm) sowie des Landgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1988, Az.: 9 O 547/87 (indexangepasst 29.000 €, lfd. Nr. 2017 der Tabelle). Der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung (Bl. 335 d.A.) in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Koblenz vom 27. März 1995, Az.: 12 U 1058/94 (indexangepasst 37.000 €, lfd. Nr. 2387 der Tabelle) vermag der Senat nicht zu folgen, da die seinerzeit verfahrensgegenständlich gewesenen immateriellen Beeinträchtigungen (völlige Zerreißung der Streckmuskulatur der linken Hand mit nachfolgender weitgehender Gebrauchsuntauglichkeit ) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

IV.

Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die durch ihn begehrte Schmerzensgeldrente mit einem Monatsbetrag von 300 €.

1 ) Regelmäßig ist als Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen eine einmalige Kapitalentschädigung und nur ausnahmsweise eine Rente festzusetzen (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: I-1 U 57/10 mit Hinweis auf BGH VersR 1976, 967; OLG Düsseldorf VersR 1981, 557). Eine Schmerzensgeldrente kommt in Betracht, wenn der Geschädigte die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu und schmerzlich empfindet, so dass es angemessen erscheint, der laufenden immateriellen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüber zu stellen (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf SP 2001, 200). Eine Schmerzensgeldrente ist nach der Rechtsprechung auf solche Fälle zu beschränken, in welchen der Geschädigte lebenslange, besonders schwere Dauerschäden erlitten hat, so etwa bei schweren Hirnverletzungen oder Querschnittslähmungen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 120, 1/9/OLG Düsseldorf VersR 1993, ,113, 114 sowie VRS 89, 256, 259; KG NJW-RR 1987, 409 sowie OLG Hamm NZV 2003, 192). Bei weniger gravierenden Verletzungen der hier vorliegenden Art, die das weitere Leben des Geschädigten nicht derartig nachhaltig beeinträchtigen, ist hingegen für eine Schmerzensgeldrente kein Raum (Senat a.a.O., mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, VersR 1992, 142, 143).

2 ) Eine Schmerzendgeldrente kann nur in Fällen ganz massiver Dauerschädigungen zugesprochen werden. Anlauf- und Belastungsschmerzen sowie Hinken, selbst nach unfallbedingter Versteifung des oberen Sprunggelenks reichen dafür nicht aus (OLG Hamm VersR 1997, 1291).

3 ) Unfallbedingte Zukunftsschäden sind von der schriftlichen Anerkenntniserklärung der Beklagten zu 2. vom 22. April 2008 erfasst . Der Hinweis des Landgerichts auf dieses Anerkenntnis hat den Kläger veranlasst, seinen erstinstanzlich rechtshängig gemachten Feststellungsantrag – wie in seinem Schriftsatz vom 20. August 2009 dargelegt (Bl. 183 d.A.) – nicht weiter zu verfolgen.

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Diese Aufwendungen sind von den Beklagten im Umfang von 1.530,58 € zu ersetzen.

1 ) Die gemäß Nr. 2300 VV RVG angefallene Geschäftsgebühr richtet sich hinsichtlich des Gegenstandswertes nach dem begründeten Umfang der Schadensersatzforderung, mit welcher der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Der insoweit maßgebliche Betrag stellt sich auf 41.009,66 €. Darin finden Eingang Sach- und Sachfolgeschäden mit 4.146,26 €, ein Schmerzensgeld im Umfang von 30.000 € sowie ein Haushaltsführungsschaden zu insgesamt 6.863,40 €.

2 ) Daraus ergibt sich eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG mit dem maßgeblichen 1,3fachen Satz im Umfang von 1.266,20 €. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 20 € (Nr. 7001, 7002 VV RVG) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich der vorgenannte Gesamtbetrag. Die seitens der Beklagten bestrittenen Fotokopierkosten von 40 € bleiben außer Ansatz, da es an der Darlegung der Notwendigkeit dieser Aufwendung seitens des Klägers fehlt.

3 ) Ihm steht nicht die verlangte 2,5fache Geschäftsgebühr zu.

a ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich der RVG ein Spielraum – sogenannte Toleranzgrenze – von 20 % zu (BGH VersR 2007, 265 mit Hinweis auf Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Madert, a.a.O., Rdnr. 16). Der Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 3 RVG bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die an seinen Anwalt gezahlt Vergütung in einem Rechtsstreit von einem Dritten fordert (Madert, a.a.O., Rdnr. 119).

b ) Nach der auch durch den erkennenden Senat getragenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt (BGH MDR 2007, 491). Es besteht kein Anlass, die in Rede stehende Geschäftsgebühr auf den 2,5fachen Höchstsatz anzuheben.

aa ) Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Kollisionsereignisses war von vornherein unstreitig. Die Beklagte zu 2. hat sich vorprozessual weitgehend regulierungsbereit gezeigt. Auf die Sach- und Sachfolgeschäden hat sie 3.812,13 € zur Anweisung gebracht, die begründete Schmerzensgeldforderung des Klägers hat sie mit 20.000 € teilerfüllt; gleiches gilt für ihre Verpflichtung zum Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens in Höhe der Teilüberweisung von 1.224 €.

bb ) Zwar war mit der vorprozessualen Bearbeitung der Schadensangelegenheit des Klägers für seinen Prozessbevollmächtigten ein erhöhter Aufwand verbunden. Dieser ergab sich jedoch aus der Vielzahl der Schadenspositionen, die in ihrer Summe von mehr als 40.000 € den maßgeblichen Gegenstandswert ausmachen.

4 ) Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten steht außer Zweifel. Nach seinem Vorbringen im Schriftsatz 4. Oktober 2010, dem die Beklagten nicht mehr entgegen getreten sind, hat die zuständige Rechtsschutzversicherung ihren Erstattungsanspruch an den Kläger abgetreten; zuvor hatte die Versicherung die Gebührenforderung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe eines Anteils von 2.311,93 € ausgeglichen (Bl. 256, 257 d.A.).

Nebenentscheidungen

Das Erkenntnis über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Altern., 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für die erste Instanz beträgt 54.000 € (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 60.136,89 € festgesetzt (15.396,89 € + 10.000€ + 18.000 € + 16.740 €).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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