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Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi

AG Heidelberg, Az.: 30 C 71/12

Urteil vom 11.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 656,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2011 sowie 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 906,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi
Symbolfoto: Dagmar Breu/Bigstock

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 8.5.2011 in der … in … ereignete. Die geltend gemachten Ansprüche sind dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … Es handelt sich dabei um ein Taxi der Marke Mercedes Benz, Modell E 200 CDI. Der Beklagte Ziff. 2) war hingegen Halter und Wahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … … ebenfalls ein Mercedes Benz, Typ E 200 Limousine. Die Beklage Ziff. 1) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2).

Am Tag des Unfalls hatten beide Fahrzeuge zunächst nebeneinander an der Lichtzeichenanlage in der … gehalten. Bei „grün“ bogen beide nach rechts, und zwar zweispurig parallel in die … ein. Das klägerische Fahrzeug, das am Unfalltag vom Zeugen … gesteuert wurde, befand sich auf der linken Fahrspur, das Fahrzeug des Bekl. 2) hingegen auf der rechten.

Es ereignete sich dann eine Kollision, bei der im Wesentlichen der rechte vordere Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs und der linke vordere Kotflügel zusammenstießen.

Ein Personenschaden entstand nicht.

Nachdem zunächst die Eigentümerstellung des Klägers bestritten worden war, wurde diese zuletzt unstreitig gestellt. Mit der am 6.6.2012 an die Beklagte Ziff. 1) – am selben Tag an den Beklagten Ziff. 2) – zugestellten Klage verlangt der Kläger jeweils den hälftigen Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.251,15 €, den Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 291,93 €, den Ersatz des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 250,00 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von von 20,00 €, insgesamt also 50 % von 1.813,08 €, somit streitgegenständlich 906,45 €.

Zudem verlangt der Kläger den Ersatz von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 130,50 €.

Der Kläger behauptet, der Beklagte Ziff. 2) habe beim Abbiegevorgang den Bogen nicht eng genug gefahren und daher seine Spur nicht eingehalten. Er sei auf die klägerische Fahrspur gefahren. Der Kläger habe zwar versucht, auszuweichen, und sei dabei sogar verbotswidrig auf die Straßenbahngleise gefahren, die sich links von ihm befanden. Dennoch sei es zur Kollision gekommen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeugs …, müsse innerorts keine Sehhilfe beim Fahren tragen, sondern nur auf Autobahnen. Er habe seine Brille aber im Unfallzeitpunkt getragen.

Nachdem zunächst 155,30 € als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt worden waren, hat der Klägervertreter mit Zustimmung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2012 die Klage in Höhe von 24,80 € diesbezüglich zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 906,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 7.6.2011 sowie 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, nicht der Beklagte Ziff. 2) habe seine Fahrspur verlassen, sondern der Kläger habe den Unfall alleine dadurch verschuldet, dass er während des Abbiegevorgangs die Kurve geschnitten habe. Möglicherweise habe er auch einen Spurwechsel durchführen wollen. Der Beklagte Ziff. 2) hätte kein Ausweichmanöver fahren können, weil sich rechts von ihm ein hoher Bordstein zum Gehweg befunden habe. So sei es dann zur Kollision gekommen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe im Unfallzeitpunkt zudem keine Sehhilfe getragen.

Der Nutzungsausfallschaden wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Überdies wird bestritten, dass ein Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu leisten sei, da diese klägerseits noch nicht beglichen worden seien.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2012 (As. 207) über den Unfallhergang Beweis erhoben. Ein schriftliches Sachverständigengutachten wurde von … am 24.10.2013 erstellt (As. 245 ff.). Über den Unfallhergang wurde der Beklagte Ziff. 2) zudem informatorisch angehört. Die Akten des Bußgeldverfahrens gegen den Zeugen … mit dem Az. 505.46.029215.2 sowie die des Verfahrens gegen den Beklagten Ziff. 2) mit dem Az. 505.46.029214.4 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Zeuge … wurde in der Sitzung vom 4.10.2012, die Zeugen … und POM … in der Sitzung vom 31. 10.2012 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen (As. 65 f., 89 ff. bzw. 145 ff.).

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch überwiegend begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf 50 % seines Schadens in Höhe von 906,45€ aus dem Unfallereignis vom 8.5.2011 aus den §§ 17, 18 Abs. 1, 2, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823, 840, 249 ff. BGB zu.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang der Haftung hängen bei vorliegendem Verkehrsunfallgeschehen gemäß §§ 7, 18, 17 Abs. 2 und 1 StVG davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

1)

Die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist vorliegend nicht ausgeschlossen, weil der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

Als „unabwendbar“ ist ein Unfallereignis nämlich nur dann anzusehen, wenn ein idealer Fahrer auch bei äußerster Vorsicht den Unfall unter keinen Umständen hätte vermeiden können. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung höchste Anforderungen an das sachgemäße und geistesgegenwärtige Handeln dieses Idealfahrers zu steilen, die über das üblicherweise im Verkehr Erwartbare deutlich hinaus gehen (s. etwa BGH, Urteil vom 13.12.1990 – Az. III ZR 14/90, zitiert nach juris). Zur äußersten Sorgfalt gehört insbesondere die rechtzeitige Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – Az. VI ZR 62/91, zitiert nach juris).

