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Verkehrsunfall – Obliegenheit zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung

Verkehrsunfall: Obliegenheit zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 59/21) vom 04.01.2022 geht es um die Frage der Schadensverursachung durch ein Müllfahrzeug der örtlichen Stadtreinigung, das den Mazda 6 des Klägers beschädigt hatte. Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Beklagten, einer Haftpflichtversicherung, und zog vor Gericht, um seine Forderung durchzusetzen. Dabei ging es unter anderem um die Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung und die Kosten für einen Werkstattersatzwagen.

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Schadensersatzforderung und Gutachten

Der Kläger hatte nach dem Unfall ein Schadensgutachten erstellen lassen, in dem Reparaturkosten von 8.091,76 € brutto und eine merkantile Wertminderung von 740,00 € festgestellt wurden. Daraufhin forderte er von der Beklagten einen Betrag von 8.479,59 €, der sich aus den Reparaturkosten, der Wertminderung, den Sachverständigenkosten und einer Auslagenpauschale zusammensetzte.

Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung

Da die Beklagte den Schaden nicht regulierte, nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und ließ das Fahrzeug bei einer anderen Firma reparieren. Die Vollkaskoversicherung des Klägers enthielt einen Selbstbehalt von 500,00 €.

Werkstattersatzwagen und Erhöhung der Klageforderung

Der Kläger behauptete, er habe während der Reparaturzeit einen Werkstattersatzwagen in Anspruch genommen und hierdurch Kosten in Höhe von 4.550,35 € verursacht. Infolgedessen erhöhte er seine Zahlungsklage auf insgesamt 13.029,94 €.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck zurück. Der Kläger musste die Kosten der Berufung tragen, und das Urteil sowie das angefochtene Urteil wurden vorläufig vollstreckbar erklärt.

Fazit und Bedeutung für Betroffene

Dieses Urteil zeigt, dass im Falle eines Verkehrsunfalls mit Schadensersatzforderungen gegenüber Haftpflichtversicherungen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Obliegenheit zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung und die Kosten für einen Werkstattersatzwagen. Betroffene sollten sich daher bei ähnlichen Fällen anwaltliche Hilfe suchen, um ihre Rechte durchzusetzen und die bestmögliche Entschädigung für ihren Schaden zu erhalten.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 59/21 – Urteil vom 04.01.2022

1) Die Berufung des Klägers gegen das am 14. April 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - Obliegenheit zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung
(Symbolfoto: auremar/123RF.COM)

Am 9. Januar 2018 beschädigte das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Müllfahrzeug der örtlichen Stadtreinigung in X in einem Wendehammer der S…straße den Mazda 6 des Klägers (amtl. Kennzeichen: …). Die Frage der Schadensverursachung durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug war erstinstanzlich noch streitig. Eine Nachbarin des Klägers hatte den Unfall beobachtet, woraufhin die Ehefrau des Klägers bei der Polizeistation X Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellte (vgl. Bl. 6 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (vgl. Anlage K 4, Bl. 43 f. d. A.) nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Forderung wurde im Schreiben der Höhe nach noch nicht beziffert, sondern der Kläger verlangte eine verbindliche Erklärung der Einstandsverpflichtung dem Grunde nach bis zum 5. Februar 2018. Der Kläger ließ den Schaden bei der Y GmbH in Lübeck begutachten. In Folge von Fahrzeugbesichtigungen am 9. Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 ermittelte die Gutachterin Reparaturkosten von 6.799,80 € netto, bzw. 8.091,76 € brutto bei einer Reparaturdauer von vier Arbeitstagen und eine merkantile Wertminderung von 740,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schadensgutachten vom 13. März 2018 (vgl. Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hierauf forderte der Kläger mit Schreiben vom 14. März 2018 die Beklagte zur Zahlung von 8.479,59 € auf. Der Betrag setzte sich aus Reparaturkosten (zunächst netto) von 6.799,80 €, der Wertminderung von 740,00 €, der Sachverständigenkosten für das Gutachten vom 13. März 2018 in Höhe von 919,79 € sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zusammen. Als die Beklagte hierauf und selbst nach Anhängigmachung des Prozesses durch den Kläger den Schaden nicht regulierte, nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und ließ das Fahrzeug bis zum 4. Oktober 2018 bei der W GmbH reparieren (vgl. Anlage K 7, Bl. 91 ff. d. A.). Die Vollkaskoversicherung des Klägers enthielt einen Selbstbehalt von 500,00 € (vgl. Abrechnungsschreiben Z Versicherung vom 09. November 2018, Anlage K 8, Bl. 95 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe von der Firma W GmbH ab dem 13. Januar bis zum 27. Juni 2018 einen Werkstattersatzwagen in Anspruch genommen. Hierdurch seien für 182 Tage á 21,01 € netto Kosten in Höhe von brutto 4.550,35 € entstanden (vgl. Anlage K 6, Bl. 69 d. A.).

