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Verkehrsunfall – Niederlande – Schmerzensgeld

AG Aachen – Az.: 115 C 462/10 – Urteil vom 02.02.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Restzahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 14.04.2010 in den Niederlanden in Anspruch.

Der bei der Beklagten versicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X xxx missachtete beim Linksabbiegen die Vorfahrt der auf ihrem Fahrrad fahrenden Klägerin, so dass es zur Kollision kam. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für die der Klägerin aus dem Unfallereignis entstehenden Schäden vollumfänglich alleine haftet. Streit besteht ausschließlich über einzelne Positionen der Höhe nach. Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom xx.xx.xxxx unter Fristsetzung bis zum xx.xx.xxxx eine Gesamtzahlung in Höhe von 4.308,52 EUR. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 3.046,52 EUR. Die Differenzen ergeben sich wie folgt:

Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 2.500,00 EUR.

Die Klägerin begehrte für den Schaden an ihrem Fahrrad einen Betrag in Höhe von 550,00 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 500,00 EUR.

Die Klägerin macht eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR geltend, worauf die Beklagte lediglich 20,00 EUR zahlte.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin wurde bei dem Unfall mit ihrem Fahrrad von einem Auto umgefahren und flog sodann über die Motorhaube. Es trat Bewusstlosigkeit ein. Die Klägerin litt über Wochen unter Kopfschmerzen. Sie erlitt eine seht stark blutende Platzwunde am Kopf, 10 cm oberhalb des Ohres. Weiterhin erlitt sie eine Schürfwunde im Gesicht, wodurch die linke Wange entstellt wurde. Darüberhinaus war die linke Gesichtshälfte stark angeschwollen. Weiterhin erlitt die Klägerin eine Fraktur des rechten Mittelfingers und eine Distorsion des Fußes. Die Klägerin war vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx arbeitsunfähig.

Das Fahrrad der Klägerin war bei der Firma B Ende 2007 zum Preis von 859,00 EUR erworben worden. Die Reparaturkosten wurden von demselben Geschäft in Höhe von 892,20 EUR angesetzt (vgl. Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.). Die Beklagte legt ein Angebot aus dem Internet vor, mit dem ein voll ausgestattetes Trekkingrad desselben Herstellers Marke Giant, Expedition 3.0 LDS 27 zum Neupreis von 999,99 EUR und einem Alter von ca. 1 Jahr (Baujahr 2008, Anzeige zuletzt aktualisiert am 13.06.2010) zu einem Preis von 250,00 EUR angeboten wird.

Die Klägerin behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrrads belaufe sich auf mindestens 550,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 1.060,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, das im Internet angebotene Trekkingfahrrad sei hochwertiger als das Fahrrad der Klägerin. Es sei zwar vom gleichen Hersteller, jedoch nicht so hochwertig wie das Trekkingsdamenfahrrad, da es aus einem wesentlich verstärkterem Aluminiumsrahmenbau bestehe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des weiteren, mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzes aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles nur in Höhe von 5,00 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG zu.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zu. Das Gericht erachtet den von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR für angemessen. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Auflage, § 253 Rdnr. 16). Dabei ist die doppelte Funktion des Schmerzensgeldanspruches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüberhinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzen Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Auflage, § 253 Rdnr. 11).

Bei den Bemessungsfaktoren stehen die Umstände im Vordergrund, die den Verletzen betreffen. Dabei sind u. a. zu berücksichtigen je nach Lage des Falles Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen, verletzungsbedingte Trennung von der Familie, Unsicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf und eine endgültige Heilung sowie Verbleibung von dauernden Behinderungen oder Entstellungen, das Alter des Verletzen, wobei ein jugendliches Alter schmerzensgelderhöhend wirken kann, Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit oder des Erscheinungsbildes.

