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Verkehrsunfall: Prognoserisiko bei fehlerhafter Reparaturkostenschätzung

AG Schwarzenbek, Az.: 2 C 675/15 (2)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 553,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 64,02 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 553,69 gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Nach der unbestrittenen Schilderung des Unfallgeschehens sind die Beklagten dem Kläger in Höhe einer Quote von 100% ersatzpflichtig.

Verkehrsunfall: Prognoserisiko bei fehlerhafter Reparaturkostenschätzung
Symbolfoto: Pixabay

Der Höhe nach steht dem Kläger neben dem bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von € 391,69 zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese nicht dazu berechtigt von dem Schadensersatzanspruch des Klägers die Kosten für die begonnene Reparatur in Höhe von € 391,69 in Abzug zu bringen. Es handelt sich insoweit um Kosten, die aufgrund einer Erweiterung des Schadens nach begonnener Reparatur entstanden sind und die somit von den Beklagten als Schädiger zu zahlen sind.

Dass die Reparaturkosten oberhalb von 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen werden, stellte sich erst nach Erteilung des Reparaturauftrages heraus. Ausweislich eines Gutachtens des Sachverständigen G. vom 11.02.2015 (vgl. Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.) sollten die Reparaturkosten des klägerischen Kraftfahrzeug € 4.162,56 betragen, der Wiederbeschaffungswert lag bei € 6.900,00 und der Restwert des Fahrzeuges bei € 3.331,00. Da die Reparaturkosten unterhalb von 130% des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes (€ 8.970,00) lagen, stand dem Kläger insoweit ein Wahlrecht zu, ob er den Wiederbeschaffungsaufwand oder die Reparaturkosten geltend macht. Der Kläger entschied sich für die Reparatur. Nachdem sich während der Reparatur herausstellte, dass der gesamte Querträger auszuwechseln sei, beliefen sich die Reparaturkosten ausweislich eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen G. vom 24.02.2015 (Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A.) auf nunmehr € 9.711,15. Die Reparaturkosten lagen damit dann über 130% des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes.

Unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger dann aus freien Stücken dazu entschied nunmehr den Wiederbeschaffungsaufwand geltend zu machen oder ob eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. dem Kläger zu verstehen gab, dass eine Reparatur nun nicht mehr in Betracht komme, haben die Beklagten die Kosten für die begonnene Reparatur in Höhe von € 391,69 zu tragen. Erteilt der Unfallgeschädigte aufgrund eines die Wirtschaftlichkeit bestätigenden Sachverständigengutachtens einen Reparaturauftrag und stellt sich dieses Gutachten im Nachhinein insoweit als fehlerhaft heraus, dass die Reparaturkosten in Wahrheit 130% des Wiederbeschaffungswertes deutlich übersteigen, geht das in dieser Weise verwirklichte Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2000, Az.: 7 U 203/98). Dies führt dazu, dass die Beklagten auch dazu verpflichtet gewesen wären, die deutlich höheren Reparaturkosten zu zahlen. Dadurch, dass das Fahrzeug des Klägers dann nicht weiter repariert wurde, sondern er den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz erhielt, mussten die Beklagten letztlich weniger bezahlen, als sie es bei der Fortführung der Reparatur gemusst hätten. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger ein Wechsel von der ursprünglich begonnen Reparatur auf Geltendmachung des Wiederbeschaffungsaufwandes nicht zum Nachteil gereichen und die Kosten für die begonnen Reparatur sind von den Beklagten zu tragen.

Darüber hinaus steht dem Kläger eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 162,00 zu. Der Nutzungswille des Klägers und die Nutzungsmöglichkeit sind von den Beklagten nicht bestritten worden. Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall für die Zeit zu ersetzen, die benötigt wird, um das Fahrzeug reparieren zu lassen oder die benötigt wird, um ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Der Kläger macht Nutzungsausfall für einen Zeitraum von neun Tagen geltend. Soweit die Kläger diesen Zeitraum im Hinblick auf die abgebrochene Reparatur für zu lange halten, folgt das Gericht diesen Ausführungen nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass sich durch den Wechsel von der Reparatur zu der Geltendmachung des Wiederbeschaffungsaufwandes die Tage für die Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird, deutlich erhöht hat. Und zum anderen ist hier auch zu berücksichtigen, dass dieser Wechsel – wie bereits ausgeführt – zu Recht erfolgte.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann er jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung nicht in Höhe von € 50,00 pro Tag geltend machen, sondern lediglich in Höhe von € 43,00. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages war die Klage abzuweisen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung kann anhand der entsprechenden Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz M-Klasse, ist grundsätzlich in Gruppe G einzustufen. Das das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war, ist eine Herabgruppierung um zwei Gruppen vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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