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Verkehrsunfall – Prozessvortrag für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Dresden – Az.: 22 U 699/19 – Urteil vom 29.05.2020

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes (Haushaltführungsschaden) hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden 22. Februar 2019 – 10 O 1446/17 – und des Urteils des Senats vom 20. September 2019, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, verurteilt, an die Klägerin 2.903,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juni 2013 aus 482,97 €, seit dem 12. Oktober 2015 aus 1.873,19 €, und im Übrigen seit 27. Juli 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.467,59 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall für den Zeitraum vom 12. Juni 2012 mit Unterbrechungen bis zum 31. Mai 2017 und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist die gesetzliche Unfallversicherung der Geschädigten. Nachdem sie gegenüber der Geschädigten Leistungen auch in Form einer Unfallrente erbringt, macht sie Ansprüche aus abgeleitetem Recht geltend. Die Beklagte und Berufungsklägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung der Schädigerin.

Das landgerichtliche Urteil, auf das im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), ist zum besseren Verständnis der hiesigen Entscheidung wie folgt auszugsweise wiederzugeben:

Die Haftungsquote der Schädigerin aus dem auf einem Arbeitsweg der Geschädigten erlittenen Verkehrsunfall vom 8. Juni 2011 beträgt 100 %. Bei dem Unfall erlitt die damals 56-jährige Geschädigte u.a. einen Bruch des Schlüsselbeins (laterale Klavikulafraktur Typ 2b) mit kompliziertem Heilungsverlauf. Sie leidet dauerhaft unter „erheblichen Bewegungseinschränkungen der linken Schulter einschl. Schmerzsymptomatik und Kraftminderung“. Rentenrechtlich wurde bei ihr für die Zeit bis Februar 2014 ein MdE von 25 % und ab dann von 20 % festgestellt.

Die Geschädigte arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls als Raumpflegerin für 25 Stunden pro Woche. Dieselbe Arbeit setzte sie im selben Umfang nach einjähriger Krankschreibung fort. Sie lebt mit ihrem im Oktober 1950 geborenen Ehemann, der bis November 2011 vollzeitig erwerbstätig war, in häuslicher Gemeinschaft. Die gemeinsame Wohnung befindet sich in einem Zweifamilienhaus, das auch von den 1922 und 1926 geborenen Schwiegereltern der Geschädigten mitbewohnt wird, und hat eine Fläche von ca. 65 m². Sie ist mit einem Zier- und Nutzgarten von ca. 350 m² Fläche verbunden.

Die Klägerin mahnte die Beklagte am 6. Juni 2013 und am 8. Oktober 2015 jeweils wegen der bis dahin entstandenen Ansprüche.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.266,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juni 2013 aus 1.139,47 €, seit dem 12. Oktober 2015 aus 5.408,01 €, im Übrigen seit 27. Juli 2017 zu zahlen und

2. festzustellen, dass die Beklagte über den Anspruch aus Ziffer 1 des Tenors hinaus der Klägerin aus übergegangenem Recht der Geschädigten Frau U…… G……, geb. am 10. November 1954, auf Schadenersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 8. Juni 2011 um 7:15 Uhr auf der D…… Straße/F……straße haftet, soweit die Klägerin Sozialleistungen erbracht hat bzw. noch zu erbringen haben wird, die mit den Schadenersatzansprüchen der Geschädigten, insbesondere dem Anspruch auf Schadenersatz wegen der Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung, sachlich und zeitlich kongruent sind.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Geschädigten und ihres Ehemannes als Zeugen stattgegeben. Es stützt sich im Wesentlichen darauf, die Geschädigte sei unfallbedingt in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt, die sie auch nicht vollständig habe durch Umorganisation kompensieren können. Die zeitlichen Angaben zu ihrer Hausarbeit seien plausibel. Tätigkeiten für die Schwiegereltern und im Garten seien zu berücksichtigen. Vor dem Unfall habe die Geschädigte 35 Stunden Hausarbeit pro Woche geleistet. Dies habe sich durch den Unfall nicht geändert. Vielmehr seien im streitgegenständlichen Zeitraum etwa 6 Stunden Hausarbeit des Ehemannes hinzugekommen. Für den Wert der Hausarbeit könne nicht auf Tarifverträge zurückgegriffen werden. Zugrunde sei vielmehr ab 2015 der Mindestlohn zu legen. Bei einem Bruttoverdienst von danach 8,50 €/h sei mit einem Nettolohn von 6 €/h zu rechnen. Hieraus ergebe sich ein Betrag, der den geltend gemachten Schaden noch übersteige.

Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte dagegen ein, dass es für die Bemessung des Haushaltführungsschadens darauf ankomme, welche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Lebensführung des Unterhaltsberechtigten erforderlich wären und was eine professionelle Haushaltshilfe, die einer streng wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet ist, dafür mindestens an Zeit benötige. Hausarbeit im Nutzgarten könne dafür nur angesetzt werden, soweit für die gewonnenen Früchte ein Deckungskauf vermieden worden sei. Der relevante Aufwand für die Haushaltsführung könne auch nicht allein abstrakt unter Berufung auf vermeintliche statistische Erhebungen ermittelt werden. Zudem sei ein unzutreffender Stundensatz für eine fiktive hauswirtschaftliche Hilfskraft zugrunde gelegt worden.

Die Beklagte beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2019 – 10 O 1446/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, für den Haushaltsführungsschaden seien alle Beiträge für den Familienunterhalt relevant. Dieser komme auch bei einer gemeinsamen Haushaltführung mit den Schwiegereltern der Geschädigten in Betracht. Beim Umfang der Haushaltsführung komme es auf den tatsächlichen, nicht aber auf den erforderlichen Aufwand an. Die Bewirtschaftung des Nutz- und Ziergartens sei nicht nur in dem Umfang relevant, in dem ein geldwerter Vorteil erzielt werde. Vielmehr trage jegliche Hausarbeit zum Gesamtunterhalt der Familie bei.

Der Senat hat zunächst mit Urteil vom 20. September 2019 das Urteil des Landgerichts abgeändert und dabei den Feststellungsausspruch aufrechterhalten, die Klage im Übrigen aber abgewiesen.

Auf die Anhörungsrüge der Klägerin hin, hat das Gericht das Verfahren fortgeführt und die Geschädigte und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Im Rahmen dieser Anhörung sind folgende Daten für die Haushaltsführung mitgeteilt worden:

Die Geschädigte bewohnt und bewirtschaftet mit ihrem Mann in einem Haus eine Wohnung von ca. 65 m² mit einem dazugehörigen Zier- und Nutzgarten von ca. 350 m². Die Wohnung ist teils mit textilem Bodenbelag ausgestattet; Waschmaschine und Staubsauger sind vorhanden. Die Geschädigte hat Freude am Kochen und an der Gartenarbeit, ihr Ehemann an der Gartenarbeit. Vor dem Unfall verrichtete die Geschädigte montags bis freitags zwischen 8:30 und 11:30 Uhr Hausarbeit und erledigte nachmittags zwischen 13:00 und 15:30 Uhr Gartenarbeit und kleinere Dinge. Sonnabends erledigte sie den Wocheneinkauf, was etwa 2 Stunden in Anspruch nahm. Das Mittagessen bereitete sie täglich warm zu, ihr Mann nahm es wochentags erst am Abend zu sich. Am Wochenende wandte sie für die Essenszubereitung etwas mehr Zeit auf. Ihre vorherige Tätigkeit als Raumpflegerin in einer Schule im Umfang von 25 Wochenstunden hat die Geschädigte auch im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeführt, wobei sich die von ihr zu reinigenden Flächen vermindert hatten. Unfallbedingt kann die Geschädigte Hausarbeiten, die oberhalb der Schulterhöhe anfallen oder den linken Arm stark belasten, nicht mehr oder nur mit erheblichen Pausen ausführen. Um einige solcher Arbeiten zu vermeiden hat die Geschädigte ihren Haushalt angepasst. Andere Aufgaben wie Fensterputzen, den Transport schwerer Einkäufe oder Wäschekörbe hat ihr Ehemann übernommen. Andere, wie schwerere Arbeiten im Garten und die Reinigung des von ihm in der Wohnung verlegten Fußbodenbelages hat er ungeachtet der Beeinträchtigungen der Geschädigten übernommen. Seit seinem Ausscheiden aus der Vollbeschäftigung während Erkrankung der Geschädigten unterstützte er diese im Haushalt mehr als zuvor und auch unabhängig davon, ob die Geschädigte eine bisher von ihr erledigte Arbeit unfallbedingt nicht ausführen kann. Insgesamt änderte sich die Arbeitstätigkeit der Geschädigten im Haushalt aber durch den Unfall kaum.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Denn der Klägerin steht lediglich ein geringerer Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu, da Aufwand und Stundensatz für eine Haushaltführungskraft niedriger anzusetzen sind, als vom Landgericht angenommen.

