Skip to content

Verkehrsunfall nach Halten in zweiter Reihe bei Wiederanfahrt

Halten in zweiter Reihe, mitten auf der Busspur: Ein alltägliches Ärgernis im Stadtverkehr, das in Berlin kürzlich zu einem folgenschweren Unfall führte. Ein Auto fuhr von dort an und kollidierte mit einem passierenden Fahrzeug. Nun hat das Kammergericht Berlin entschieden und klargestellt, wer in solch einem Fall die volle Verantwortung trägt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 29/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 27.03.2025
  • Aktenzeichen: 22 U 29/24
  • Verfahrensart: Berufung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Fahrer eines Pkw, der die Busspur querte, um auf eine Rechtsabbiegerspur zu gelangen
  • Beklagte: Fahrer eines Pkw, der in zweiter Reihe auf einem Bussonderfahrstreifen hielt und von dort anfuhr, und dessen Haftpflichtversicherung

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Pkw hielt illegal in zweiter Reihe auf einem Bussonderfahrstreifen. Als dieser Pkw anfuhr, kollidierte er mit einem anderen Pkw, der zur gleichen Zeit den Bussonderfahrstreifen an einer dafür vorgesehenen Stelle querte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Verteilung der Haftung nach einem Unfall, der passierte, als ein Fahrzeug von einem illegalen Halt auf einem Bussonderfahrstreifen anfuhr und mit einem Fahrzeug kollidierte, das den Bussonderfahrstreifen querte. Dabei war entscheidend, welche Sorgfaltspflichten und Vorrangregeln galten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht Berlin gab der Berufung des Klägers vollumfänglich statt und änderte das erstinstanzliche Urteil. Es stellte fest, dass die Beklagten allein für den gesamten Schaden haften. Die Beklagten wurden zur Zahlung von Schadensersatz und zur Übernahme der Kosten verurteilt.
  • Begründung: Das Gericht sah das alleinige, grobe Verschulden beim Beklagten, der aus illegalem Halt anfuhr und die Spur wechselte, ohne die nötige Sorgfalt zu beachten und den Vorrang des querenden Fahrzeugs zu missachten. Gesteigerte Sorgfaltspflichten beim Anfahren und Spurwechsel wurden verletzt. Der Kläger hatte den Vorrang und trug kein Verschulden, dessen Betriebsgefahr trat zurück.
  • Folgen: Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen und auch für alle künftigen materiellen Schäden aus diesem Unfall aufzukommen. Sie müssen außerdem die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Alleinige Haftung nach Unfall auf Berliner Busspur: Anfahren aus zweiter Reihe laut KG Berlin grob fahrlässig (§ 10 StVO analog, § 17 StVG)

Unfall: Kombi, Limousine, Glassplitter, Bus, Straße, Verkehrsunfall, Fahrer, Hupen
Symbolbild: KI generiertes Bild

Ein Verkehrsunfall auf dem belebten Kurfürstendamm in Berlin führte zu einem Rechtsstreit, der nun vom Kammergericht Berlin entschieden wurde. Im Kern ging es um die Frage, wer die Schuld trägt, wenn ein Autofahrer von einem illegalen Halteplatz in zweiter Reihe auf einer Busspur anfährt und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, das die Busspur gerade vorschriftsmäßig überquert. Das Urteil (Az.: 22 U 29/24 vom 27.03.2025) stellt klar: Der Anfahrer aus der zweiten Reihe trägt in diesem Fall die volle und alleinige Haftung, da sein Verhalten als grob sorgfaltswidrig einzustufen ist.

Die Ausgangssituation: Kollision beim Anfahren auf dem Bussonderfahrstreifen am Kurfürstendamm

Der Unfall ereignete sich am 12. April 2022 auf dem Kurfürstendamm 68 in Berlin, kurz vor dem Adenauerplatz in Fahrtrichtung Westen. Beteiligt waren zwei Pkw. Ein Fahrer hatte sein Fahrzeug in zweiter Reihe auf dem Bussonderfahrstreifen (gekennzeichnet durch Zeichen 245) zum Stehen gebracht. Dieser Halt erfolgte nicht verkehrsbedingt, etwa durch einen Stau, sondern diente einem kurzen privaten Zweck: Der Fahrer übergab Schlüssel an eine Bekannte, die mit ihrem Auto auf dem regulären Parkstreifen daneben stand. Das Halten in zweiter Reihe ist gemäß § 12 Abs. 4 StVO generell unzulässig, ebenso wie das Halten auf einem Bussonderfahrstreifen für nicht berechtigte Fahrzeuge (Zeichen 245 StVO).

