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Verkehrsunfall: Nutzungsausfall – Nutzung des Fahrzeugs der Ehefrau

BGH, Az.: VI ZR 197/73, Urteil vom 19.11.1974

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw Mercedes 280 SL infolge eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers voll einzustehen haben. Im Streit sind nur die vom Kläger erstattet verlangten Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug während der bis zum 1. Juni 1970 dauernden Reparatur des Unfallwagens. In dieser Zeit benutzte der Kläger den Pkw VW 1300 seiner Ehefrau, die ihm dafür auf der Grundlage einer Tagespauschale von 25 DM und einem Kilometergeld von 0,25 DM 2.310,50 DM am 4. Juni 1970 eine Rechnung ausstellte. Die Beträge entsprechen den Preisen gewerblicher Mietwagenunternehmer für die Überlassung eines Pkw VW 1300.

Der Kläger, der laut Quittung seiner Ehefrau den Rechnungsbetrag gezahlt hat, hat von den Beklagten diesen Betrag abzüglich 15 % für ersparte Eigenaufwendungen gefordert. Die Beklagten halten jedoch nur eine Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Unfallwagens von täglich 28 DM für gerechtfertigt und haben deshalb nur 1.204 DM auf die Forderung des Klägers gezahlt.

Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach Abzug von 15 % Eigenersparnis von den Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, den er an seine Ehefrau für die mietweise Inanspruchnahme ihres Pkw’s während des Ausfalls seines Wagens gezahlt hat. Zwar würde, so meint das Gericht, ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht bestehen, wenn der Mietvertrag als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB) oder mit der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) nicht vereinbar und der Kläger deshalb zur Zahlung einer Miete rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Das wird jedoch vom Berufungsgericht nach Beweisaufnahme verneint. Nach seiner Ansicht muß sich der Kläger auch nicht eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorwerfen lassen. Er habe, so führt das Berufungsgericht aus, dieser Pflicht bereits dadurch genügt, daß er statt eines ihm als Ersatzwagen zustehenden Mercedes 280 SL nur einen VW 1300 gemietet habe. Im übrigen habe er bis zur Grenze dessen, was er für ein entsprechendes Fahrzeug einem gewerblichen Mietwagenunternehmer habe zahlen müssen, den Mietzins mit seiner Ehefrau frei aushandeln dürfen.

II.

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind begründet. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsurteil auf einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung von Grund und Umfang des geltend gemachten Ersatzanspruchs beruht.

1. Mietet der Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug, so kann er von dem, der für seinen Schaden einstehen muß, nach § 249 Satz 2 BGB die Mittel hierfür verlangen, wenn und soweit die Maßnahme zur „Herstellung“, d.h. zum Ausgleich der entgehenden Nutzung des Unfallwagens erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen m.w.Nachw.). Die Ersatzleistung wird in solchem Fall weitgehend nach den tatsächlichen Aufwendungen für das Ersatzfahrzeug „konkret“ berechnet – im Unterschied zu der nach dem wirtschaftlichen Wert der entzogenen Nutzungsmöglichkeit gemäß § 251 Abs. 1 BGB „abstrakt“ zu bemessenden Karenzentschädigung -, wenn der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet hat. Indes sind die tatsächlich aufgewandten Kosten nicht ohne weiteres auch der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Aufwand. Dieser bemißt sich nach dem Ausmaß der Beschädigung des Unfallwagens und dem zur Schadlosstellung des Geschädigten „erforderlichen“, d.h. dem Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten aufwenden würde, also nach objektiven Gesichtspunkten (BGHZ 54, 82, 84 ff; Senatsurteile vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 aaO; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings sind bei der Ermittlung des „erforderlichen“ Betrages die besonderen Umstände des Schadensfalles, vor allem auch die besondere Lage des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 – VI ZR 163/72 = VersR 1974, 331). Deshalb können die von dem Geschädigten aufgewandten Mietkosten, in denen sich solche Umstände niederschlagen, einen wichtigen Anhalt für die Bestimmung des „erforderlichen“ Aufwandes geben (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 aaO).

