Skip to content

Verkehrsunfall – Privatweg nicht Grundstücksausfahrt oder anderer Straßenteil i.S.v. § 10 StVO

AG Kiel – Az.: 115 C 194/15 – Urteil vom 10.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 774,28 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes.

Unter dem 5.10.2014 gegen ca. 18:00 Uhr befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Straße Sandkamp in …. Der Ehemann der Klägerin näherte sich mit dem von ihm gefahrenen PKW einem von rechts einmündenden Weg, auf dem zu diesem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … welcher zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagen zu 2 haftpflichtversichert war, langsam herangefahren kam. Der Beklagte zu 1 blieb anschließend mit seinem Fahrzeug, welches er etwas nach links diagonal gelenkt hatte, an der Einmündung zur Straße Sandkamp stehen. In dem Moment, als das Fahrzeug, welches von dem Zeugen … geführt wurde, sich fast auf Höhe des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 befand, setzte dieser nunmehr sein Fahrzeug in Bewegung. Hierdurch kam es zur Kollision der PKW. Zur Veranschaulichung der Unfallörtlichkeiten wird auf die hierzu eingereichten Lichtbilder Bezug genommen (Blatt 7 der Akten; Anlage B1, Blatt 48 der Akten; Blatt 114 bis Blatt 117 der Akten).

An dem von dem Zeugen … geführten Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.316,08 €. Darüber hinaus trat an dem vorbezeichneten Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 500,00 € ein. Für die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens entstanden Kosten in Höhe von 642,91 €. Die Beitragsmehrbelastung durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung für das Jahr 2015 belief sich auf 38,60 €. Neben einer weiteren allgemeinen Schadenspauschale in Höhe von 20,00 € entstand somit ein Gesamtschaden in Höhe von 4.517,59 €. Den vorbezeichneten Schadensbetrag machte die Klägerin anschließend gegenüber der Beklagten zu 2 geltend.

Im Oktober 2014 erfolgte eine Reparatur des von dem Zeugen … geführten Fahrzeugs.

Gemäß Abrechnungsschreiben vom 6.11.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K6, Blatt 33 bis Blatt 34 der Akten), zahlte die Beklagte zu 2 hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten Reparaturkosten 50 %‚ mithin einen Betrag in Höhe von 1.658,04 €‚ darüber hinaus 50 % auf geltend gemachte Mietwagenkosten, mithin einen Betrag in Höhe von 164,22 €. Darüber hinaus zahlte die Beklagte zu 2 auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten 50 %‚ mithin einen Betrag in Höhe von 321,46 € und auf die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € einen Betrag in Höhe von 10,00 €. Schließlich zahlte die Beklagte zu 2 auf die geltend gemachte Wertminderung einen Betrag in Höhe von 250,00 €‚ mithin ebenfalls 50 %. Insgesamt leistete die Beklagte zu 2 damit eine Zahlung in Höhe von 2.403,72 €. Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte zu 2 ab.

Hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten nahm die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese regulierte einen Betrag in Höhe von 1.658,04 €.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 anschließend zur Zahlung der restlichen Schäden auf, namentlich 321,46 € weiterer Sachverständigenkosten, 164,22 € weiterer Mietwagenkosten, 250,00 € weiterer Wertminderung, 10,00 € weiterer allgemeiner Schadenspauschale sowie 38,60 € Beitragsmehrbelastung. Die Beklagte zu 2 lehnte sodann mit Schreiben vom 20.01.2015 eine weitere Regulierung ab.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des von dem Zeugen … geführten Fahrzeugs. Hinsichtlich des weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 19.1.2016 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Zeuge sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20-30 km/h auf der Straße Sandkamp gefahren, als der Beklagte zu 1 – für den Ehemann der Klägerin völlig unerwartet – plötzlich zügig losgefahren sei, um auf die Straße Sandkamp aufzufahren. Trotz Reaktion des Ehemannes der Klägerin mit einem Abbremsen sowie einem Versuch auszuweichen, habe dieser die Kollision nicht mehr vermeiden können. Der Beklagte zu 1 sei dabei aus einer Grundstückszuwegung in die Straße Sandkamp eingefahren. Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr Ehemann sei gegenüber dem Beklagten zu 1 damit jedenfalls bevorrechtigt gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 774,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1 habe sich, nachdem er angehalten sei, nach rechts und links vergewissert, um keinen – von rechts – vorfahrtsberechtigten Verkehr zu behindern. Von links habe sich dabei zu jenem Zeitpunkt ebenfalls kein Fahrzeug direkt vor ihm befunden. Er sei dann vorsichtig angefahren, wobei nach dem Einbiegen das Fahrzeug mit dem Zeugen … mit hoher Geschwindigkeit, die aufgrund des rasanten Heranschnellens deutlich über 30 km/h gelegen habe, angefahren gekommen sei. Das von dem Zeugen … geführte Fahrzeug habe anschließend eine Bremsspur von etwas über 1 m vor der Kollisionsstelle hinterlassen. Bei der Straße Sandkamp, aus welcher der Beklagte zu 1 gefahren sei, handele es sich um keine Zufahrt, sondern vielmehr um eine gleichberechtigte Straße. Hierzu vertreten die Beklagten die Auffassung, dass, selbst wenn es sich bei jener Straße um eine bloße Grundstückszufahrt handeln sollte, der Zeuge … sein Vorfahrtsrecht jedoch vorliegend missbräuchlich genutzt habe. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten sei der Zeuge … jedenfalls zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme angehalten gewesen. Hinsichtlich des weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 23. sowie vom 25.09.2015 verwiesen.

Das Gericht hat eine amtliche Auskunft des Amtes Achterwehr zu der Frage eingeholt, ob es sich bei der Straße Sandkamp in …, aus der der Beklagte zu 1 herausgefahren kam, um eine bloße Grundstücksaus- bzw. zufahrt handelt. Auf den Inhalt der amtlichen Auskunft des Amtes Achterwehr vom 28.07.2015 wird verwiesen (Blatt 62 der Akten). Darüber hinaus hat das Gericht den Beklagten zu 1 informatorisch angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung sowie des Ergebnisses der zeugenschaftlichen Einvernahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3.12.2015 Bezug genommen (Blatt 107 bis Blatt 112 der Akten).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze – jeweils nebst Anlagen – verwiesen.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 774,24 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 5.10.2014 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfIVG, 249 BGB.

Das Gericht geht mit der Klägerin davon aus, dass diese – allein – aktivlegitimiert ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht angesichts der amtlichen Auskunft des Amtes Achterwehr vom 28.07.2015 zunächst fest, dass es sich bei der Straße Sandkamp, aus welcher der Beklagte zu 1 seinerzeit gefahren kam, um eine dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmete Privatzuwegung handelt, die im Eigentum der über diesen Weg erschlossenen Grundeigentümer steht. Dabei hat die Gemeinde … ausweislich der amtlichen Auskunft zur besseren Auffindbarkeit der Grundstücke ein Straßennamenschild aufgestellt. Eine Unterhaltung des Privatweges durch die Gemeinde findet jedoch nicht statt.

Zur Überzeugung des Gerichts ist damit für den streitgegenständlichen Einmündungsbereich nicht ausreichend klar erkennbar, ob die Verhaltensanforderungen des § 10 Satz 1 StVO gelten oder vielmehr die des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Es ist demnach entscheidend darauf abzustellen, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung als Verlassen eines Bereiches im Sinne von § 10 StVO erscheint, was nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu bestimmen ist.

Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Gesichtspunkte handelt es sich bei der streitgegenständlichen Privatzuwegung zur Überzeugung des Gerichts zumindest dem äußeren Anschein nach nicht um einen Bereich im Sinne von § 10 StVO. Vor diesem Hintergrund ist in Ansatz zu bringen, dass an der Privatzuwegung durch die Gemeinde ein Straßenschild mit der Aufschrift „Sandkamp“ aufgestellt worden ist. Hinzu kommt, dass ausweislich der eingereichten Lichtbilder, insbesondere der Lichtbilder auf Blatt 115 und Blatt 116 der Akten, ersichtlich ist, dass im Bereich der Privatzuwegung zur Straße Sandkamp kein abgesenkter Bordstein vorhanden ist; vielmehr ist die Straße Sandkamp dort abschüssig. Links und rechts befinden sich lediglich Ablaufrinnen zu einzelnen Wasserabläufen. Danach handelt es sich nach den Örtlichkeiten einschließlich des aufgestellten Straßenschildes bei der Privatzuwegung um eine Straße, die für den Zeugen … auf seiner Fahrt von rechts auf die Straße Sandkamp einmündete und die bei objektiver Betrachtung die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufwies.