Verkehrsunfall – Niederlande - Schmerzensgeld
(Symbolfoto: Von TasfotoNL/Shutterstock.com)

Daneben sind auch Umstände aus der Sphäre des Schädigers zu berücksichtigen, u. a. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Täters, besondere Brutalität, geminderte oder geringe Schuld, sowie eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung (vgl. zum ganzen Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Auflage, § 353 Rdnr. 16 ff.).

Vorliegend handelt es sich bei der Geschädigten um eine junge Frau, die im Gesicht und am Kopf vorübergehend entstellende Verletzungen erlitt. Sie war vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx arbeitsunfähig. Die Wundheilung verlief normal und Dauerschäden sind weder eingetreten, noch zu erwarten. Darüberhinaus erlitt die Klägerin eine Fraktur des rechten Mittelfingers und eine Distorsion des Fußes. Schmerzensgelderhöhend bewertet das Gericht grundsätzlich auch, dass die Klägerin von einem Pkw auf dem Fahrrad umgefahren wurde und eine Bewusstlosigkeit erlitt. Da diese nicht näher konkretisiert ist, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine kurze Bewusstlosigkeit handelte. Die Klägerin wurde eine Nacht stationär behandelt. Soweit die Klägerin auch unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest angibt, über Wochen unter Kopfschmerzen gelitten zu haben, so entbehrt dies einer näheren Konkretisierung, so dass über ein Leiden wesentlich über die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hinaus nicht ausgegangen werden kann.

Die Umstände des Verkehrsunfalls sind im Einzelnen nicht weiter vorgetragen. Es handelt sich weder um eine vorsätzliche, noch um eine besonders brutale Schädigung.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände, insbesondere auch der optischen Entstellung auf der einen Seite und der nicht vorhandenen und nicht befürchteten dauerhaften Schädigung, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR für billig. Zu einer anderen Beurteilung können insbesondere die nicht von der Klägerseite angeführten, in der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 28. und 29. Auflage zitierten Gerichtsentscheidungen führen. So wird zunächst auf eine Entscheidung des AG Hamm vom 09.02.1994 – 17 C 673/93 – verwiesen. Insoweit hatte der Geschädigte innere Verletzungen, wurde ca. 3 Wochen stationär behandelt und hat als Dauerschäden eine Sensibilitätsminderung und Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk erlitten, so dass die Entscheidung auch unter Berücksichtigung eines dort angenommenen Mitverschuldens von ¼ nicht vergleichbar ist. Auch die angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg vom 13.10.1998 – 2 C 248/98 – ist nicht vergleichbar. Insoweit handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung eines Jugendlichen gegenüber einem Kriminalbeamten. Es kam ferner zu schweren Verletzungen des Kiefers, namentlich einer Kieferfraktur. Im Rahmen der 6-wöchigen Behandlung musste der Kiefer zunächst 3 Wochen durch straffe Gummis völlig verschlossen, werden, danach war nur eine leichte Öffnung bis zur Entfernung der Schienen bei Behandlungsende möglich. Auch unter Berücksichtigung des in der zitierten Entscheidung schmerzensgeldmindernd angeführten Alkoholgenusses des Beklagten ist die Entscheidung nicht vergleichbar. Die angeführte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 08.03.2007 – 2 U 48/06 – ist ebenfalls nicht vergleichbar. Hier wurden Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Schwindelzustände und Ohrensausen für den Zeitraum eines Jahres zugrundegelegt. Auch die Entscheidung des AG Köln vom 30.09.1999 – 263 C 541/97 – ist nicht vergleichbar. Hier waren 6 sowie 9 Monate nach dem Unfall erneut Beschwerden aufgetreten, außerdem kam es nachts zu Schwierigkeiten auf der linken Seite zu schlafen. Schließlich ist die Entscheidung des Landgerichts Trierer vom 05.04.2004 – 3 O 93/03 – nicht vergleichbar. Hier kam es zu einer Verletzung der Klägerin durch einen Security-Mitarbeiter, der diese beim Verfolgen eines anderen Besuchers gegen die Wand stieß. Die Klägerin erlitt eine Lockerung eines Zahnes und musste zunächst ein halbes Jahr eine Zahnspange tragen. Auf die Dauer von weiteren 2 bis 3 Jahren musste die Klägerin einen Draht im Mund behalten, der verhindern soll, dass die Fehlstellung des gelockerten Zahnes wieder auftritt und dafür sorgen soll, dass dieser anheilt. Weitere Entscheidungen, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR ausgeurteilt haben, zeigen, dass in diesen Bereichen regelmäßig schwerwiegender Verletzungen und/oder längerer Behandlungsdauern und/oder Dauerschäden und/oder besondere Umstände vorliegen, die schmerzensgelderhöhend wirken.