Zudem ist für die Ersatzpflicht noch aus einem anderen, materiell-rechtlichen Gesichtspunkt von Einfluß, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann keine Mietkosten ersetzt verlangen, wenn er ein Ersatzfahrzeug nicht in Anspruch genommen hat; hat er ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug gemietet, so kann er Ersatz nur nach diesem Fahrzeug beanspruchen. Dies ist eine Folge der in solchen Fällen „transitorischen“ Natur des Herstellungsanspruchs, der an den Ausfall des Unfallwagens zeitlich gebunden ist (BGHZ 45, 212, 216, 221; 56, 214, 215; Senatsurteile vom 2. Dezember 1966 – VI ZR 72/65 = VersR 1967, 183, 184; vom 3. Juni 1969 – VI ZR 27/68 = LM BGB § 249 (Hb) Nr. 4 b = VersR 1969, 828, 829; vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68 = VersR 1970, 547, 548). Deshalb ist auch der für den Nutzungsausfall nach § 249 Satz 2 BGB zu leistende Betrag enger an die zur Schadensbeseitigung im konkreten Fall tatsächlich getroffenen Maßnahmen geknüpft als die nach dieser Vorschrift für die Schadensbeseitigung sonst geschuldete Entschädigung, die grundsätzlich unabhängig davon ist, ob und in welchem Umfang der Geschädigte die beschädigte Sache wiederherstellen läßt (vgl. BGHZ 54, 82, 84 ff; 61, 346, 347 f).

Auch dieser Umstand läßt jedoch den Grundsatz unberührt, daß nach § 249 Satz 2 BGB nicht die tatsächlich aufgewendeten Mietkosten, sondern der objektiv erforderliche Herstellungsaufwand zu ersetzen ist.

a) Grundsätzlich kommt es daher für die Entscheidung über den hier erhobenen Anspruch nicht darauf an, ob der Kläger Mietwagenkosten aus der Vereinbarung, die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner Ehefrau wegen mietweiser Überlassung ihres VW 1300 getroffen hat, rechtlich schuldete, wie dies das Berufungsgericht bejaht, die Revision dagegen verneint. Der Ersatzanspruch würde nicht entfallen, wenn sich der Kläger an die Vereinbarung aus Rechtsgründen nicht hätte zu halten brauchen (BGHZ 61, 346, 348). Freilich ist damit nicht ausgeschlossen, daß solche rechtliche Mängel auf Umstände zurückgehen, die auch bei der Bemessung des geschuldeten Herstellungsaufwandes berücksichtigt werden müssen, etwa weil sie den Schadensfall oder die besondere Lage des Geschädigten kennzeichnen oder geeignet sind, den tatsächlich gemachten Aufwendungen die indizielle Bedeutung für ihre Erforderlichkeit zu nehmen.

b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Vorhandensein eines zweiten Fahrzeugs im Haushalt des Klägers den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherer nicht schon schlechthin von der Verpflichtung zur Erstattung von Mietwagenkosten entlasten würde.

Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, inwieweit der den Geschädigten treffende Nutzungsausfall dadurch beeinflußt wird, daß er ein Zweitfahrzeug besitzt. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Ehefrau des Klägers alleinige Eigentümerin und Halterin des VW 1300; der Kläger hat den Vertrag vorgelegt, mit dem seine Frau diesen Wagen Monate vor dem Unfall gekauft hat. Ebensowenig braucht der von dem Berufungsgericht verneinten Frage nachgegangen zu werden, ob die Ehefrau des Klägers im Rahmen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegebenen Pflichten bei Ausfall des Fahrzeuges ihres Ehemannes mit ihrem Wagen unentgeltlich einspringen müßte. Würde eine etwa erst durch den Schadensfall ausgelöste, allein um der Ehe willen bestehende Hilfs- und Beistandspflicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt, so widerspräche das dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz, daß es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen (BGHZ 9, 179, 191; 21, 112, 113; 22, 72, 74; Senatsurteile vom 5. Februar 1963 – VI ZR 33/62 = NJW 1963, 1051, 1052; vom 21. Oktober 1969 – VI ZR 86/68 = VersR 1970, 41 m.w.Nachw.). Insoweit treffen auch hier die allerdings in einem Fall der Karenzentschädigung angestellten Erwägungen des Senatsurteils vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68 = aaO zu, daß sich der Schädiger auf die unentgeltliche Bereitstellung eines Ersatzwagens durch einen Dritten aufgrund interner rechtsgeschäftlicher Beziehungen zum Geschädigten nicht berufen kann (vgl. auch Zeuner in der Gedächtnisschrift für Dietz, 1973, S. 99, 123).

2. Jedoch kann dem Berufungsgericht nicht uneingeschränkt auch darin gefolgt werden, wenn es bei der Bemessung der Entschädigung das, was an Mietwagenkosten „erforderlich“ ist, auch in einem Fall wie dem vorliegenden nach oben stets nur durch die üblichen Preise gewerblicher Mietwagenunternehmer begrenzt ansieht und dem Umstand, daß der Kläger das Fahrzeug seiner Ehefrau und nicht das eines solchen Unternehmens gemietet hat, insoweit keine Bedeutung beimißt.

a) Grundsätzlich ist es allerdings für die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten unerheblich, ob der Geschädigte das Ersatzfahrzeug bei einem Mietwagenunternehmen oder einem hiermit nicht gewerbsmäßig befaßten Dritten anmietet. Häufig wird der Geschädigte, insbesondere solange die Unfallschuld oder doch seine Mithaftung nicht ausreichend geklärt ist, ein besonderes Interesse daran haben, den Wagen eines Verwandten oder Bekannten in Anspruch zu nehmen, um Kosten und Risiken der Ersatzbeschaffung möglichst gering zu halten. In solchen Fällen kann er regelmäßig Erstattung nur nach den von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten, nicht nach den gewöhnlich höheren Sätzen der Mietwagenunternehmen verlangen. Gewiß braucht sich der Geschädigte nicht aus Anlaß des Schadensfalls einzuschränken. Doch ist nicht deshalb der „erforderliche“ Herstellungsaufwand für jeden Schadensfall auf die Tarife der gewerblichen Mietwagenunternehmen von vornherein fixiert. Eine solche „abstrakte“ Berechnung würde ohnehin in vielen Fällen schon der oben dargestellten Abhängigkeit der zu ersetzenden Mietwagenkosten von den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen widersprechen, zumal nicht zuletzt der Zustand des tatsächlich benutzten Ersatzfahrzeugs oft ein anderer sein wird, als der des vom Mietwagenunternehmen angebotenen, regelmäßig neueren Wagens (BGHZ 61, 325, 334). Vor allem steht einer solchen Betrachtungsweise entgegen, daß dem Geschädigten nur die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein verständiger Mensch machen würde. Es kann dahinstehen, inwieweit es dem Geschädigten zuzumuten ist, sich um die Beschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs bei einer Privatperson zu bemühen, und welchen Einfluß hierauf der Umstand haben kann, daß das Fahrzeug eines nahen Angehörigen, mit dem der Geschädigte in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebt, zur Verfügung steht. Hat jedenfalls der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, daß ihm die Beschaffung eines preiswerteren Ersatzfahrzeugs unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, daß Herstellungskosten nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Satz 2 BGB „erforderlich“ sind.

b) Fordert andererseits der „private“ Vermieter die Sätze gewerblicher Mietwagenunternehmen, und läßt sich der Geschädigte hierauf ein, weil er eine preisgünstigere Regelung nicht durchsetzen kann, so kann ihm auch das im allgemeinen nicht als Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Aufwendungen vorgeworfen werden. Allerdings mag es dann naheliegen, daß nur deshalb eine so hohe Miete vereinbart wird, weil der Schädiger für sie aufzukommen hat. Im Regelfall läßt sich ein wirtschaftlich denkender Mensch, der ein Fahrzeug von einer gewerblich hiermit nicht befaßten Privatperson, zumal wie hier von einem nahen Angehörigen mietet, nicht mit preisbildenden Faktoren belasten, die wie z.B. Gewinn-Marge, allgemeine Geschäftsunkosten, erhöhte Abschreibungen, höhere Versicherungsprämien nur für ein gewerbliches Unternehmen, nicht jedoch für einen privaten Vermieter Bedeutung haben. Besteht gar zwischen ihm und dem Halter des Fahrzeugs eine Wirtschaftsgemeinschaft, in die auch das Fahrzeug einbezogen ist, so liegt es besonders fern, daß der Geschädigte die Überlassung des Wagens nur gegen Zahlung des Tarifs gewerblicher Mietwagenunternehmen hatte erreichen können. Deshalb muß der Tatrichter an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, daß diese Kosten „erforderlich“ waren, in solchen Fällen einen strengen Beurteilungsmaßstab anlegen; er kann sich dann regelmäßig nicht mit dem Beleg über das tatsächlich Aufgewandte zufrieden geben, sondern muß den Gründen nachgehen, aus denen es zu der Vereinbarung eines Mietzinses in dieser Höhe gekommen ist. Denn der Geschädigte darf den Unfall nicht auf Kosten des Schädigers, sei es für sich, sei es für einen Dritten wirtschaftlich ausnutzen. Wer bei der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs diesen allgemeinen Grundsatz des Haftungsrechts verletzt, muß sich gefallen lassen, daß die überhöhte Mietkostenrechnung bei der Bemessung der Entschädigung auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß zurückgeführt wird, sofern er nicht vorzieht, anstatt „konkret“ nach den ihm erwachsenen Mietwagenkosten „abstrakt“ nach dem Wert der entgangenen Gebrauchsvorteile des Unfallfahrzeugs abzurechnen (Senatsurteil vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68 aaO). Demgegenüber kann er nicht geltend machen, daß der Schädiger, wenn ein gewerbliches Mietwagenunternehmen in Anspruch genommen worden wäre, in der selben Höhe belastet wäre. Dieser (hypothetische) Gesichtspunkt berechtigt den Geschädigten nicht dazu, die Kosten der Schadensbeseitigung in die Höhe zu treiben.

c) Mit der Feststellung allein, daß der Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau kein Scheingeschäft und die Mietkostenrechnung nicht fingiert, sondern von dem Kläger bezahlt worden sei, hat das Berufungsgericht diese Grundsätze für die Ermittlung des nach § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Geldbetrages noch nicht hinreichend berücksichtigt. Unstreitig ist die Mietforderung den Sätzen gewerblicher Mietwagenunternehmen angepaßt worden. Das erweckt, wie ausgeführt, Zweifel an einer wirtschaftlichen Verfahrensweise des Klägers, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Fahrzeug von der Ehefrau des Klägers als Geschäftswagen eingesetzt war. Sollte sich darüberhinaus etwa ergeben, daß ungeachtet der Haltereigenschaft seiner Ehefrau der Kläger ihr die Mittel für die Unterhaltung des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt hat, so würde es auch insoweit an jedem vernünftigen Grund fehlen, daß der Kläger mit der Miete einen Teil der Generalunkosten noch einmal übernommen hat.

Aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß sich die Höhe des vereinbarten Mietzinses aus dem Bestreben des Klägers erklärt, den Unfall, sei es für sich selbst, sei es für seine Ehefrau wirtschaftlich auszunutzen. In diesem Sinn könnte auch die Feststellung des Berufungsgerichts zu verstehen sein, der Mietvertrag sei geschlossen worden, weil der Kläger die Beklagten als Haftpflichtversicherer auf Zahlung in Anspruch habe nehmen wollen (BU S. 7). Bisher ist auch nicht geklärt, ob die Ehefrau des Klägers schon am 9. April 1970 von diesem „Miete“ verlangt hatte oder erst, als die Beklagten als Haftpflichtversicherer ermittelt waren und ihre Eintrittspflicht anerkannten. Sollte sich nach erneuter Prüfung ergeben, daß der Mietzins in der geforderten Höhe nicht „erforderlich“ war, so wird der Tatrichter aufgrund einer Schätzung nach § 287 ZPO den Entschädigungsbetrag auf eine wirtschaftlich vertretbare Miete zurückzuführen haben. Diese muß sich nicht nach der Karenzentschädigung richten, die für den Nutzungsausfall eines VW 1300 festgesetzt zu werden pflegt. Vielmehr kann auch ein Zuschlag als finanzieller Anreiz für die Überlassung des Fahrzeugs rechtlich noch vertretbar sein.

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