Der Zeuge … hat hierzu im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bekundet, dass er seinerzeit die Straße Sandkamp hochgefahren sei. Dabei habe er bereits in der – von ihm angenommenen – Grundstückszufahrt den Beklagten zu 1 mit seinem PKW stehen sehen. Dieser sei im Begriff gewesen abzubiegen. Der Beklagte zu 1 sei allerdings zunächst angehalten. Angesichts dessen sei er – der Zeuge … – weitergefahren. Als er in etwa kurz vor der Höhe des PKW des Beklagten zu 1 gewesen sei, sei dieser auf einmal angefahren und sei in das Fahrzeug, welches von ihm – dem Zeugen … geführt worden sei, hineingefahren.

Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Bekundungen des Zeugen … ist in Ansatz zu bringen, dass dieser bereits aus einiger Entfernung erkennen konnte, dass sich ihm von rechts der Beklagte zu 1 mit seinem PKW auf der Privatzuwegung näherte, und dass dies auf einem Weg geschah, der sich aufgrund seiner Breite, seiner Pflasterung und angesichts des aufgestellten Straßenschildes besonders deutlich gegen sein Umfeld abhob. Darum musste der Zeuge …‚ welcher nach seinem eigenen Bekunden diese Strecke regelmäßig fährt, zur Überzeugung des Gerichts bei Annäherung an die „überführte“ Zufahrt jedenfalls in Betracht ziehen, dass es sich bei der Privatzuwegung womöglich nicht um eine Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO, sondern um eine öffentliche Straße handelte. Ein Kraftfahrer muss in einer derartigen Situation, d.h. wenn die Vorfahrtsregelung nicht eindeutig zu seinen Gunsten spricht, stets von der Rechtsbedeutung ausgehen, die für ihn ungünstiger ist und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangt. Dabei ist ein Vorfahrtsberechtigter, der davon ausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird und hat seine Fahrweise darauf einstellen. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Zeuge … jedoch bereits nach seinem eigenen Bekunden nicht hinreichend Genüge getan. Er hat das Beklagtenfahrzeug nach eigener Aussage bereits aus einiger Entfernung heranfahren und alsdann anhalten sehen. Eine  Geschwindigkeitsreduzierung zur Gefahrenvermeidung ist durch den Zeugen … gleichwohl nicht veranlasst worden.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Demgegenüber ist dem Beklagten zu 1 der Vorwurf zu machen, dass er sich bei Einfahren in die Straße Sandkamp ebenfalls nicht hinreichend abgesichert und hierdurch die Kollision mitverursacht hat. Dabei hat der Beklagte zu 1 sich vor dem erneuten Anfahren mit seinem PKW nicht hinreichend aufmerksam nach links orientiert und infolge dessen das von dort herannahende Fahrzeug, welches von dem Zeugen … geführt wurde, übersehen.

Weiterhin geht das Gericht mit der Klägerin davon aus, dass der Zeuge … nicht mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Straße Sandkamp gefahren ist. Der Zeuge hat hierzu im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft bekundet, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten habe. Der Beklagte zu 1 konnte demgegenüber im Rahmen seiner informatorischen Anhörung keine Angaben zur Geschwindigkeit des von dem Zeugen … geführten PKW machen. Er hat ausgesagt, dass der jenes Fahrzeug erst durch die Kollision erstmalig wahrgenommen habe.

Die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Zeugen … einerseits und des Beklagten zu 1 andererseits bewertet das Gericht dabei gleichwertig, so dass vorliegend von einer Haftungsquote von 50 % zu 50 % auszugehen ist.

Angesichts dessen steht der Klägerin nunmehr unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts kein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 774,24 € mehr zu.

Hinsichtlich der inkongruenten Schadenspositionen ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ein Ausgleich durch die Beklagten nach einer Quote von 50 % zu 50 % erfolgt.

Darüber hinaus besteht auch kein weiterer Anspruch auf Erstattung der kongruenten Schadenspositionen. Dabei unterfallen sowohl die Wertminderung als auch die Sachverständigenkosten unter das Quotenvorrecht und sind daher nach diesen Maßgaben und nicht nach der Haftungsquote zu berechnen. Das Quotenvorrecht bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch auf die Sachfolgeschäden. Maßgebend ist somit, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betreffenden Kraftfahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von § 249 BGB aufzuwenden. In diesen Fällen ist ein Bezug zum unmittelbaren Sachschaden gegeben.

Demnach unterfällt auch die Wertminderung dem Quotenvorrecht. Es sind aber auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten zu den unmittelbaren Sachschäden zu zählen, so dass auch diese an dem Quotenvorrecht teilnehmen. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind Teil des – kongruenten – Sachschadens, weil sie vor allem aufgewendet werden, um das Ausmaß der Beschädigungen des Kraftfahrzeugs zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten. Sie dienen daher der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des früheren Zustands.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Positionen von der Kaskoversicherung gedeckt sind. Sie gelten im Verhältnis zum Schädiger als kongruente Schadenspositionen, selbst wenn der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis zur Versicherung die Kosten für das Schadensgutachten selbst tragen muss. Demnach sind beide Positionen in das Quotenvorrecht mit einzubeziehen.

Dies ergibt vorliegend folgende Berechnung:

  • Reparaturkosten: 3.316,08 €
  • Sachverständigenkosten: 642,91 €
  • Wertminderung: 500,00 €
  • Summe der kongruenten Schadenspositionen:   4.458,99 €
  • abzüglich geleisteter Kasko-Entschädigung: 1.658,04 €
  • offener kongruenter Schadensbetrag: 2.800,95 €

Auf diesen offenen kongruenten Schadensbetrag ist aufgrund des Quotenvorrechts vorrangig die Erstattungsleistung der Beklagten zu 2 zu verrechnen.

Diese berechnet sich wie folgt:

  • Summe kongruenter Schadenspositionen:   4.458,99 €
  • davon 50 % aufgrund der Haftungsquote: 2.229,50 €

Da der von den Beklagten zu tragende Haftungsbetrag damit allerdings bereits kleiner ist als der noch offene Schadensbetrag, hat die Klägerin demgemäß auch keine weiteren Schadensersatzansprüche hinsichtlich der kongruenten Schadenspositionen gegen die Beklagten mehr.

Vor diesem Hintergrund ist in Ansatz zu bringen, dass die Beklagte zu 2 nach dem unstreitigen Parteivorbringen bereits eine außergerichtliche Regulierung in Höhe von insgesamt 2.403,72 € auf die außergerichtlich geltend gemachten kongruenten und inkongruenten Schadenspositionen vorgenommen hat. Dabei belief sich der Gesamtschaden der Klägerin ausweislich der Darlegungen in der Klageschrift nach dem unstreitigen Parteivorbringen insgesamt auf 4.517,59 €. Anhand dieses Gesamtschadens sowie einer Quote in Höhe von 50 % liegt damit die Kappungsgrenze bei 50 % des Gesamtschadens. Es ist dabei mit den Beklagten davon auszugehen, dass diese Kappungsgrenze den Höchstbetrag der von der Beklagten zu leistenden Summe bei einer quotalen Haftung darstellt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 18.2.2016 dargelegt hat, dass nach ihrer Auffassung auch bei Annahme einer 50 %igen Haftung der Beklagten weiterhin ein Anspruch in Höhe von 764,28 € bestehe, ist in Ansatz zu bringen, dass die Klägerin insoweit diese Kappungsgrenze unberücksichtigt gelassen hat. Das Quotenvorrecht hat dabei lediglich eine Umverteilung der entstandenen Schäden zur Folge. Es kann jedoch nicht dazu führen, eine höhere Belastung hervorzurufen, als die zugrunde gelegte Quote nach sich zieht.

Angesichts der Unbegründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos