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Verkehrsunfall – Nachweis manipulierter Verkehrsunfall durch Indizien

OLG Frankfurt – Az.: 23 U 112/17 – Urteil vom 08.04.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2017 – 2-20 O 91/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 13. November 2014 in Stadt1.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich um eine Unfallmanipulation gehandelt habe. Zunächst spreche der Unfallhergang für einen gestellten Unfall, da er so, wie er vom Beklagten zu 2) geschildert worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere erkläre ein Abrutschen von der Kupplung nicht die massiven Schäden am klägerischen Fahrzeug. Nach dem Gutachten hätte ein Abrutschen vom Kupplungspedal angesichts der Motorisierung des Beklagtenfahrzeugs nicht die vorliegenden schweren Schäden verursacht. Die Spuren sprächen nach dem Gutachten sehr gut nachvollziehbar darüber hinaus gegen einen durchgängigen Streifkontakt und dafür, dass der klägerische PKW1 mehrfach angefahren worden sei. Bereits diese Indizien genügten für die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte zu 2) absichtlich in den PKW1 hineingefahren sei. Ein weiteres Indiz sei auch, dass es nach den Angaben des Zeugen A genügend Platz zum Einparken gegeben habe.

Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der Kläger mit diesem absichtlichen Unfall einverstanden gewesen sei. Denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 2) dem Kläger hätte absichtlich schaden wollen. Schließlich sei von Konflikten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nichts bekannt. Als nachvollziehbare Alternative komme daher nur in Betracht, dass es eine gemeinsame Absprache gegeben habe und mit der Versicherung des Beklagten zu 2) Geld verdient werden sollte. Hierfür sprächen auch weitere Indizien. Denn bei einem Einparkvorgang sei die Haftungsverteilung eindeutig; dem Kläger hätte nicht einmal eine Betriebsgefahr zugerechnet werden können. Auch habe die unmittelbare Beschädigung ohne weitere Zeugen in einer verhältnismäßig einsamen Gegend stattgefunden. Trotzdem seien unbeteiligte Zeugen in der Nähe vorhanden gewesen, die den unbeschädigten Zustand des PKW1 vor dem Unfall bestätigen konnten.

Schließlich habe es sich um ein hochwertiges Fahrzeug gehandelt, so dass mit einem hohen Schadensbetrag zu rechnen gewesen sei. Trotzdem liege nur ein Blechschaden vor. Der PKW1 habe auch nicht für eine Nachbegutachtung zur Verfügung gestanden. Demgegenüber sei das Beklagtenfahrzeug sehr alt und nicht mehr viel wert gewesen, so dass der Schaden durch den Unfall gering gewesen sei. Weiterhin sei die Versicherung für das Beklagtenfahrzeug erst wenige Tage vor dem Ereignis abgeschlossen worden, so dass die Entschädigung des Klägers offensichtlich abgesichert werden sollte. Weitere Indizien seien, dass die Möglichkeit bestehe, dass sich Kläger und der Beklagte zu 2) kannten, dass der Beklagte zu 2) die Angelegenheit ohne Polizei regeln wollte und er eine schriftliche Unfallschilderung erstellt habe, die eine Abrechnung des Klägers mit der Beklagten zu 1) ermöglichen sollte. Schließlich sei zu berücksichtigten, dass der Beklagte zu 2) trotz Ladung nicht zu den Terminen am 13. November 2015 und am 22. September 2017 erschienen sei.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Das Landgericht habe sich von Leerformeln, auf den Vorgang nicht anzuwendende andere Gerichtsentscheidungen, fehlerhaften Rückschlüssen und mangels konkreter Aufklärung des Vorgangs zu einer Klageabweisung verleiten lassen und hierbei dem Kläger sogar eine angeblich nachgewiesene Einwilligung der Schadenszufügung in sein Fahrzeug als hinreichend nachgewiesen bestätigt. Dabei habe das Gericht keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt.

Es sei eine Leerformel zu behaupten, dass der Unfallhergang auf einem Parkplatz für einen gestellten Unfall spreche, zumal es täglich eine Vielzahl von Parkplatzunfällen gebe. Die Aussage, die „unmittelbare Beschädigung fand ohne weitere Zeugen in einer verhältnismäßig einsamen Gegend statt, trotzdem waren unbeteiligte Zeugen in der Nähe vorhanden …“, sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auch die weitere Vermutung, der PKW1 habe absichtlich nicht zu einer Nachbegutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zur Verfügung gestanden, spreche für einen gestellten Unfall sei angesichts des Umstands, dass sich der Unfall bereits im Jahr 2014 ereignet und das Gutachten erst 2017 erstellt worden sei, nicht überzeugend, zumal der Kläger sein Fahrzeug begutachten ließ und hierdurch eine Beweissicherung vorgenommen habe.

