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Verkehrsunfall – Nachweis Eigentümerstellung

LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 181/14 – Urteil vom 15.12.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz wegen eines zwischen den Parteien streitigen Verkehrsunfalls vom 29.10.2013.

Der Kläger ist ausweislich des Kaufvertrages vom 23.09.2013 (Bl. 40 GA) Käufer und ausweislich des Kraftfahrzeugscheins (Bl. 41 GA) Halter des streitgegenständlichen Fahrzeuges Pkw BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Kaufpreis betrug 33.500,00 €. Ausweislich des Kaufvertrages war das Fahrzeug kein Unfallfahrzeug, jedoch teilweise nachlackiert. Der Stiefvater des Klägers, der Zeuge , finanzierte den Kaufpreis des Fahrzeuges in einer unbekannten Höhe mit.

Dieser führte zudem das Fahrzeug bei dem streitigen Unfallgeschehen am 29.10.2013.

Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer des von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dem Kläger ist weder der Beklagte zu 1), noch der Beklagte zu 2) bekannt.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis reparieren. Die im Gutachten kalkulierte Instandsetzungsdauer betrug 12 Kalendertage. Im Anschluss hieran wurde es von dem Kläger bzw. seinem Stiefvater verkauft, da ihm dieses im Unterhalt zu teuer war. Danach erwarb er einen Mercedes ML, den er wiederum gemeinsam mit seinem Stiefvater verkaufte, um sich einen Mercedes CLS anzuschaffen, der als Dieselfahrzeug günstiger ist.

Der Kläger macht neben den weiteren, streitigen Schadenspositionen zudem Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten vom 30.10.2013 i.H.v. 1.252,83 € und eine Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € geltend.

Die Beklagte zu 3) erbrachte keine Zahlungen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2013 wurde ihr eine Frist zur Regulierung bis zum 31.12.2013 gesetzt. Auch hierauf erfolgte keine Zahlung.

Dem Kläger wurden außergerichtlich von seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € in Rechnung gestellt, die er bisher noch nicht ausgeglichen hat.

Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des Pkw BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen … sei, da der Kaufvertrag unstreitig auf ihn läuft und er als Halter im Kraftfahrzeugschein eingetragen ist.

Der Zeuge … habe am 29.10.2013 mit dem Fahrzeug des Klägers die linke der beiden Geradeausspuren der Kaldenkirchener Straße aus Richtung Viersen kommend in Fahrtrichtung Mönchengladbach befahren. Neben ihm habe sich versetzt auf der rechten der beiden Geradeausspuren der Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … des Beklagten zu 2) befunden, der unstreitig von dem Beklagten zu 1) geführt wurde. Kurz vor der Linksabbiegerspur zur Graf-Haeseler-Straße habe der Pkw des Beklagten zu 2) unvermittelt von der rechten auf die linke Spur gewechselt, ohne das Fahrzeug des Klägers zu beachten, wodurch es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen und der Pkw des Klägers leicht gegen die Mittelleitplanke geraten und beschädigt worden sei.

Es handele sich hierbei auch nicht um ein manipuliertes Unfallgeschehen. Der Umstand, dass ein teures Fahrzeug beschädigt worden sei, sei dem allgemeinen Lebensrisiko geschuldet, demzufolge sich teurere Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen. Gleiches gelte für den Umstand, dass ein Fahrzeug mit einem geringeren Wert am Unfall beteiligt gewesen sei.

Ob sich der Zeuge … und der Beklagte zu 1) kennen, sei dem Kläger nicht bekannt. Zwar sei der Name … bekannt, jedoch bestehe keine berufliche bzw. private Beziehung zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten zu 1). Es sei aber durchaus denkbar, dass auch Bekannte in einen Unfall verwickelt sein können, ohne dass dies mit Wissen und Wollen der Beteiligten geschehe.

Auch sei der Unfallhergang in jeder Hinsicht plausibel und die Schäden auf diesen zurückzuführen.