Zur gleichen Zeit näherte sich der andere beteiligte Fahrer auf dem linken der regulären Fahrstreifen. Er beabsichtigte, nach rechts auf den Abbiegerfahrstreifen zu wechseln. Um dorthin zu gelangen, musste er den Bussonderfahrstreifen überqueren. Dies tat er an einer Stelle, die ausdrücklich dafür vorgesehen und durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert war. Genau in dem Moment, als dieser Fahrer den Bussonderfahrstreifen querte, fuhr der in zweiter Reihe auf der Busspur haltende Fahrer los. Dessen Vorderräder waren dabei leicht nach links eingeschlagen, was darauf hindeutete, dass er die Busspur verlassen wollte. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der genaue Hergang wurde bereits vom Landgericht Berlin in der ersten Instanz unter Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens geklärt.

Der Rechtsstreit: Wer trägt die Verantwortung für den Unfall auf der Busspur?

Vor Gericht stritten die Beteiligten um die Verteilung der Haftung für den entstandenen Schaden. Das erstinstanzliche Landgericht Berlin hatte dem Fahrer, der die Busspur querte, noch eine Mitschuld von einem Drittel zugesprochen. Dieser war damit nicht einverstanden und legte Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Die zentrale Frage für das Kammergericht war, ob die Sorgfaltspflichten, die normalerweise beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO) gelten, auch auf das Anfahren aus der gefährlicheren Position der zweiten Reihe auf einer Busspur anzuwenden sind. Weiterhin musste geklärt werden, welche Vorrangregeln beim Queren einer Busspur gelten und ob der querende Fahrer gegenüber dem illegal haltenden und anfahrenden Fahrzeug besondere Pflichten hatte. Schließlich ging es um die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG): Wiegt das Fehlverhalten des Anfahrers so schwer, dass die normale Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt?

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Volle Haftung für den Anfahrer aus der zweiten Reihe

Das Kammergericht Berlin änderte das Urteil der Vorinstanz grundlegend ab und gab dem Fahrer, der die Busspur querte, vollumfänglich Recht. Es entschied, dass der Fahrer, der in zweiter Reihe auf der Busspur gehalten hatte, und dessen Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner den gesamten Schaden ersetzen müssen.

Konkret wurden sie verurteilt:

  1. An den Fahrer des querenden Pkw 6.464,89 Euro Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen.
  2. An dessen Rechtsschutzversicherung 800,39 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen.
  3. Festzustellen, dass sie auch für alle zukünftigen materiellen Schäden haften, die dem querenden Fahrer aus diesem Unfall noch entstehen könnten – und zwar zu 100 Prozent.

Die gesamten Kosten des Rechtsstreits, sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz, wurden ebenfalls dem Fahrer des haltenden Pkw und seiner Versicherung auferlegt. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.

Die Begründung des Gerichts: Schwerwiegende Verstöße des Fahrers auf der Busspur

Das Kammergericht begründete seine Entscheidung zur Alleinhaftung des aus der zweiten Reihe anfahrenden Fahrers detailliert und stellte mehrere gravierende Verkehrsverstöße fest:

Grobes Verschulden beim Anfahren aus zweiter Reihe auf dem Bussonderfahrstreifen

Das Gericht stellte klar, dass das Anfahren aus der zweiten Reihe auf einer Busspur ein besonders gefährliches Manöver ist. Zwar erwähnt § 10 Satz 1 StVO (Sorgfaltspflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand) das Anfahren aus zweiter Reihe nicht ausdrücklich. Die Situation sei aber vergleichbar, wenn nicht sogar gefährlicher, da andere Verkehrsteilnehmer noch schlechter erkennen können, dass ein Fahrzeug losfahren will.

Da das Halten in zweiter Reihe (§ 12 Abs. 4 StVO) und das Halten auf Busspuren (Zeichen 245 StVO) ohnehin verboten sind, werden solche Situationen nicht explizit in Paragrafen wie § 10 StVO geregelt. Das Gericht argumentierte jedoch, dass die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO hier erst recht gelten müssen. Wer aus einer solch illegalen und unübersichtlichen Position anfährt, unterliegt gesteigerten Sorgfaltspflichten. Er muss:

  • Seine Absicht frühzeitig anzeigen (mindestens 5 Sekunden vorher blinken).
  • Den absoluten Vorrang des fließenden Verkehrs beachten.
  • Sich äußerst vorsichtig in den Verkehr einfädeln und jede Gefährdung anderer ausschließen.

