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Verkehrsunfall – nur eine Leichtmetall-/Alu-Felge beschädigt – Ersatzanspruch Alu-Felgen-Satz?

Alufelge beschädigt, neuer Felgensatz gefordert – doch das Amtsgericht Brandenburg bremst einen Autofahrer aus. Nach einem Unfall verlangte der Kläger Ersatz für alle vier Felgen seines Audi A6, obwohl nur eine beschädigt war. Das Gericht entschied: Eine neue, ähnliche Felge muss genügen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Brandenburg
  • Datum: 14.11.2024
  • Aktenzeichen: 31 C 238/21
  • Verfahrensart: Zivilrechtliches Schadensersatzverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für Sach- und Personenschäden, die bei einem Verkehrsunfall entstanden sind. Hauptansprüche betreffen Reparaturkosten, Schmerzensgeld, und Auskunft über personenbezogene Daten.
  • Beklagte: Zwei Parteien, die als Gesamtschuldner auftreten. Sie bestreiten die Ansprüche des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für vier neue Felgen, da sie argumentieren, dass lediglich eine Felge beschädigt wurde und die übrigen Kosten bereits reguliert wurden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Auto beschädigt und er verletzt wurde. Der Streit drehte sich um die Notwendigkeit, alle vier Felgen seines Fahrzeugs zu ersetzen, obwohl nur eine beschädigt war, sowie um ein zusätzliches Schmerzensgeld und eine Auskunft über gespeicherte Daten.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Zentrum des Streits stand, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz aller vier Felgen hatte oder nur der einen beschädigten Felge. Auch die Frage, ob eine Reparatur der beschädigten Felge möglich gewesen wäre, war strittig.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Den Beklagten wurde auferlegt, ein zusätzliches Schmerzensgeld sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren an den Kläger zu zahlen. Die Klage auf weitere Reparaturkosten für die Felgen wurde jedoch abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass nur die Ersatzbeschaffung einer einzelnen Felge zu erstatten ist, da die anderen drei Felgen unbeschädigt waren. Ein vollständiger Satz neuer Felgen hätte eine unverhältnismäßige Belastung der Beklagten dargestellt.
  • Folgen: Der Kläger erhält weiteres Schmerzensgeld und Auskunft über die von der Beklagten gespeicherten Daten. Die Entscheidung verteidigt die gängige Praxis, den Ersatz nur tatsächlich beschädigter Gegenstände zu gewähren. Beide Parteien tragen anteilig die Prozesskosten.

Verkehrsunfall: Schadensersatzansprüche für beschädigte Alu-Felgen geklärt

Verkehrsunfälle gehören zu den häufigsten Schadensszenarien im Straßenverkehr, bei denen nicht nur die Karosserie, sondern oft auch spezialisierte Fahrzeugkomponenten wie Alu-Felgen betroffen sind. Moderne Leichtmetallfelgen sind nicht nur ein Styling-Element, sondern ein wesentlicher Bestandteil der Fahrzeugtechnik, dessen Beschädigung schnell zu erheblichen Reparaturkosten führen kann.

Wenn bei einem Unfall nur einzelne Felgen beschädigt werden, stellen sich komplexe rechtliche Fragen zum Schadensersatz und zu Ersatzansprüchen gegenüber der Kfz-Versicherung. Die Klärung solcher Versicherungsschäden erfordert eine sorgfältige Dokumentation des Unfallhergangs und eine präzise Schadensermittlung, um die Rechte des Geschädigten zu wahren.

Die folgende Fallanalyse beleuchtet einen konkreten Rechtsstreit, der die Problematik des Felgenersatzes nach einem Verkehrsunfall exemplarisch verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Streit um Felgenersatz nach Verkehrsunfall: Schadenersatzanspruch auf eine einzelne Alufelge begrenzt

Beschädigte Alufelge an einem Audi A6 in Wohngebiet, drei unversehrte Felgen sichtbar.
Ersatzanspruch für beschädigte Alufelge nach Verkehrsunfall | Symbolfoto: Flux gen.

Die Beklagten müssen nach einem Verkehrsunfall vom 26. September 2020 in Brandenburg nur den Ersatz einer beschädigten Alufelge bezahlen, nicht einen kompletten neuen Felgensatz. Dies entschied das Amtsgericht Brandenburg im aktuellen Urteil. Bei dem Unfall wurde der Audi A6 des Klägers an der rechten Vorderseite beschädigt, wobei auch die dortige Alufelge einen Schaden erlitt.