Vor dem Unfall habe es insbesondere keine nicht behobenen Schäden an dem klägerischen Fahrzeug gegeben. Ausweislich des von dem Kläger unstreitig in Auftrag gegebenen Wertgutachtens vom 24.10.2013 (vgl. Bl. 54 ff. GA) seien keinerlei Beschädigungen festgestellt worden. Von einem Vorschaden aus März 2013 sei ihm nichts bekannt. Ein solcher wird mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls sei ein solcher am Unfalltag sach- und fachgerecht behoben gewesen.

Schließlich sei auch die hier erfolgte Abrechnung auf fiktiver Basis kein Indiz für eine Unfallmanipulation.

Der Kläger behauptet weiter, dass ihm ein Fahrzeugschaden auf Reparaturbasis in Höhe von netto 12.582,23 €, sowie ein Nutzungsausfall i.H.v. 12 Tagen à 119,00 €, mithin insgesamt 1.428,00 € entstanden sei. Die Nutzungsdauer ergebe sich insoweit aus dem Gutachten und sein Nutzungswille folge daraus, dass er das Fahrzeug instandgesetzt und weiter genutzt habe. Im Zeitraum der Instandsetzung sei es nicht nutzbar gewesen.

Insgesamt ergebe sich folgender Schaden:

  • Reparaturkosten 12.582,23 €
  • Gutachterkosten  1.252,83 €
  • Nutzungsausfall  1.428,00 €
  • Auslagenpauschale     25,00 €
  • Insgesamt 15.288,06 €

der Kläger beantragt,

1. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.288,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2014 aus 13.860,06 € sowie aus weiteren 1.428,00 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, den Kläger als Gesamtschuldner von der Zahlung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Zustellung der Klage freizustellen.

Die Beklagte zu 3) beantragt für sich selbst und im Wege der Nebenintervention für die Beklagten zu 1) und zu 2), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet zunächst, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei. Unstreitig war es zum Unfallzeitpunkt nicht in seinem Besitz. Einzelheiten zu der Übergabe des Fahrzeugs sowie des Eigentumserwerbs seien nicht dargelegt worden, obwohl sich unstreitig auch der Zeuge … an der Finanzierung des Fahrzeugs beteiligte. Auch die Eintragung des Klägers im Kraftfahrzeugschein enthalte keine Hinweise darauf, dass er Eigentümer des Fahrzeuges sei, da dieser lediglich dokumentiere, auf welche Person ein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle zugelassen sei.

Die Beklagte bestreitet, dass sich der von der Klägerseite behauptete Verkehrsunfall überhaupt und, falls doch, in der geschilderten Art und Weise ereignet habe. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte für einen manipulierten Verkehrsunfall, bei dem der Kläger in die Beschädigung des Fahrzeugs eingewilligt habe oder das Unfallereignis ausnutze, um nicht kompatible Schäden zu verfolgen.

Bereits die beteiligten Fahrzeuge seien typisch für ein manipuliertes Unfallereignis. Auf der Klägerseite war unstreitig ein hochwertiges Fahrzeug vom Typ BMW X6 beteiligt, welches in erheblichem Umfang beschädigt worden sein soll. Zudem sei typisch für eine Unfallmanipulation, dass das auf der Beklagtenseite beteiligte Fahrzeug keinen relevanten Eigenschaden aufweise, da dieses als alter Kleinwagen vom Typ Ford nahezu wertlos sei bzw. nur einen geringen Wert aufweise.

Darüber hinaus seien der Beklagte zu 1) und der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, der Zeuge … , seit vielen Jahren gut bekannt, da sie auch beide unstreitig im Autohandel tätig sind. Dies sei bei der gesamten Unfallregulierung und auch im laufenden Prozess von Klägerseite nie – so ausdrücklich – erwähnt, sondern vielmehr gezielt verschwiegen worden. Im Rahmen verdeckter Ermittlungen unter Verwendung einer Legende, habe der Zeuge … demgegenüber am 04.04.2014 der Zeugin … bei Nennung lediglich des Nachnamens … erklärt, dass er diesen Namen kenne und der Vorname der Person … laute. Diese Person kenne er gut. Er habe mit dieser beruflich viel zu tun und stehe schon länger in einer guten Verbindung. Es sei bezeichnend, dass der Zeuge … sofort den Vornamen des Beklagten zu 1) genannt habe, zumal es nach eigener Aussage zahlreiche Personen mit dem Nachnamen … gebe, welche in Mönchengladbach als Autohändler tätig seien.

Auch der Unfallablauf sei nicht plausibel. Es fehle eine detaillierte Schilderung zum Unfallhergang. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass, selbst unter Zugrundelegung einer Kollision beim Fahrstreifenwechsel, der von der Klägerseite behauptete geringfügige Anstoß eine solche Intensität erreicht habe, dass er zu einem Abdrängen gegen die Leitplanke geführt hätte.

Zudem seien Leitplankenschäden, denen ein Anstoß auf die Fahrzeugseite vorangehen, eine begehrte Verfahrenskonstellation, um sowohl Schäden an der einen wie auch an der anderen Fahrzeugseite abzurechnen.

Ferner sei es für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs möglich gewesen, die Kollision, sofern sich eine solche überhaupt ereignet habe, zu vermeiden, da sich der Fahrstreifenwechsel über mehrere Sekunden erstreckt habe und der Schaden bei dem auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeug hinten links gelegen habe, sodass er sich zu einem erheblichen Umfang bereits vor der Kollision vollzogen haben müsse. Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit als im fließenden Verkehr üblich kollidiert sein, um die entsprechenden Schäden zu erklären.

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Die Beklagte bestreitet zudem, dass die geltend gemachten Schäden auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Insbesondere der Schaden an dem linken Türgriff lasse sich nicht ohne weiteres einem Kontakt mit der Leitplanke zuordnen. Darüber hinaus sei eine Überprüfung der Kompatibilität des Schadensbildes außergerichtlich schwierig gewesen, da der Beklagte zu 1) auf Nachfragen der Beklagten zu 3) nicht reagiert habe und insbesondere eine Nachbesichtigung nicht sichergestellt habe werden können. Auch die Schadensanzeige an sich enthalte keine brauchbaren Angaben zum Unfallhergang. Jegliche Verweigerung der Mitarbeit an der Aufklärung des Unfallgeschehens sei typisch für abgesprochene Unfallereignisse.

Zudem habe das klägerische Fahrzeug Vorschäden gehabt. Bereits im März 2013 habe es einen Verkehrsunfall erfahren. Das Fahrzeug sei damals durch einen Anstoß auf der linken Fahrzeugseite beschädigt und rechts in eine Leitplanke gedrückt worden. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, auf Vorlage von Reparaturrechnungen oder -nachweisen zu bestehen bzw. die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu veranlassen, um Auskünfte über den Vorschaden erteilen zu können. Das Wertgutachten aus 2013 ändere hieran nichts, da dieses nicht aussagekräftig sei. Es seien lediglich aus größerer Distanz Lichtbilder angefertigt worden, aus denen sich nicht erkennen lasse, dass eigene Untersuchungen stattgefunden haben und ob und in welchem Umfang eine Reparatur tatsächlich detailgenau und fachgerecht ausgeführt worden sei. Auch auf Vorschäden werde nicht eingegangen.

Des Weiteren spreche für ein manipuliertes Unfallgeschehen, dass es sich um einen Unfall mit einer angeblich klaren Haftungslage handele, welche eine gewinnbringende Abrechnung ohne umständliche Nachfragen verspreche und bei dem die vermeintliche Schädigerseite eine entsprechende Verantwortung zeitnah eingeräumt habe.