Dass der Zeuge … den Unfall hier auch bei optimalem Fahrverhalten unter keinen denkbaren Umständen hätte vermeiden können, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Zwar wurde vorgetragen, dass ein Ausweichmanöver auf die Straßenbahnschienen erfolglos durchgeführt wurde. Dies wurde beklagtenseits jedoch bestritten. Der Zeuge … hat diesen Geschehensablauf dann zwar auch genau so geschildert. Jedoch konnte auch die dies bestätigende Aussage des Zeugen … das Gericht dann aber nicht restlos von diesem Geschehensablauf überzeugen: Letzterer traf nämlich erst in deutlichem Zeitabstand zum Unfallgeschehen am Unfallort ein, so dass das klägerische Fahrzeug seither bewegt worden sein kann. Zudem berichtete er, dass er sei auf den Straßenbahnschienen am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren sei, was schwer vorstellbar ist. wenn der Zeuge … ein entsprechendes Ausweichmanöver in ausreichendem Maße durchgeführt hätte. Überdies hätte der Zeuge … um den Anforderungen zu genügen, die an einen Idealfahrer gestellt werden, schon vor dem eigentlichen Abbiegevorgang absehen müssen, dass ein größerer Abstand zum Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2) geboten sein könnte.

2)

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 BGS (analog) sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

a)

Vorliegend hat der Kläger schlüssig einen Verstoß des Beklagten Ziff. 2) gegen § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) vorgetragen. Die Beklagten haben diesen Verstoß bestritten.

Dem Kläger ist der Beweis dafür, dass der Beklagte die eigene Spur verlassen und auf die der klägerischen Fahrzeugs gefahren ist, nicht gelungen.

Der Zeuge … hat zwar durchaus glaubhaft versichert, er habe selbst die Spur gehalten und der Beklagte Ziff. 2) sei auf die linke Spur gefahren. Allerdings zeigte er – unter Zugrundelegung der protokollierten Aussage – hinsichtlich des Nachunfallverhaltens eine nicht zu verkennende Belastungstendenz zu Lasten des Beklagten Zff. 2): Er habe ihn nämlich gleich beim ersten Ansprechen „beschuldigt“.

Der Zeugs … traf nach Angaben das Zeugen … zehn Minuten, nach Angaben des Beklagten Ziff. 2) sogar erst dreißig Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle ein und konnte daher zum Unfallgeschehen nichts aussagen, sondern nur zur Fahrzeugstellung, wie er sie vorgefunden hatte. Die Polizei war laut seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits anwesend.

Dies widerspricht indes der Aussage des Zeugen …, der ausgesagt hatte, er habe das klägerische Fahrzeug wegen des Feierabendverkehrs zunächst von den Schienen weggefahren und dann erst die Polizei gerufen. Demnach hätte der Zeuge … die Unfallendstellung nicht sehen können.

Vor diesem Hintergrund sind die beiden, sich gegenseitig ausschließenden Zeugenaussagen nicht geeignet, einen Verstoß des Beklagten Ziff. 2) gegen § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO zu beweisen. Auch die Aussage des Zeugen POM … konnte das Gericht nicht von einem Sorgfaltsverstoß des Beklagten Zff. 2) überzeugen: Er gab an, sich an nichts mehr erinnern zu können und verwies lediglich auf die Bußgeldakte mit dem Az. 505.46.029214.4. Aus dieser ergibt sich, dass die Ermittlungen gegen den Beklagen Zff. 2) ergebnislos eingestellt wurden (dort As. 5). Die Sachverhaltsschilderung in der Akte hält sogar ausdrücklich fest, dass nicht mehr festgestellt werden konnte, ob der Beklagte Ziff. 2) den Unfall verursacht hatte (dort As. 3).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen … ist ein Verstoß des Beklagten Ziff. 2) gegen das Rechtsfahrgebot zwar durchaus möglich: Sowohl die Oberflächenbeschaffenheit der Straße am Unfallort als auch das Schadensbild am klägerischen und beklagten Fahrzeug deuten darauf hin, dass der klägerseits vorgetragene Geschehensablauf im Bereich des Möglichen liegt (As. 265). Allerdings hält der Sachverständige in seinen umfassenden, überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen, die das Gericht sich vollumfänglich zu Eigen macht, es genauso für möglich, dass der Beklagte Ziff. 2) nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.

Demgegenüber kann der Sachverständige ein völlig korrektes Fahrverhalten des Beklagten Ziff. 2) nicht ausschließen (As. 271).

Da dem Beklagten Ziff. 2) somit kein Sorgfaltsverstoß nachgewiesen werden kann, kommt beklagtenseits nur eine Haftung wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs in Betracht.

b)

Auch die Beklagten konnten dem Kläger keinen Sorgfaltsverstoß nachweisen. Sie haben zwar vorgetragen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die Kurve „geschnitten“ habe und zu weit rechts gefahren sei, möglicherweise gar einen Spurwechsel vornehmen wollte. Damit haben sie ihm einen Verstoß gegen möglicherweise § 7 Abs. 5 StVO, jedenfalls aber gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen. Außerdem haben sie dargelegt, der Zeuge … habe seine eigentlich erforderliche Sehhilfe im Unfallzeitpunkt nicht getragen und somit gegen § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB verstoßen.

Dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs seine Spur nicht eingehalten habe, hat zwar die Zeugin … bestätigt. Sie war Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2): Sie habe beobachtet, dass der Zeuge … schneller angefahren sei als der Beklagte Ziff. 2). Der Beklagte Ziff. 2) selbst hatte aber angegeben, dass beide Fahrzeuge nach der Kurve noch ein Stück weit parallel gefahren waren, also in etwa gleich schnell gewesen sein müssten. Diese Angaben widersprechen einander.

Weder die Aussagen des POM … noch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens noch die Bußgeldakte Az. 505.46.029215.2 konnten eindeutig einen Sorgfaltsverstoß des Zeugen … belegen. Im Gegenteil kommen alle genannten Beweise zu dem Ergebnis, dass sich der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruieren lässt.

Insbesondere der Sachverständige hält es angesichts des Straßenverlaufs und des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen zwar für möglich, dass der Zeuge … die eigene Spurverlassen hatte. Der Sachverständige kann diesen Geschehensablauf jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigen.

Hinsichtlich der Sehhilfe wurde das Verfahren gegen den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ergebnislos eingestellt. Dass er entgegen der eigenen Angabe, die Sehhilfe innerorts nicht tragen zu müssen, dazu verpflichtet gewesen wäre, konnten die Beklagten nicht beweisen: Die Sehschwache ist ausweislich der Dioptrienzahl (rechts +0,25; links +0,75) sehr gering ausgeprägt und führte vorliegend nicht zu Ausfallerscheinungen (s. As. 3 der Bußgeldakte). Sogar wenn der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die Sehhilfe innerorts hätte tragen müssen, und sogar wenn er sie im Unfallzeitpunkt nicht getragen hätte, wäre immer noch nicht die Kausalität dieses angenommenen Verstoßes für den Unfall belegt.

Der Kläger muss sich daher nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen.

c)

In die Abwägung einzustellen ist also nur die Betriebsgefahr der beiden Unfallfahrzeuge.

Vorliegend ist von einer hälftigen Quotelung auszugehen. Anhaltspunkte, die für eine Erhöhung der Betriebsgefahr des einen oder anderen Fahrzeugs sprechen, sind bei vorliegendem Unfallgeschehen nicht ersichtlich. Die Fahrzeuge ähneln sich in Typ, Größe und Motorisierung.

Der Sachverständige hat zudem dargelegt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit beide Unfallfahrer zumindest kleinere Ausweichmanöver weg von der Unfallstelle gefahren sind, sonst wären erheblichere Schäden entstanden.

Diese hälftige Quotelung hat der Kläger bei seinem Klageantrag bereits berücksichtigt.

3)

Der Umfang der Haftung ergibt sich aus den §§ 249 ff. BGB.

In Bezug auf die Höhe des gellend gemachten Schadensersatzanspruches kann der Kläger indes nicht in vollem Umfang durchdringen.

Die Kosten für das vorgerichtliche Schadensgutachten, die Reparaturkosten und die Auslagenpauschale sind dem Kläger wie beantragt zu 50 % zu ersetzen.

Ein Anspruch auf den Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht aber nicht:

Zwar ergibt sich aus dem Schadensgutachten eine Reparaturdauer und damit ein Nutzungsausfall von zwei bis drei Tagen (As. 23). Bezüglich der Höhe des Nutzungsausfallschadens wurde aber nicht substantiiert vorgetragen: Es wurden nur pauschal 250,00 € geltend gemacht. Beklagtenseits wurde dieser Schaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2012 war der Kläger richterlich darauf hingewiesen worden, dass zu diesem Schadensposten nichts vorgelegt wurde.

Beim Ausfall eines Taxis als eines gewerblich genutztes Fahrzeug bemisst sich der Schaden gerade nicht nach denselben Grundsätzen wie bei privater Nutzung eines Fahrzeugs, sondern nur nach dem konkret zu benennenden, entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.6.1999 – Az. 22 U 265/98, NVZ 1999, 472). Dazu wurde aber vorliegend nichts vorgetragen. Dagegen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wie sie hier verlangt wurde, für ein gewerblich genutztes Taxi grundsätzlich nicht in Frage (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.8.2006 – Az 12 U 104/06, NVZ 2007, 244).

Die vorgerichtliche Anwaltsgebühr ist dem Kläger in Höhe von 130,50 € zu erstatten. Der Kläger hat die Vergütungsabrechnung der Klage beigefügt (As. 29).

Der Verzugszins kann gemäß §§ 286, 288 BGB geltend gemacht werden. Die Beklagten befanden sich seit dem 7.6.2011 mit der Schadensersatzzahlung in Verzug. Dies hat der Kläger vorgetragen und beklagtenseits wurde dazu nicht Stellung genommen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt sowohl für den Kläger als auch für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 ZPO. 3, 39 ff., 63 Abs. 2 GKG.

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