OLG Hamm, Az.: 26 U 154/15, Beschluss vom 13.11.2015
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.06.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die Berufungsbegründung verwiesen.
II.
Die Berufung ist nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senats, so dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist. Insoweit gebietet auch nicht der Grundsatz eines fairen Verfahrens eine erneute Verhandlung, da nicht ersichtlich ist, dass eine mündliche Verhandlung zu weiteren Erkenntnissen führt, nachdem der Kläger schon erstinstanzlich ausführlich angehört worden ist. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Angelegenheit von existentieller Bedeutung für den Kläger.
Zu Recht hat das Landgericht dem Klagebegehren nicht entsprochen, weil der Kläger seinen Schaden auch unter einem weiteren Gesichtpunkt nicht ausreichend nachweisen kann.
Es ist nämlich unstreitig, dass sich in dem unfallbeschädigten Fahrzeug ein anderer Tacho befand, der eine nicht unerheblich geringere Laufleistung anzeigte, als das Fahrzeug noch im Juni 2013 tatsächlich aufwies. Es ist damit gar nicht feststellbar, welche Laufleistung das Fahrzeug bei dem zweiten Unfall im November 2013 wirklich absolviert hatte (vergl. LG Duisburg Urteil vom 23.01.2014 – 12 S 26/13 – juris Rnr. 5).
Es bedarf keiner Frage, dass die Laufleistung eines Fahrzeugs ein entscheidendes Kriterium für die Wertermittlung eines Autos darstellt, das hier nicht mehr in verlässlicher Weise ermittelt werden kann, weil den Angaben des Klägers dazu keine ausreichenden Informationen entnommen werden können. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Sachverständiger dazu dem Gericht keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse zur Verfügung stellen.