I.

Gegenstand dieser Entscheidung ist allein der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Über das Feststellungsbegehren ist dagegen im Urteil vom 20. September 2019 abschließend entschieden worden.

Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 ZPO führt das Gericht das Verfahren auf die begründete Rüge der von der Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fort, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

Die Klägerin war als rügende Partei von der Entscheidung jedoch nur im Umfang der Klageabweisung, also hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, beschwert, nicht aber hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Nur in diesem Umfang konnte sie eine Gehörsverletzung zulässig rügen und auf der Grundlage dieser Rüge das Gericht das Verfahren auch nur in diesem Umfang fortsetzen, denn die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 16. September 2014 – VI ZR 55/14 –, juris Rn. 9; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand März 2020, § 321a Rn. 66; Musilak, in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2016, § 321a Rn. 16; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 321a Rn. 14; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 321a Rn. 18).

II.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu, allerdings in geringerem Umfang als vom Landgericht festgestellt.

Der Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens ergibt sich aus § 843 Abs. 1 Var. 1 BGB. Danach ist dem Verletzten in Form einer Geldrente Schadenersatz dafür zu leisten, wenn infolge der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dieser Norm gehört die Haushaltsführung, soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft. Dabei kommt es für einen Anspruch auf Geldrente nach dieser Vorschrift auf den konkreten Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft der Geschädigten an, soweit er durch den Unfall entfallen ist und weiterhin entfällt. Für diese konkrete Schadensbestimmung, ist allein entscheidend, welche Tätigkeit die Geschädigte ohne den Unfall geleistet haben würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 – VI ZR 247/95 –, juris Rn. 8).

1. Die Klägerin ist insoweit auch aktivlegitimiert. Sie macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die der Geschädigten eine Unfallrente nach dem SGB VII gewährt, einen nach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Anspruch der Geschädigten nach § 843 Abs. 1 Var. 1 BGB geltend.

In Rechtsprechung (zu § 1542 RVO BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 203/79 –, NJW 1982, 1045) und Lehre (vgl. zum Sozialrecht Kater, in: KassKomm Sozialversicherungsrecht, 107. EL Dez. 2019, § 116 SGB X Rn. 122; Waltermann, in: Kickrehm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 116 SGB X Rn. 41 f.; zum bürgerlichen Recht Schiemann, in: Erman, BGB, Bd. II, 14. Aufl. 2014, § 843 Rn. 5; Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 843 Rn. 8; Wagner, in MünchKomm BGB, Bd. 6, 7. Aufl. 2017, § 843 Rn. 52) ist unstrittig, dass die Verletztenrente gegenüber dem Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nach §§ 823, 843 Abs. 1 Var. 1 BGB kongruente Leistung darstellt, und deshalb dieser Anspruch nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergeht.

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Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher gesetzlicher Forderungsübergang in den Fällen von § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als unbillig ausgeschlossen wäre (BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05 –, juris Rn. 19; Dahm, in: Lauterbach, Unfallversicherung, § 104 SGB VII Rn. 29; Kranig, in: Hauck/Noftz, Ricke, in: KassKomm, a.a.O., § 104 SGB VII Rn. 14; v.Koppenfels-Spies, in: Knickrehm u.a., Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 104 SGB VII Rn. 9), die Geschädigte also trotz Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter selbst anspruchsberechtigt bliebe, denn diese Fälle sind nicht vergleichbar.