Schließlich sei auch die Abrechnung auf fiktiver Basis mit der Möglichkeit einer gewinnbringenden Reparatur in Eigenregie bzw. einer Fremdwerkstatt ein Anzeichen für ein manipuliertes Unfallereignis. Insbesondere da es sich vorliegend um einen lukrativen Seitenschaden handele, der mit einem hohen Aufwand und neuen Ersatzteilen fiktiv abgerechnet, aber günstig in Eigenregie instandgesetzt werden könne. Hierfür spreche auch die desolate finanzielle Situation des Beklagten zu 1), der im Mai 2012 bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die von der Klägerseite in Ansatz gebrachten Reparaturkosten keinen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellen, da sie zum einen nicht dem Unfallereignis zuzuordnen seien, und zum anderen eine einfache Instandsetzung der betroffenen Fahrzeugteile genüge und ein Abzug neu für alt bei den vorzunehmenden Lackierungsarbeiten zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung des erheblichen Vorschadens handele es sich zudem um einen wirtschaftlichen Totalschaden, denn dieser wirke sich auch auf den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges aus. Unstreitig wurde der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vorschadens mit 82.500,00 € bestimmt. Selbst wenn dieser Vorschaden ordnungsgemäß repariert worden sein sollte, so sei der Wiederbeschaffungswert nicht höher als 29.600,00 €. Nach Abzug des unstreitig bestehenden Restwerts i.H.v. 19.600,00 € bestehe ein Wiederbeschaffungssaufwand von lediglich 10.000 €.

Auch die Sachverständigenkosten seien nicht ersatzfähig, da das Gutachten aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens der Klägerseite unbrauchbar sei. Denn dem Sachverständigen gegenüber wurden die Vorschäden unstreitig nicht angegeben.

Schließlich stehe dem Kläger nach Ansicht der Beklagten auch kein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, da ein solcher nicht fiktiv abgerechnet werden könne. Es werden insoweit sowohl der Nutzungsausfall, wie auch ein Nutzungswille bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisanordnungen und des Beweisbeschlusses vom 17.09.2014 (Bl. 31 GA), vom 16.07.2015 (Bl. 96 GA) und vom 18.12.2016 (Bl. 136 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen .. , und … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 05.06.2015 (Bl. 46 ff. GA), vom 11.12.2015 (Bl. 129 ff. GA) und vom 03.06.2016 (Bl. 152 ff. GA), sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 06.01.2017 (Bl. 172 ff. GA) verwiesen.

Die Beklagte zu 3) ist den Beklagten zu 1) und zu 2) mit Schriftsatz vom 14.08.2014 (Bl. 14 ff. GA) im Wege der Nebenintervention beigetreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 12.582,23 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 249 BGB.

a)

Denn es bestehen bereits Zweifel an der Eigentümerstellung und damit an der Aktivlegitimation des Klägers. Sein Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.

Allein der Umstand, dass er vorliegend im schriftlichen Kaufvertrag als Käufer und im Kraftfahrzeugschein als Halter eingetragen ist, genügt für die Darlegung der seitens der Beklagten substantiiert bestrittenen Eigentümerstellung des Klägers nicht aus, da der Kaufvertrag nichts über die dingliche Übereignung des Fahrzeugs aussagt und der Kraftfahrzeugschein lediglich den Nachweis dafür erbringt, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Vortrag zu den genauen Umständen des Erwerbs und der Übergabe des Fahrzeuges hat der Kläger indes nicht erbracht. Vielmehr hat er angegeben, dass Teile des Kaufpreises von seinem Stiefvater, dem Zeugen … , aufgewendet wurden, sodass auch eine Miteigentümerschaft des Klägers und des Zeugen in Betracht kommt.

Ferner kann sich der Kläger auch nicht auf eine etwaige Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen, da er unstreitig im Zeitpunkt des Unfalls nicht im Besitz des Fahrzeuges war.

b)

Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers bereits allein auf Basis des vorgelegten Kaufvertrages von seiner Eigentümerstellung und damit von seiner Aktivlegitimation ausgehen wollte, bestehen weiter erhebliche Zweifel an dem Vorliegen eines Verkehrsunfalles als plötzlichem und unerwartetem Ereignis. Vielmehr ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend erhebliche Anzeichen für ein manipuliertes Unfallereignis.

Voraussetzung für die auf Grund von Indizien gebildete Überzeugung des Richters, dass ein manipulierter Unfall vorliegt, ist nicht eine mathematisch lückenlose Gewissheit. Bei einem Indizienbeweis kann dieser Grad an Gewissheit sowieso kaum erreicht werden. Vielmehr reicht bereits ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus.

