Schadensminderungspflicht
LG Bielefeld – Az.: 2 O 85/16 – Urteil vom 15.11.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.676,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.939,19 EUR seit dem 01.07.2015, aus weiteren 7.702,50 EUR seit dem 14.11.2015 und aus weiteren 3.034,50 EUR seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftig entstehenden materiellen Schaden resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 21.09.2014, 19:47 Uhr, P., I., unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs MI-XXX und des Fahrzeugs der Klägerin MI-YYY, zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.399,99 EUR außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 19% die Klägerin und zu 81% die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 21.09.2014 gegen 19:47 Uhr in P. ereignete.
Der Zeuge S. befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin, amtliches Kennzeichen MI-YYY, die Straße I.. Um einen Frontalzusammenstoß mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen MI-XXX, zu verhindern, welches sich im Gegenverkehr näherte und plötzlich eine Ausweichbewegung nach links machte, musste der Zeuge S. seinerseits nach rechts ausweichen. Dabei geriet er von der Fahrbahn ab und fuhr über eine Böschung in einen Graben hinein, wo er kurz vor einem Baum zum Stehen kam. Bei diesem Ausweichmanöver setzte das Fahrzeug der Klägerin auf dem Boden auf, wodurch Motor und Getriebe schwer beschädigt wurden. Es konnte anschließend nur mit Hilfe eines Traktors aus dem Graben herausgezogen werden. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich nicht um ein serienmäßig hergestelltes Fahrzeug, sondern um ein von der Klägerin und dem Zeugen S. in Eigenregie aus Komponenten verschiedener Baureihen von BMW aufgebautes und im Februar 2014 auf die Klägerin zugelassenes Unikat.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2014 (Bl. 3 ff. Anlagenband) vergeblich dazu auf, ihr einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 21.525,00 EUR bis zum 31.10.2014 zu zahlen und verwies dabei unter anderem auf die voraussichtlichen Reparaturkosten, wie sie ihr von dem Sachverständigen D. mündlich vorab mitgeteilt worden waren. Sie ließ das Fahrzeug zu der Firma N. nach V. bringen, die auf Sonderfahrzeuge wie das streitgegenständliche spezialisiert ist, und erteilte dieser Firma den Reparaturauftrag. Der Sachverständige D. begutachtete das Fahrzeug auch bei der Firma N. und bezifferte die Wiederherstellungskosten in seinem Gutachten vom 30.10.2014 (Bl. 5 ff. Anlagenband) sodann mit 15.754,20 EUR netto/18.821,23 EUR brutto.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2014 (Bl. 17 f. Anlagenband) forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zum Ausgleich der Wiederherstellungskosten netto, der Sachverständigenkosten, einem Nutzungsausfallschaden für (zunächst) 20 Tage und der Unkostenpauschale bis zum 24.11.2014 auf. In diesem Schreiben teilte sie der Beklagten zudem mit, dass die Firma N. die Reparatur erst nach Zahlungsbestätigung durchführen werde und wies darauf hin, dass sie selber nicht dazu in der Lage sei, die Kosten vorzufinanzieren. Die Beklagte ließ das Fahrzeug daraufhin durch einen eigenen Sachverständigen nachbegutachten (Prüfgutachten Bl. 78 ff. Anlagenband).
Die Firma N. erteilte der Klägerin unter dem 19.12.2014 (Bl. 29 Anlagenband) eine Rechnung über 7.188,58 EUR, welche die Abschleppkosten, die Motorzerlegung- und Überprüfung sowie Standgebühren für dem Zeitraum 25.09.2014 bis 31.12.2014 beinhaltete.
Am 19.01.2015 glich die Beklagte die Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale aus. Am 23.01.2015 zahlte die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 8.000,00 EUR auf die Reparaturkosten an die Firma N.. Am 04.02.2015 zahlte die Beklagte einen weiteren Vorschuss auf die Reparaturkosten in Höhe von 3.500,00 EUR an die Firma N. und glich die Abschleppkosten der Firma N. in Höhe von 357,00 EUR aus. Die Firma N. erteilte der Klägerin nach Abschluss der Reparatur am 23.06.2015 die Abschlussrechnung (Bl. 68 ff. Anlagenband), die einen offenen Restbetrag in Höhe von 6.939,19 EUR auswies (= Gesamtkosten brutto 18.796,19 EUR – Anzahlung 11.857,00 EUR). Unter dem 02.07.2015 (Bl. 30 Anlagenband) erteilte sie der Klägerin eine Rechnung über Standgebühren für den Zeitraum vom 25.09.2014 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 1.695,75 EUR. Mit E-Mail vom 16.07.2015 (Bl. 100 Anlagenband) teilte die Firma N. der Klägerin mit, dass die Rechnung aus dem Jahr 2014 (= vom 19.12.2014) nach Überprüfung storniert sei. Unter dem 01.02.2016 (Bl. 60 Anlagenband) erteilte sie der Klägerin eine Rechnung über Standgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 6.515,25 EUR.
