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Verkehrsunfall: Prognoseentscheidung hinsichtlich des Erwerbsausfallschadens eines Schülers

OLG Celle, Az.: 14 U 45/06, Urteil vom 03.01.2007

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Verkehrsunfall: Prognoseentscheidung hinsichtlich des Erwerbsausfallschadens eines Schülers
Symbolfoto: kelifamily/Bigstock

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten aufgrund schwerer Verletzungen, die er sich bei einem Verkehrsunfall am 30. November 2000 im Alter von 17 Jahren zuzog, Erwerbsausfallschäden geltend. U. a. hat der Unfall, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig zu 100 % einstandspflichtig sind, zu einem kompletten Funktionsverlust des rechten Armes infolge Abrisses der Nerven- und Blutgefäße geführt. Der Kläger, der zur Zeit des Unfalls die 11. Klasse des Gymnasiums besuchte und seit April 2005 Rechtswissenschaften studiert, hat geltend gemacht, er würde ohne die unfallbedingten Verletzungen nach dem Abitur eine Ausbildung zum Piloten als Offizier der Luftwaffe mit Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Bundeswehrhochschule (hilfsweise eine entsprechende Offiziersausbildung ohne Studium) begonnen haben. Mit seiner Klage hat er Ersatz der Differenz zwischen den fiktiven Dienstbezügen in der erstrebten Offizierslaufbahn und der ihm vom Gemeindeunfallverband gezahlten Verletztenrente für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2008 (dem von ihm angenommenen Zeitpunkt seines Studienabschlusses in Jura) sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagten haben – u. a. – eingewandt, der Kläger wäre wegen seiner nur durchschnittlichen schulischen und sportlichen Leistungen nicht für die Offizierslaufbahn bei der Luftwaffe eingestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Wortlautes der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen auch im Übrigen zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat gemeint, die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung des Klägers als Offizier der Luftwaffe mit Studium bei der Bundeswehr sei nach der – zwischen den Parteien dem Inhalt nach unstreitigen – Auskunft der Offizierbewerberprüfzentrale des Personalamtes der Bundeswehr vom 11. Februar 2004 (Bl. 22 f. d. A.) bei einem Prozentsatz der eingestellten Bewerber von lediglich 0,48 % mit Studium und 4,1 % ohne Studium als derart gering anzusehen, dass sich der geltend gemachte Fortkommensschaden auch unter Anwendung der besonderen Beweiserleichterungen bei hypothetischen Kausalverläufen nicht feststellen lasse. Bei dieser Sachlage habe der Kläger den Vollbeweis eines Schadens erbringen müssen, der ihm aber nicht gelungen sei. Seinen Beweisantritten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft des Personalamtes der Bundeswehr zur Frage der Erfüllung der notwendigen Einstellungsvoraussetzungen sei insoweit nicht nachzugehen gewesen, weil dies mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen einer bloßen Ausforschung gleichkomme.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Landgerichtes rügt und deshalb vorrangig Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begehrt; für den Fall einer eigenen Sachentscheidung des Senats verfolgt er seine zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Fortkommensschadens unter Verkennung der Grundsätze der § 252 BGB, § 287 ZPO überspannt und ihm zu Unrecht den Vollbeweis für die Einstellung in die Offizierslaufbahn auferlegt. Selbst wenn dem Landgericht dahin zu folgen sein sollte, die Bundeswehr hätte ihn nicht in die Offizierslaufbahn mit Pilotenausbildung aufgenommen, so hätte das Landgericht zumindest das Einschlagen der normalen Offizierslaufbahn der Schadensberechnung zugrunde legen müssen. Im Übrigen habe das Landgericht jedenfalls seinen Beweisantritten zu der Frage, ob er die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für die Offizierslaufbahn erfüllte, nachgehen müssen.

Hilfsweise beantragt der Kläger, die Revision zuzulassen.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung und begehren Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 13 O 210/03 LG Hannover (= 14 U 27/04 OLG Celle) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

I.