Kommt es beim Anfahren aus einer solchen Position zu einem Unfall, spricht – ähnlich wie bei § 10 StVO – der Anscheinsbeweis dafür, dass der Anfahrer diese Pflichten verletzt hat. Er müsste also beweisen, dass er alle Sorgfalt beachtet hat, was ihm hier nicht gelang.

Zusätzlicher Verstoß: Einleitung eines Fahrstreifenwechsels (§ 7 Abs. 5 StVO)

Da der Fahrer beim Anfahren die Räder leicht nach links eingeschlagen hatte, um offenbar die Busspur zu verlassen und sich in den regulären Verkehr einzuordnen, leitete er nach Ansicht des Gerichts auch einen Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO ein. Auch hierfür gelten höchste Sorgfaltsanforderungen und die Pflicht, den fließenden Verkehr nicht zu gefährden oder zu behindern. Auch diese Pflicht verletzte der Fahrer.

Kein Vorrang für den illegal Haltenden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 StVO)

Der Fahrer des haltenden Pkw konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der querende Fahrer ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO hätte durchfahren lassen müssen. Diese Vorschrift räumt zwar dem Verkehr auf Busspuren unter Umständen Vorrang gegenüber Rechtsabbiegern ein. Dies gilt laut Kammergericht aber ausschließlich für berechtigte Nutzer des Bussonderfahrstreifens, also in der Regel Linienbusse oder Taxis (wenn erlaubt). Da der Fahrer hier den Busstreifen unberechtigt zum Halten nutzte, genoss er keinen Vorrang. Vielmehr hatte der querende Fahrer, der Teil des fließenden Verkehrs war und die Spur an erlaubter Stelle kreuzte, den Vorrang.

Bewertung als grobe Fahrlässigkeit

Zusammenfassend bewertete das Gericht die Verkehrsverstöße des Fahrers, der aus der zweiten Reihe anfuhr, als schwerwiegend und objektiv grob fahrlässig. Er missachtete den Vorrang des anderen Fahrers und rechnete offenbar nicht damit, dass an der durch Leitlinien markierten Stelle Fahrzeuge die Busspur queren könnten, obwohl dies dort vorgesehen und zu erwarten war. Er hätte den rückwärtigen Verkehr sorgfältig beobachten, rechtzeitig blinken und absolut sicherstellen müssen, niemanden zu gefährden.

Kein Mitverschulden des querenden Fahrers festgestellt

Dem Fahrer, der die Busspur zur Rechtsabbiegerspur querte, konnte das Kammergericht hingegen kein Verschulden anlasten:

Unvorhersehbarkeit des Anfahrens

Für den querenden Fahrer war nicht erkennbar, dass das in zweiter Reihe auf der Busspur stehende Fahrzeug plötzlich losfahren würde. Er war Teil des fließenden Verkehrs und durfte darauf vertrauen, dass der illegal Haltende seine Wartepflicht beachtet. Der Unfall war für ihn daher unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt (§ 1 Abs. 2 StVO) unvermeidbar.

Keine Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO gegenüber dem illegal Haltenden

Das Gericht betonte, dass die besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO nur den fließenden Verkehr schützen. Der querende Fahrer gehörte selbst zum fließenden Verkehr und hatte daher gegenüber dem verbotswidrig haltenden und anfahrenden Fahrzeug keine Pflichten aus dieser Vorschrift. Er hatte, wie bereits erwähnt, den Vorrang.

Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG: Betriebsgefahr tritt vollständig zurück

Bei der abschließenden Haftungsabwägung nach § 17 StVG wog das Gericht die Verursachungs- und Verschuldensanteile gegeneinander ab. Auf der einen Seite stand das grob sorgfaltswidrige Verhalten des Fahrers, der aus der zweiten Reihe auf der Busspur anfuhr. Auf der anderen Seite stand lediglich die einfache Betriebsgefahr des Pkw des querenden Fahrers – also die generelle Gefahr, die von jedem Fahrzeug im Betrieb ausgeht, auch wenn der Fahrer keinen Fehler macht.

Das Gericht kam zu dem klaren Ergebnis: Das grobe Verschulden des Anfahrers wiegt derart schwer, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig dahinter zurücktritt. Die Konsequenz ist die Alleinhaftung des Fahrers, der den Unfall durch sein regelwidriges Anfahren verursacht hat, sowie seiner Versicherung.