2. Im Ergebnis des Verfahrens sind genügten Anknüpfungstatsachen für eine gerichtliche Schadensschätzung (§ 287 ZPO) festgestellt.

a) Darlegung- und beweisbelastet für Grund und Höhe des Anspruchs ist die Klägerin. An deren Vortrag sind jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16 –, NJW 2018, 864 Rn. 20; Seiler, in: Thomas/Putzo, 40. Aufl. 2019, § 287 Rn. 5, 9). Werden keine konkreten Umstände vorgetragen, muss sich die Klägerin als Anspruchsteller allerdings mit einer Mindestschätzung zufriedengeben (Pardey, Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018, S. 52; Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, 2017, Rn. 16; Abschlag von 10 % auf die Tabellenwerte OLG Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 – 12 U 223/17 –, juris Rn. 4).

aa) Der Haushaltsführungsschaden kann nicht anhand von Tabellenwerken in entindividualisierter Weise berechnet werden. Er muss vielmehr stets bei der konkreten Lage der individuell betroffenen Person und deren individuellen Lebensumständen ansetzen. Eine Berechnung allein anhand statistischer Durchschnitte zu den Arbeitszeiten und ohne Reflexion zu den einzelnen Arbeitsbereichen und mit abstrakten Behinderungsgraden ist nicht möglich. Eine Berechnung allein anhand der Tabelle würde den hier relevanten Vermögensschaden unzulässigerweise dem immateriellen Schaden nach § 253 BGB annähern (Pardey, a.a.O, S. 53 f.; zur Relevanz einer rein tabellengestützten Schadensberechnung in der außergerichtlichen Regulierungspraxis Schah Sedi, a.a.O., Rn. 13). Über diese rechtsdogmatische Erwägung hinaus ist dies auch Folge fehlender systematischer und nachvollziehbarer Tabellenwerke, die jenseits eines konkreten Sachverhalts zuverlässige Anhaltspunkte für eine tatrichterliches Schätzung (§ 287 ZPO) oder Berechnung des Haushaltsführungsschadens bieten würden.

Der Bundesgerichtshof hat es zwar in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen, wenn sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung auf ein anerkanntes Tabellenwerk und die dort angegebenen Erfahrungswerte, namentlich auf das Werk von Pardey, stützt (BGH, Urteile vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 –, juris Rn. 13; und vom 3. Februar 2009 – VI ZR 183/08 –, juris Rn. 5). Diese Rechtsprechung erlaubt aber nicht, auf die Geltendmachung einzelfallbezogener Tatsachen ganz zu verzichten (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 – I-9 U 102/18 –, juris Rn. 36).

Inzwischen sind die verfügbaren Tabellenwerke überdies intensiver Kritik ausgesetzt. Sie bieten aus sich heraus keine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO). Sie mögen Erfahrungssätze bilden, die ein Tatgericht nicht unberücksichtigt lassen kann. Die etwa im Werk von Pardey (Haushaltsführungsschaden) angegebenen Arbeitszeiten sind aber oft willkürlich gewählt, nicht empirisch abgesichert und werden der heutigen Lebenswirklichkeit oft nicht gerecht (zur Kritik an den verfügbaren Tabellenwerken OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, juris Rn. 162-170, zu den Tabellen von Pardey Rn. 163-168, zu den Tabellen von Schah Sedi Rn. 170; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, juris Rn. 41-44). Die Tabellenwerke können daher nicht zur Begründung des Ersatzanspruchs der Höhe nach herangezogen werden, sondern lediglich zur Prüfung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Januar 2019 – 1 U 158/16 –, juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, juris Rn. 40, 45; OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 – I-9 U 102/18 –, juris Rn. 36; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 1 W 23/17 (PKH) –, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 4 W 1152/17 –, juris Rn. 2; HansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 – 1 U 155/18 –, juris Rn. 85) und sind vom Tatgericht in jedem Einzelfall kritisch zu hinterfragen.