Die Klägerin behauptet, die in der Rechnung der Firma N. vom 23.06.2015 aufgeführten Arbeiten seien zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen und durch die Firma N. auch tatsächlich durchgeführt worden. Die Zerlegung des Motors sei erforderlich gewesen, da das Fahrzeug unfallbedingt einen Ölverlust erlitten und „trocken gelaufen“ sei. Der Zeuge S. habe nach dem Unfall zunächst versucht, das Fahrzeug ohne fremde Hilfe wieder auf die Straße zu fahren. Bei diesem Versuch seien sämtliche Kontrollleuchten angesprungen. Anschließend habe sich sehr viel Öl in dem Graben und auf der Straße befunden. Die Reparatur habe nicht zu einem Wertzuwachs geführt, da die ausgetauschten Teile (Getriebe und Katalysator) üblicherweise ein Autoleben lang hielten und das Fahrzeug eine Laufleistung von nur 65.000 km aufgewiesen habe. Die Firma N. habe die Durchführung der Reparatur aufgrund der absehbar hohen Reparaturkosten von der Sicherstellung der Reparaturkosten bzw. von Vorschusszahlungen abhängig gemacht. Sie selber sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Reparaturkosten vorzufinanzieren, zumal ihre gesamten Ersparnisse in die Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs geflossen seien. Ihr Netto-Einkommen habe im streitgegenständlichen Zeitraum bei lediglich 1.200,00 EUR gelegen, von dem sie schon bestehende Verbindlichkeiten in Höhe von 10.000,00 EUR durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 240,00 EUR habe tilgen müssen. Gleichwohl habe sie versucht, die nach Abschluss der Reparatur noch offenen Reparaturkosten durch einen Kredit zu finanzieren, was ihr trotz Vorsprache bei ihrer Hausbank und 3 bis 4 weiteren Banken angesichts ihrer schlechten finanziellen Situation jedoch nicht geglückt sei. Auch eine Vollkaskoversicherung habe sie nicht. Sie behauptet, die Firma N. verweigere bis heute die Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf ihr Unternehmerpfandrecht wegen der noch offenen Reparaturkosten sowie der noch nicht ausgeglichenen Standgebühren. Hinsichtlich der Standgebühren behauptet sie, dass diese ihr gegenüber von der Firma N. ernsthaft geltend gemacht würden.
Sie ist der Auffassung, Anspruch auf Zahlung noch offener Reparaturkosten in Höhe von 7.296,19 EUR zu haben (= 18.796,19 EUR Gesamtkosten gem. Rechnung N. abzüglich Vorauszahlungen in Höhe von 8.000,00 EUR und weiteren 3.500,00 EUR). Zudem begehrt sie die Zahlung der ihr von der Firma N. berechneten Standgelder für den Zeitraum 25.09.2014 bis zum 31.12.2014 und für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von insgesamt 8.211,00 EUR. Sie ist der Auffassung, Anspruch auf Ausgleich des ihr für die Dauer von 365 Tagen entstandenen Nutzungsausfallschadens zu haben. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei ihr einziges Fahrzeug gewesen, auf welches sie für ihre täglichen Fahrten zu Arbeitsstätte angewiesen gewesen sei. Erst seit November 2015 verfüge sie über einen Firmenwagen, den sie auch privat, an den Wochenenden und während ihres Urlaubs nutzen dürfe und welchen sie auf 1% versteuere. Sie ist der Auffassung, der Berechnung des Nutzungsausfallschadens seien entsprechend einem normalen BMW der 3-er Serie 59,00 EUR/Tag zugrunde zu legen, so dass sich ein Anspruch auf Zahlung von 21.535,00 EUR errechne.
Sie ist der Auffassung, Anspruch auf die Feststellung der Erstattungspflicht zukünftiger Schäden zu haben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr ein weiterer Schaden etwa in Form von Nutzungsausfall oder in Form von Standgeld entstehen werde.
Sie ist der Auffassung, Anspruch auf Erstattung der ihr außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu haben, wobei sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer 2,0 Gebühr berechneten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.042,19 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2015, die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen in Höhe von 2.994,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2015, hilfsweise die Klägerin von Anwaltskosten nebst Zinsen in vorbenannter Höhe gegenüber den Rechtsanwälten Brockmann und Kollegen aus P. freizustellen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden zukünftigen Schaden, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 21.09.2014, 19:47 Uhr, P., I., unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs MI-XXX und des Fahrzeugs der Klägerin MI-YYY, zu ersetzen, insbesondere gegebenenfalls weiteren Nutzungsausfall und weiteres Standgeld.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die in der Rechnung der Firma N. vom 23.06.2015 aufgeführten Arbeiten, Positionen, Mengen sowie Teile und Preise zur Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen sind und bestreiten mit Nichtwissen, dass die Arbeiten überhaupt ausgeführt wurden. Zumindest seien von der Rechnung N. 4.409,56 EUR netto bzw. 5.247,38 EUR brutto in Abzug zu bringen. Dieses folge daraus, dass die als Arbeitsposition 33 mit 307 Arbeitswerten in Ansatz gebrachte Motorzerlegung nicht erforderlich gewesen sei. Insofern bestreitet sie, dass es im Rahmen des Unfallgeschehens zu einem massiven Ölaustritt gekommen sei. Nachvollziehbar sei allenfalls eine Überprüfung der Kurbelwellenlager bzw. der Pleuellager, wobei ein Kurbelwellenschaden bei der Nachbesichtigung nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei der Einbau der Kolben (Arbeitsposition 35) mit einem Arbeitsaufwand von 93 Arbeitswerten nicht erforderlich gewesen, da die Kolben zur Überprüfung der Kurbelwellenlager/Pleuellager nicht aus-/eingebaut werden müssten. Auch könne die Rechnungsposition 42 („Katalysator, Carbonverkleidung, Front, Mehraufwand Pleuellager-Nockenwellenlager DE und montieren/prüfen“) dem Schadensereignis nicht zugeordnet werden. Erhebliche Abzüge seien auch bei den Lackierkosten zu machen, da die Lackierung der vorderen Stoßfängerverkleidung allenfalls einen Arbeitsaufwand von 18 Arbeitswerten, nicht hingegen wie abgerechnet von 55 Arbeitswerten erfordere. Darüber hinaus sei die Rechnung der Firma N. unter dem Gesichtspunkt Neu für Alt um weitere 3.000,00 EUR zu kürzen, da es sich bei dem Getriebe und dem Katalysator um Verschleißteile handele. Die vor diesem Hintergrund durch sie geleistete Überzahlung in Höhe von 1.451,29 EUR verrechne sie mit den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin.