Vorliegend liegt wie bereits ausgeführt ein Dauerschaden nicht vor und ist auch nicht befürchtet, es sind keine schmerzensgelderhöhenden Gesichtspunkt aufseiten des Schädigers vorgetragen, war die Klägerin eine Nacht stationär und drei Wochen arbeitsunfähig. Bei dem einzig als besonders erhöhenden Gesichtspunkt vorgetragenen Aspekt der Entstellung ist zu berücksichtigen, dass dieser lediglich vorübergehend war. Es ist nicht vorgetragen, dass dieser Zustand länger als drei Wochen andauerte. Gerade unter Berücksichtigung des Gedankens, dass für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, entspricht ein über 2.500,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld vorliegend unter Berücksichtigung anderer gerichtlicher Entscheidungen nicht der Billigkeit.

Der Klägerin steht auch kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf das beschädigte Fahrrad zu. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ergibt, dass der anzusetzende Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 500,00 EUR ausmacht. Auch die Klägerin macht nicht die höheren Reparaturkosten, sondern den Wiederbeschaffungswert geltend. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war entbehrlich. Das von der Beklagtenseite vorgelegte Angebot eines vergleichbaren Fahrrads desselben Herstellers kommt bei einem Kaufpreis von knapp 1.000,00 EUR auf ein Angebot von 250,00 EUR. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob das Fahrrad schon mehr als ein Jahr, insbesondere im Hinblick auf das Aktualisierungsdatum der Anzeige mindestens 1 ½ Jahre alt ist. Es kommt letztlich auch nicht darauf an, ob das klägerische Fahrrad nicht so hochwertig ist wie das Fahrrad aus dem Angebot. Jedenfalls war das Fahrrad der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits 2 ½ Jahre alt. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, warum das im Internet angebotene Fahrrad zu einem ungewöhnlich günstigen Preis angeboten sein sollte, was sie im Übrigen auch nicht behauptet. Sie hat auch keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, warum ihr Fahrrad noch wesentlich mehr als die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises wert sein sollte. Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Reparaturrechnung. Das von der Beklagten vorgelegte Internetangebot stellt hingegen eine ausreichende Grundlage für eine Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO dar. Dieses ist als solches auch unstreitig. Auf eine Höherwertigkeit aufgrund eines anderen Rahmenbaus kommt es nicht an. Auch bei einer Gleichwertigkeit der Fahrräder geht das Gericht davon aus, dass der Wiederbeschaffungswert jedenfalls nicht über 500,00 EUR liegt, die von der Beklagtenseite gezahlt worden sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Fahrrad gleicher Art und Güte für 250,00 EUR zu besorgen gewesen wäre, denn der Klägerin steht der doppelte Betrag zur Verfügung.

Das Gericht erachtet grundsätzlich eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für angemessen. Aufgrund der beklagtenseitigen Zahlung von 20,00 EUR verbleibt somit ein Anspruch in Höhe von 5,00 EUR. Umstände, die im Einzelfall eine erhöhte Unkostenpauschale rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen.

Der Beklagten steht gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, jedoch nur aus einem Geschäftswert bis 300,00 EUR.

Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.060,00 EUR

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