Fazit und Konsequenzen des Urteils

Das Urteil des Kammergerichts Berlin sendet ein klares Signal: Das Halten in zweiter Reihe, insbesondere auf Sonderfahrstreifen wie Busspuren, ist nicht nur verboten, sondern begründet bei einem anschließenden Anfahrvorgang und Unfall eine extrem hohe Haftung. Wer aus einer solchen Position anfährt, muss höchste Sorgfalt walten lassen und dem fließenden Verkehr absoluten Vorrang gewähren. Verstöße hiergegen werden als grob fahrlässig gewertet und führen in der Regel zur vollen Haftung für alle Unfallfolgen. Die einfache Betriebsgefahr des Unfallgegners spielt dann keine Rolle mehr. Die Entscheidung unterstreicht die Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit des Haltens in zweiter Reihe und schützt die Rechte der Verkehrsteilnehmer, die sich an die Regeln halten. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist diese Rechtsauffassung für den konkreten Fall bindend.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt klar: Wer in zweiter Reihe auf einer Busspur hält und anfährt, trägt bei einem Unfall die volle Verantwortung. Das Gericht stufte dieses Verhalten als grob fahrlässig ein, da es gegen mehrere Verkehrsregeln verstößt und besonders gefährlich ist. Die Betriebsgefahr des regelkonform fahrenden Unfallgegners tritt vollständig zurück, wenn dieser die Busspur an einer dafür vorgesehenen Stelle quert. Das Urteil verdeutlicht den hohen Stellenwert des fließenden Verkehrs gegenüber illegal parkenden Fahrzeugen und könnte künftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen beeinflussen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Konsequenzen hat das Halten in zweiter Reihe gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO)?

Das Halten in zweiter Reihe, also das Stehenbleiben auf der Fahrbahn neben einem bereits am Fahrbahnrand stehenden oder parkenden Fahrzeug, ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Dieses Verbot dient der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) stellt das Halten in zweiter Reihe eine Ordnungswidrigkeit dar. Das bedeutet, es ist ein regelwidriges Verhalten im Straßenverkehr, das in der Regel mit einem Bußgeld geahndet wird. Die genaue Höhe des Bußgeldes kann je nach den Umständen variieren und ist im Bußgeldkatalog festgelegt.

Warum ist das Halten in zweiter Reihe verboten?

Stellen Sie sich vor, Sie fahren auf einer Straße und ein Auto hält mitten auf der Fahrbahn neben parkenden Autos. Das zwingt den nachfolgenden Verkehr, auszuweichen und möglicherweise sogar auf die Gegenfahrbahn zu wechseln. Genau das ist der Kern des Problems:

  • Behinderung des Verkehrs: Das Halten in zweiter Reihe blockiert die Fahrbahn und kann zu Staus oder Verzögerungen führen.
  • Gefährdung der Verkehrssicherheit: Es kann die Sicht für andere Verkehrsteilnehmer einschränken, insbesondere für Fußgänger oder Radfahrer, die die Straße überqueren wollen. Auch das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge wird erschwert oder unmöglich gemacht. Das Ausweichen in den fließenden Verkehr erhöht zudem das Risiko von Unfällen.

Auch kurzes Anhalten, zum Beispiel um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen oder kurz etwas auszuladen, gilt als Halten und ist in zweiter Reihe untersagt. Nur wenn ein unvermeidbares Hindernis besteht, wie zum Beispiel eine Panne, kann das Halten auf der Fahrbahn erlaubt sein. Das Halten in zweiter Reihe, um bequem anzuhalten, gehört nicht dazu.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer in zweiter Reihe hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, muss mit einem Bußgeld rechnen und beeinträchtigt maßgeblich die Sicherheit und den Fluss des Straßenverkehrs. Das Bewusstsein für diese Regel und ihre Gründe hilft, gefährliche Situationen zu vermeiden.


zurück

Welche besonderen Regeln gelten für Bussonderfahrstreifen und wer darf diese benutzen?

Bussonderfahrstreifen sind spezielle Fahrstreifen auf Straßen, die dazu dienen, den öffentlichen Personennahverkehr zu beschleunigen und zuverlässiger zu machen. Sie sind primär für Busse des Linienverkehrs vorgesehen, damit diese auch bei viel Verkehr zügig vorankommen.