Kläger forderte vollständigen Felgensatz

Der Kläger machte geltend, dass die beschädigte Felge der Firma „R… Italy“ nicht mehr produziert würde und daher nicht einzeln nachbeschafft werden könne. Für einen stimmigen Gesamteindruck sei der Kauf eines kompletten neuen Felgensatzes notwendig gewesen. Eine Reparatur der beschädigten Felge durch Schweißen lehnte er als nicht fachgerecht ab. Die bereits regulierten 146,12 Euro für eine Einzelfelge seien nicht ausreichend.

Gericht: Keine Notwendigkeit für kompletten Felgensatz

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums dürfen reparierte Leichtmetallfelgen zwar nicht mehr im Straßenverkehr benutzt werden. Dies betrifft auch kleinere Schäden, die geschliffen oder gespachtelt werden müssen. Allerdings sah das Gericht keine Notwendigkeit für den Austausch aller vier Felgen.

Einzelfelge statt Felgensatz als angemessener Ersatz

Bei einem acht Jahre alten Audi A6 sei der Austausch nur der beschädigten Felge durch eine neue, ähnliche Felge ausreichend. Eine Wertminderung des Fahrzeugs durch unterschiedliche Felgen wurde weder im Schadensgutachten festgestellt noch vom Kläger nachgewiesen. Das Gericht betonte, dass dies bei Ausstellungsfahrzeugen, Oldtimern oder Luxusfahrzeugen anders bewertet werden könne.

Wertabzug „neu für alt“ reduziert Anspruch

Für die neue Einzelfelge sprach das Gericht dem Kläger grundsätzlich 193,95 Euro zu. Da die beschädigte Felge bereits mindestens drei Jahre alt war, zog das Gericht jedoch 30 Prozent für „neu für alt“ ab. Nach Abzug der bereits gezahlten 146,12 Euro verblieb somit kein weiterer Ersatzanspruch für die Felge.

Ersatzanspruch auf gleichwertige Felge begrenzt

Der Zeuge R… S… bestätigte, dass die ursprünglichen Felgen keine AUDI-Originalfelgen waren, sondern italienische Nachbauten. Eine einzelne AUDI-Originalfelge hätte laut Sachverständigengutachten 618,86 Euro gekostet – mehr als der später montierte komplette Felgensatz der Firma W… für 775,81 Euro. Das Gericht sah es als nicht nachvollziehbar an, weshalb die drei unbeschädigten Originalfelgen keinen eigenständigen Wert mehr haben sollten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei der Ersatzbeschaffung von nicht mehr produzierten Fahrzeugteilen. Es bestätigt, dass der Geschädigte Anspruch auf eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat – auch wenn dafür ein kompletter Austausch aller vier Felgen nötig ist. Das Gericht stellt klar, dass das Risiko der Nichtverfügbarkeit von Einzelteilen beim Schädiger liegt und kein Abzug „neu für alt“ erfolgen muss, wenn keine Wertverbesserung durch den Gutachter festgestellt wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallopfer haben Sie das Recht auf gleichwertige Ersatzteile, die den ursprünglichen Zustand Ihres Fahrzeugs wiederherstellen. Wenn einzelne Teile nicht mehr erhältlich sind und ein kompletter Satz ausgetauscht werden muss, können Sie diese Kosten vom Unfallverursacher einfordern. Die Versicherung kann keinen Abzug für „neu für alt“ verlangen, solange der Gutachter keine konkrete Wertsteigerung feststellt. Dies gilt besonders bei optisch relevanten Teilen wie Felgen, wo ein einheitliches Erscheinungsbild wichtig ist. Lassen Sie sich nicht mit Teilreparaturen oder unpassenden Ersatzteilen abspeisen.

Benötigen Sie Hilfe?

Alufelgen-Schaden nach einem Unfall? Wir helfen Ihnen weiter.

