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Verkehrsunfall – prozessführungsbefugt trotz Vollkaskoversicherungszahlung

Mit Tempo 190 raste ein Audi-Fahrer auf der Autobahn bei Braunschweig in einen VW Golf, der gerade zum Überholen ansetzte. Obwohl der Golf-Fahrer den Spurwechsel ordnungsgemäß anzeigte und ausreichend Abstand hielt, konnte der Audi-Fahrer den Unfall nicht mehr verhindern. Nun muss seine Versicherung für den Totalschaden am Golf aufkommen – und das dürfte teuer werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Braunschweig
  • Datum: 24.10.2024
  • Aktenzeichen: 4 O 1139/22
  • Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines VW Golf VII 2.0 TDI. Er fordert Schadensersatz für Schäden an seinem Auto, die durch einen Verkehrsunfall verursacht wurden.
  • Beklagte: Kfz-Haftpflichtversicherer eines Audi A7 Sportback. Sie lehnt die Haftung für den Unfall ab, da sie dem Kläger die Schuld für den Unfall zuschreibt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger fuhr am 04.03.2022 auf die linke Fahrspur und kollidierte mit einem von hinten mit 190 km/h heranfahrenden Audi, obwohl er nach seinem Bekunden genügend Abstand hatte. Sein Fahrzeug wurde dabei am Heck beschädigt.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Audi für die Schäden am Fahrzeug des Klägers voll haftbar ist, obwohl dieser möglicherweise Schuld am Unfall tragen könnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde dazu verurteilt, dem Kläger und einer weiteren beteiligten Versicherung den geforderten Schadensersatz zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Die Klage war bis auf einen geringfügigen Teil der Sachverständigenkosten begründet.
  • Begründung: Die Beklagte haftet zu 100 %, da der Fahrer des Audi den Unfall maßgeblich verursachte, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit von 190 km/h einen Spurwechsel des Klägers ignorierte. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs trat dahinter zurück.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und muss den festgelegten Schadensersatz zahlen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der angemessenen Reaktion im Straßenverkehr, insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Gerichtsurteil klärt Rechte und Ansprüche nach Verkehrsunfall und Kfz-Schäden

Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte oft vor komplexen rechtlichen Herausforderungen. Die Abwicklung von Kfz-Schäden und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfordern nicht nur detaillierte Kenntnisse des Verkehrsrechts, sondern auch ein präzises Verständnis der Versicherungsmodalitäten.

Vollkaskoversicherungen spielen dabei eine zentrale Rolle, decken sie doch in der Regel Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Dennoch bleiben Betroffene nicht selten mit Folgefragen konfrontiert – etwa zur Prozessführungsbefugnis oder möglichen Ansprüchen gegen den Unfallverursacher. Die rechtliche Ausgangslage ist dabei häufig nicht eindeutig und bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Bewertung.

Die nachfolgende Analyse beleuchtet einen wegweisenden Gerichtsentscheid, der Klarheit in diese komplexe Rechtsfrage bringen soll.

Der Fall vor Gericht


Autofahrer haftet allein für Unfall durch Auffahren mit 190 km/h auf Überholenden

Silver Audi A6 fährt schnell auf roten VW Golf, der den Fahrstreifen wechselt, Autobahnlandschaft bei Braunschweig.
Haftung und Schadensersatz bei Verkehrsunfall | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Braunschweig hat in einem Verkehrsunfall auf der Autobahn dem auffahrenden Fahrzeug die volle Haftung zugewiesen. Der Fahrer eines Audi A7 war mit rund 190 km/h auf einen VW Golf aufgefahren, der gerade zum Überholen auf die linke Spur gewechselt hatte.

Unfallhergang belegt späte Reaktion des Auffahrenden

Der Unfall ereignete sich im März 2022 auf der BAB bei Braunschweig-Süd. Der VW-Fahrer wechselte vom Beschleunigungsstreifen zunächst auf die rechte Spur. Um einen mit 60-70 km/h fahrenden Transporter zu überholen, setzte er den Blinker und wechselte bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf die linke Fahrspur. Das von hinten herannahende Audi-Fahrzeug fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung auf das Heck des VW auf.