Sie bestreitet, dass die Klägerin auf das streitgegenständliche Fahrzeug als Alltagsfahrzeug angewiesen gewesen sei. Schon der Kilometerstand von nur 61.000 km spreche dagegen, dass das Fahrzeug regelmäßig genutzt worden wäre, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin über einen Zweitwagen verfüge. Sie bestreitet, dass die Klägerin nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. an einen Bankkredit zu gelangen. Zumindest hätte die Klägerin nach den Vorschusszahlungen eine Notreparatur durchführen lassen oder sich ein Interimsfahrzeug anschaffen können. Auch sei davon auszugehen, dass eine Vollkaskoversicherung bestanden hätte, die von der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden können und müssen. Sie bestreitet, dass die Reparaturrechnung nicht bereits voll ausgeglichen sei und dass die Firma N. die Herausgabe unter Berufung auf das Unternehmerpfandrecht verweigere. Auch bestreitet sie, dass es sich bei den vorgelegten Standgeldrechnungen der Firma N. um ernsthafte Forderungen handele und dass sich das Fahrzeug in dem fraglichen Zeitraum überhaupt bei der Firma N. befunden habe. Der berechnete Tagessatz von 15,00 EUR sei unangemessen hoch. Zudem bestreitet die Beklagte, dass es hinsichtlich der Standgeldforderungen zu einem entsprechenden Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Firma N. gekommen sei. Die Klägerin sei zudem dazu verpflichtet, sich gegenüber der Firma N. auf die Einrede der Verjährung zu berufen, so dass ihr Anspruch zumindest aus dem Grund nicht bestehe.
Die Klägerin wurde persönlich angehört. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und F. sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen T.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 (Bl. 76 ff. GA), 28.09.2018 (Bl. 156 ff. GA), 01.02.2019 (Bl. 212 ff. GA) und 23.08.2019 (Bl. 252 ff. GA) sowie auf die ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 29.05.2017 (Bl. 113 f. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Höhe begründet, die sich aus dem Tenor ergibt. Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 27.676,19 EUR gem. §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus weiteren Reparaturkosten in Höhe von 6.939,19 EUR, einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 17.702,50 EUR sowie Standgeldkosten in Höhe von 3.034,50 EUR zusammen. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf den Ausgleich weiterer Reparaturkosten in Höhe von 6.939,19 EUR.
a.
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung weiterer 357,00 EUR begehrt, ist die Klage unschlüssig. Denn die Klägerin übersieht, dass die Reparaturkostenrechnung der Firma N. vom 23.06.2015 (Bl. 68 ff. Anlagenband) tatsächlich nur noch einen offenen Restbetrag in Höhe von 6.939,19 EUR aufweist. Dieses liegt darin begründet, dass auch die Abschleppkosten, die unstreitig durch Zahlung der Beklagten (= 357,00 EUR) ausgeglichen wurden, in der Rechnung unter Position 37 enthalten sind. Folgerichtig hat die Firma N. bei ihrer Abrechnung nicht nur die Vorschusszahlungen in Höhe von 8.000,00 EUR und 3.500,00 EUR, sondern auch die Zahlung der 357,00 EUR berücksichtigt.
b.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich der gem. der Rechnung N. noch offenen Reparaturkosten in Höhe von 6.939,19 EUR.
Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Reparaturrechnung der Firma N. vom 23.06.2015 (Bl. 68 ff. GA) nicht zu beanstanden ist und dass auch ein Abzug unter dem Gesichtspunkt Neu für Alt nicht angezeigt ist. Soweit die Firma N. die Kosten für die Motorzerlegung und das Abschleppen bereits mit der Rechnung vom 19.12.2014 geltend gemacht hat, hat sie diese Rechnung nicht aufrechterhalten (E-Mail vom 16.07.2015, Bl. 100 Anlagenband).
aa.
Die von der Firma N. in Rechnung gestellten Reparaturkosten sind zur Schadensbehebung erforderlich und angemessen.
Der Sachverständige kam zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der in dem Gutachten D. ermittelte und der Reparaturrechnung N. zugrundeliegende Schadensumfang nachvollziehbar und an keinem Punkt zu beanstanden sei.
(1)
Dass die in dem Gutachten D. bzw. der Reparaturrechnung N. aufgeführten Reparaturkosten nachvollziehbar seien, zeige sich auch in einer Gegenüberstellung mit dem Prüfgutachten der Beklagten. Denn auch der Prüfgutachter der Beklagten komme zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten in Höhe von 17.267,15 EUR brutto bzw. 14.510,21 EUR netto erforderlich seien und liege damit lediglich etwa 1.200,00 EUR bzw. 1.400,00 EUR unter den im Gutachten D. bzw. in der Reparaturrechnung aufgeführten Reparaturkosten netto.
aaa.
Diese tatsächliche Differenz beruhe darauf, dass der Prüfgutachter der Beklagten bzw. der Gutachter D. zu unterschiedlichen Einschätzungen dahingehend gekommen seien, ob eine Lackierung im Unterboden durchzuführen sei und in welchem Umfang der Motor zu überprüfen sei. Hinsichtlich dieser tatsächlichen Differenz sei die Kalkulation D. bzw. die Rechnung N. jedoch nicht zu beanstanden.
Dass eine Lackierung des Unterbodens erforderlich sei, ergebe sich daraus, dass auf den Schadensbildern Schäden am Unterboden zu erkennen seien, die eine Lackierung notwendig machten.
Auch der Umfang der Motorprüfung, wie er von dem Sachverständigen D. für richtig erachtet worden sei, sei nicht zu beanstanden.
Eine Überprüfung des Motors sei erforderlich gewesen, da die Ölleitung einen Schaden aufgewiesen habe, sodass eine durch Ölverlust verursachte Funktionsgefährdung des Motors im Raume gestanden habe. Eine solche Überprüfung erfordere die vollständige Zerlegung des Motors, da andernfalls zwar die unteren Lager und die Kurbelwelle beurteilt werden könnten, nicht hingegen die Kolben und Zylinder. Ohne deren Überprüfung mache die gesamte Prüfung jedoch wenig Sinn.