Folgende Umstände sind hierbei als typisch für eine Unfallmanipulation anzusehen: Auffahrunfall, Dunkelheit, Fehlen unbeteiligter Zeugen, Fehlen eines plausiblen Grundes für die Anwesenheit am Unfallort, Verwendung eines Schrottfahrzeugs auf Seiten des Schädigers und eines vorbeschädigten Pkw auf Seiten des Geschädigten (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 19. August 2003 – 8 U 150/03 –, juris).

Auch in der hier zu beurteilenden Konstellation liegen mehrere Indizien vor, die für einen mit Einverständnis der Beteiligten herbeigeführten Verkehrsunfall sprechen.

Insbesondere der von dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen , geschilderte Unfallhergang, ist nach den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt, nicht plausibel.

Der Zeuge … hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er die Kaldenkirchener Straße stadteinwärts auf der linken Spur befahren habe. Neben ihm sei noch eine Linksabbiegerspur gewesen. Dann habe er einen Knall an der rechten Seite bemerkt, sich erschrocken und sei nach links ausgewichen, wobei er in die Leitplanke gefahren sei. Wie und wo der Anstoß erfolgt sei, habe er nicht bemerkt. Wie stark er das Lenkrad eingeschlagen habe, wisse er nicht mehr. Der Anstoß von dem anderen Fahrzeug habe vorne rechts am Rad bzw. Kotflügel stattgefunden. Das andere Fahrzeug sei ihm vorher nicht aufgefallen. Er sei 50-60 km/h gefahren.

Das Beklagtenfahrzeug sei von hinten gekommen und schneller gewesen als er selbst. Zwischen dem Anstoß und dem Anhalteort kurz vor der Ampel seien zwischen 40-60 m gewesen.

Demgegenüber hat der Sachverständige festgestellt, dass der Pkw des Zeugen … ausweislich der von den Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder noch vor Beginn der Linksabbiegerspur angehalten worden sei, sodass die Angabe des Zeugen … , dass sich die Kollision ereignet habe als links neben ihm die Linksabbiegerspur gewesen sei und er kurz vor der Ampel angehalten habe, nicht zutreffen könne. Berücksichtige man jedoch die Angaben des Zeugen … habe sich die Kollision 170 m vor der Aufmündung zur Graf-Haeseler-Straße ereignet, sodass diese nicht mit einem spontanen Abbiegevorhaben des Beklagten zu 1) in Einklang zu bringen sei. Um diese Anstoßposition zu erreichen, habe der Beklagte zu 1) zudem sein Fahrzeug direkt auf den links versetzt vor ihm fahrenden klägerischen Pkw hin manövriert haben müssen.

Zudem seien auch die Angaben des Zeugen … hinsichtlich seiner reflexartigen Ausweichlenkbewegung nach links nicht plausibel, da es, eine solche unterstellt, zu einer schrägen Anstoßposition des BMW mit der Leitplanke hätte kommen müssen. Tatsächlich sei jedoch von einer nahezu fahrzeugparallelen Anstoßsituation gegen die Leitplanke auszugehen, was nur bei einer äußerst schrägen, quasi dosierten spitzwinkligen Fahrlinie gegen die Leitplanke möglich werde. Dies könne nicht mit einem spontanen Ausweichen nach links in Verbindung gebracht werden.

Zudem sei es zu einer spitzwinkligen Erstkollision mit dem Beklagtenfahrzeug in Form eines Anstreifens gegen das rechte Vorderrad und der rechten Flanke der vorderen Stoßstange gekommen. Hierdurch sei das schwerere Fahrzeug des Klägers nicht wesentlich nach links anstoßbedingt abgedrängt worden, sodass das von der Fahrbahn Abkommen im Wesentlichen auf ein von dem Zeugen … durchgeführten Lenkmanöver zurückzuführen sei.

Die Unfallspuren am klägerischen Fahrzeug weisen darüber hinaus jedoch noch zusätzlich zu dem roten Farbantrag hell wirkende Kontaktspuren auf, die mit den bisherigen Unfallablaufbeschreibungen nicht in Verbindung gebracht werden können.