Ein technisches Sachverständigengutachten belegte, dass der VW-Fahrer bereits acht Sekunden auf der linken Spur fuhr, bevor es zur Kollision kam. Der Audi reduzierte seine Geschwindigkeit durch die Vollbremsung von 190 km/h auf 115 km/h. Nach den Berechnungen des Gutachters hätte der Auffahrende den Unfall durch eine mittlere Bremsung problemlos vermeiden können.

Gericht sieht gravierendes Verschulden des Auffahrenden

Das Landgericht stellte fest, dass der Audi-Fahrer den Unfall maßgeblich verursacht hat. Ausschlaggebend waren die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bei Dunkelheit sowie die verzögerte Reaktion auf den durch Blinken angekündigten Spurwechsel. Der VW-Fahrer hatte beim Ausscheren einen Abstand von 400 Metern zum nachfolgenden Verkehr eingehalten, was das Gericht als ausreichend bewertete.

Volle Kostenübernahme für Reparatur und weitere Schäden

Die Haftpflichtversicherung des Audi muss sämtliche Unfallfolgekosten tragen. Dies umfasst die Reparaturkosten von über 25.500 Euro, eine Wertminderung von 1.500 Euro sowie Nutzungsausfall für 22 Tage à 65 Euro. Zusätzlich sind Sachverständigenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Die Vollkaskoversicherung des VW-Fahrers hatte bereits einen Teilbetrag von rund 21.400 Euro übernommen.

Der Fall zeigt die hohen Anforderungen an Autofahrer bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Das Gericht betonte, dass die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs aufgrund des erheblichen Verschuldens des auffahrenden Fahrzeugs vollständig zurücktritt.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil zeigt, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs eine entscheidende Rolle spielt. Auch wenn ein Fahrzeug von der rechten auf die linke Spur wechselt, trägt der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (hier 190 km/h) herannahende Verkehr eine Mitschuld. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass eine ordnungsgemäße Rückschau vor dem Spurwechsel und ausreichender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug die Haftung des Spurwechselnden reduzieren können.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen ähnlichen Unfall verwickelt werden, haben Sie gute Chancen auf Schadensersatz, auch wenn Sie die Spur gewechselt haben – vorausgesetzt, Sie haben vorher in den Rückspiegel geschaut und geblinkt. Die Versicherung des anderen Unfallbeteiligten muss dann einen erheblichen Teil der Kosten übernehmen, wenn dieser deutlich zu schnell gefahren ist. Sie können Ihre Reparatur in der Werkstatt Ihrer Wahl durchführen lassen, auch wenn Ihre Kaskoversicherung dafür Abzüge vornimmt. Lassen Sie unbedingt ein unabhängiges Gutachten erstellen, um Ihre Ansprüche zu dokumentieren.

Benötigen Sie Hilfe?

In einen Verkehrsunfall verwickelt? Wir helfen Ihnen.

Ein Verkehrsunfall bringt neben dem Schreck oft viele rechtliche Fragen mit sich. Gerade bei Auffahrunfällen mit überhöhter Geschwindigkeit ist die Sachlage nicht immer eindeutig. Wer haftet? Wie hoch ist der Schadenersatz? Welche Rechte habe ich als Geschädigter?

Wir unterstützen Sie bei der Klärung Ihrer Ansprüche und setzen Ihre Rechte gegenüber der Gegenseite durch. Dabei prüfen wir die Schuldfrage, ermitteln die Höhe des Schadensersatzes und helfen Ihnen bei der Kommunikation mit Versicherungen und Gutachtern.

Sprechen Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Fall. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Situation.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich nach einem Verkehrsunfall, wenn meine Vollkaskoversicherung bereits gezahlt hat?

Nach Zahlung Ihrer Vollkaskoversicherung haben Sie durch das sogenannte Quotenvorrecht weiterhin Anspruch auf zusätzliche Schadensersatzleistungen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Vollständig erstattungsfähige Positionen

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss folgende Positionen zu 100% erstatten, unabhängig von der Haftungsquote:

  • Die Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung
  • Wertminderung des Fahrzeugs
  • Abschleppkosten
  • Sachverständigenkosten

Quotenabhängige Positionen

Diese Schadenspositionen werden entsprechend der festgelegten Haftungsquote erstattet:

Praktische Durchsetzung

Sie können diese Ansprüche direkt bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Das Quotenvorrecht stellt sicher, dass Sie Ihre Ansprüche bis zur Höhe der Haftungsquote durchsetzen können, auch wenn Ihre Vollkaskoversicherung bereits gezahlt hat.