Zur Überprüfung der Kolben sei es notwendig, diese erst aus- und dann wieder einzubauen. Zwar sei eine Überprüfung der Zylinder auch mit Hilfe eines Endoskopes möglich. Die als wesentlich zu betrachtende Überprüfung der Kolbenschäfte sei mittels Endoskop jedoch nicht möglich, sondern nur durch den Ausbau der Kolben. Zudem sei zu beachten, dass die Überprüfung der Zylinderschächte durch Endoskop häufig zu falschen Diagnosen und Fehleinschätzungen führten, die durch Ölschlieren an den Wänden bedingt seien, so dass auch vor diesem Hintergrund die Überprüfung durch Ausbau der Kolben vorzugswürdig sei.
Soweit die Beklagte darauf verweise, dass der genaue Umfang des tatsächlich erfolgten Ölaustrittes nicht feststehe, sei dieses richtig und im Nachhinein auch nicht mehr rekonstruierbar. Dieses ändere jedoch nichts daran, dass der Motor vollständig überprüft werden müsse, um eine Beschädigung aufgrund Ölmangels auszuschließen. Denn auch ein geringer Schmierstoffmangel im Motor führe grundsätzlich zu Schäden. Es könne es sich dabei nur um Mikroschäden handeln, die möglicherweise zu gar keinen oder ab er erst später zu Folgeschäden führten. Die Schwere der Schäden hänge entscheidend davon ab, wie lange der Motor ab Eintritt des Ölverlustes noch gelaufen sei. Da dieses unbekannt sei, sei eine komplette Überprüfung des Motors unumgänglich, um ausschließen zu können, dass Schäden eingetreten seien, die Folgeschäden nach sich ziehen würden.
Soweit die Beklagte darauf verweise, dass der Sachverständige D. den Ölstand nicht dokumentiert habe, was jedoch hätte erfolgen müssen, sei auch dieses richtig. Schaue man sich den Ölstand an und lasse den Motor durchdrehen, sei jedoch nur ein kapitaler Motorschaden feststellbar. Ob es zu anderen Schäden gekommen sei und wie schwerwiegend diese seien, sei nur durch die komplette Überprüfung des Motors sicher feststellbar.
bbb.
Abgesehen von dieser tatsächlichen Differenz seien die Unterschiede zwischen dem Gutachten D. bzw. der Rechnung N. und dem Prüfgutachten der Beklagten lediglich darauf zurückzuführen, dass unterschiedliche Kalkulationsarten verwendet worden seien, so dass die von der Beklagten vorgebrachten weiteren Differenzen nur scheinbar vorhanden seien. So sei beispielsweise der Ansatz von 55 Arbeitswerten für das Lackieren der Frontverkleidung – wie im Gutachten D. bzw. der Rechnung N. aufgeführt – tatsächlich sehr hoch und nicht nachvollziehbar, wenn man mit dieser Position lediglich alleine das Lackieren der Frontverkleidung abrechne und die Vorbereitungszeit extra berechne, wie es im Prüfgutachten der Beklagten der Fall sei. Berechne man die Vorbereitungszeit jedoch wie im Gutachten D. bzw. der Rechnung N. der Fall nicht extra, sondern fasse sie mit dem eigentlichen Lackieren in einer Position zusammen, dann sei der Ansatz von 55 Arbeitswerten nicht zu beanstanden und zudem mit den vom Prüfgutachter der Beklagten für diese Positionen angesetzten Arbeitswerten vergleichbar.
(2)
Es bestehen keine Zweifel an den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, zumal dieser auch die ihm von der Beklagten gemachten Vorhalte umfassend und überzeugend ausräumen konnte.
Hinsichtlich der Gegenüberstellung der Kalkulationen sind die Ausführungen des Sachverständigen auch anhand der von ihm erstellen Tabelle (Bl. 101f. GA) sehr gut nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Schäden am Unterboden, die auf den in der Fotoanlage vorgelegten Lichtbildern, insbesondere Fotos 10 – 12 (Bl. 93 f. GA), deutlich zu erkennen sind.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.07.2017 auf ihren Vorhalten gegen die Ausführungen des Sachverständigen beharrt, war dem nicht weiter nachzugehen, da die in diesem Schriftsatz aufgeführten Fragen/Vorhalte bereits umfassend von dem Sachverständigen beantwortet bzw. ausgeräumt worden waren.
Insbesondere war es auch nicht erforderlich, über die – von der Beklagten erstmals nach dem Vorliegen des Gutachtens T. bestrittene – Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben, dass der Zeuge S. nach dem Unfall versucht habe, das Fahrzeug ohne fremde Hilfe aus dem Graben zu fahren, dass dabei nach kurzer Zeit sämtliche Kontrollleuchten angegangen seien und dass sich anschließend jede Menge Öl in dem Graben und auf der Straße befunden habe. Denn der Sachverständige T. hat seinen Überlegungen – wie oben ausgeführt – gerade nicht zugrunde gelegt, dass es zu einem massiven Ölaustritt gekommen sei, sondern ausgeführt, dass ein Ölaustritt angesichts der beschädigten Ölleitung lediglich im Raume gestanden habe. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gutachten D. (dort Seite 3 unten, Anlagenband S. 7), dass diesem durch den Zeugen S. tatsächlich mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug nach dem Unfall noch so lange in Betrieb gewesen sei, bis die Öldruckwarnleuchte angegangen sei. Dieser Umstand bekräftigt die Einschätzung des Sachverständigen T., dass eine vollständige Überprüfung des Motors angezeigt gewesen ist.
Soweit die Beklagte demgegenüber die Behauptung aufstellt, dass ein Motor nach einem Unfallereignis wie dem vorliegenden regelmäßig sofort und reflexartig ausgestellt werde, ändert auch dieses nichts daran, dass mögliche Schäden nach den Ausführungen des Sachverständigen erst nach einer umfassenden Überprüfung des Motors ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon spricht die Lebenserfahrung dafür, dass dann, wenn ein Fahrzeug von der Straße abgekommen ist, zunächst versucht wird, dieses ohne fremde Hilfe wieder auf die Straße zu fahren.
bb.