Nach diesen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist sowohl von einem zielgerichteten Auffahren des Beklagten zu 1) auf das klägerische Fahrzeug, als auch von einem zielgerichteten Anfahren der Leitplanke durch den Zeugen … auszugehen. Die weiteren Unfallspuren, die sich dem streitgegenständlichen Geschehen nicht zuordnen lassen, sprechen zudem dafür, dass die Vorschäden, auf die im Folgenden noch einzugehen sein wird, nicht fachgerecht behoben wurden.

Diese Annahme wird zudem auch durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme untermauert. Denn diese hat ergeben, dass das Bekanntschaftsverhältnis des klägerischen Fahrzeugführers und des Beklagten zu 1) von den am Unfall beteiligten Personen bewusst im Dunkeln gelassen wurde. Der Beklagte zu 1) hat an der Schadensfeststellung weder außergerichtlich, noch im hiesigen Verfahren mitgewirkt, was für sich genommen ebenfalls als Indiz für ein abgesprochenes Unfallgeschehen herangezogen werden kann. Der Kläger hat sich zunächst gar nicht und nach der Vernehmung des Zeugen dahingehend eingelassen, dass der Nachname des Beklagten zu 1) bekannt sei, aber keine private oder berufliche Beziehung bestehe. Diese Angabe hat der Zeuge … im Rahmen seiner Vernehmung auch bestätigt. Jedoch ist die Aussage des Zeugen … durch die glaubhaften Angaben der Zeugin … widerlegt, die ausgesagt hat, dass sie am 04.04.2014 mit dem Zeugen … telefoniert habe und ihm erzählt habe, dass sie ein Portemonnaie gefunden habe, in dem sich ein Zettel mit der Nummer des Zeugen befunden habe, auf dessen Rückseite der Namen … vermerkt gewesen sei. Der Zeuge sei ihr sodann ins Wort gefallen und habe ihr erläutert, wie der Name korrekt ausgesprochen und buchstabiert werde. Er habe zudem ohne weiteren Hinweis den Vornamen Suleyman genannt. Er kenne diesen sehr gut und er sei in Mönchengladbach ansässig. Er sei im Autohandel tätig und er selbst habe mit ihm schon länger enger beruflich zu tun. Er kenne ihn sehr gut und werde sich um die Angelegenheit kümmern. Ferner sei nicht über andere Vornamen gesprochen worden.

Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, da sie den Inhalt des Telefonates detailliert schildern konnte und auch auf wiederholte Nachfragen in ihrem Aussageverhalten konstant und widerspruchsfrei blieb. Demgegenüber bestehen aufgrund der bereits dargelegten Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen … zum Unfallgeschehen seitens des Gerichts insgesamt Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, sodass den Angaben der Zeugin … hier der Vorzug einzuräumen war.

Zusätzlich zu diesen Umständen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem erheblich beschädigten klägerischen Fahrzeug um ein hochwertiges handelt, während es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten um ein solches von geringerem Wert handelt und die Abrechnung auf Gutachtenbasis erfolgte. Diese ermöglicht eine „Gewinnerzielung“ durch Abrechnung des aufgrund des Schadensbilds und des Wertes des Fahrzeugs erheblichen Schadens, obwohl eine kostengünstige Reparatur vorgenommen werden kann. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug trotz der von Klägerseite vorgetragenen Reparatur verkauft wurde, da es zu teuer sei. Dennoch schaffte sich der Kläger in der Folge ein ebenso hochwertiges und im Unterhalt kostenintensives Fahrzeug der Marke Mercedes ML an, was diese Begründung wenig glaubhaft erscheinen lässt.