Ein Beispiel: Bei einem Schaden von 10.000 Euro und einer Haftungsquote von 50% können Sie neben der Vollkaskoversicherungszahlung noch bis zu 5.000 Euro von der gegnerischen Versicherung erhalten.

Fristen und Vorgehen

Die Ansprüche müssen Sie unverzüglich bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Die Haftpflichtversicherung hat dann in der Regel 4-6 Wochen Zeit für die Prüfung der Ansprüche.


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Wie werden die Schadensersatzansprüche bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit des Unfallgegners bewertet?

Bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit des Unfallgegners erfolgt eine differenzierte Bewertung der Schadensersatzansprüche nach einem festen Schema. Die Gerichte haben hierzu klare Richtlinien entwickelt.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Die Mithaftung des zu schnell Fahrenden richtet sich nach der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung:

  • Bei 10-25% über dem Limit: 20-30% Mithaftung
  • Bei 25-50% über dem Limit: 30-50% Mithaftung
  • Ab 50% über dem Limit: 80-100% Mithaftung

Beweislast und Kausalität

Der Wartepflichtige muss nachweisen, dass die überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich war. Ein Unfall gilt als vermeidbar, wenn er bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht passiert wäre.

Besondere Fallkonstellationen

Bei Abbiegeunfällen kann selbst der Vorfahrtsberechtigte eine überwiegende Haftung tragen, wenn seine Geschwindigkeit deutlich überhöht war. Das Gericht prüft dabei:

  • Die konkrete Verkehrssituation
  • Die Erkennbarkeit der überhöhten Geschwindigkeit
  • Die Möglichkeit zur Unfallvermeidung bei regelkonformer Geschwindigkeit

Rechtliche Bewertung der Betriebsgefahr

Die erhöhte Betriebsgefahr durch überhöhte Geschwindigkeit führt zu einer Anpassung der Haftungsquote. Bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h statt der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn wird beispielsweise eine Mithaftung von 25% angesetzt.

Die Gerichte berücksichtigen dabei die Schwere der Verkehrsverstöße beider Beteiligten. Ein Spurwechsler haftet trotz massiver Geschwindigkeitsüberschreitung des anderen nicht allein, wenn dieser bei angepasster Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können.


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Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen?

Ein Sachverständigengutachten ist ein zentrales Beweismittel für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall. Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Bedeutung für die Beweisführung

Das Gutachten dient als objektiver Nachweis für Art und Umfang des Schadens. Da Sie als Geschädigter in der Beweispflicht stehen, bildet das Sachverständigengutachten die Grundlage für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Ein qualifiziertes Gutachten dokumentiert dabei nicht nur die Reparaturkosten, sondern erfasst auch:

  • Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
  • Eine mögliche Wertminderung
  • Die Reparaturdauer
  • Eventuelle Nutzungsausfallkosten

Rechtliche Aspekte

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten muss bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen. Dies gilt allerdings erst ab einer Schadenshöhe von etwa 750 Euro (Bagatellgrenze).

Praktische Bedeutung

Ein professionelles Gutachten stärkt Ihre Position gegenüber der Versicherung erheblich. Der Sachverständige fungiert als neutrale Instanz und kann bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und der Versicherung eine wichtige Rolle spielen. Die gründliche Untersuchung und Dokumentation durch den Gutachter sichert zudem Beweise, die später vor Gericht verwendet werden können.

Wenn Sie einen Sachverständigen beauftragen, sollten Sie diesen über eventuell vorhandene Vorschäden informieren. Ein Gutachten kann sonst als unbrauchbar eingestuft werden, was die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erschwert.


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Welche Kostenarten kann ich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall geltend machen?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Schäden gemäß § 249 BGB. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss bei voller Haftung sämtliche der folgenden Positionen übernehmen:

Fahrzeugschäden und direkte Unfallfolgekosten

Die Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug werden vollständig ersetzt, sofern sie den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30% übersteigen. Alternativ können Sie sich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts auszahlen lassen.