Die Klägerin muss sich keine Wertverbesserung anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Denn die unfallbedingte Wertverbesserung und die unfallbedingte Wertverschlechterung gleichen sich im vorliegenden Fall aus.
(1)
Der Sachverständige führte dazu zum einen aus, dass das Getriebe und der Motor letztendlich auf ein Fahrzeugleben ausgelegt seien, so dass ein pauschaler Abzug Neu für Alt wegen der Erneuerung des Getriebes oder der Zerlegung des Motors in der von der Beklagten gemachten Höhe nicht angezeigt sei.
Entscheidend sei vorliegend jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Alltagsfahrzeug, sondern um ein Liebhaberfahrzeug handele. Vor diesem Hintergrund könne auch die Frage nach Wertverbesserungen nicht nach den üblichen Schemen unter Berücksichtigung normaler Laufleistungen im Autoleben bewertet werden.
Dass das Fahrzeug nicht als Alltagsfahrzeug anzusehen sei, ergäbe sich daraus, dass es sich nicht um ein serienmäßig hergestelltes Fahrzeug handele, sondern um eines, welches aus Komponenten verschiedener Baureihen zusammengesetzt sei. Bei solchen Fahrzeugen sei die Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einem Umbau oder Austausch Probleme auftreten würden, recht groß. Denn sei es häufig so, dass eine Reparatur dazu führe, dass in Teilen, die gar nicht Gegenstand der Reparatur gewesen sei, Probleme entstünden, die wiederum außergewöhnliche Arbeiten notwendig machten. Diese Gefahr sei zudem dann besonders groß, wenn – wie bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug – die Hauptkomponenten aus drei unterschiedlichen Baureihen stammten. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, ob die einzelnen Komponenten wiederum in großer Stückzahl hergestellt würden. Anders als bei Alltagsfahrzeugen komme es einem potentiellen Käufer eines solchen Sonderfahrzeugs somit auch nicht entscheidend darauf an, ob Reparaturen, die sich bei einem normalen Fahrzeug werterhöhend auswirken würden, hier tatsächlich durchgeführt wurden oder nicht. Entscheidend sei lediglich, dass alles tatsächlich funktioniere. Vor diesem Hintergrund wirke sich eine Reparatur bei solchen Sonderfahrzeugen letztlich immer zugleich wertverbessernd und wertvermindernd aus und zwar unabhängig davon, wie hoch der Kilometerstand sei. Denn auch bei einem hohen Kilometerstand sei die Qualität der Reparatur bei diesen Fahrtzeugen nicht sicher zu gewährleisten, so dass auch bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung der tatsächliche Zustand entscheidend sei, nicht hingegen die Frage ob und wenn ja welche Teile repariert oder ausgetauscht worden seien.
(2)
Auch insofern bestehen keine Zweifel an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der den Vorhaltungen der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen sowie seiner schriftlichen Stellungnahme umfassend, nachvollziehbar und in sich schlüssig entgegentreten konnte.
2.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von 17.702,50 EUR auf den ihr unfallbedingt entstandenen Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 22.09.2015 (= 365 Tage). Soweit sie die Zahlung eines darüber hinausgehenden Nutzungsausfalls für diesen Zeitraum begehrt, war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Halter eines privat genutzten Pkw, welcher unfallbedingt nicht genutzt werden kann, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er sich kein Ersatzfahrzeug anmietet.
a.
Nach der Beweisaufnahme bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin den erforderlichen Nutzungswillen hatte und auf das streitgegenständliche Fahrzeug als Alltagsfahrzeug, insbesondere für die Wege von und zu ihrer täglichen Arbeit angewiesen war.
Die Klägerin versicherte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar, neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein weiteres Fahrzeug besessen zu haben. Das Fahrzeug, welches sie zuvor gehabt habe, habe sie unter anderem zur Finanzierung des Aufbaus des streitgegenständlichen Fahrzeugs verkauft. Diese Angabe wurden von dem Zeugen S. bestätigt. Er erklärte, dass er selber noch über einen Firmenwagen, die Klägerin aber nur über das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt habe und ihr anderes Fahrzeug zur Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verkauft habe. Zweifel an diesen Angaben bestehen nicht. Auch wenn der Sachverständige T. erklärte, dass Fahrzeuge wie das streitgegenständliche häufig nicht viel gefahren würden, da sie reparaturanfällig und Liebhaberfahrzeuge seien, lässt dieses keine Zweifel an den Angaben der Klägerin und des Zeugen S. entstehen. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin, die – wie sie in Übereinstimmung mit dem Zeugen S. glaubhaft berichtete – ihre gesamten Rücklagen in das streitgegenständliche Fahrzeug gesteckt hat und sich zudem von ihrer Mutter und ihrer Tante noch Geldbeträge in nicht unerheblicher Höhe zur Finanzierung des Fahrzeugs geliehen hat, nicht noch ein weiteres Fahrzeug besessen und unterhalten hat. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Unfall nur etwa 7 Monate nach dem Ende des kostenintensiven Umbaus des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Februar 2014 ereignete. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der niedrige Kilometerstand von 61.000 km dafür spreche, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht täglich genutzt habe, wird dieses Argument angesichts der nur siebenmonatigen Nutzungsdauer relativiert.
Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin das Fahrzeug unter anderem für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit benötigte. Ihre glaubhafte Angabe, seit 2011 durchgängig bei der Firma Andreas Schneider in Minden zu arbeiten, wird durch die von ihr vorgelegte Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 22.01.2016 (Bl. 87 GA) und den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014 (Bl. 88 GA) bestätigt.
b.
Der Klägerin war die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unfallbedingt für die Dauer von zumindest 365 Tagen nicht möglich.
aa.
Das Fahrzeug befand sich nach dem Unfall unstreitig in einem nicht verkehrssicheren Zustand und war erst nach Abschluss der Reparatur am 23.06.2015 wieder voll funktionsfähig.