Schließlich spricht auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beklagte zu 1) nicht an der Schadensaufklärung mitwirkte und die Haftung direkt einräumte für ein gestelltes Unfallereignis.

c)

Schließlich könnte jedoch auch dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich um einen manipulierten Verkehrsunfall handelt, da der darlegungs- und beweisbelastete Kläger einen unfallkausalen Fahrzeugschaden nicht ausreichend dargetan hat. Denn das klägerische Fahrzeug war bereits aufgrund eines Unfalls im März 2013, bei dem das klägerische Fahrzeug an der linken Seite angestoßen wurde und mit der rechten Seite gegen die Leitplanke geriet, an beiden Fahrzeugseiten vorgeschädigt.

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Dies gilt nicht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die Vorschäden in dem Fahrzeugbereich vorlagen, der Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist. Es genügt, wenn von dem Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht werden. Dann muss der Anspruchsteller dies konkret bestreiten und gegebenenfalls den Beweis des Gegenteils führen. Ein für eine Unfallverursachung streitender Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine Beweislastregel zum Zuge kommt, dass der Anspruchsteller den Schaden als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen hat (vgl. OLG Köln 11 U 214/12).

Da die Beklagte den kompatiblen Vorschaden substantiiert dargelegt und durch Vorlage des Vorschadensgutachtens weiter belegt hat und der Kläger diesem Vortrag lediglich pauschal und damit unerheblich mit dem Einwand entgegengetreten ist, dass er von Vorschäden nichts wisse und das Fahrzeug ausweislich des Kaufvertrages unfallfrei gewesen sei, gilt das Vorhandensein von kompatiblen Vorschäden als unstreitig. Ferner hat die Beklagte bestritten, dass die geltend gemachten Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall herrühren. Es ist aus diesem Grund nicht auszuschließen, dass durch den streitgegenständlichen Vorfall eine nicht ersatzfähige Schadensvertiefung eingetreten ist. Weiterer Vortrag des Klägers zu der Art der Vorschäden oder ihre Behebung erfolgte nicht. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht damit entlasten, dass sich der Vorschaden zu einer Zeit ereignete als er noch nicht Besitzer des Fahrzeuges gewesen ist. Denn dies enthebt ihn nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2013 – I-11 U 214/12 –, juris; Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 249 BGB Rdn. 83; LG Flensburg Urt. v. 26.7.2008 – 1 S 59/07, BeckRS 2008, 13264). Dem Kläger stand es im Übrigen offen, den vormaligen Besitzer als Zeugen dafür zu benennen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht oder nicht an den nunmehr betroffenen Schadensstellen vorgeschädigt gewesen sei.

Schließlich ergeben sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Wertgutachten vom 24.10.2013 keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Vorschäden behoben wurden, da sich dieses in der Angabe der Fahrzeugdaten und diverser Lichtbilder erschöpft. Ob überhaupt eine Untersuchung des Fahrzeugs auf Vorschäden stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Auch die Lichtbilder könnten allenfalls eine oberflächliche Reparatur belegen.

2.

Aus denselben Gründen steht dem Kläger gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Nutzungsausfall i.H.v. 12 Tagen à 119,00 €, mithin insgesamt i.H.v. 1.428,00 € zu.

Darüber hinaus hat der Kläger insoweit bereits schon nicht substantiiert dargelegt, welche Reparaturzeit tatsächlich angefallen ist, sondern sich lediglich auf die im Schadensgutachten kalkulierte Reparaturdauer berufen. Ferner mangelt es an Vortrag zu einem tatsächlich bestehenden Nutzungswillen des Klägers während dieser Zeit. Die Abrechnung eines lediglich fiktiven Nutzungsausfalls ist indes nicht möglich.

3.

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.252,83 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 249 BGB.

Unabhängig von der nach Auffassung des Gerichts vorliegenden Unfallmanipulation, die wie bereits erörtert, eine Einstandspflicht dem Grunde nach ausschließt, wurde der unstreitige Vorschaden ausweislich des Gutachtens vom 30.10.2013 bei der Schadensermittlung nicht berücksichtigt, da der Kläger diesen nicht angegeben hatte. Aufgrund dieses vom Kläger zu vertretenen Umstandes ist das Gutachten nicht brauchbar und die Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06. April 2000 – 22 U 1222/99 –, juris).

4.

Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie auf Zinsen zu.

II.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.288,06 EUR festgesetzt.

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