LG Augsburg, Az.: 101 O 1089/16, Urteil vom 10.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.732,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2016 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Am 16.09.2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf der … . Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Unfallgegners beschädigt. Das Fahrzeug des Unfallgegners hat für die Unfallfolgen zu 100 % zu haften. Der Schaden des Klägers wurde bis auf eine Nutzungsausfallentschädigung vollständig reguliert. Der Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung beträgt 59,00 €. Der Kläger hatte bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2016 mitgeteilt. Die Auslieferung des Fahrzeugs war zunächst für das 4. Quartal 2015 unverbindlich angekündigt. Die Anmeldung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am 15.02.2016.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage zustehe. Diese belaufe sich auf insgesamt 8.732,00 €. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, da die Beklagte auf Anfrage eine Kostenübernahme für ein derartiges Fahrzeug abgelehnt habe. Auch sei die Beklagte für die Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines derartigen Ankaufs beweisbelastet. Es fehle hier ein substantiierter Sachvortrag.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.732,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Im Wesentlichen trägt sie vor, dass der Kläger zur Schadensminderung verpflichtet gewesen wäre, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Es müsse auch gesehen werden, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre alt gewesen sei und eine Laufleistung von 150.137 km aufgewiesen habe. Es sei Aufgabe des Klägers die Erforderlichkeit der Schadensbehebung nach § 249 II BGB darzulegen und zu beweisen. Die Entscheidung des Klägers sei unwirtschaftlich gewesen. Auch hätte er sein eigenes Fahrzeug weiter verwenden können.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Augsburg zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 8.732,00 € zu. Die Beklagte haftet grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Hierzu gehört auch der Nutzungsausfall des Klägers. Dieser wurde in der Klageschrift zutreffend mit 148 Tagen zu je 59,00 € angesetzt. Nachdem der Kläger bereits vor dem Verkehrsunfall sein neues Fahrzeug bestellt hatte, ist er berechtigt, den Nutzungsausfall bis zur Zulassung des neuen Fahrzeuges geltend zu machen. Soweit die Beklagte einwendet, er hätte sich ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen, da dies wirtschaftlicher gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.10.2016 ausdrücklich nach Anfrage des Klägers die Kostenübernahme für ein Interimsfahrzeug abgelehnt. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts dem Kläger nicht zuzumuten, den Ankauf eines derartigen Fahrzeugs zu tätigen, da er davon ausgehen musste, die Beklagte werde die entstehenden Kosten, die der Kläger zudem vorstrecken müsste, nicht übernehmen werde. Die Frage der Beweislast kann daher dahingestellt bleiben.
Auch ist es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, sein verunfalltes Fahrzeug weiter zu benutzen. Laut dem Sachverständigengutachten vom 21.09.2015 war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig. Auch eine Notreparatur konnte aus technischer Sicht nicht empfohlen werden.
Der Klage war daher stattzugeben.
Des Weiterem stehen dem Kläger ausgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu. Diese wurden zutreffend aus einem Streitwert von 8.732,00 € errechnet.
Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 I, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.