Der Kläger hatte zunächst eine Zahlungsklage in Höhe von 8.479,95 € nebst Zinsen erhoben und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 hatte er die Zahlungsklage auf 13.029,94 € erhöht, die er neben dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und einem Feststellungsantrag geltend gemacht hatte. Anschließend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2018 die Klage teilweise zurückgenommen und erstinstanzlich schlussendlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.831,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers, der Z Versicherungs AG, Versicherungsscheinnummer … entstehenden Höherstufungsschaden vollumfänglich zu ersetzen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Einholung eines unfall- analytischen Sachverständigengutachtens) der Klage überwiegend stattgegeben. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug den Unfall verursacht habe. Es sei ein Fahrzeugschaden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 3.629,48 € eingetreten. Darüber hinaus habe das Fahrzeug eine Wertminderung von 740,00 € erfahren. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € entstanden, ebenso stünden ihm die Gutachterkosten in Höhe von 919,79 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zu. An Mietwagenkosten seien dem Kläger lediglich 1.725,13 € zu erstatten. Erforderlich sei die Inanspruchnahme des Mietwagens lediglich im Zeitraum vom 13. Januar 2018 – 22. März 2018 gewesen, insgesamt also für 69 Tage. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens der Y vom 13. März 2018 das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Reparaturdauer im Schadensgutachten sei mit lediglich vier Arbeitstagen veranschlagt gewesen. Die Beendigung der Reparatur erst zum 4. Dezember 2018 stelle einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB dar. Im Anschluss an die Gutachtenerstellung vom 13. März 2018 und unter Berücksichtigung der Postlaufzeit habe mit der Reparatur am 16. März 2018 begonnen werden können. Wegen des Wochenendes und unter Berücksichtigung der vier Reparaturarbeitstage hätte die Reparatur am 22. März 2018 abgeschlossen sein können. Bei Zugrundelegung der Mietwagenkosten aus der Mietwagenrechnung sei somit ein Schadenersatzanspruch von 1.725,13 € begründet.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, in der er neben einer Rüge der vom Landgericht festgesetzten Kostenquote seine Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter verfolgt, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Dem Kläger sei eine Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln oder eine Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers zur Entlastung des Schädigers nicht zuzumuten gewesen. Die Beklagte habe vorgerichtlich und noch im streitigen Verfahren stets ihre Unfallverursachung in Abrede gestellt. Er habe ihm Verhandlungstermin am 24. Juli 2019 unwidersprochen erklärt, keine Möglichkeit zur Vorfinanzierung des Fahrzeugs zu haben. Auch die Kostenquote sei angreifbar, da das exorbitant kostenintensive Unfallrekonstruktionsgutachten vorliegend das Beweisthema zu Gunsten des Klägers bestätigt habe.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und führt gemäß Auflage des Senats ergänzend aus, der Vortrag des Klägers zur Mittellosigkeit sei mangels Vorlage von Belegen nicht glaubhaft. Wenn ein Geschädigter substantiiert und unter Beifügung von Belegen seine Mittellosigkeit nachvollziehbar mache, übernehme die Beklagte den Ausfallschaden, wenn der Geschädigte zur Zwischenfinanzierung durch einen Kredit nicht in der Lage und eine Vorfinanzierung durch die Vollkaskoversicherung nicht möglich sei. Für den Fall, dass sich die Eintrittspflicht der Beklagten ergäbe, würde sie auch die Finanzierungskosten und die Rückstufung des Vollkaskorabatts übernehmen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil der auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichteten Klage bezüglich der Erstattung von Mietwagenkosten zu Recht nur zum Teil stattgegeben.

1.

Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG ist zweitinstanzlich nicht mehr im Streit. Die Parteien streiten lediglich noch um die Höhe des Nutzungsausfallschadens und die erstinstanzliche Kostenquote.

Mit seinen dahingehenden Berufungsangriffen bleibt der Kläger indes ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung liegen zwar vor. Denn dem Kläger ist die Nutzung seines Fahrzeuges unfallbedingt entzogen worden, so dass er grundsätzlich eine Kompensation für die entgangenen Gebrauchsvorteile verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.11. 2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277 m. w. N.).

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Allerdings geht der Umfang jedenfalls nicht über den vom Landgericht zugebilligten Schadensersatz nicht hinaus. Das Landgericht hat dem Kläger für den Zeitraum von 13. Januar 2018 bis zum 22. März 2018 Ersatz für die Inanspruchnahme eines Mietwagens zugesprochen (69 Tage) und den Tagessatz der vom Kläger vorgelegten Mietwagenrechnung (Anlage K6, Bl. 69 d. A.) entnommen.

Dies findet die Billigung des Senats. Die erstattungsfähige Ausfallzeit eines Fahrzeugs setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusammen (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2016 – VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310, 1311, Rn. 23 bei Beck-Online).

Im Schadensgutachten des Klägers vom 13. März 2018 (Anlage K2, Bl. 13 ff.) ist als Reparaturdauer nur die Dauer von vier Arbeitstagen veranschlagt. Das Landgericht hat die Länge des Nutzungsausfalls mit 69 Tagen bereits großzügig zu Gunsten des Klägers gerechnet und ist zum Beispiel nicht der Frage nachgegangen, warum vom Schadenstag am 9. Januar 2018 an gerechnet die Schadensbegutachtung nicht zügiger in Angriff genommen wurde.

Das Vorbringen des Klägers, er habe nicht über die Mittel zur Reparatur des Fahrzeugs verfügt, dringt nicht durch. Zwar ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, die Beseitigung des Schadens vorzufinanzieren oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19, NJW 2021, 694, 695, Rn. 9 bei Beck-Online).

Den Geschädigten trifft aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB die Obliegenheit die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2011 − 1 U 220/10, NJW-RR 2012, 30, 32; OLG Bremen, Beschluss v. 26.3.2019 – 1 U 1/19, BeckRS 2019, 26800 Rn. 45 bei Beck-online). Dieser Obliegenheit hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Erst im Verhandlungstermin am 24. Juli 2019 hat der Kläger mitteilen lassen, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht im Stande gewesen sei (vgl. Bl. 114 d. A.). Eine dahingehende Ankündigung findet sich dagegen weder in der Klagschrift, noch in der vorgerichtlichen Korrespondenz (Anlagen K4 und K5, Bl. 43 ff. d. A.).

Die Mitteilung im Verhandlungstermin konnte der Obliegenheit im Hinblick auf die entstandenen Kosten nicht mehr genügen, denn zu diesem Zeitpunkt waren die hier geltend gemachten Kosten für die Fahrzeuganmietung bereits komplett entstanden.

Die Obliegenheitsverletzung ist auch kausal geworden für das Ausbleiben der Schadensminderung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte hätte auch bei Mitteilung der Mittellosigkeit keine Leistungen an den Kläger erbracht, da sie die Haftung für den Unfall bestritten hatte. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in diesem Fall den Ausfallschaden übernommen hätte. Dass sie in ihrer Darlegung neben der Vorfinanzierung durch sie auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nennt, schadet insoweit nicht. Denn die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist dem Geschädigten deshalb nicht zumutbar, weil sie mit einer Höherstufung im Versicherungsverhältnis verbunden ist. Von dieser Höherstufung hätte die Beklagte den Kläger aber gerade freigehalten, wenn sich die Unfallverursachung durch ihren Versicherungsnehmer herausgestellt hätte.

2.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist korrekt. § 96 ZPO findet in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung zu Lasten der Beklagten. Denn die Vorschrift setzt ein erfolgloses Angriffs- oder Verteidigungsmittel voraus. Hierunter ist ein Beweisangebot nur dann zu verstehen, wenn es bei rückschauender Betrachtung den Ausgang des Rechtsstreits nicht in irgendeinem für die Partei günstigen Sinn beeinflusst hat (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 10.12.2020 – 4 U 9/20, BeckRS 2020, 36099 Rn. 46, bei Beck-Online).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Beweisaufnahme (Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) beruhte auf einem Beweisantrag des Klägers und beeinflusste den Rechtsstreit in seinem Sinne günstig. Denn wäre die Beweiserhebung nicht positiv ergiebig gewesen, hätte dies bezüglich der gesamten Klage die Abweisung zur Folge gehabt. Für eine analoge Anwendung der Norm besteht kein Spielraum. Denn die durch die Beschränkung des Wortlauts der Norm auf „erfolglose“ Angriffs- und Verteidigungsmittel sind „erfolgreiche“ Angriffs- und Verteidigungsmittel durch eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich ausgenommen, so dass keine für die analoge Anwendung erforderliche „planwidrige Regelungslücke” vorliegt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Schadensersatzrecht und Verkehrsunfallrecht: In diesem Urteil geht es um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Müllfahrzeug beschädigt wurde. Hierbei sind insbesondere § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) und § 7 StVG (Haftung des Halters) relevant.
  2. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: In dem Fall wurde eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) gestellt. Hierfür ist § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) die maßgebliche Rechtsnorm.
  3. Beweisrecht: Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) die Klage überwiegend stattgegeben. Hierbei spielen die §§ 355-373 ZPO (Beweis durch Zeugen) und § 402 ZPO (Beweis durch Sachverständige) eine entscheidende Rolle.
  4. Schadensminderungspflicht: Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (Minderung der Ersatzpflicht) verletzt hat, da er das Fahrzeug erst sehr spät reparieren ließ und so unnötig lange Mietwagenkosten entstanden sind.
  5. Vollstreckungsrecht: Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dies betrifft die Regelungen zur Zwangsvollstreckung in den §§ 704 ff. ZPO.
  6. Rechtsanwaltskosten und Zinsen: Der Kläger hat die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend gemacht. Hierbei sind § 91 ZPO (Kostengrundentscheidung) und §§ 288, 291 BGB (Verzugszinsen) von Bedeutung.

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