bb) Für die gerichtliche Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist daher es erforderlich, die Größe des Haushalts und die Dauer der betroffenen Tätigkeiten anzuführen, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte oder worin er beeinträchtigt war (OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 4 W 1152/17 –, juris Rn. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 – 12 U 223/17 –, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Januar 2019 – 1 U 158/16 –, juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, juris Rn. 37). Vorzutragen sind die konkrete Arbeitsleistung des Geschädigten vor dem Schadensereignis einschließlich der verwendeten Zeit, welche konkreten Tätigkeiten nach dem Schadensereignis nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeführt werden können, die zeitliche Differenz für die Tätigkeit nach dem Schadensereignis, die Umverteilung der Arbeit in der Familie und Angaben zu Größe und Ausstattung des Haushalts sowie zum Familieneinkommen (Schah Sedi, a.a.O.; Pardey, a.a.O., S. 52).

Dieser Umfang der notwendigen Darlegungen folgt aus den gerichtlichen Bemessungsmethoden für den Haushaltsführungsschaden. Hierfür stehen grundsätzlich gleichwertig die Differenz- und die Quotenmethode zur Verfügung (zu diesen beiden Berechnungsmethoden Pardey, Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl., S. 98 ff.; Schah Sedi, a.a.O., § 2 Rn. 9). Nach der Differenzmethode ergibt sich der Haushaltsführungsschaden aus der Differenz zwischen der vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandten Zeit und entweder dem nach dem Schadensereignis für das gleiche Ergebnis erforderlichen Zeitaufwand (Mehrbedarf) oder der nach dem Schadensereignis noch zumutbaren Zeit für die Haushaltsführung. Nach der Quotenmethode ergibt er sich ausgehend von der vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandten Zeit aus dem Verhältnis, in dem die Fähigkeit zur Haushaltsführung durch das Schadensereignis gemindert ist.

Grundlage der Schadensermittlung ist damit unabhängig von der Berechnungsmethode die vom Geschädigten vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandte Zeit. Diese wird von den individuellen Verhältnissen geprägt. Namentlich kommt es auf die Größe des Haushalts nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen und der Wohn- und ggfs. der zugehörigen Gartenfläche, auf das Haushaltseinkommen, auf die Verteilung der Hausarbeit zwischen den zum Haushalt gehörenden Personen, auf die technische Ausstattung des Haushalts einschließlich des Maßes, in dem vorhandene technische Geräte (z.B. Kaffeemaschine, Mikrowelle, Thermomix, Brotbackautomat, Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner, Bügelautomat, Nähmaschine, Staubsauger, Saugroboter) tatsächlich genutzt werden, auf die Ernährungsgewohnheiten nach Anzahl und Ausführung der Mahlzeiten einschließlich der Zahl der teilnehmenden Haushaltsangehörigen und den Umfang der unentgeltlichen Hilfe zugunsten Dritter an. Die Substantiierung dieser Angaben erfordert zudem Ausführungen dazu, wie sich die Zeiten der Hausarbeit unter Berücksichtigung weiterer Aktivitäten (Schlaf, Erwerbsarbeit, Pausen, Hobbys, Sport, Entspannung, soziale Kontakte, Ehrenämter) in den Tagesablauf des Geschädigten einfügen.

b) Diesen Anforderungen genügte die Klägerin zunächst nicht vollauf. Im Ergebnis der Vernehmung der Geschädigten und ihres Ehemannes durch das Landgericht kann die Höhe des Haushaltführungsschadens allerdings geschätzt werden.

Der Senat hält die Angaben der Zeugen (vgl. zur erstmaligen Darlegung der Einschränkungen in der Haushaltsführung durch die Vernehmung des Geschädigten OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 – I-9 U 102/18 –, juris Rn. 38) für vollständig glaubhaft, soweit sie die Größe, Gestalt und Ausstattung, die Grundsätze der Verteilung der Hausarbeit zwischen den beiden Zeugen, das jeweilige Interesse an Gartenarbeit und Kochen, soweit es über die bloße Hausarbeit hinausgeht, und die unfallbedingten Einschränkungen der Geschädigten betreffen. Die Zeugen kennen die Verhältnisse in ihrem Haushalt. Es bestehen auch keine Einschränkungen, diese Kenntnis dem Gericht vollständig zu vermitteln, denn auf die Zeugen würde sich der Ausgang dieses Verfahrens nicht auswirken. Die Unfallrente der Geschädigten hängt nicht von diesem Verfahren ab. Eigene Ansprüche hat die Geschädigte gegen die Beklagte bisher nicht erhoben.