Sie erkennen einen Bussonderfahrstreifen meist an einem runden blauen Verkehrszeichen mit dem Symbol eines Busses (Zeichen 245 gemäß Straßenverkehrs-Ordnung, StVO). Oft ist die Fahrbahn zusätzlich mit dem Wort „BUS“ oder einer gelben Linie markiert.

Die grundsätzliche Regel ist: Nur Fahrzeuge des Linienverkehrs dürfen diesen Fahrstreifen benutzen. Dazu gehören in erster Linie Linienbusse.

Allerdings kann die Benutzung durch zusätzliche Schilder (sogenannte „Unterzeichen“ unter dem Bus-Schild) auch für andere Verkehrsteilnehmer erlaubt werden. Das können zum Beispiel Taxis oder Fahrräder sein. Achten Sie also immer genau auf eventuelle Zusatzschilder unter dem blauen Bus-Zeichen.

Wichtig für Autofahrer: Wenn Ihr Fahrzeug nicht auf einem solchen Zusatzschild genannt ist, dürfen Sie den Bussonderfahrstreifen nicht befahren. Das gilt auch für das Halten oder Parken auf diesen Fahrstreifen.

Das unbefugte Benutzen eines Bussonderfahrstreifens, sei es durch Fahren oder Halten, ist nicht erlaubt. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Außerdem führt es zu Behinderungen für die Busse und damit für viele Fahrgäste.

Die relevanten Regeln finden sich im deutschen Verkehrsrecht, insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), unter anderem in den Vorschriften zu Verkehrszeichen (§ 41 StVO) und zum Halten und Parken (§ 12 StVO).


zurück

Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit“ im Straßenverkehrsrecht und welche Auswirkungen hat sie auf die Haftung bei einem Unfall?

Wenn von „grober Fahrlässigkeit“ im Straßenverkehr die Rede ist, meint man damit ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten. Es geht über die „einfache“ Fahrlässigkeit hinaus, bei der jemand nur leicht unachtsam war.

Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt. Stellen Sie sich vor, jemand denkt überhaupt nicht an das, was jeder verkehrsteilnehmende Mensch hätte beachten müssen, oder er handelt besonders leichtsinnig, obwohl die Gefahr auf der Hand liegt. Die Person erkennt die Gefahr entweder nicht, obwohl sie offensichtlich ist, oder sie ignoriert sie bewusst und vertraut darauf, dass schon nichts passieren wird. Wichtig ist, dass die Folgen dieses Handelns für jeden erkennbar und vorhersehbar waren.

Beispiel: Wenn jemand bei tiefroter Ampel mit hoher Geschwindigkeit über eine vielbefahrene Kreuzung fährt, ohne auch nur zu bremsen oder auf den Querverkehr zu achten, ist das ein typisches Beispiel für grobe Fahrlässigkeit. Er verletzt grundlegende Verkehrsregeln in extremem Maße und nimmt die Gefahr für sich und andere billigend in Kauf.

Auswirkungen auf die Haftung bei einem Unfall

Im Straßenverkehr gilt grundsätzlich eine sogenannte „Betriebsgefahr“ für jedes Fahrzeug. Das bedeutet, dass allein durch das Betreiben eines Fahrzeugs eine gewisse Gefahr besteht, auch wenn sich der Fahrer völlig korrekt verhält. Bei einem Unfall können daher auch beide Beteiligten eine gewisse Haftung tragen, selbst wenn einer nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs „verursacht“ hat und der andere schuldhaft handelte.

Liegt bei einem der Unfallbeteiligten jedoch eine grobe Fahrlässigkeit vor, ändert sich die Situation grundlegend. Das grob fahrlässige Verhalten ist so schwerwiegend, dass es in der Regel die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig in den Hintergrund drängt.

Das hat zur Folge, dass der grob fahrlässig Handelnde meist die alleinige Haftung für den Unfall trägt. Das bedeutet, er muss für den gesamten Schaden des Unfallgegners aufkommen, auch wenn der Unfallgegner theoretisch eine geringe Betriebsgefahr „mitgebracht“ hat. Im oben genannten Ampelbeispiel würde der Rotfahrer, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat, in der Regel allein für den Schaden des Grünfahrers haften, selbst wenn der Grünfahrer die Betriebsgefahr seines Autos in den Unfall „eingebracht“ hat.


zurück

Welche Sorgfaltspflichten haben Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom Fahrbahnrand oder aus einer Parkposition?