Zusätzlich haben Sie Anspruch auf:

  • Gutachterkosten für die Schadensfeststellung
  • Abschleppkosten und Bergungskosten
  • Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer
  • Wertminderung des reparierten Fahrzeugs
  • Unkostenpauschale von etwa 25 Euro für Porto, Telefon etc.

Personenschäden

Bei Verletzungen stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

Schmerzensgeld als Ausgleich für erlittene Schmerzen und Beeinträchtigungen. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen.

Heilbehandlungskosten einschließlich:

  • Arzt- und Krankenhauskosten
  • Medikamente und Hilfsmittel
  • Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen

Vermögensschäden

Bei unfallbedingten Einkommenseinbußen können Sie geltend machen:

Verdienstausfall nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei Selbstständigen besteht der Anspruch sofort.

Haushaltsführungsschaden, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen können. Der Anspruch beginnt bereits ab einer 20-prozentigen Einschränkung.

Sonstige erstattungsfähige Kosten

  • Fahrtkosten zu Arzt und Therapie
  • An- und Abmeldekosten des Fahrzeugs bei Totalschaden
  • Finanzierungskosten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung
  • Sachverständigenkosten für weitere Gutachten

Die Ansprüche müssen Sie innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen.


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Was muss ich direkt nach einem Verkehrsunfall tun, um meine rechtlichen Ansprüche zu sichern?

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Nach einem Verkehrsunfall müssen Sie unverzüglich anhalten und die Unfallstelle absichern. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie ein Warndreieck auf. Bei Personenschäden ist die Erste Hilfe vorrangig vor allen anderen Maßnahmen.

Beweissicherung durchführen

Dokumentieren Sie den Unfallhergang umfassend durch Fotos von allen beteiligten Fahrzeugen, den Schäden und der gesamten Unfallstelle. Fotografieren Sie auch Splitterfelder und Bremsspuren. Notieren Sie sich die Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und möglicher Zeugen.

Polizei und weitere Maßnahmen

Bei Personenschäden oder größeren Sachschäden sollten Sie die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuziehen. Bleiben Sie so lange am Unfallort, bis die Polizei die Unfallaufnahme abgeschlossen hat. Entfernen Sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle, da dies strafbar ist.

Dokumentation und Meldung

Tauschen Sie mit dem Unfallgegner folgende Informationen aus:

  • Personalien aller Beteiligten
  • Kennzeichen der Fahrzeuge
  • Versicherungsdaten
  • Namen und Anschriften von Zeugen

Lassen Sie sich bei Verletzungen umgehend ärztlich untersuchen und dokumentieren Sie alle Beschwerden. Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrer Versicherung.

Wichtig: Unterschreiben Sie am Unfallort keine Schuldanerkenntnisse. Machen Sie keine Aussagen zum Unfallhergang gegenüber dem Unfallgegner. Dokumentieren Sie stattdessen alle relevanten Informationen schriftlich und durch Fotos.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Prozessführungsbefugnis

Die rechtliche Befugnis einer Person, in einem Gerichtsverfahren als Partei aufzutreten und Ansprüche geltend zu machen. Diese Befugnis bleibt auch bestehen, wenn eine Versicherung bereits Zahlungen geleistet hat, solange noch offene Ansprüche existieren. Geregelt ist dies in §§ 50-52 ZPO. Beispiel: Ein Unfallopfer kann trotz Zahlung seiner Vollkaskoversicherung noch weitere Ansprüche wie Wertminderung oder Nutzungsausfall vor Gericht geltend machen.


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Betriebsgefahr

Das allgemeine Risiko, das vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, auch ohne dass ein Verschulden vorliegt. Gesetzlich verankert in § 7 StVG. Die Betriebsgefahr kann bei der Schadensverteilung nach einem Unfall eine Rolle spielen, tritt aber bei schwerem Verschulden eines Beteiligten in den Hintergrund. Beispiel: Ein regelkonform fahrender PKW trägt trotz ordnungsgemäßer Fahrweise eine gewisse Grundgefahr in sich.


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Sachverständigengutachten

Eine unabhängige, fachliche Beurteilung durch einen gerichtlich bestellten oder beauftragten Experten zur Klärung technischer oder fachlicher Fragen. Geregelt in §§ 402-414 ZPO. Das Gutachten liefert dem Gericht eine neutrale Entscheidungsgrundlage. Beispiel: Ein technischer Gutachter rekonstruiert anhand von Bremsspuren und Beschädigungen den genauen Unfallhergang.


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Richtgeschwindigkeit

Die empfohlene, aber nicht zwingend vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h gemäß § 3 Abs. 3 StVO. Bei Überschreitung erhöht sich das Mitverschulden im Schadensfall. Eine Überschreitung ist zwar nicht verboten, führt aber zu einer höheren Verantwortung bei Unfällen. Beispiel: Wer schneller als 130 km/h fährt, muss mit einer höheren Haftungsquote rechnen.


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Wertminderung

Der nach einer Reparatur verbleibende Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs gegenüber einem unfallfreien vergleichbaren Fahrzeug. Dieser Anspruch basiert auf §§ 249 ff. BGB. Die Wertminderung wird meist durch Sachverständige ermittelt und ist auch bei fachgerechter Reparatur als zusätzlicher Schaden erstattungsfähig. Beispiel: Ein reparierter Unfallwagen erzielt beim Verkauf einen geringeren Preis als ein unfallfreies Fahrzeug.


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Nutzungsausfall

Die Entschädigung für den temporären Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs während der Reparaturzeit. Basierend auf §§ 249 ff. BGB wird dieser nach Fahrzeugklassen und Zeitraum berechnet. Der Anspruch besteht auch ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Beispiel: Für einen Mittelklassewagen können pro Tag etwa 65 Euro Nutzungsausfall berechnet werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift regelt die Verpflichtung zum Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen. Sie besagt, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
    Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer vermutlich eine Pflichtverletzung begangen, indem das Beklagtenfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, was zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug führte. Dadurch entstanden dem Kläger konkrete finanzielle Schäden, für die die Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist.
  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift bestimmt den Umfang des Schadensersatzes. Der Geschädigte hat Anspruch auf eine dem erlittenen Schaden entsprechende Leistung, was die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands umfasst. Dabei sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zu berücksichtigen.
    Der Kläger fordert durch den Schadensersatz die Erstattung der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der Wertminderung seines Fahrzeugs. § 249 BGB untermauert diese Forderungen, da die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als wäre der schädigende Umstand nicht eingetreten.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 7 Pflicht zur Schadensanzeige: Diese Vorschrift verpflichtet den Versicherungsnehmer, der Versicherung unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden anzuzeigen und alle erforderlichen Angaben zu machen.
    Der Kläger hat nach dem Unfall seine Kfz-Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, um die Reparaturkosten zu erstatten. Die Beklagte, als Kfz-Haftpflichtversicherer, ist gemäß § 7 VVG verpflichtet, den gemeldeten Schaden zu prüfen und den Anspruch zu erfüllen, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 286 Verzugszinsen: Diese Bestimmung regelt die Zinsen, die ein Schuldner im Falle des Verzugs zahlen muss. Sie betont die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zur vollständigen Erfüllung der Schuld.
    Im Urteil ist festgelegt, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zahlen muss. Dies entspricht den Vorgaben des § 286 VVG, da die Beklagte mit der Zahlung der Schadensersatzforderung in Verzug geraten ist.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO) § 8 Überholen: Diese Vorschrift regelt das Überholverhalten im Straßenverkehr, insbesondere das ordnungsgemäße Wechseln der Fahrspur zum Überholen eines vorausfahrenden Fahrzeugs. Sie verpflichtet den Fahrer, vor dem Spurwechsel ausreichend Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr zu nehmen.
    Der Kläger wechselte die Fahrspur, um den vor ihm fahrenden Transporter zu überholen. Laut seinen Angaben hat er vor dem Spurwechsel Rücksicht genommen und ausreichend Abstand gehalten. Die StVO § 8 ist somit zentral für die Bewertung der Haftungsfrage, da sie das richtige Verhalten beim Überholen bestimmt und die Verantwortlichkeit der Parteien im Unfallhergang beeinflusst.

Das vorliegende Urteil


LG Braunschweig – Az.: 4 O 1139/22 – Urteil vom 24.10.2024


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