Unfallschäden sind ärgerlich genug, doch die Auseinandersetzung mit der Versicherung um die richtige Entschädigung kann zusätzlich belasten. Gerade bei der Beschädigung von optisch wichtigen Teilen wie Alufelgen ist es entscheidend, Ihre Rechte zu kennen. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie den Schadenersatz erhalten, der Ihnen zusteht – und dass Ihr Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Sprechen Sie mit uns über Ihren Fall, wir beraten Sie gerne individuell und umfassend.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien entscheiden über den Ersatz eines kompletten Felgensatzes nach einem Unfallschaden?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Beschädigung einer einzelnen Leichtmetallfelge ist der Ersatz eines kompletten Felgensatzes nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Grundsätzliche Kriterien für den Komplettaustausch

Ein Anspruch auf vier neue Felgen besteht, wenn die beschädigte Sonderfelge nachweislich nicht mehr lieferbar ist. Dafür müssen Sie folgende Nachweise erbringen:

  • Die Nichtlieferbarkeit muss beim Hersteller und seriösen Händlern (Vertragshändler, Gebrauchtteilecenter) dokumentiert sein
  • Private Angebote aus Internetplattformen müssen nicht berücksichtigt werden
  • Sie müssen die gegnerische Versicherung unmittelbar über die Nichtlieferbarkeit informieren

Einschränkungen des Ersatzanspruchs

Der Anspruch auf einen kompletten Felgensatz besteht allerdings nicht bei jedem Fahrzeugtyp. Das Amtsgericht Brandenburg hat 2024 entschieden, dass bei normalen Fahrzeugen (keine Ausstellungsfahrzeuge, Oldtimer oder Luxusfahrzeuge) kein Anspruch auf einen kompletten Felgensatz besteht, wenn nur eine Felge beschädigt wurde.

Wertausgleich und Restwerte

Wenn ein kompletter Satz ersetzt wird, müssen Sie beachten:

Die unbeschädigten Altfelgen haben einen Restwert, der im Wege des Vorteilsausgleichs angerechnet werden kann. Wenn die Versicherung einen Käufer für die unbeschädigten Felgen hat, müssen Sie dieses Angebot annehmen.

Reparaturmöglichkeiten

Eine Reparatur beschädigter Leichtmetallfelgen ist nur sehr eingeschränkt möglich. Das Bundesministerium für Verkehr hat festgelegt, dass jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen grundsätzlich unzulässig sind. Erlaubt sind lediglich oberflächliche Aufbereitungen ohne Eingriff in die Materialstruktur.


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Ab wann muss eine beschädigte Alufelge ausgetauscht statt repariert werden?

Gesetzliche Vorgaben für den Austausch

Eine beschädigte Alufelge muss ausgetauscht werden, wenn die Beschädigung tiefer als einen Millimeter ins Grundmetall reicht oder wenn sie weiter als 50 Millimeter vom Felgenrand entfernt liegt.

Ein sofortiger Austausch ist zwingend erforderlich bei:

  • Rissen jeglicher Art
  • Verformungen oder Beulen
  • Fortgeschrittener Korrosion
  • Strukturellen Schäden

Verbotene Reparaturmethoden

Das Bundesverkehrsministerium hat klar definiert, dass folgende Reparaturmethoden grundsätzlich unzulässig sind:

  • Schweißen von Rissen
  • Wärmebehandlungen
  • Ausbeularbeiten
  • Rückverformungen
  • Kaltverformungen

Rechtliche Konsequenzen bei unzulässiger Reparatur

Wenn Sie eine unzulässig reparierte Alufelge verwenden, hat dies schwerwiegende Folgen:

  • Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt
  • Der Versicherungsschutz geht verloren
  • Die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht mehr zulässig

Wenn Sie einen Bordsteinkontakt oder ähnliche Beschädigungen an Ihrer Alufelge bemerken, sollten Sie die Felge umgehend von einem Fachbetrieb begutachten lassen. Nur oberflächliche Kratzer und kleine Schönheitsfehler dürfen im Rahmen einer Aufbereitung beseitigt werden.


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Wie wird der Wertausgleich bei einer neuen Ersatzfelge berechnet?

Bei der Beschädigung einer einzelnen Leichtmetall-/Alu-Felge besteht grundsätzlich nur ein Ersatzanspruch für diese eine beschädigte Felge. Ein kompletter Felgensatz muss nicht ersetzt werden, da die einzelne Felge nicht zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck mit den übrigen Felgen verbunden ist.

Berechnung des Wertausgleichs

Der Wertausgleich erfolgt nach dem Prinzip „neu für alt“. Dabei wird ein Abzug von 10% pro Jahr vom Neupreis der Ersatzfelge vorgenommen. Dieser Abzug berücksichtigt den Wertverlust der alten Felge durch Alterung und Nutzung.

Besonderheiten bei der Ersatzbeschaffung

Bei der Ersatzbeschaffung einer einzelnen Felge gilt:

Erstattungsfähig sind die Kosten für eine gleichwertige Felge. Wenn die beschädigte Felge als „neuwertig“ eingestuft war, muss keine fabrikneue Felge erstattet werden. Eine Felge, die als „neu, aus Demontage“ bezeichnet wird, ist nicht mit einer unbenutzten Neufelge gleichzusetzen.

Ausnahmen und Sonderfälle

In bestimmten Fällen kann ein höherer Wertausgleich gerechtfertigt sein:

Bei Luxusfahrzeugen, Oldtimern oder Ausstellungsfahrzeugen können besondere Regelungen gelten. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Austausch eines kompletten Felgensatzes erforderlich ist.

Bei reparierten Leichtmetall-/Alu-Felgen ist zu beachten: Reparierte Felgen dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr genutzt werden, wenn Eingriffe in das Materialgefüge erfolgt sind. Dies gilt bereits bei leichten Bordsteinschäden, die geschliffen werden müssen.


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Welche Bedeutung hat die optische Einheitlichkeit der Felgen für den Schadenersatzanspruch?

Bei einem Verkehrsunfall mit Beschädigung einer einzelnen Leichtmetall-/Alu-Felge besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz eines kompletten Felgensatzes. Dies gilt insbesondere bei normalen Fahrzeugen, die weder Ausstellungsfahrzeuge, Oldtimer noch Luxusfahrzeuge sind.

Rechtliche Grundsätze

Die beschädigte Felge ist rechtlich als Einzelteil zu betrachten und nicht als Teil einer wirtschaftlichen Einheit mit den anderen Felgen. Ein Ersatzanspruch besteht daher nur für die tatsächlich beschädigte Felge, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Ausnahmen für den Komplettaustausch

In bestimmten Fällen kann dennoch ein Anspruch auf einen kompletten Felgensatz bestehen:

  • Wenn die beschädigte Felge nicht mehr lieferbar ist, muss der Geschädigte den Versicherer innerhalb von 3-5 Werktagen informieren und anfragen, ob dieser eine passende Einzelfelge beschaffen kann.
  • Bei Sonderfelgen oder speziellen Modellen, bei denen die optische Einheitlichkeit besonders wichtig ist.

Wertausgleich bei Komplettaustausch

Wird ein kompletter Felgensatz ersetzt, muss der Geschädigte den Wert der unbeschädigten Felgen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Wenn der Versicherer einen Käufer für die unbeschädigten Felgen findet, ist der Geschädigte verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

Die optische Einheitlichkeit spielt somit eine untergeordnete Rolle beim Schadenersatzanspruch. Entscheidend ist vielmehr die technische Notwendigkeit und die Verfügbarkeit passender Einzelfelgen.


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Welche Nachweispflichten bestehen bei der Geltendmachung eines Felgenschadens?

Bei der Geltendmachung eines Felgenschadens müssen Sie als Geschädigter den Nachweis für die Schadensverursachung und die Schadenshöhe erbringen.

Nachweis der Schadensverursachung

Wenn Sie einen Felgenschaden geltend machen, müssen Sie konkret nachweisen:

  • Den Unfallzeitpunkt und Unfallort
  • Die genauen Umstände des Schadensereignisses
  • Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Felgenschaden
  • Den Zustand der Felgen vor dem Schadensereignis

Dokumentation des Schadens

Für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich:

Bei einem Verkehrsunfall sollten Sie unmittelbar nach dem Ereignis Fotos von den beschädigten Felgen anfertigen. Wenn eine Werkstatt den Schaden verursacht hat, muss diese den Schaden aufnehmen und dokumentieren.

Nachweis der Schadenshöhe

Die Schadenshöhe muss durch geeignete Belege nachgewiesen werden:

Bei einer beschädigten Sonderfelge, die nicht mehr lieferbar ist, müssen Sie zunächst nachweisen, dass die Felge tatsächlich nicht mehr beschaffbar ist. Dazu müssen Sie:

  • Beim Hersteller anfragen
  • Bei Vertragshändlern die Nichtverfügbarkeit bestätigen lassen
  • Die gegnerische Versicherung über die Nichtlieferbarkeit informieren

Wenn Sie den Austausch aller vier Felgen verlangen, müssen Sie der gegnerischen Versicherung eine angemessene Frist von drei bis fünf Werktagen zur eigenen Beschaffung der Felge einräumen.

Besonderheiten bei Werkstattschäden

Bei Schäden durch eine Werkstatt müssen Sie als Kunde nachweisen, dass der Schaden während der Durchführung der Arbeiten entstanden ist. Die Werkstatt ist verpflichtet, bestehende Vorschäden zu dokumentieren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzanspruch

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens. Dieser Anspruch basiert auf § 249 BGB und umfasst die Wiederherstellung des Zustands, der ohne den Unfall bestehen würde. Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot – der Geschädigte muss sich mit der günstigsten Lösung zufriedengeben, die den Schaden vollständig beseitigt. Beispiel: Bei einer beschädigten Felge reicht der Ersatz durch eine gleichwertige Einzelfelge, wenn dies technisch möglich ist.


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Wertminderung

Eine Wertminderung bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Unfall, auch wenn dieser vollständig und fachgerecht repariert wurde. Dieser „merkantile Minderwert“ nach § 251 BGB entsteht durch die negative Bewertung von Unfallfahrzeugen am Markt. Die Wertminderung muss konkret nachgewiesen werden und hängt von Faktoren wie Fahrzeugalter, Vorschäden und Reparaturumfang ab. Bei älteren Fahrzeugen wird eine Wertminderung meist verneint.


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Wertabzug „neu für alt“

Der Wertabzug „neu für alt“ ist ein Abschlag bei der Schadensregulierung, der den Vorteil ausgleicht, den der Geschädigte durch den Einbau eines neuen Teils erhält. Dieser Abzug basiert auf § 249 BGB und berücksichtigt, dass das neue Teil eine längere Lebensdauer hat als das beschädigte. Die Höhe richtet sich nach Alter und Zustand des beschädigten Teils. Beispiel: Bei einer 3 Jahre alten Felge werden 30% vom Neupreis abgezogen.


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Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Grundprinzip des Schadensersatzrechts nach § 249 BGB. Es verpflichtet den Geschädigten, unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten der Schadensbehebung die wirtschaftlich günstigste zu wählen. Der Geschädigte darf sich durch den Schadensfall nicht bereichern. Beispiel: Wenn eine einzelne neue Felge den Schaden behebt, kann nicht ein kompletter Felgensatz verlangt werden.


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Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist eine unabhängige, fachliche Beurteilung von Schäden durch einen qualifizierten Experten. Es dient als wichtiges Beweismittel für Art, Umfang und Wert von Unfallschäden gemäß §§ 402-414 ZPO. Der Gutachter dokumentiert den Schaden, schätzt Reparaturkosten und beurteilt technische Zusammenhänge. Die Kosten des Gutachtens sind Teil des ersatzfähigen Schadens, wenn es zur Schadensermittlung erforderlich war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Absatz 1 BGB): Diese Vorschrift regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen. Sie besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist der Verkehrsunfall als unerlaubte Handlung zu bewerten, wodurch die Beklagten zum Schadensersatz herangezogen werden können.
  • § 253 BGB): Diese Vorschrift ermöglicht den Ersatz immaterieller Schäden, wie zum Beispiel Schmerzensgeld, bei Körperverletzungen. Schmerzensgeld dient dazu, die erlittenen seelischen und körperlichen Leiden des Geschädigten auszugleichen. Der Kläger hat aufgrund der erlittenen Körperverletzung durch den Verkehrsunfall Anspruch auf ein zusätzliches Schmerzensgeld gemäß dieser Regelung.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 15): Diese Bestimmung gewährt Betroffenen das Recht auf Auskunft über die bei einem Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Weitergabe an Dritte. Der Kläger hat von der Beklagten zu 2. Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten verlangt, was durch das Urteil bestätigt und gestärkt wurde.
  • § 421 BGB – Gesamtschuldnerschaft): Diese Vorschrift regelt die Haftung mehrerer Schuldner als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder der Gesamtschuldner für die gesamte Schuld haftet, und der Gläubiger kann die gesamte Forderung von einem beliebigen Schuldner verlangen. In diesem Fall wurden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, wodurch der Kläger seine Ansprüche von beiden Parteien einfordern kann.
  • § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes): Diese Vorschrift legt fest, dass der Schadensersatz den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehören auch die Wiederherstellung des beschädigten PKW sowie die vollständige Beschaffung der nicht mehr produzierbaren Felgen, um den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen.

Das vorliegende Urteil


AG Brandenburg – Az.: 31 C 238/21 – Urteil vom 14.11.2024


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