AG Wiesbaden – Az.: 93 C 3797/20 (22) – Urteil vom 06.10.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.212,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.8.2020 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.212,18 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 24.4.2020 kam es zwischen dem Fahrzeug des Klägers und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass es abgeschleppt werden musste. Es wurde in diesem Zuge auf das Gelände der Firma A. verbracht. Am 25.4.2020 wurde der Sachverständige W. mit der Begutachtung des Klägerfahrzeugs beauftragt. Der Gutachter besichtigte am 27.4.2020 das Fahrzeug und erstellte am 4.5.2020 das Gutachten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.5.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung der vom Sachverständigen ausgewiesenen Nettoreparaturkosten in Höhe von 10.303,31 €, der Wertminderung, der Sachverständigenkosten und der Unfallpauschale auf und verwies darauf, dass der Kläger auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei.
Mit Schreiben vom 18.6.2020 regulierte die Beklagte den Sachschaden am klägerischen Pkw in Höhe eines Wiederbeschaffungsaufwands von 6.815,44 €.
Die Firma A. stellte dem Kläger mit Rechnung vom 11.5.2020 unter anderem Standkosten für den Zeitraum 24.4.2020 bis 11.5.2020 in Höhe von insgesamt 288 € (18 Tage à 16 €) und mit Rechnung vom 12.6.2020 Standkosten für den Zeitraum 12.5.2020 bis 12.6.2020 in Höhe von insgesamt 512,18 € (32 Tage à 16 €) in Rechnung. Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 6.8.2020 weiteren Sachschaden in Form der geschätzten Reparaturkosten, Standgebühren in Höhe von 288 € und Nutzungsausfall in Höhe von 700 € (14 Tage à 50 €).
Das Girokonto des Klägers wies ausweislich eines vorgelegten Kontoauszugs zum Stichtag 5.5.2020 ein Haben von 5.080,09 € auf.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er über die bereits erfolgte Regulierung hinaus gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Ersatz des in Rechnung gestellten Standgelds in Höhe von 512,18 € und von weiterer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiteren 700 € (14 Tage à 50 €) habe.
Der Kläger behauptet, nach Erhalt des Gutachtens und einer kurzen Bedenkzeit habe er sich dazu entschlossen, das Fahrzeug zu behalten und reparieren zu lassen. Er sei aufgrund seiner damaligen finanziellen Verhältnisse nicht zur Vorfinanzierung des Schadens in der Lage gewesen. Neben dem Geld auf dem Girokonto habe er nicht über weitere finanzielle Mittel verfügt. Er habe über kein Zweitfahrzeug verfügt.
Sein beschädigter Pkw habe bis zum 12.6.2020 bei der Firma A. gestanden. Aus Kostengründen habe er es am 13.6.2020 zu der Reparaturwerkstatt S. lassen. Nach Eingang der ersten Teilzahlung der Beklagten am 25.6.2020 habe er den entsprechenden Reparaturauftrag erteilt. Sein Fahrzeug sei dann im Zeitraum 26.6.2020 bis 28.7.2020 dort repariert worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.212,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.8.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Ersatz von Standgeld und Nutzungsausfall zustehe. Soweit er den Reparaturauftrag erst nach dem 12.6.2020 erteilt habe, sei davon auszugehen, dass er auch ohne Pkw ausreichend mobil gewesen sei. Er hätte mit der Reparatur nicht abwarten dürfen, sondern sei zur Vorfinanzierung verpflichtet gewesen. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei angesichts des Guthabens von gut 5.000 € auf dem Girokonto unglaubhaft. Er möge im Übrigen zu seinen sonstigen Vermögensverhältnissen vortragen und diese offenlegen.
Eine zögerliche Regulierung durch die Beklagte habe nicht vorgelegen. Aufgrund der damals herrschenden Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie habe eine zum Unfallzeitpunkt fast nie dagewesene Situation geherrscht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 115 VVG, §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Nutzungsausfall in Höhe von 700 € und von restlichem Standgeld in Höhe von 512,18 €. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Unfallfolgen ist unstreitig.
Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von mindestens 1.400 € (28 Tage à 50 €). Die Tagessatzhöhe ist insofern unstreitig; die Beklagte hat bereits 14 Tage zu je 50 € erstattet.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im Zeitraum bis 28.7.2020 seinen Pkw nicht nutzen konnte, da dieser aufgrund des Unfalls vom 24.4.2020, für welchen die Beklagte haftet, beschädigt und offensichtlich nicht verkehrssicher war. Nach Vorlage der Reparaturbestätigung der Firma S. mit klägerischem Schriftsatz vom 19.8.2021 hat die Beklagte die Reparatur in diesem Zeitraum nicht weiter bestritten.
Der Kläger war während dieser Zeit zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger während dieser Zeit kein Zweitfahrzeug zur Verfügung stand. Dies hat die Beklagte weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt.
