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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Wohnmobil

Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobil nach Verkehrsunfall abgewiesen

Im Fall eines beschädigten Wohnmobils infolge eines Verkehrsunfalls hat das Amtsgericht Regensburg die Forderung des Klägers nach einer Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen (Az.: 5 C 429/21). Der Kläger konnte aufgrund einer verzögerten Reparaturdauer seinen Urlaub nicht antreten und verlangte unter anderem eine Entschädigung für diese entgangene Nutzungsmöglichkeit.

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Haftung der Beklagten war unstrittig

Am 18.4.2020 wurde das Wohnmobil des Klägers vom Beklagten zu 1) mit seinem Traktor beschädigt, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die alleinige Haftung der Beklagten stand zwischen den Parteien unstreitig fest. Ein Sachverständigengutachten schätzte die Reparaturkosten am Wohnmobil auf 3.404,63 Euro bei einer Wertminderung von 600,00 Euro. Die Beklagte zu 2) hat den Schaden am Fahrzeug überwiesen und weitere Zahlungen geleistet.

Verzögerte Reparatur verhindert Urlaubsreise

Der Kläger verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der das Wohnmobil nicht benutzbar war. Grund für die verzögerte Reparatur des Wohnmobils waren Lieferschwierigkeiten bei der Beschaffung der benötigten T-Profilschiene. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er durch die längere Reparaturdauer in seinen Urlaubsplänen beeinträchtigt wurde und somit einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hätte. Die ursprünglich geplante 14-tägige Urlaubsreise während der Pfingstferien 2020 konnte der Kläger infolge der Reparaturdauer nicht antreten.

Klage auf Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen

Trotz der nachvollziehbaren Situation des Klägers entschied das Amtsgericht Regensburg im Urteil vom 25.06.2021, die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung abzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung zeigt, dass nicht jeder Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfällen und verzögerten Reparaturen automatisch gewährt wird. Aus juristischer Sicht müssen weitere Fakten und Umstände in die Bewertung miteinfließen, um einen solchen Anspruch geltend zu machen und erfolgreich durchzusetzen.


Das vorliegende Urteil

AG Regensburg – Az.: 5 C 429/21 – Urteil vom 25.06.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.086,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche für das beschädigte Wohnmobil des Klägers.

Am 18.4.2020 wurde das Wohnmobil des Klägers vom Beklagten zu 1) mit seinem Traktor, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien unstreitig fest.

Verkehrsunfall - Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Wohnmobil
(Symbolfoto: Philip Lange/Shutterstock.com)

Ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten schätzte die Reparaturkosten am Wohnmobil auf 3.404,63 Euro bei einer Wertminderung von 600,00 Euro; die Kosten für das Gutachten beliefen sich auf 681,62 Euro. Das Wohnmobil wurde sodann repariert, wobei sich die Reparaturkosten auf 3.387,52 Euro beliefen. Die Beklagte zu 2) hat die Gutachterrechnung direkt bezahlt und an den Kläger für den Schaden am Fahrzeug einen Betrag in Höhe von 3.467,43 Euro überwiesen. Mit anwaltschaftlichen Schreiben vom 27.10.2020 wurde die Bezahlung weiterer 545,09 Euro bei den Beklagten geltend gemacht. Ferner wurde eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Höhe von 2.086,00 Euro geltend gemacht. Zeitnah, und mit Schreiben vom 13.11.2020 angekündigt, haben die Beklagten die restliche Forderung des Klägers auf den Fahrzeugschaden in Höhe von 545,09 Euro bezahlt sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,84 Euro.

Nach dem Vorbringen des Klägers stehe ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Das Wohnmobil werde lediglich für die Freizeit benutzt und für die Pfingstferien 2020 sei eine 14-tägige Urlaubsreise fest eingeplant gewesen. Diese Urlaubsreise habe jedoch wegen einer verzögerten Reparaturdauer nicht durchgeführt werden können, da hinsichtlich der beschädigten T-Profilschiene Lieferschwierigkeiten bestanden hätten. Das Fahrzeug sei daher, entgegen der vom Sachverständigen prognostizieren Reparaturdauer von sechs Tagen, vom 15.5.2020 bis 10.8.2020 zur Reparatur gestanden.

Zudem seien die Beklagten verpflichtet auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitgegenstandswert von 2.631,09 Euro zu bezahlen.

Die Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.086,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 190,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Die Beklagten bestreiten die Erstattungsfähigkeit des zeitweiligen Verlusts der Gebrauchsmöglichkeit eines rein den Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils. Die Beklagten bestreiten ferner die Reparaturdauer vom 15.05.2020 bis zum 10.08.2020. Nach den Feststellungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen sei das Wohnmobil fahrfähig und verkehrssicher gewesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NZV 2008, 453) und der absolut herrschenden Meinung begründet der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Das Amtsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen PKW ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Nutzung des Wohnmobils zu Freizeitzwecken und zu Urlaubsfahrten betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.

Anhaltspunkte die für eine alltägliche Nutzung des Wohnmobils sprechen könnten, wurden seitens des Klägers nicht vorgebracht.

2.