Nach der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Firma N. der Klägerin nach Abschluss der Reparatur die Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf ihre Unternehmerpfandrecht bis heute verweigert, so dass es der Klägerin zumindest für 365 Tage unfallbedingt nicht zur Verfügung stand. Denn der Zeuge F., Inhaber der Firma N., bestätigte, dass sich das Fahrzeug nach wie vor bei ihm befände und dass er es erst herausgeben werde, wenn die noch offenen Rechnungen ausgeglichen seien. Zweifel an diesen Angaben bestehen nicht.
bb.
Die Klägerin muss hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls auch kein Mitverschulden anrechnen lassen.
(1)
Dass sich die Erstellung des Gutachtens bis zum 30.10.2009 hingezogen hat, ist ihr nicht anzurechnen, da sie den Gutachter D. unmittelbar nach dem Unfall mit der Schadensfeststellung beauftragt hat. Dass die Begutachtung längere Zeit gedauert hat, war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Fahrzeug zur genauen Überprüfung zu einer auf solche Sonderfahrzeuge spezialisierte Werkstatt verbracht werden musste, wo der Sachverständige das Fahrzeug ein zweites Mal in Augenschein nehmen musste. Zudem hat die Klägerin die Beklagte auch bereits mit Schreiben vom 29.09.2014 über die eingeleiteten Schritte informiert und ihr unter anderem die von dem Sachverständigen mündlich geschätzte Höhe der Reparaturkosten mitgeteilt.
(2)
Die Klägerin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass mit der Reparatur nicht unmittelbar nach dem Vorliegen des Gutachtens begonnen wurde und sich die Reparatur bis Ende Juni 2015 hingezogen hat. Denn sie hatte der Firma N. unstreitig schon vor dem Vorliegen des Gutachtens den Reparaturauftrag gestellt.
Die lange Reparaturdauer ist vielmehr insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Firma N. ihre Leistungen von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, welche die Beklagte jedoch nur zögerlich und nur teilweise erbrachte.
Dass die Firma N. ihre Leistungen tatsächlich von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, wurde von dem Zeugen F. bestätigt. Er erklärte zwar, sich an den genauen Verlauf der Reparatur nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können. Es sei bei ihnen jedoch gängige Praxis, mit einer Reparatur erst dann zu beginnen, wenn eine Abschlagszahlung eingegangen sei. Zweifel an diese Angaben bestehen nicht. Die Angabe ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Firma N. auf Sonderfahrzeuge wie das streitgegenständliche spezialisiert ist, deren Reparatur nach den Angaben des Sachverständigen T. eher teurer als bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen ist und die im Regelfall reine Liebhaberfahrzeuge sind, die nicht viel gefahren werden, auch sehr gut nachvollziehbar. Zudem liegen auch die Reparaturkosten im vorliegenden Fall mit ca. 18.700,00 EUR in einem Bereich, in dem eine Reparatur nur gegen Zahlung von Vorschüssen nachvollziehbar ist.
(3)
Die Klägerin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanziert hat. Zwar kann ein Geschädigter vor dem Hintergrund seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB ggf. dazu verpflichtet sein, den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren. Voraussetzung dafür ist aber, dass ihm dieses im Einzelfall auch zumutbar ist. Der Klägerin war die Vorfinanzierung der Reparaturkosten jedoch unzumutbar. Wie oben bereits dargelegt, bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Ersparnisse und auch Gelder, die sie sich aus ihrem familiären Umfeld geliehen hatte, in die Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gesteckt hat, so dass sie im Zeitpunkt des Unfalls über keine weiteren Rücklagen verfügte. Aus den von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 (Bl. 87, 88 GA) vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich zudem, dass sie in den Jahren 2014 und 2015 über ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von nur 25.882,00 EUR bzw. 29.328,00 EUR verfügte, so dass ihr auch die Aufnahme eines Kredites zu Finanzierung der Reparaturkosten nicht zumutbar war. Denn die Aufnahme eines Kredites ist nur dann zumutbar, wenn der Kredit für den Geschädigten leicht zu beschaffen ist und ihn nur unerheblich belastet. Beides war unter den gegebenen Einkommensverhältnissen jedoch nicht der Fall. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe auf eine Vollkaskoversicherung zurückgreifen können, hat sie diese bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt.
(4)
Die Klägerin hat die Beklagte auch frühzeitig, nämlich bereits mit Schreiben vom 10.11.2014 (Bl. 17 f. Anlagenband) darauf hingewiesen, dass die Firma N. die Reparatur von einer Zahlungsbestätigung abhängig mache und dass sie selber nicht dazu in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Diesen Hinweis wiederholte sie nochmals mit Schreiben vom 06.01.2015 (Bl. 26 f. Anlagenband). Die Beklagte zahlte unstreitig jedoch erstmals am 23.01.2015 einen Vorschuss in Höhe von 8.000,00 EUR und am 04.02.2015 einen Vorschuss in Höhe von 3.500,00 EUR und verweigerte im Anschluss die Übernahme weiterer Kosten.
(5)
Der Klägerin ist auch nicht zur Last zu legen, dass sich die Reparatur im Übrigen auch dadurch verzögert hat, dass Ersatzteile beschafft werden mussten, Mitarbeiter der Firma N. krank gewesen sind und dass die Firma N. die Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs mehr als „Lückenfüller“ angesehen hat. Soweit Ersatzteile beschafft oder Mitarbeiter krank gewesen sind, sind dieses Umstände, die nicht der Klägerin anzurechnen sind, sondern dem von der Beklagten zu tragenden Reparaturrisiko zuzurechnen sind. Soweit der Zeuge F. berichtete, ihm sei von dem Zeugen S. kein Druck gemacht worden, was die Schnelligkeit der Reparatur angegangen sei, so dass die Reparatur dann, wenn es eiligere Aufträge gegeben habe, zurückgestellt worden sei, führt auch dieses vorliegend nicht dazu, dass der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung deswegen entfallen würde. Denn zum einen liegt es auf der Hand, dass der Zeuge S. der Firma N. gegenüber insbesondere aus dem Grund keinen Druck gemacht hat, da sich die Beklagte nicht dazu bereit erklärte, die anfallenden Reparaturkosten vollständig zu übernehmen und der Klägerin die finanziellen Mittel fehlten. Zum anderen hätte auch eine etwas schneller durchgeführte Reparatur nicht dazu geführt, dass die Klägerin ihr Fahrzeug schneller zurückerhalten hätte, da die Firma N. sich, wie oben dargelegt, seit Beendigung der Reparatur auf ihr Unternehmerpfandrecht beruft und die Herausgabe des Fahrzeugs wegen der offenen Rechnungen verweigert, deren Ausgleich wiederum die Beklagte verweigert.
