LG Darmstadt – Az.: 4 O 445/16 – Urteil vom 28.05.2019
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30.06.2014 zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
2.
Der Streitwert wird auf 32.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten bei unstreitiger voller Haftung der Beklagten dem Grunde nach um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am XX.XX.2014 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Landstraße […]. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen […] kam ihm auf der entgegengesetzten Fahrbahn entgegen. Auf der Höhe des Kilometers 005 kam der Motorradfahrer in einer Kurve von seiner Fahrbahn ab und kollidierte frontal mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Motorradfahrer schlug mit dem Kopf auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Klägers und verstarb wenig später an der Unfallstelle.
Nach dem Unfall begab sich der Kläger in psychologische Behandlung. Die Therapie bei dem letzten Psychotherapeuten endete Ende 2016.
Die Beklagte regulierte in der Folge die vom Kläger geltend gemachten Sachschäden und zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro.
Der Kläger behauptet, er leide seit dem Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die bis heute andauere. Er habe bis heute den Unfall nicht verarbeiten können. Immer wieder habe er die Bilder vom Unfall vor Augen. Kurz nach dem Unfall habe er zu dem Motorradfahrer hinabgeschaut, als dieser im Graben gelegen habe. Dieser habe ihn angeschaut, sei aber unmittelbar danach verstorben. Dieses Bild könne er nicht mehr vergessen. Aufgrund des Unfalls sei er nicht mehr in der Lage, zu arbeiten, könne einem geregelten Tagesablauf nicht mehr nachgehen und leide unter erheblichen Schlafstörungen. Aus sozialen Betätigungen habe er sich zurückgezogen.
Der Kläger ist der Ansicht, das Schmerzensgeld sei mit mindestens weiteren 27.000,00 Euro zu bemessen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30.06.2014 zu zahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es hätten unfallfremde Faktoren in Form von ereignisunabhängigen und persönlichkeitsimmanenten Krankheitsursachen vorgelegen. Sie ist der Ansicht, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Ende 2016 die psychologische Behandlung abgebrochen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist der Beklagten am 18.01.2017 zugestellt worden.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 05.07.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. A vom 26.02.2018 (Bl. 98 f. d. A.) sowie auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 14.01.2019 (Bl. 187 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt, [Aktenzeichen], ist beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger verfügt insbesondere über ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse. Für die Annahme eines Feststellungsinteresses genügt die bloße Möglichkeit des künftigen Eintritts weiterer Schäden. Da die Behandlung des Klägers noch nicht abgeschlossen ist, kann noch nicht abgesehen werden, ob weitere Schäden entstehen. Dies gilt sowohl für Schäden materieller Art als auch für immaterielle Schäden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000,00 Euro.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Hierbei hält das Gericht nach Abwägung der für und wider streitenden Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000,00 Euro für angemessen. Dieser Anspruch ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 3.000,00 Euro in dieser Höhe bereits durch Erfüllung erloschen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war insbesondere zu berücksichtigen, dass das Unfallereignis für den Kläger ein einschneidendes Erlebnis war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund des Unfalls an einer Traumafolgestörung mit dem Vorhandensein einiger bedeutender Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Zudem zeigt er Symptome einer leichten depressiven Episode. Ferner liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von 100 vor. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eindrucksvoll geschildert, dass er noch heute an Schlafstörungen leide und sich aus dem sozialen Leben zurückgezogen habe. Diese glaubhaften Angaben hat auch der Sachverständige nach einer ausführlichen Exploration seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Es ist weiterhin berücksichtigt worden, dass der Kläger weiterhin therapierbedürftig ist, nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls für weitere zwei bis drei Jahre, wohl aber nicht bis zum Lebensende.
Ein Mitverschulden aufgrund der Beendigung der psychologischen Behandlung Ende 2016 hat das Gericht nicht angenommen. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass rückblickend nicht beurteilt werden könne, inwieweit eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers bei Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie eingetreten wäre.
Das Gericht folgt den ausführlich und fundiert begründeten Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat sich im Rahmen eines Gesprächs ein persönliches Bild von dem Kläger gemacht und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar dargestellt. Er hat sich außerdem mit den Einwendungen der Beklagten auseinander gesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen er dennoch an seinen Feststellungen festhält. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es daher nicht. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie war der Sachverständige auch fachlich für die Beantwortung der Beweisfragen besonders qualifiziert.
Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 17.03.2005 – 8 O 264/04), auf die sich der Kläger hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes bezieht, kann vorliegend nicht uneingeschränkt herangezogen werden, da diesem Rechtsstreit der Unfalltod des eigenen Sohnes der Klägerin zugrunde lag. Das OLG Hamm (Urteil vom 05.03.1998 – 27 U 59/97), mit dem ein Schmerzensgeldbetrag von umgerechnet und angepasst knapp 10.000,00 Euro ausgeurteilt wurde, betrifft einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unfallgegner in diesem Fall gerade nicht zu Tode gekommen ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beschwerden des Klägers erscheint ein Schmerzensgeld von 15.000,00 Euro angemessen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
Da dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht und der Eintritt weiterer Schäden möglich ist, ist die Feststellungsklage begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.