Den Angaben der Zeugen zum Tagesablauf allgemein und dem Umfang der Hausarbeit insbesondere sowohl vor als auch nach dem Unfall kann der Senat dagegen nicht vollständig folgen. Zwar verfügen die Zeugen auch insoweit über eine an sich zuverlässige Kenntnis und waren sie auch insoweit zu ihren Kenntnissen entsprechenden Angaben bereit. Allerdings stützten sich diese Angaben in weiten Bereichen nicht auf Tatsachen, sondern enthielten Wertungen und Einschätzungen zu gewöhnlichen Abläufen. Diese Angaben sind für den Senat glaubhaft, soweit sie das Ob der beschriebenen Tätigkeiten betreffen. Sie sind aber nicht glaubhaft, soweit sie deren Dauer betreffen, denn diese Angaben basieren auf Schätzungen, die nicht plausibel erscheinen.

3. Aufgrund dieser Angaben kann der Senat den Haushaltsführungsschaden schätzen. Unter Berücksichtigung erfolgter zumutbarer Kompensationen ist von einer Verminderung der Haushaltsführung um 3 Stunden in der Woche auszugehen, was 9,3 % der Haushaltsarbeit entspricht.

a) Nach Auffassung des Senats bleiben in der Schätzung diejenigen Beeinträchtigungen unbeachtlich, die durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden konnten. Zudem bleibt die Unterstützung der Schwiegereltern unbeachtlich. Insoweit ist der Anspruch jedenfalls nicht auf die Klägerin nach § 116 SGB X übergegangen, weil es hier am Unterhaltsband fehlt (vgl. Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2012, Rn. 2462), das dem Anspruch nach § 843 BGB und damit auch der Legalzession zugrunde liegt. Für rein ehrenamtliche Tätigkeit ist kein Ersatz geschuldet.

Bei der normativen Berechnung des Haushaltführungsschadens kommt es zudem entgegen der Auffassung der Beklagten und der Entscheidungen einzelner Gerichte (vgl. HansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 – 1 U 155/18 –, juris Rn. 85) nicht auf den hypothetischen Zeitbedarf an, dessen eine Ersatzkraft zur Verrichtung dieser Tätigkeiten hätte.

b) Nach der Differenzmethode ist der weiteren Berechnung eine Veränderung der Hausarbeitszeit von 3 Stunden zugrunde zu legen.

aa) Vor dem Schadensereignis stellte sich die Hausarbeit der Geschädigten unter Abzug solcher Zeiten des Kochens und der Gartenarbeit, die freizeitbedingt sind, wie folgt dar:

bb) Für die geltend gemachten Zeiträume ist hinsichtlich der von der Geschädigten für die Erledigung der Hausarbeit aufgewendeten Zeit keine Veränderung festzustellen.

Sie hat allerdings die Hausarbeit anders organisiert und erledigt sie nicht mehr allein, sondern wird hinsichtlich der schwereren Tätigkeiten, soweit sie nicht organisatorisch kompensiert wurden, von ihrem Ehemann unterstützt. Nach Auffassung des Senats fallen für solche Tätigkeiten im Haushalt der Geschädigten wöchentlich jedenfalls nicht mehr als 3 Stunden an.

c) Nicht anderes ergibt sich durch eine Berechnung anhand der Quotenmethode.

Der Senat geht von einer Minderung der Haushaltsführung (MdH) von 9,3 % aus. Diese ergibt sich anhand der Ausführungen der Geschädigten in der Vernehmung durch den Senat aus folgender Berechnung:

Maßgeblich für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist dabei, wie auch von der Klägerin berechnet, die MdH, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Anteils der einzelnen Aufgabenbereiche an der Gesamthausarbeitszeit der Geschädigten und der erfolgten Kompensation ergibt (dagegen für gleiche Gewichtung aller Tätigkeitsbereiche Schah Sedi, a.a.O., § 8 Rn. 9).

Der Senat folgt insoweit nicht der Berechnung der Klägerin.

Mit Blick auf die angegebene Verletzung ist es zwar zumindest im Ansatz nachvollziehbar, wenn die Klägerin ausgehend von einem Grad der Erwerbsminderung von 20 % bei einer Raumpflegerin von einer Einschränkung im gleichen Verhältnis in den Aufgabenbereichen Putzen/Aufräumen und – mit Bedenken – auch für Gartenarbeiten ausgeht. Allerdings lässt die Klägerin dabei unberücksichtigt, dass die Geschädigte nach dem Unfall weiter im bisherigen Umfang in ihrem Beruf als Raumpflegerin tätig war. Ihre Einschränkungen haben sich also auf diese Tätigkeit kaum ausgewirkt. Die Geschädigte hat auch mit Blick auf Reinigungsarbeiten in ihrem Haushalt nur Einschränkungen angegeben, die sich auf Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe beziehen oder die Schulter besonders belasteten. Die entsprechenden Einschränkungen haben sich aber nicht in derselben Weise auf die Aufgaben Haushaltsführung/Planung, Einkaufen und kleine Reparaturarbeiten ausgewirkt. Letzteres gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Eheleute sich die Aufgaben so untereinander aufgeteilt haben, dass allein der Ehemann für Reparaturarbeiten zuständig war.

d) Der ermittelte Zeitbedarf ist mit dem Nettolohn einer Haushaltskraft zu vervielfachen.

Der Senat schätzt den Nettolohn nach § 287 ZPO und zieht hierfür den Netto-Stundenlohn heran, der sich für hauswirtschaftliche Kräfte nach der Eingruppierung im TVöD unter Anwendung der 5. Stufe der Tabelle ergibt (Bestimmung der Wertkomponente unter Heranziehung der EG 2 des TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 12 U 143/18 –, juris Rn. 9 [9,00 €]; unter Heranziehung des „Entgelttarifvertrags für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren“ der NGG, OLG Dresden, Urteil vom 1. November 2007 – 7 U 3/07 –, juris, Rn. 78; durch Schätzung nach § 287 ZPO ohne Heranziehung eines bestimmten Entgeltsystems auf 8,00 €, OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, juris Rn. 179; auf 9,00 €, OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 – I-9 U 102/18 –, juris Rn. 34; auf 10,00 €, OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2014 – I-1 U 92/14 –, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2019 – 29 U 69/17 –, juris Rn. 57; HansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 – 1 U 155/18 –, juris Rn. 91). Der Senat nutzt dabei die Kalkulation auf der Seite www.oeffentlicher-dienst.info bei Zugrundelegung der Steuerklasse IV ohne VBL und ermittelt den Stundenlohn ausgehend von 20 Arbeitstagen im Monat zu je 8 Stunden. Da die Hausarbeit der Geschädigten im Zweipersonenhaushalt nur zur Hälfte dem Erwerb und zur anderen Hälfte der eigenen Bedarfsdeckung dient, ist nur die Hälfte des sich ergebenen Wertes als Schaden zu berücksichtigen.

Nach diesen Parametern ergibt sich für den Anspruch der Klägerin folgende abschließende Berechnung:

Eine weitere Minderung ist nicht vorzunehmen. Zwar war der Senat ursprünglich davon ausgegangen, dass sich die Verhältnisse zwischen den Eheleuten mit dem Renteneintritt des Ehemanns der Beklagten derart änderten, dass der Klägerin nicht mehr die weitaus überwiegende Haushaltsführung zugemutet werden konnte. Der Senat hat sich jedoch bei der Vernehmung des Ehemannes davon überzeugen lassen, dass keinerlei Änderung geplant war oder eingetreten ist.

4. Die Ansprüche auf Prozesszinsen ergeben sich aus den danach zum Zeitpunkt der Mahnung fälligen Zahlungsansprüchen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

5. Die Revison ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf tatsächlichen Aspekten eines Einzelfalls.

 

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