(6)
Die Klägerin muss sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie sich zur Schadensminderung ein Interimsfahrzeug habe anschaffen müssen. Denn auch dieses war angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin für diese unzumutbar, zumal ihr auch dieses nicht ohne die Aufnahme eines Kredites möglich gewesen wäre. Insofern ist auch zu beachten, dass die Beklagte ihre Vorschusszahlungen auf die Reparaturkosten direkt an die Firma N. leistete, an die Klägerin selber hingegen lediglich die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Soweit die Klägerin dafür sorgte, dass ihr von ihrem Arbeitgeber ab November 2015 ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt kein weiterer Nutzungsausfallschaden entstand, kam sie ihrer Schadensminderungspflicht in ausreichendem Maße nach. Insbesondere war sie nicht dazu verpflichtet, schon früher auf eine solche Regelung hinzuwirken, sondern durfte zunächst abwarten, ob die Beklagte nicht doch noch ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen würde. Abgesehen davon wäre es an der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass es der Klägerin überhaupt möglich gewesen wäre, mit ihrem Arbeitgeber schon früher zu einer solchen Lösung zu kommen.
(7)
Ebenso ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie keine Notreparatur durchgeführt hat. Denn angesichts der eingetreten Beschädigungen, insbesondere der Gefahr, dass der Motor einen vollen Funktionsschaden erlitten habe, ist nicht ersichtlich, dass eine Notreparatur möglich gewesen wäre.
(8)
Die Klägerin muss sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie die nach Abschluss der Reparatur noch offenen Reparaturkosten nicht vorfinanziert hat. Zwar waren die Reparaturkosten zu diesem Zeitpunkt nur noch in Höhe von etwa 7.000,00 EUR offen. Auch die Vorfinanzierung dieses Betrages wäre für die Klägerin angesichts ihrer Einkommenssituation jedoch unzumutbar gewesen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
c.
Der Höhe nach hat die Klägerin Anspruch auf die Zahlung von 48,50 EUR/Tag.
Das Fahrzeug ist, da es aus Bauteilen unterschiedlicher Baureihen zusammengebaut ist, in keiner Liste enthalten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist das diesem Fahrzeug vergleichbarste höchstwertige Normalauto der BMW 323 TI in der höchsten Ausstattungs- und Leistungsstufe, bei dem der Nutzungsausfallschaden unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters 38,00 EUR/Tag betragen würde. Zu berücksichtigen sei indessen auch, dass das Fahrzeug einem BMW M3 schon recht ähnlich sei, bei dem der Listenwert unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters bei 59,00 EUR liege.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben des Sachverständigen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist es angemessen, den Wert des Nutzungsausfalls für das streitgegenständliche Fahrzeug bei 48,50 EUR/Tag einzuordnen. Dieses entspricht dem Mittelwert zwischen den beiden vom Sachverständigen als Maximum bzw. Minimum angegebenen Werten. Insofern wurde auch berücksichtigt, dass Fahrzeuge wie das streitgegenständliche nach den Angaben des Sachverständigen im Regelfall nicht als Alltagsautos genutzt werden, da sie recht reparaturanfällig sind.
3.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Standgeld in Höhe von 3.034,50 EUR brutto für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis zum 31.07.2015. Soweit sie die Zahlung von Standgeld auch für den Zeitraum vom 25.09.2014 bis zum 14.07.2015 begehrt hat, war die Klage als unbegründet abzuweisen.
a.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Standgeld für den Zeitraum vom 25.09.2014 bis zum 14.07.2015. Zwar hat die Firma N. ihr auch für diesen Zeitraum unter dem 02.07.2015 und unter dem 01.02.2016 Standgeld in Rechnung gestellt, wobei sie – soweit sie den Zeitraum vom 25.09.2014 bis zum 31.12.2014 bereits mit ihre Rechnung vom 19.12.2014 erfasst hatte – mit E-Mail vom 16.07.2015 klargestellt hat, an der Rechnung vom 19.12.2014 nicht festzuhalten.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Rechtsgrund die Firma N. für die Zeit, in der sie die streitgegenständliche Reparatur durchführte, einen Anspruch auf die Zahlung von Standgeld haben sollte, hat der Zeuge F. als Inhaber der Firma N. im Rahmen seiner Vernehmung jedoch auch ausdrücklich versichert, an seiner Standgeldforderung bis Mitte Juli 2015, somit bis einschließlich zum 14.07.2015, nicht festzuhalten.
b.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Standgeld für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 3.034,50 EUR brutto.
aa.
Die Firma N. hat ihr für diesen Zeitraum ein entsprechendes Standgeld in Rechnung gestellt. Nach der Vernehmung des Zeugen F. bestehen keine Zweifel daran, dass es ihm mit dieser Standgeldforderung ernst ist und dass er an ihr festhält.
Die Forderung des Standgeldes durch die Firma N. ist zumindest für diesen Zeitraum auch berechtigt. Unerheblich ist insofern, ob der Zeuge F. mit der Klägerin bzw. mit dem Zeugen S. als Vertreter der Klägerin einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Denn ein Werkunternehmer hat dann, wenn er seine Leistung erbracht hat, die Herausgabe mangels Bezahlung durch den Besteller unter Berufung auf sein Unternehmerpfandrecht jedoch verweigert, gem. § 304 BGB Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die ihm wegen der Aufbewahrung entstehen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass in einer Werkstatt regelmäßig nicht unbegrenzt Platz besteht und die Aufbewahrung bzw. die Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen regelmäßig nicht kostenfrei ist. Dass sich der Zeuge F. auch auf den Anspruch gem. § 304 BGB beruft, hat er dadurch klargestellt, dass er angegeben hat, das Standgeld als Schadensersatzanspruch für den Zeitraum zu begehren, ab dem die Klägerin unter Einräumung einer Karenzzeit dazu verpflichtet gewesen ist, das streitgegenständliche Fahrzeug bei ihm abzuholen, er ihr dieses jedoch mangels Ausgleichs der Rechnung verweigert.
Auch der Höhe nach ist die Standgeldforderung nicht zu beanstanden. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass ein Standgeld in Höhe von 14,00 EUR netto/Tag bei der Unterbringung in einer Halle durch ein Abschlepp- oder Bergungsunternehmen üblich sei. Bei Werkstätten sei dieses Standgeld regelmäßig etwas höher, da Werkstätten schon aus Platzgründen kein Interesse daran hätten, Fahrzeuge für längere Zeit bei sich aufzubewahren. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Firma N. nicht um ein Abschlepp- oder Bergungsunternehmen handele, sei ein Tagessatz in Höhe von 15,00 EUR netto daher nachvollziehbar. Zweifel an diesen Angaben des Sachverständigen bestehen nicht. Nach der Vernehmung des Zeugen F. bestehen auch keine Zweifel daran, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zumindest für die Zeit bis zum 31.12.2015 in der Werkstatt, nicht jedoch im Freien untergebracht gewesen ist. Soweit im Raume steht, dass das Fahrzeug zumindest zwischenzeitlich auch mal in der Ausstellungshalle gestanden habe oder dass inzwischen der Motor ausgebaut worden ist, betrifft dieses den Zeitraum nach 2015.
bb.
Die Klägerin hat die Beklagte auch unverzüglich und fortlaufend über das Entstehen der Standgeldkosten unterrichtet.
cc.
Unerheblich ist, dass die Klägerin diese Forderung bislang nicht ausgeglichen hat. Ihr insofern bestehender Freistellungsanspruch hat sich aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Beklagten gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
dd.
Der Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Standgeldes steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Standgeldforderung der Firma N. ihr gegenüber möglicherweise inzwischen verjährt ist. Denn die Firma N. macht, wie oben bereits dargelegt, die Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf ihr Unternehmerpfandrecht davon abhängig, dass die offenen Rechnungen bezahlt werden. Auch das Standgeld im Sinne des § 304 BGB ist dabei von dem Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB umfasst, da es eine vertragliche Forderung im Zusammenhang mit dem Werkvertrag darstellt. Gem. § 216 BGB hindert die Verjährung eines Anspruches, für den ein Pfandrecht besteht, den Gläubiger jedoch nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Vor diesem Hintergrund stellt die Standgeldforderung der Firma N. trotz ihrer möglichen Verjährung einen Schaden für die Klägerin dar.
II.
Der Anspruch der Klägerin auf den Feststellungsanspruch ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 256 ZPO. Denn es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass ihr ein weiterer Schaden, insbesondere wegen weiter anlaufenden Standgeldes entsteht. Dass die Firma N. nach wie vor weiteres Standgeld verlangt, wird sowohl aus den Angaben des Zeugen F. als auch aus den von der Klägerin vorgelegten weiteren Rechnungen der Firma N. deutlich.
III.
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die noch offenen Reparaturkosten von 6.939,19 EUR seit dem 01.07.2015 aus Verzug gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte wurde zuvor mehrfach vergeblich und unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert, so dass sie sich am 01.07.2015 mit der Zahlung in Verzug befunden hat.
2.
Die Klägerin hat gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zudem Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 auf den ihr entstandenen Nutzungsausfall in Höhe von 10.000,00 EUR. Hinsichtlich dieses Schadensbetrages wurde die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 22.05.2015 (Bl. 93 Anlagenband) zur unverzüglichen Zahlung aufgefordert. Hinsichtlich der weiteren 7.702,50 EUR Nutzungsausfallschaden wurde die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2015 zur Zahlung bis zum 13.11.2015 aufgefordert, so dass sie sich insofern erst seit dem 14.11.2015 in Zahlungsverzug befand. Im Übrigen war die Klage somit als unbegründet abzuweisen.
3.
Die Klägerin hat gem. §§ 286, 291 Abs. 1 BGB Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das Standgeld seit dem 25.03.2016. Die Klage wurde der Beklagten am 24.03.2016 zugestellt. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso sich die Beklagte mit der Zahlung des Standgeldes für den Zeitraum vom 15.07. – 31.12.2015 bereits am 01.07.2015 in Zahlungsverzug befunden haben soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insofern vor Rechtshängigkeit der Klage gemahnt worden wäre.
IV.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR als Teil des ihr unfallbedingt entstandenen Schadens gem. §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Freistellungsanspruch der Klägerin hat sich aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
Der Höhe nach berechnet sich der Anspruch nach einem außergerichtlichen Streitwert von 65.000,00 EUR und einer 1,6 Gebühr wie folgt: 1.248,00 EUR x 1,6 = 1.996,80 EUR + 20,00 EUR = 2.016,80 EUR + 19%. Eine Erhöhung der Mittelgebühr um 0,3 war angemessen, da die Bearbeitung angesichts des dargelegten intensiven Schriftverkehrs und der zahlreichen Telefonate deutlich zeitaufwendiger als im Regelfall gewesen ist. Eine Erhöhung um 0,7, wie von der Klägerin für angemessen gehalten, wäre indessen übersetzt, da die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten inhaltlich nicht wesentlich anspruchsvoller als im Regelfall bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen gewesen ist.
V.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit dem 14.11.2015 gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat die Zahlung der Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 13.11.2015 vergeblich bei der Beklagten angefordert.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.