Wenn Sie vom Fahrbahnrand oder aus einer Parklücke wieder in den fließenden Verkehr einfahren, müssen Sie laut Straßenverkehrsordnung (§ 10 StVO) besonders vorsichtig sein. Diese Regel soll sicherstellen, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr bringen.

Was bedeutet diese Sorgfaltspflicht genau?

Die wichtigste Pflicht ist, dass Sie beim Anfahren niemanden gefährden dürfen. Das bedeutet, Sie müssen sich vor dem Losfahren sorgfältig umsehen und sicherstellen, dass niemand durch Ihr Fahrmanöver beeinträchtigt wird. Sie müssen darauf achten, dass Sie Fahrzeuge, die bereits auf der Straße unterwegs sind (egal ob Auto, Fahrrad oder Motorrad), nicht behindern oder zu plötzlichem Bremsen oder Ausweichen zwingen.

Um dieser Pflicht nachzukommen, reicht ein kurzer Blick oft nicht aus. Sie müssen mit großer Sorgfalt prüfen, ob die Fahrbahn frei ist und ob sich von hinten nähernder Verkehr nähert. Dazu gehört das Schauen in die Spiegel sowie das Überprüfen des „toten Winkels“ durch einen Schulterblick. Sie dürfen erst losfahren, wenn Sie sicher sind, dass Sie niemanden behindern oder gefährden.

Besondere Situationen erfordern besondere Vorsicht

Die Sorgfaltspflicht ist umso höher, je unübersichtlicher oder gefährlicher die Situation ist. Wenn Sie beispielsweise aus einer engen Parklücke mit schlechter Sicht herausfahren, aus der zweiten Reihe parken oder von einer Stelle anfahren, an der viel Verkehr herrscht, müssen Sie noch vorsichtiger sein.

In solchen besonders schwierigen Fällen kann die Pflicht sogar so weit gehen, dass Sie, falls die Sichtverhältnisse es erfordern, eine zweite Person um Hilfe bitten müssen, die Sie beim Anfahren einweist und auf den Verkehr achtet. Dies zeigt, wie ernst das Gesetz die Sicherheit beim Anfahren nimmt.

Für Sie als Verkehrsteilnehmer bedeutet das praktisch: Nehmen Sie sich immer ausreichend Zeit, bevor Sie vom Fahrbahnrand oder aus einer Parkposition losfahren. Das sorgfältige Prüfen des Verkehrs ist entscheidend, um Unfälle zu vermeiden.


zurück

Wie funktioniert die Schadenverteilung bei Verkehrsunfällen nach § 17 StVG und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Wenn bei einem Verkehrsunfall zwei oder mehr Fahrzeuge beteiligt sind und nicht klar ist, wer die alleinige Schuld trägt, kommt in Deutschland oft § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zur Anwendung. Diese Vorschrift regelt, wie der Schaden unter den Beteiligten aufgeteilt wird. Es geht darum, die Beiträge der einzelnen Fahrzeuge und ihrer Fahrer zum Unfallgeschehen miteinander zu vergleichen und abzuwägen.

Das Prinzip der Abwägung

Grundgedanke des § 17 StVG ist die Abwägung der Verursachungsbeiträge. Das bedeutet, es wird verglichen, inwieweit das Unfallgeschehen durch das eine oder das andere Fahrzeug oder dessen Fahrer beeinflusst wurde. Das Ziel ist eine gerechte Aufteilung des Schadens auf Basis der Umstände des Einzelfalls.

Welche Faktoren spielen bei der Abwägung eine Rolle?

Bei dieser Abwägung werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, die das Gericht oder die Versicherungen heranziehen, um die Haftung zu verteilen. Die wichtigsten sind:

  • Die Betriebsgefahr: Jedes in Betrieb befindliche Fahrzeug birgt eine gewisse „Betriebsgefahr“. Das ist die Gefahr, die allein dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, auch wenn der Fahrer noch so vorsichtig ist. Stellen Sie sich vor, ein Auto steht ordnungsgemäß an einer roten Ampel – trotzdem geht von ihm eine potentielle Gefahr aus, dass es zum Beispiel von einem anderen Fahrzeug gerammt wird. Die Betriebsgefahr wird immer berücksichtigt, es sei denn, der Unfall wurde allein durch höhere Gewalt verursacht. Die Höhe der Betriebsgefahr kann je nach Fahrzeugart und Situation variieren, ist aber bei Pkw oft ähnlich.
  • Das Verschulden der Fahrer: Dies ist der wesentlichere Faktor. Hier geht es um die Fehler oder Verstöße der beteiligten Fahrer gegen Verkehrsregeln. Wer ist zu schnell gefahren? Hat jemand ein Vorfahrtsrecht missachtet? War jemand unaufmerksam? Jedes nachweisbare Fehlverhalten eines Fahrers erhöht dessen Anteil an der Haftung.
  • Sonstige Umstände: Auch andere Faktoren, die zum Unfall beigetragen haben, können eine Rolle spielen. Dazu gehören beispielsweise die Witterungsverhältnisse, der Zustand der Straße oder andere besondere Gegebenheiten am Unfallort.

Wie wirkt sich ein schwerer Verstoß aus?

Wenn ein Fahrer einen groben oder besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen hat (z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss, deutliche Überschreitung der Geschwindigkeit, Überfahren einer roten Ampel), tritt die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs, dessen Fahrer sich korrekt verhalten hat, in der Regel stark in den Hintergrund. Ein schweres Verschulden kann dazu führen, dass der Verursacher einen sehr großen Teil oder sogar den gesamten Schaden des Unfallgegners tragen muss, selbst wenn auch vom anderen Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausging.

Das Ergebnis dieser Abwägung ist eine Aufteilung des Schadens in bestimmten Prozentanteilen (z.B. 50/50, 70/30, 0/100), je nachdem, wie die Beiträge der Beteiligten zum Unfall bewertet werden. Diese Bewertung ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt stark von den genauen Unfallumständen ab.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anscheinsbeweis

Der Anscheinsbeweis ist eine Beweisregel, die im Verkehrsrecht häufig angewandt wird. Er besagt, dass bei bestimmten typischen Unfallsituationen zunächst davon ausgegangen wird, dass ein Beteiligter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dieser Beteiligte muss dann das Gegenteil beweisen, wenn er sich entlasten will. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Fahrer, der aus der zweiten Reihe auf der Busspur anfuhr, zunächst als schuldhaft handelnd gilt, es sei denn, er kann nachweisen, dass er alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat.

Beispiel: Wenn jemand an einer Kreuzung bei grün einfährt und es dabei zur Kollision kommt, wird normalerweise vermutet, dass er nicht ausreichend vorsichtig war, außer er kann seine Unschuld beweisen.


Zurück

Betriebsgefahr

Betriebsgefahr bezeichnet die allgemeine Gefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht, wenn es am Verkehr teilnimmt – selbst wenn der Fahrer keine Schuld an einem Unfall hat. Diese Gefahr entsteht allein dadurch, dass Fahrzeuge bewegt werden und somit andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährden können. Im Haftungsrecht spielt die Betriebsgefahr eine wichtige Rolle bei der Schadenverteilung (§ 17 StVG). Im vorliegenden Fall trat die Betriebsgefahr des querenden Fahrers jedoch vollständig zurück, da der andere Fahrer grob fahrlässig handelte.

Beispiel: Selbst wenn ein Fahrer völlig vorschriftsmäßig fährt, besteht die Gefahr, dass er in einen Unfall verwickelt wird, etwa durch Fehler anderer Verkehrsteilnehmer.


Zurück

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Im Straßenverkehr bedeutet das, dass ein Fahrer Risiken übersieht oder bewusst ignoriert, obwohl die Gefahr deutlich erkennbar war. Dieses Fehlverhalten führt dazu, dass der Fahrer in der Regel die volle Haftung für einen Unfall trägt. Im vorliegenden Fall wurde das Anfahren aus zweiter Reihe auf der Busspur als grob fahrlässig eingestuft, weil der Fahrer gegen Verbote und erhöhte Sorgfaltspflichten verstieß.

Beispiel: Wer bei roter Ampel schnell eine Kreuzung überquert, ohne auf den Verkehr zu achten, handelt grob fahrlässig.


Zurück

Sorgfaltspflichten beim Anfahren (§ 10 StVO)

§ 10 StVO regelt, wie sich Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom Fahrbahnrand verhalten müssen. Sie sind verpflichtet, den Verkehr sorgfältig zu beobachten und niemanden zu gefährden oder zu behindern. Die Sorgfaltspflichten verlangen, dass der Fahrer seine Absicht frühzeitig anzeigt (zum Beispiel durch Blinken), den nachfolgenden Verkehr beachtet und vorsichtig in den Verkehr einfädelt. Im Fall des Anfahrens aus der zweiten Reihe auf einer Busspur gelten diese Pflichten in verschärfter Form, da die Situation besonders gefährlich ist.