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des mit seiner Klage geltend gemachten Fortkommensschadens. Infolgedessen kann er auch nicht Erstattung der in Vorbereitung dieser Klage entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt hätte, für deren Verlust ihm gemäß §§ 842, 843 BGB der Schädiger Ersatz zu leisten hat, ist unter Berücksichtigung der durch § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen zu entscheiden.

1. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun (und ggfs. – in den Grenzen des § 287 ZPO – beweisen). Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (std. Rspr.; vgl. z. B. BGH, NJW 1998, 1633 und VersR 2000, 233 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte – etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand – nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte (BGH, NJW 1998, 1633 – juris Rn. 23).

2. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat auch das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt. Die auf dieser Grundlage von ihm getroffene Feststellung, der Kläger würde auch ohne den Unfall nicht in einen Ausbildungsgang als Berufsoffizier bei der Luftwaffe übernommen worden sein, ist auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe des Klägers im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Denn die vom Kläger dargelegten Umstände lassen selbst bei großzügiger Betrachtung nicht die Prognose zu, er wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Bundeswehr zur Ausbildung als Offizier bei der Luftwaffe eingestellt worden. Zwar hat er nach dem Schreiben der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) des Personalamtes der Bundeswehr vom 11. Februar 2004 (Bl. 22 f. d. A.) die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsgang erfüllt. Das bedeutet aber nur, dass er voraussichtlich zu den mehrtägigen Eignungstests in der OPZ eingeladen worden wäre. Über seinen möglichen Erfolg bei diesen Tests lassen sich der Auskunft vom 11. Februar 2004 dagegen unmittelbar keine Aussagen entnehmen. Allerdings enthält die Auskunft Anhaltspunkte für die dem Gericht obliegende Prognoseentscheidung. Denn danach steht fest, dass nur ein verschwindend geringer Anteil der Teilnehmer des Eignungsfeststellungsverfahrens des Jahres 2003 (in dem der Kläger ohne den Unfall sein Abitur gemacht hätte) von der Bundeswehr anschließend auch tatsächlich eingestellt worden ist. In dem von dem Kläger primär angestrebten Ausbildungsgang im fliegerischen Dienst der Luftwaffe mit Studium wurden lediglich 5 von 1045 Testteilnehmern eingestellt. Das entspricht einem Anteil von lediglich 0,48 %. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er habe die sportlichen Voraussetzungen für das Bestehen der körperlichen Fitnessprüfung (vgl. dazu das von der Beklagten vorgelegte Informationsmaterial der Bundeswehr, Bl. 81 f. d. A.) mitgebracht (wobei die vom Landgericht angeführten Zweifel im Hinblick auf die im 10. Schuljahr lediglich befriedigenden und nur im ersten Halbjahr der 11. Klasse guten [12 Punkte] Sportnoten allerdings nicht von der Hand zu weisen sind), ist es dennoch nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger zu diesen wenigen tatsächlich eingestellten Bewerbern gehört hätte. Denn die sportliche Eignung ist nur eines von mehreren für die Einstellungsentscheidung maßgeblichen Kriterien.