Woher der erstinstanzliche Richter wisse, dass Kläger und Beklagter zu 2) mit dem Unfall „Geld verdienen“ wollten, erschließe sich nicht. Es gebe hierfür überhaupt keine Anhaltspunkte, zumal der Kläger eine Arbeitsstelle habe, nicht verschuldet sei und wegen derartiger Vorkommnisse noch niemals in Erscheinung getreten sei. Hätte der Kläger „Geld verdienen“ wollen, hätte er seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen können.

Soweit das Landgericht als weiteres Indiz bewerte, dass der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug erst wenige Tage vor dem Unfall erworben habe, könne dem nicht gefolgt werden. Zum einen hätten sich Kläger und Beklagter zu 2) nicht gekannt, zum anderen sei die Gefahr, mit einem neuen Fahrzeug aufgrund der noch unbekannten Abmessungen einen Unfall bei einem Parkmanöver zu verursachen weitaus höher.

Schließlich sei es auch nicht verwunderlich, dass ein Arbeitskollege, der öfter mit dem Fahrzeug mitgenommen werde, bestätigen könne, dass der streitgegenständliche Schaden zuvor nicht vorhanden gewesen sei.

Die Tatsache, dass keine Polizei gerufen worden sei, könne ebenfalls nicht als Indiz gewertet werden, zumal die Polizei bei reinen Blechschäden in der Regel überhaupt nicht mehr komme. Gleiches gelte, soweit das Landgericht vermute, es bestehe die „Möglichkeit“, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 2) gekannt hätten. Eine derartige Mutmaßung gehöre nicht in die Entscheidungsgründe eines Urteils.

Fehlerhaft sei auch der Vortrag des Richters, dass der Unfallhergang, „wie er vom Bekl. zu 2 geschildert worden ist“, nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte zu 2) sei nicht zu den Verhandlungsterminen erschienen und habe daher auch keinen Unfallhergang mündlich geschildert. Er habe lediglich eine kurze schriftliche Schilderung eines Schuldeingeständnisses abgegeben, welches aber keine detaillierte Sachverhaltsdarstellung enthalte. Insoweit sei der Sachverhalt einfach nicht aufgeklärt. Dies habe auch der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten festgestellt. Insoweit hätte der Beklagte zu 2) zum Unfallgeschehen befragt werden müssen. Den Beweisantrag der Beklagten zu 1), den Beklagten zu 2) persönlich zu hören, habe das Landgericht schlichtweg übergangen. Seine Parteivernehmung werde nunmehr beantragt.

Völlig unbeachtet habe es das Landgericht gelassen, dass der Beklagte zu 2) nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten gewesen sei; zwar habe sich der Bevollmächtigte zu 1) als Nebenintervenientenvertreter für den Beklagten zu 2) bestellt. In diesem Fall hätte das Gericht aber darauf drängen müssen, dass der Beklagte zu 2) angehört werde und tatsächlich auch bei dem Gerichtstermin erscheine. Der Prozess sei daher nicht korrekt durchgeführt worden. Der Beklagte zu 2) habe weder von allen Schriftstücken noch vom Urteil eine Abschrift erhalten. Im Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erhebt der Kläger erneut eine Verfahrensrüge, weil der Beklagte zu 2) nicht zum mündlichen Verhandlungstermin am 18. März 2016 geladen worden sei. Ob er zum Termin am 22. September 2017 geladen worden sei, lasse sich nicht feststellen, da sich keine Zustellungsurkunde in der Akte befinde. Auch habe aufgrund der widerstreitenden Interessen keine korrekte Streithelferschaft vorgelegen. Insoweit sei die Streithelferschaft unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 238 ff. d.A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 8.570,05 sowie fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt für sich selbst und im Wege der Nebenintervention für den Beklagten zu 2), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten technische Widersprüchlichkeiten und fehlende Plausibilität bei der vorgerichtlichen Schilderung des Beklagten zu 2) erkannt. Außerdem habe es bezüglich der von ihm gewürdigten weiteren Indizien als auch in der Gesamtschau eine hinreichende Häufung und Aussagekraft von Beweiszeichen gesehen, die erfahrungsgemäß auf eine Unfallverabredung hindeuteten.

Der Kläger dringe mit den Rügen gegen eine fehlerhafte Beweiserhebung bzw. -würdigung nicht durch. Wenn ein Beweisantrag der Beklagten zu 1) – hier die Anhörung des Beklagten zu 2) im Beisein des Sachverständigen – vom Gericht nicht erhoben werde, könne der Kläger schon rechtstechnisch hierdurch nicht beschwert sein, zumal die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst keinen derartigen Antrag gestellt habe. Darüber hinaus sei die Anhörung des Beklagten zu 2) kein Umstand, den weder der Kläger noch die Beklagte zu 1) erzwingen könnten. Dem Beklagten zu 2) sei ungeachtet aller Rügen jedenfalls die Klageschrift mitsamt der Belehrung über den Anwaltszwang zugestellt worden. Sofern er danach keinen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, sei dies ein Umstand, auf den jedenfalls die übrigen Prozessparteien keinen Einfluss hätten.

Soweit der Kläger geltend mache, die Streithilfe sei unzulässig, so hätte er diese Einwendung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erheben müssen. Abgesehen davon sei die Streithilfe zulässig. Da sich der Beklagte zu 2) überhaupt nicht am Rechtsstreit beteiligt habe, stehe auch fest, dass sich der Beklagte zu 2) nicht in diesem Verfahren geäußert habe, sodass sich folgerichtig die Beklagte zu 1) in ihrer Rolle als Streithelferin auch nicht in Widerspruch zum Beklagten zu 2) setzen konnte.

Darüber hinaus sei der Kläger gehalten, eigene Rechtsverletzungen darzulegen und zu erläutern, warum aufgrund dieser Rechtsverletzungen das Erstgericht eine unrichtige Sachentscheidung getroffen habe. Berufungstechnisch bringe es ihm nichts, wenn er sogar Grundrechtsverletzungen des Beklagten zu 2) vorbringe, denn auf derartigen Verletzungen beruhe das angefochtene Urteil nicht. Konkrete Beweisfehler rüge der Kläger nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 19. Januar 2018 (Bl. 259 ff. d.A.)sowie auf die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist allerdings die Nebenintervention zulässig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – VI ZR 438/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10 -, juris).

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Dem Haftpflichtversicherer kann in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht – wie vom Geschädigten behauptet – unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2010 – VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 – IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.). Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen handelt (so schon BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 – IV ZR 212/72 -, BGHZ 63, 51) und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Hs. 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10 -, juris).

Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, wirkt nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern – wie im Streitfall – Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 – VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN). Gemäß dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG darf der Haftpflichtversicherer, der zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10 -, juris).

Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte zu 1) entgegen den klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht nur abweichend vom Beklagten zu 2) argumentieren, sondern auch als Streithelferin des Beklagten zu 2) ihm gegenüber eine Klageabweisung beantragen. Im Übrigen hat sich die Beklagte zu 1) mit diesem Antrag nicht einmal in Widerspruch zum Beklagten zu 2) gesetzt, weil dieser im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Beklagte zu 2) sei nicht ordnungsgemäß am Verfahren erster Instanz beteiligt worden, ist dies lediglich zum Teil richtig. Dem Beklagten zu 2) wurden die Klageschrift und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (Bl. 42 der Akten) sowie die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2015 (Blatt 88 der Akten) ordnungsgemäß zugestellt. Eine gesonderte Ladung zum darauffolgenden Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 18. März 2015 war nicht erforderlich (§ 218 ZPO). Zum folgenden Termin am 7. Juli 2017 wurde der Beklagte zu 2) erneut ordnungsgemäß geladen (Bl. 183 der Akten), dies gilt auch für die Umladung zum 18. August 2017 (Blatt 194 der Akten). Soweit der Kläger rügt, dem Beklagten zu 2) sei das erstinstanzliche Urteil nicht zugestellt worden, ist aus den Akten in der Tat ein Zustellnachweis nicht ersichtlich. Eine mögliche Verletzung der Vorschrift des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO könnte jedoch lediglich zur Folge haben, dass zu Gunsten des Beklagten zu 2), der indes durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist, die 5-Monats-Frist des § 517 ZPO gilt. Einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann der insofern nicht beschwerte Kläger hieraus nicht herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – IX 197/08, juris).