Es besteht auf kein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit als tatsächlich vorprozessual eine Tätigkeit entfaltet worden ist. Vorliegend wurden die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erstmals mit Schreiben vom 27.10.2020 eingeschalten, als nur noch Reparaturkosten in Höhe von 545,09 Euro sowie die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.086,00 Euro in Streit waren.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können ferner nur aus dem Betrag zugesprochen werden, der geschädigten Partei tatsächlich zugestanden hat oder nachträglich zugesprochen worden ist.

Vorliegend standen dem Kläger lediglich noch die restlichen Reparaturkosten zu, nicht jedoch die Nutzungsausfallentschädigung.

Von daher berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 545,09 Euro. Die diesbezüglich angefallenen Kosten in Höhe von 143,84 Euro wurden von den Beklagten jedoch bereits bezahlt, so dass insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch mehr besteht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 709 ZPO und für die Streitwertfestsetzung waren § 3 ZPO, 48 GKG maßgeblich.


Folgende Rechtsbereiche sind in diesem Urteil unter anderem relevant:

1. Schadensersatzrecht (§§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

Im vorliegenden Fall geht es um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Wohnmobil von einem Traktor beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Hier sind die §§ 249 ff. BGB relevant, die die verschiedenen Arten von Schadensersatz (wie z.B. Erstattung der Reparaturkosten und Wertminderung) und die Voraussetzungen dafür regeln.

2. Verkehrsunfallrecht

Der Sachverhalt betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem das Wohnmobil des Klägers von einem Traktor beschädigt wurde. Dieser Bereich des Rechts befasst sich mit den rechtlichen Folgen von Verkehrsunfällen, wie z.B. Haftungsfragen, Schadensersatzansprüche und Regulierung von Unfallschäden. Hier spielen insbesondere das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Rolle.

3. Versicherungsrecht

Die Haftung des Beklagten ist im Zusammenhang mit einer Haftpflichtversicherung zu betrachten, die dafür sorgt, dass die Ansprüche des Geschädigten gedeckt sind. Im vorliegenden Fall war der Traktor des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Die Versicherung hat bereits einen Teil der Schadensersatzansprüche erfüllt. Relevante Rechtsnormen im Versicherungsrecht sind unter anderem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (AKB).

4. Zivilprozessrecht (§ 128 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO))

Die Parteien haben sich im vorliegenden Fall mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Dies bedeutet, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung aufgrund des schriftlichen Vorbringens der Parteien entscheidet. Hier spielen also die Regelungen der ZPO im Zusammenhang mit der Durchführung und der Entscheidung im schriftlichen Verfahren eine Rolle.

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Häufig gestellte Fragen

1. Was versteht man unter Nutzungsausfallentschädigung?

Nutzungsausfallentschädigung ist eine Form von Schadensersatzanspruch, der geschuldet werden kann, wenn ein Fahrzeug infolge eines durch den Schädiger verursachten Unfallschafts für einen gewissen Zeitraum nicht genutzt werden kann. Sie dient als finanzieller Ausgleich für die entgangene Nutzungsmöglichkeit. Dabei wird die Nutzungsausfallentschädigung in der Regel pro Tag berechnet.

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten?

Um eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schadensereignis: Es muss ein Schadensereignis vorliegen, das durch den Schädiger verursacht wurde;
  • Haftung: Die Haftung des Schädigers bzw. dessen Versicherung muss gegeben sein;
  • Nutzungswille: Der Geschädigte muss aufgrund des Schadens sein Fahrzeug nicht nutzen können und einen Willen zur Nutzung haben;
  • Nutzungsmöglichkeit: Es muss eine ernsthafte, konkretisierte Möglichkeit zur Nutzung bestanden haben (beispielsweise ein konkreter Urlaubsplan);
  • Verhinderung der Nutzung: Die Nicht-Nutzung des Fahrzeugs muss aufgrund des Schadensereignisses und der damit verbundenen Reparatur verursacht sein.

3. Wie wird die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung berechnet?

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird in der Regel anhand von Tabellen berechnet, die für unterschiedliche Fahrzeugklassen unterschiedliche Nutzungsausfallentschädigungen vorsehen. Die Berechnung erfolgt für jeden Tag, an dem das Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht genutzt werden konnte.

4. Gibt es Unterschiede bei der Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile?

Die Rechtsprechung zu Nutzungsausfallentschädigungen für Wohnmobile ist nicht einheitlich. Während einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass auch bei Wohnmobilen eine Nutzungsausfallentschädigung geschuldet sein kann, lehnen andere Gerichte dies mit der Begründung ab, dass die besondere Nutzung von Wohnmobilen (z.B. als Urlaubsunterkunft) nicht vergleichbar sei mit der Nutzung von PKWs.

5. Gibt es auch Nutzungsausfallentschädigung bei Mietfahrzeugen?

In der Regel hat der Mieter eines Fahrzeugs, das aufgrund eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr nutzbar ist, Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, die er aufwenden muss, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu mieten. Dieser Anspruch ersetzt in solchen Fällen die Nutzungsausfallentschädigung und stellt sicher, dass der Geschädigte weiterhin mobil bleibt.

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