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Verkehrsunfall – Nutzungsausfall für Wohnmobil

LG Frankfurt, Az.: 2-01 S 283/18, Urteil vom 25.04.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.9.2018, Az.: 29 C 1835/17 (81), abgeändert und die Beklagte verurteilt, einen weiteren Betrag von 2.408 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.6.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 2.408 €.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen und im Übrigen von einer Darstellung abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 2.408 € gegen die Beklagte als Nutzungsersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.12.2016, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Auf die angefochtene Entscheidung wird zunächst umfassend Bezug genommen. Die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Anzahl Tage, für welche die Beklagte dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung für sein Wohnmobil zu leisten hat, macht sich die Kammer zu eigen. Sie sind auch mit der Berufung des Klägers nicht angegriffen worden. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger Nutzungsausfall für die Zeit vom 10.12.2016 bis zum 13.2.2017, also für 63 Tage.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Höhe des durch das Erstgericht angesetzten Tagessatzes von 23 €. Seine Einwendung ist begründet. Zur Überzeugung der Kammer ist ein Nutzungsausfall von 79 € pro Tag zu gewähren.

Nachvollziehbar hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 8.1.2004, 14 U 100/03 (zitiert nach Juris) berücksichtigt, dass das Wohnmobil für den täglichen Gebrauch eher unkomfortabel, unhandlich und unpraktisch ist. Es kann daher nicht ohne Weiteres mit einem normalen PKW verglichen werden. Das Wohnmobil hat nach der Recherche der Kammer eine Länge von fast 7 Metern, eine Breite von rund 2,20 Metern, eine Höhe von 2,75 Metern und einen Wendekreis von 13,5 Metern. Da der Kläger Nutzungsausfall nicht für das Vorenthalten des Wohnmobils als Urlaubswagen, sondern für den alltäglichen Gebrauch verlangt, muss seine Tauglichkeit auch an der Geeignetheit für die tägliche Nutzung gemessen werden.

Verkehrsunfall - Nutzungsausfall für Wohnmobil
(Symbolfoto: David Pereiras/Shutterstock.com)

Indes bedeutete das zur Überzeugung der Kammer nicht, dass Wohnmobile, sofern sie für den alltäglichen Gebrauch genutzt werden und Nutzungsausfallentschädigung für diesen Bereich gefordert wird, stets gemäß dem OLG Celle in der niedrigsten Klasse nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch eingeordnet werden müssen. Vielmehr ist stets der Einzelfall zu betrachten und die Eigenschaften und Besonderheiten des jeweiligen Wohnmobils zu berücksichtigen.

Vorliegend ist zu beachten, dass das klägerische Wohnmobil zum Zeitpunkt des Unfalls erst gut anderthalb Jahre alt war und einen erheblichen Wiederbeschaffungswert von 50.000 € hatte. Als neuwertiges Fahrzeug hatte es daher Komfortmerkmale, die ein altes Wohnmobil nicht aufweisen kann, sei es in Bezug auf die Funktionsfähigkeit von Heizung, Lüftung, Musikanlage, Türen und Fenstern, Motorisierung, Neuwertigkeit der Innenausstattung etc. Unabhängig von den für den Gebrauch im städtischen Straßenverkehr wenig komfortablen Abmessungen hatte das im Jahr 2015 erstmals zugelassene Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt daher Komfortmerkmale, die mit der niedrigsten Eingruppierung nach Sanden/Danner/Küppersbusch nicht angemessen abgebildet werden können.

Der Kammer erscheint es daher angemessen, den Nutzungsausfall mit dem eines großen SUV oder Vans gleichzusetzen. Der Vergleich mit einem VW Multivan, der mit über 5 Metern Länge, knapp 2 Metern Höhe und Breite im innerörtlichen Straßenverkehr für alltägliche Verrichtung ebenfalls eingeschränkt handlich ist, ist berechtigt. Die Einordnung in die Gruppe J erscheint daher im vorliegenden Fall angemessen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

  • Nutzungsausfall für 63 Tage à 79 € 4977 €
  • abzüglich gezahlter – 1.580 €
  • gesamt 3.397 €

Über den durch das Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 989 € hinaus waren dem Kläger damit weitere 2.408 € zuzusprechen.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 GKG festgesetzt worden.

 

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