Der Kläger hat keine Ansprüche aus dem Ereignis vom 13. November 2014 gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG oder gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen.

Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug. Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden: Häufig nehmen Unfallbeteiligte gerade bei geringfügigen Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand. Sind die Fahrzeuge noch fahrbereit und wurden keine Verkehrseinrichtungen beschädigt, wird es im Rahmen der forensischen Rechtsverfolgung nahezu unmöglich sein, den Nachweis des Schadensereignisses durch objektive Beweismittel zu erhärten. Hier wird der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten abhängen, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Indessen können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war. Allerdings ist nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 442 ff.; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rn. 48). Diese materielle Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung nicht unterlaufen werden. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (so ausdrücklich Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 4 U 462/10 – 140 -, juris). Dabei gestattet eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, im Rahmen der umfassenden Würdigung des Streitstoffes nach § 286 ZPO eine entsprechende Feststellung, dass es sich um einen sogenannten verabredeten Unfall handelt (KG, Beschluss vom 12. April 2018 – 25 U 148/17, SVR 2018, 426).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend um einen gestellten Unfall. Dafür sprechen vorliegend folgende Indizien:

Das Geschehen hat sich Mitte November 2014 um … Uhr an einem Ort ereignet, an dem die Anwesenheit von zufälligen und unabhängigen Zeugen und damit die Gefahr der Entdeckung eines verabredeten Unfalls äußerst unwahrscheinlich war. Der Beklagte zu 2) hat das Schadensereignis auf dem Parkplatz vor dem sogenannten „X“ auf dem … in Stadt1 verursacht. Durchgangsverkehr auf dem Weg1 ist ausgeschlossen, sämtliche Einrichtungen auf dem … sind zu dieser Zeit frühmorgens geschlossen. Auch die zufällige Anwesenheit von Passanten war sehr unwahrscheinlich. Es handelte sich insgesamt gesehen unter Berücksichtigung der Jahres- und der Tageszeit um einen abgelegenen Ort.

Für den Beklagten zu 2) bestand überhaupt kein Anlass, das klägerische Fahrzeug zu beschädigen. Der – wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich und zudem hinsichtlich der Örtlichkeiten gerichtsbekannt ist – weitläufige und übersichtliche Parkplatz war zum Unfallzeitpunkt nahezu leer. Geparkt war dort lediglich das Fahrzeug des Klägers, möglicherweise noch ein weiteres Fahrzeug. Der Beklagte zu 2) hatte damit eine überaus große Fläche zur Verfügung, um sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen. Warum der Beklagte zu 2) dann so dicht neben dem Fahrzeug des Klägers und zudem rückwärts parken wollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 2) hat dies auch in seiner informatorischen Anhörung nicht erklären können. Unter keinem Gesichtspunkt ist nachvollziehbar, dass es für den Beklagten zu 2) „ordentlicher“ war, derart dicht neben dem Fahrzeug des Klägers einzuparken. Zudem ist der Beklagte zu 2), wie er in der informatorischen Anhörung eingeräumt und auch der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 9. Januar 2017 festgestellt hat, dabei ungewöhnlich schnell gefahren. Der Sachverständige spricht ausdrücklich von einer „ungewöhnlich hohen Intensität“ des Einparkvorgangs. Dafür spricht auch, dass durch den Aufprall dem eigenen Bekunden des Beklagten zu 2) zufolge das parkende klägerische Fahrzeug seitlich verschoben wurde.

Der Beklagte zu 2) hat zudem das klägerische Fahrzeug beim versuchten Einparken nicht nur einfach gestreift, sondern durch ein kaum nachvollziehbares Fahrmanöver die gesamte linke Seite des klägerischen Fahrzeugs großflächig beschädigt. Der Sachverständige erwähnt in diesem Zusammenhang „mehrere unabhängig voneinander erfolgte Kontakte“. Der Beklagte zu 2) hat dies damit zu erklären versucht, dass er nach dem rückwärtigen Anstoßen den Vorwärtsgang eingelegt hat und wieder nach vorne gefahren ist. Auch das begegnet erheblichen Zweifeln. Der Beklagte zu 2) hat angegeben, der erste Kontakt beim rückwärtigen Einparken hätte am Heck des gegnerischen Fahrzeugs stattgefunden. Warum dann beim Vorwärtsfahren und einem Einschlagen des Lenkrades nach links und damit vom klägerischen Fahrzeug weg noch nahezu die gesamte Seite des Klägerfahrzeugs bis nahezu zum Vorderrad beschädigt wurde, ist nicht erklärlich.

Der Beklagte zu 2) hat ferner angegeben, er sei beim rückwärtigen Einparken „von der Kupplung gerutscht“. Der Beklagte zu 2) hat seit 1989 eine Fahrerlaubnis, nach eigenem Bekunden war ihm dies bis zum damaligen Zeitpunkt noch nie geschehen. Warum dem Beklagten zu 2) dies gerade in der streitgegenständlichen Situation, in der der Beklagte zu 2) weder abgelenkt war noch andere außergewöhnliche Umstände vorlagen, widerfahren ist, bleibt ebenfalls offen.

Insgesamt handelte es sich bei dem zum Schaden führenden Ereignis um einen einfach zu beherrschenden und vollkommen risikoarmen Vorgang, der die Fahrweise des Beklagten zu 2) als nicht erklärbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Beklagten zu 2) bei dem eigentlich einfachen Manöver – dem Einparken auf einem nahezu leeren und großen Parkplatz – gleich mehrere Fahrfehler unterlaufen sind, nämlich das Abrutschen von der Kupplung sowie das Anfahren nach vorne mit weiteren Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug, die bei einem geübten Kraftfahrer bereits schon einzeln äußerst ungewöhnlich sind und den Verdacht eines gestellten Verkehrsunfalls erwecken.

Mögen nach der Einlassung des Beklagten zu 2) diesem auch mehrere ungewöhnliche und schwer nachvollziehbare Fahrfehler unterlaufen sein, wird die Schilderung vollends unglaubwürdig durch die informatorische Anhörung des Klägers. Der Kläger hat mit auffallender Detailarmut eigentlich nur angegeben, der Beklagte zu 2) habe ihn im Arbeitsraum aufgesucht, kurz den Unfall geschildert und habe nach dem gemeinsamen Begehen der Unfallstelle seine Versicherung angerufen. Auf ausdrückliches Nachfragen hat der Kläger erklärt, er habe sich die Beschädigung seines Fahrzeugs im Einzelnen eigentlich gar nicht angeschaut, er sei B von Beruf und kenne sich da nicht aus. Ein solches Verhalten ist in jeder Beziehung lebensfremd. Auch ein Laie konnte und musste erkennen, dass der Beklagte zu 2) ein offenbar gänzlich sinnloses und überflüssiges Fahrmanöver vollzogen und dabei massive Schäden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Dass der Kläger dies zunächst vollkommen kommentarlos hingenommen und den Beklagten zu 2) nicht nach Einzelheiten befragt haben will, obwohl sein Herz ihm wehgetan hätte, ist nicht nachvollziehbar. Erst auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht hat der Kläger bekundet, er sei selbstverständlich aufgebracht gewesen, will aber gleichwohl dem Beklagten zu 2) – was überaus nahe gelegen hätte – keine Vorwürfe gemacht haben, obwohl letzterem unschwer bereits nach dem äußeren Geschehensablauf jedenfalls der Vorwurf eines außergewöhnlich grobem und ungewöhnlichem Sorgfaltsverstoß mit erheblichen Folgen gemacht werden konnte und musste. Wichtig war für den Kläger in erster Linie, dass „keine Polizei“ geholt werden müsse, wie der Beklagte zu 2) nach einem Telefonat mit seiner Versicherung ihm versichert habe.

Zu den oben dargestellten Ungereimtheiten und Widersprüchen kommen weitere Indizien für einen gestellten Unfall hinzu, die zwar jeweils für sich genommen „unverdächtig“ sind, aber im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers und des Beklagten zu 2) den Eindruck verstärken, dass vorliegend ein Unfall lediglich gestellt wurde. So sind beide Parteien Landsleute und haben sich auf Polnisch vor Ort verständigt. Beide Parteien kannten sich von gemeinsamen Besuchen im örtlichen Fitnesscenter. Beide Parteien wohnen nur wenige hundert Meter voneinander entfernt. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelte es sich um ein höherwertiges Fahrzeug mit hoher Laufleistung, welches einen Totalschaden erlitt, dessen Schäden auf Gutachterbasis abgerechnet wurden, aber so beschaffen waren, dass sie wesentlich kostengünstiger repariert werden konnten, wie hier auch geschehen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) besaß einen äußerst geringen Wert und wurde erst wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis bei der Beklagten zu 1) versichert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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