Wenn sich in einem Fall, wo für die Prognose die Beurteilung des voraussichtlichen Erfolgs bei einer fiktiven Betätigung erforderlich wird, keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder für einen Misserfolg sprechen, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten auszugehen (BGH, NJW 1998, 1633 und VersR 2000, 233). Zwar trägt der Kläger unbestritten vor, dass die vorherigen Schulnoten bei der Einstellungsentscheidung der Bundeswehr nur eine sekundäre Rolle spielen, sondern es stattdessen in erster Linie auf die Ergebnisse des bundeswehrspezifischen Auswahlverfahrens ankommt. Dafür, wie der Kläger in diesem Verfahren abgeschnitten hätte, vermögen aber die Schulnoten des Klägers gleichwohl zumindest gewisse Hinweise zu geben. Denn sie zeigen – jedenfalls im Sinne einer gewissen Tendenz – auch auf, welche Leistungsstärke der Kläger allgemein im Vergleich zu anderen bisher bewiesen hat. Dabei ergibt sich, dass der Kläger bei einem Notenschnitt in der 10. Klasse (d. h. vor dem Unfall) von etwa befriedigend (mit unterdurchschnittlichen Leistungen in Mathematik und Französisch) sowie einem dem in etwa entsprechenden Abiturschnitt von 2,9 (mit nur ausreichenden Ergebnissen in allen drei schriftlichen Abiturprüfungen und zuvor lediglich in vier Fächern – Deutsch, Englisch, Geschichte und Werte/Normen – in jeweils zwei Halbjahren erreichten Noten im schwach bzw. durchschnittlich guten Bereich) nicht zu den besonders leistungsstarken Schülern gerechnet werden kann. Dabei ergeben sich aus den Schulnoten im Übrigen keine signifikanten Unterschiede des Leistungsvermögens vor und nach dem Unfall, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Unfall habe sich (ungeachtet aller damit verbundenen und auch vom Senat nicht verkannten Schmerzen, Leiden und Beschwernisse, die der Kläger in bewundernswerter Weise gemeistert hat) insoweit nachteilig für den Kläger ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber an einer ausreichenden Basis für die Prognose, der Kläger würde ausgerechnet in dem Einstellungstest bei der Bundeswehr nicht nur überdurchschnittliche, sondern sogar herausragende Spitzenleistungen erbracht haben, wie sie für die Einstellung erforderlich gewesen wären.

Das gilt in gleicher Weise für eine Ausbildung als Offizier der Luftwaffe ohne Studium. Denn auch für diesen Bereich sind nach dem Schreiben der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) des Personalamtes der Bundeswehr vom 11. Februar 2004 (Bl. 22 f. d. A.) von den 1045 Testteilnehmern letztlich nur 38 – d. h. rund 3,6 % – eingestellt worden. Auch hier ist also nur eine kleine Zahl von Personen ausgewählt worden, die absolute Spitzenleistungen erbracht hat, wie sie der Kläger in seinem bisherigen schulischen Werdegang vor und nach dem Unfall jedenfalls noch nicht zu zeigen vermocht hat. Dies hat im Übrigen auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wie sich aus den einleitenden Ausführungen im 2. Absatz der Urteilsgründe ergibt, auch wenn später vertiefende Ausführungen nur noch zu dem Ausbildungsgang mit Studium erfolgt sind.

3. Dass das Landgericht seine Prognose ohne Einholung der vom Kläger angebotenen Beweise getroffen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn über den möglichen Erfolg des Klägers bei den mehrtägigen Eignungstests der OPZ vermag ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten oder die Vernehmung des Verfassers des Schreibens vom 11. Februar 2004, Hauptmann K., als Zeuge keine weiteren Aufschlüsse zu erbringen, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht dargelegt hat. Wie sich aus dem von der Beklagten im Vorprozess vorgelegten Informationsmaterial der Bundeswehr (BA Bl. 124) ergibt, erfolgt die Einstellungsentscheidung u. a. auf der Basis des im Rahmen von Gruppengesprächen und deren psychologischer Auswertung gezeigten Verhaltens. Dies lässt sich durch an dem eigentlichen Auswahlverfahren nicht beteiligte Dritte von vornherein nicht beurteilen, so dass die vom Kläger angebotenen Beweismittel ungeeignet sind.

Aber auch die Befragung von an dem seinerzeitigen Testverfahren beteiligten Prüfern als sachverständige Zeugen (was der Kläger allerdings ohnehin nicht beantragt hat) erscheint dem Senat wegen der nur abstrakten Beurteilungsmöglichkeiten und der nicht nachträglich realitätsnah zu simulierenden konkreten Konkurrenzsituation mit ihren gruppendynamischen sowie aus der Prüfungssituation herrührenden besonderen stressbedingten Einflüssen nicht geeignet, weitergehende verwertbare Erkenntnisse für die Prognose zu gewinnen, zumal nach nunmehr mehreren Jahren, in denen sich der Kläger zudem in seiner Persönlichkeit weiterentwickelt und aufgrund seines Studiums erweiterte Kenntnisse erworben hat, eine vergleichbare Ausgangssituation ohnehin nicht mehr herstellbar ist. Im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang einer Beweisaufnahme (vgl. dazu Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 287 Rn. 6) hat das Landgericht daher ohne Rechtsfehler von einer Beweisaufnahme abgesehen.

4. Die ablehnende Prognoseentscheidung des Landgerichts lässt entgegen dem Berufungsangriff des Klägers auch nicht außer Betracht, dass bei einem jugendlichen Geschädigten in aller Regel von der nicht fernliegenden Möglichkeit der Aufnahme einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Denn dies bedeutet bei einem Oberstufenschüler wie dem Kläger, der schon vor dem Unfall den Wunsch hatte zu studieren (und zwar eine Fachrichtung [hier: Betriebswirtschaftslehre], die auch an jeder allgemeinen Universität angeboten wird), dass er bei nicht realisierbarer Aufnahme des in erster Linie erstrebten Studiums an einer Bundeswehrhochschule dann ein entsprechendes Studium an einer anderen staatlichen Hochschule begonnen hätte. Insofern ist der Kläger also durch den Unfall derzeit bis zur Beendigung seines Jurastudiums nicht anders gestellt, als er es mit aller Wahrscheinlichkeit ohne das Unfallereignis gewesen wäre.

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Dass der Kläger ohne den Unfall und bei Nichterreichen seines Ausbildungsziels „Berufsoffizier mit Studium“ von einem sonstigen Studium abgesehen und unmittelbar eine Ausbildung – mit entsprechender Ausbildungsvergütung und zeitlich früherem Eintritt in eine bezahlte Berufstätigkeit – aufgenommen hätte, macht der Kläger nicht geltend. Hiervon kann der Senat auch nicht von sich aus ausgehen, weil eine derartige Annahme sich ggf. deutlich auf die Ermittlung eines möglichen künftigen Erwerbsschadens nach Beendigung des derzeit tatsächlich eingeschlagenen Ausbildungswegs auswirken könnte.

Auch durch die unfallbedingte Notwendigkeit der Wiederholung der 11. Klasse hat der Kläger keinen Erwerbsschaden erlitten. Denn insoweit hat die Beklagte mit Recht darauf verwiesen, dass der Kläger ohne den Unfall zunächst bei normalem Verlauf seinen Wehrdienst hätte ableisten müssen und deshalb sein Studium nicht früher hätte beginnen können, als er es tatsächlich nach dem Unfall getan hat.

Ein Erwerbsschaden wegen unfallbedingt entgangener Verdienste aus studentischen Nebenbeschäftigungen (die der Kläger zwar selbst nicht vorgetragen hat, die der Senat allerdings als nicht fernliegende Möglichkeit auch ohne weiteren Parteivortrag in Betracht ziehen muss, vgl. BGH, NJW 1997, 937 – juris Rn. 10) ergibt sich im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. Denn auch auf ein derartiges fiktives Einkommen müsste sich der Kläger – wie er selbst bei der Formulierung und Berechnung seiner Klagforderung berücksichtigt hat – die Verletztenrente des Gemeindeunfallversicherungsverbandes anrechnen lassen, weil diese zu dem Erwerbsschaden kongruent ist (vgl. BGHZ 153, 113) und der Kläger deshalb in Höhe der ausgezahlten Rente wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Versicherungsträger nicht mehr aktivlegitimiert ist. Dafür, dass ein etwaiger Nebenverdienst den Rentenbetrag von derzeit 748 Euro überschritten hätte, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr hat der Senat die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles gewürdigt und dabei die gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prognoseentscheidung bei Erwerbsausfallschäden angewendet.

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