Der Annahme eines Nutzungswillens steht auch nicht entgegen, dass mit der Reparatur erst am 26.6.2020, also zwei Monate und zwei Tage nach dem Unfall begonnen wurde. Zwar vertritt das OLG Köln insofern, dass eine tatsächliche Vermutung gegen den Nutzungswillen spricht, wenn der Geschädigte vor Beauftragung der Reparatur mehr als zwei Monate zuwartet (OLG Köln, Urteil vom 8.3.2004 – 16 U 111/03 -, juris). Einer solchen Vermutung stehen hier allerdings zahlreiche Gesichtspunkte entgegen, angefangen bei dem Umstand, dass der Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 7.5.2020 zur Regulierung aufgefordert und darauf hingewiesen hat, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist. Zudem hat er seinen Pkw bis zum 12.6.2020 kostenpflichtig auf dem Gelände der Firma A. abgestellt.
Für den Nutzungswillen spricht auch, dass die Verzögerung auf dem Regulierungsverhalten der Beklagten beruhte. Der Kläger verfügte Anfang Mai, also kurz nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall und nach Überweisung seines Arbeitseinkommens, über ein Guthaben auf dem Girokonto von gut 5.000 €. Nach dem von ihm eingeholten Schadensgutachten waren zur Reparatur allerdings Kosten von brutto 12.260,94 € erforderlich. Deshalb ist davon auszugehen, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage war. Zu einer umfassenden Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Unfallgeschädigte in einer solchen Situation gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers nicht verpflichtet. Sie ist ihm auch nicht zumutbar. Eine Vermutung für das Bestehen größerer zur freien Verfügung stehender Vermögenswerte besteht bei Unfallgeschädigten nicht ohne weiteres, zumal es sich konkret beim hier beschädigten Pkw um einen solchen der Kompaktklasse (Seat Leon) handelte und nicht ein Luxusprodukt.
Im Übrigen entspricht es auch dem Schutz seiner Dispositionsfreiheit, dass der Geschädigte mit der Entscheidung über den zu wählenden Reparaturweg abwarten darf, bis er eine Regulierungszusage hat. Eine Vorfinanzierung durch Kreditaufnahme in der hier für die Reparatur erforderlichen Höhe ist ebenfalls keineswegs zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005 – IV ZR 120/04 –, Rn. 38, juris).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Unfallgeschädigten noch nicht einmal zumutbar ist, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19 -, juris). Danach wäre eine entsprechende Disposition mit dem Risiko verbunden, einen eventuellen Rückstufungsschaden im Falle der Regulierungsverweigerung der Haftpflichtversicherung selbst zu tragen oder ihn im Falle der Regulierung im Nachhinein gegenüber dieser geltend machen zu müssen. Das im Vergleich dazu noch höhere Risiko, das mit einer Kreditaufnahme verbunden ist, hat ein Unfallgeschädigter daher in keinem Fall zu tragen.
Aus diesem Grund stellt das Abwarten des Klägers mit der Entscheidung für die Reparatur auch keinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB dar.
Ob die Verzögerung bei der Regulierung der Beklagten vorwerfbar ist oder auf den unvorhersehbaren Umständen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen weiteren Einschränkungen aufgrund des Lockdowns beruht, ist hier unerheblich. Dies spielt lediglich eine Rolle dafür, ob ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Verzug mit der Regulierung vorlag oder aufgrund verzögerter Regulierung Anlass zur Klage bestand. Hier geht es aber nicht um einen Verzugsschaden, sondern um den eigentlichen Unfallschaden, für den die Beklagte verschuldensunabhängig einstandspflichtig ist.
Der Kläger hat außerdem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Standgebühren in Höhe von 512,18 € gemäß § 249 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann vom Schädiger zwar nicht automatisch den ihr zur Schadensbeseitigung in Rechnung gestellten Betrag ersetzt verlangen, sondern nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, das heißt angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2014 – VI ZR 138/14 -, NJW 2015, 1298 f. Rn. 14).
Das Gericht geht davon aus, dass das Standgeld in der geltend gemachten Höhe angefallen ist. Der Kläger hat dies durch Vorlage der beiden Rechnungen der Firma A. konkret und substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat ihren ursprünglichen Vortrag, wonach bestritten wurde, dass die Reparatur nicht schon vor dem 12.5.2020 erfolgte, nach Vorlage der Reparaturbestätigung der Firma S. nicht aufrechterhalten. Die Entscheidung, vor der Verbringung zur Reparaturwerkstatt den beschädigten Pkw kostenpflichtig auf dem Gelände des Abschleppunternehmens abzustellen, war zweckmäßig und angemessen, da das Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig war.
Aus den oben angeführten Gründen liegt auch insofern kein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht vor.
Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger hätte bereits vor Beginn der Reparatur die erforderlichen Ersatzteile bestellen können, um eine Verzögerung der Reparatur zu vermeiden, hatte keinen Auswirkungen auf die Standzeit des Fahrzeuges. Unabhängig davon, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger Kenntnis von Lieferproblemen bei Ersatzteilen haben sollte, durfte er jedenfalls mit dem Reparaturauftrag bis zur Regulierungszusage der Beklagten abwarten. Das Werkstattrisiko, also auch das Risiko einer Verzögerung bei der Reparatur, trägt die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1, §§ 39 ff. GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.