Beispiel: Wenn Sie aus einer Parklücke herausfahren möchten, müssen Sie zuerst sicherstellen, dass kein Fahrzeug naht, bevor Sie starten.


Zurück

Haftungsabwägung nach § 17 StVG

§ 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Verteilung der Schuld und Haftung bei Unfällen, an denen mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Dabei wird geprüft, wie stark jeder Unfallbeteiligte zum Unfall beigetragen hat. Faktoren wie Betriebsgefahr und Verschulden werden gegeneinander abgewogen. Liegt ein grobes Verschulden eines Fahrers vor, kann seine Schuld so schwer wiegen, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Im konkreten Fall führte die schwerwiegende Pflichtverletzung des Anfahrers aus der zweiten Reihe zur Alleinhaftung nach § 17 StVG.

Beispiel: Wenn Fahrer A das Rotlicht missachtet und Fahrer B korrekt fährt, trägt A meist die volle Haftung, auch wenn B’s Fahrzeug Betriebsgefahr mitbringt.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 10 StVO (Anfahren vom Fahrbahnrand): Regelt die Sorgfaltspflichten beim Anfahren, insbesondere die Pflicht, den fließenden Verkehr nicht zu behindern oder zu gefährden. Obwohl das Anfahren aus zweiter Reihe nicht ausdrücklich genannt wird, verlangt die Vorschrift erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht überträgt die strengen Anforderungen des § 10 StVO auf das Anfahren aus zweiter Reihe auf der Busspur, da diese Situation besonders gefährlich ist und erhöhte Sorgfalt erfordert.
  • § 12 Abs. 4 StVO (Halten und Parken): Verbietet grundsätzlich das Halten in zweiter Reihe und auf besonderen Fahrstreifen wie Busspuren für nicht berechtigte Fahrzeuge. Dieses Verbot soll Ordnung und Verkehrssicherheit gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fahrer hielt unzulässig in zweiter Reihe auf der Busspur, was die gefährliche Ausgangssituation schuf und als grober Verstoß gewertet wurde, der seine Haftung begründet.
  • Zeichen 245 StVO (Bussonderfahrstreifen): Markiert Fahrstreifen, die ausschließlich bestimmten Fahrzeugen (z. B. Linienbusse) vorbehalten sind. Das Befahren oder Halten durch Unbefugte ist verboten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Halten und Anfahren auf diesem mit Zeichen 245 gekennzeichneten Bussonderfahrstreifen war unzulässig und setzte den Fahrzeugführer einem verschärften Haftungsmaßstab aus.
  • § 7 Abs. 5 StVO (Fahrstreifenwechsel): Verlangt beim Wechseln des Fahrstreifens höchste Sorgfalt, rechtzeitige Anzeige der Absicht und die Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer weder zu behindern noch zu gefährden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anfahrende hat mit dem Drehen der Vorderräder einen Fahrstreifenwechsel eingeleitet, verletzte dabei die erhöhten Sorgfaltspflichten und verschärfte dadurch seine Haftungsposition.
  • § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO (Vorrangregelung bei Bussonderfahrstreifen): Regelt die Vorrangsituation zwischen Fahrzeugen auf Busspuren und abbiegenden Fahrzeugen, gilt jedoch nur für berechtigte Nutzer des Sonderfahrstreifens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Anfahrer unberechtigt den Bussonderfahrstreifen nutzte, konnte er keinen Vorrang beanspruchen; der querende Verkehrsteilnehmer hatte den Vorrang, was die Haftungsverteilung beeinflusste.
  • § 1 Abs. 2 StVO (Grundpflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme): Verlangt von allen Verkehrsteilnehmern, sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz der allgemeinen Pflicht konnte der querende Fahrer keinen Verstoß treffen, da er mit regelgerechtem Verhalten rechnen durfte und der Anfahrer aus zweiter Reihe diese Rücksichtspflicht besonders stark verletzt hat.
  • § 17 StVG (Haftungsabwägung bei mehreren Verursachern): Bestimmt, dass bei Unfallverursachung mit unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen das Verschulden entscheidend für die Haftungsverteilung ist; grobes Verschulden kann einfache Betriebsgefahr verdrängen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass das grobe Verschulden des Anfahrers die Betriebsgefahr des querenden Fahrzeugs vollständig überwiegt, was zur Alleinhaftung des Anfahrers führte.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 22 U 29/24 – Urteil vom 27.03.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben