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Verkehrsunfall – Prüfungszeitraum der Kfz-Haftpflichtversicherung vor Schadensregulierung

LG Bremen –  Az.: 6 O 260/14 –  Urteil vom 09.10.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 367,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2013.

Die Einstandspflicht der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls zwischen dem Fahrzeug des Klägers, VW Golf, amtliches Kennzeichen …, und dem Fahrzeug der Beklagten, amtliches Kennzeichen …, ist zwischen den Parteien unstreitig. Infolge des Unfalls wurde das Fahrzeug des Klägers so beschädigt, dass es repariert werden musste. Für die Dauer der Reparaturzeit von 22 Tagen mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der ….. Dem Kläger wurde für den Mietwagen unter dem 24.01.2014 ein Betrag in Höhe von EUR 1.801,18 in Rechnung gestellt. Der Kläger machte gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten (folgend: „Versicherer“)  mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2014 mit Fristsetzung bis zum 07.02.2014 seine entstandenen Schäden (Reparaturkosten in Höhe von EUR 6.166,57, Kostenpauschale in Höhe von EUR 30,00, Mietwagenkosten in Höhe in EUR 1.801,18) geltend. Als weder der Beklagte noch der Versicherer der Beklagten zahlte, mahnte der Prozessvertreter des Klägers die Zahlung gegenüber dem Versicherer der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2014 und forderte die Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 10.02.2014 auf, bis zum 14.02.2014 den entstandenen Schaden zu regulieren. Als auch auf diese Aufforderung keinerlei Zahlung erfolgte, reichte der Prozessbevollmächtigte am 19.02.2014 die Klageschrift vom 17.02.2014 ein. Am 08.04.2014 zahlte der Versicherer der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 729,23. Eine weitere Zahlung auf die weiteren Mietwagenkosten erfolgte nicht.

Die Parteien streiten darüber, ob der von dem Kläger aufgewendete Mietwagen-Tarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Das Fahrzeug des Klägers war ein Opel Astra „Catch me“ und ist unstreitig in die Mietwagenklasse 5 einzusortieren.

Der Kläger meint, dass der gesamte für die Anmietung bei der Fa. …. angefallene Betrag von der Beklagten zu ersetzen sei, da dieser Betrag unterhalb des „Normaltarifs“ liege. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei der Schätzung des Normaltarifs die Mietwagenkosten des Schwacke-Mietpreisspiegels Ausgabe 2013 abgestellt werden müsse. Hilfsweise seien die Mietwagenkosten auf den Mittelwert aus Schwacke-Mietpreisspiegel und dem Fraunhofer-Marktspiegel zu schätzen. Die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote seien nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen entspreche der geltend gemachte Tarif dem Normaltarif. Ersparte Eigenaufwendungen seien nur mit max. 3 % abzuziehen.

Ursprünglich hat der Kläger beabsichtigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.997,75 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen und den Kläger von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte … wegen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 729,23 freizustellen. Nachdem der Versicherer der Beklagte jedoch am 21.02.2014 noch vor Klagezustellung einen Betrag in Höhe von EUR 7.049,51 (sämtliche geltend gemachten Reparaturkosten, die Kostenpauschale und Mietwagenkosten in Höhe von EUR 852,94) gezahlt hatte, hat der Kläger die Klage in dieser Höhe mit Schriftsatz vom 28.02.2014 zurückgenommen. Als der Versicherer der Beklagten, nach der Klagezustellung am 25.03.2014, am 08.02.2014 auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 729,23 an den Kläger gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in dieser Höhe für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 948,24 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen und des Weiteren, die Beklagte zu verurteilen,  die Kosten des Rechtsstreits zu tragen auch im Hinblick auf den zurückgenommenen und den erledigt erklärten Teil, hilfsweise die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Bremen zuzulassen.

Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen und die Klägerseite zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

Die Beklagte meint, der Normaltarif sei nach der Mietpreiserhebung des Fraunhofer Instituts zu schätzen. Außerdem sei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu machen. Ein Aufschlag auf den Normaltarif scheide mangels Eilbedürftigkeit aus.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 367,04 gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten besteht indes nicht.

Es ist hier unstreitig, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 20.12.2013 dem Grunde nach zu 100% haftet.

Streitig ist vorliegend allein die erstattungsfähige Höhe der Mietwagenkosten.

Mietwagenkosten kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand insoweit ersetzt verlangen, als sie ein verständiger, wirtschaftlich vernünftige denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 160, 377 [383]; BGH NJW 2005, S. 1041 [1042]; NJW 2009, S. 58 [Tz. 9]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10]). Der Geschädigte hat dabei nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, S. 58 [Tz. 9]; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10]) . Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der konkreten Umstände unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich gewesen ist (BGH NJW 2011, S. 1947 [Tz. 10]). Es ist von daher zu ermitteln, ob der vom Geschädigten in Anspruch genommene Tarif sich in Höhe dessen bewegt, was als regional marktüblicher Tarif für Fahrzeuge der betreffenden Art anzusehen ist. Übersteigt der vom Geschädigten für die Anmietung aufgewendete Betrag diesen „Normaltarif“, bleibt zu prüfen, ob dieser Mehraufwand im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu erstatten ist. Dies ist der Fall, wenn mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem „Normaltarif“ erhöhter Preis gerechtfertigt ist, weil er Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2008, S. 2910; NJW 2010, S. 1445 [Tz. 10] m.w.N.).

In der vorliegenden konkreten Situation des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Kläger hier Mietwagenkosten insgesamt in Höhe von EUR 1.219,98 von der Beklagten erstattet verlangen konnte bzw. kann.

Die Höhe des als erforderlich anzusehenden „Normaltarifs“ ist im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Auf Grund der Vielzahl der entgegengebrachten Bedenken gegen die Schätzungen zum einen nach der Marktpreiserhebung der Schwacke-Liste und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts  und im Interesse der Rechtssicherheit schließt sich die erkennende Kammer der Auffassung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen (Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 S 262/11) und der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen (Urteil vom 12.11.2013, Az. 10 S 33/13) an, nach der der „Normaltarif“ zunächst auf Basis des Mittelwertes zwischen den Marktpreiserhebungen der Schwacke-Liste und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts zu ermitteln ist und die ersatzfähigen Nebenkosten, sofern solche geltend gemacht werden, nach Maßgabe der Schwacke-Liste dazuzurechnen sind. Durch diese Berechnung sind die Nachteile beider Liste ausgeglichen. Die Bildung des sog. arithmetischen Mittels als Schätzmethode für den regional üblichen „Normaltarif“ hat der Bundesgerichtshof ebenfalls gebilligt (BGH NJW-RR 2010, S. 1251 [Tz. 4]).

Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsmethode ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Schaden in Bezug auf die Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt EUR 1.219,98 für eine Mietdauer von 22 Tagen. Dieser Betrag resultiert aus dem nach den vorgenannten Grundlagen ermittelten Normaltarif abzüglich 10% ersparter eigener Aufwendungen. Nebenkosten für beispielsweise eine Vollkaskoversicherung / CDW oder einen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehraufwendungen sind vorliegend nicht geltend gemacht worden.

Bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Opel Astra „Catch me“, der unstreitig der Kategorie 5 zuzuordnen ist. Nach der Schwacke-Liste 2013 ergibt sich bezogen auf den vorliegenden Postleitzahlenbereich 274… ein Tagesmietpreis von EUR 84,46. Das ergibt für den streitgegenständlichen Zeitraum von 22 Tagen ein Gesamtpreis von EUR 1.858,12. Der Tagespreis nach dem hier heranzuziehenden Fraunhofer Marktpreisspiegel 2013 beträgt EUR 38,77 und dementsprechend der 22-Tagespreis EUR 852,94. Das aus diesen beiden Werten zu bildende arithmetische Mittel ist EUR 1.355,53.

Von der ermittelten Summe von EUR 1.355,53 ist entgegen der Auffassung des Klägers auch ein Abzug von 10 % ersparter Eigenaufwendungen zu machen, so dass der Kläger insgesamt einen Betrag von EUR 1.219,98 geltend machen kann. Ein solcher Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist im Wege des Vorteilsausgleichs auch in dem vorliegenden Fall vorzunehmen, da insgesamt das Fahrzeug des Klägers in dieser Zeit nicht abgenutzt wurde. Dieser Abzug ist hier auch deshalb zu machen, weil hier keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Kläger ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hatte. In diesem Fall wäre ein Abzug für ersparte Aufwendungen entfallen (LG Bremen, Urteil vom 23.02.2013, Az. 7 S 262/11). Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe ein solcher Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, schließt sich die erkennende Kammer der herrschenden Rechtsprechung im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen an, die einen Abzug von 10 % als angemessen ansieht (vgl. LG Bremen, Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 S 262/11; LG Bremen, Urteil vom 12.11.2013, Az. 10 S 33/13).

Nach alledem ergibt sich folgende Abrechnung:

22 Tage Schwacke: 1.858,12 €

(Wochenpreis Schwacke: 591,24 €)

(Tagespreis Schwacke: 84,46 €)

22 Tage Fraunhofer: 852,94 €

(Wochenpreis Fraunhofer: 271,38 €)

(Tagespreis Fraunhofer: 38,77 €)

= arithmetisches Mittel Schwacke und Fraunhofer: 1.355,53 €

./. 10 % Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen: 135,55 €

=  1.219,98 €

Von diesem, dem Kläger zustehenden Betrag, hat die Beklagte mittlerweile insgesamt bereits EUR 852,94 gezahlt, so dass der Kläger noch eine Restforderung von EUR 367,04 hat.

2.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzugszinsen hierauf seit dem 08.02.2014 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, denn die Mahnung gegenüber dem Versicherer hat gem. § 10 Abs. 5 AKB Gesamtwirkung.

3.) Die Gesamtkostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 ZPO. Danach waren dem Kläger insgesamt die Kosten aufzuerlegen.

Der Kläger hat hinsichtlich des noch rechtshängigen restlichen Teils die Kosten gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen, da die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig zum Gesamtstreitwert geringfügig war. Der Teil, zu dem der Kläger hier obsiegt, stellt nur 5 % des Gesamtstreitwerts dar. Außerdem sind keine höheren Kosten angefallen, da auch unter Abzug der zugesprochenen Summe, der Streitwert bis zu EUR 8.000,00 betragen hätte.

Des Weiteren hat der Kläger die Kosten bezüglich des zurückgenommen Teils der Klage gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen, weil der Kläger zu früh die Klage erhoben hat. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anlass zur Klageerhebung gegeben. Vorliegend hatte der Kläger den Versicherer der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 28.01.2014 zur Regulierung des vollständig bezifferten Schadens aufgefordert. Die Klage ist aber bereits am 19.02.2014, also drei Wochen nach Aufforderung zur Leistung, bei Gericht eingegangen. Dadurch hat der Kläger verkannt, dass dem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen ist, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit vier bis sechs Wochen zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 09.01.2001, Az. 1 W 338/98, MDR 2001, 935, sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 93 Rn. 6 („Haftpflichtversicherung“) m.w.N.).

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Vor Erhebung der Klage war hier noch nicht einmal eine für angemessen erachtete, vierwöchige Prüfungsfrist verstrichen. Außerdem hatte der Versicherer der Beklagten nicht angezeigt, dass eine Regulierung des Schadens abgelehnt werde.

Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass diese Prüfungsfrist des Versicherers nicht der Beklagten zuzurechnen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger nicht auf der einen Seite annehmen kann, dass die Beklagte sich die Aufforderung zur Regulierung an den Versicherer zurechnen lassen muss und dadurch selber in Verzug gerät, obwohl sie noch nicht selber von dem Kläger zur Leistung aufgefordert ist. Auf der anderen Seite aber soll sich die Beklagte dann nicht auf die Prüfungsfrist berufen dürfen. Auch das Argument des Klägers, der Anspruch gegen die Beklagte sei sofort fällig, ändert nichts daran, dass dem Versicherungsnehmer, d.h. hier der Beklagten, ebenfalls ein gewisser Prüfungszeitraum zuzubilligen ist. Denn der Anspruch gegen den Versicherer ist auch sofort fällig und dennoch wird dem Versicherer eine Prüfungsfrist eingeräumt. Die sofortige Fälligkeit wird davon überhaupt nicht tangiert.

Die dem Versicherer zustehende Prüfungsfrist muss also auch den Versicherungsnehmer, hier die Beklagte, vor einer übereilten Inanspruchnahme durch den Unfallgegner schützen, da der Versicherungsnehmer auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung die Leistungsaufforderung gegen sich gelten lassen muss, zumal auch der Versicherer eine Regulierungsvollmacht nach § 10 Abs. 5 AKB 2007 bzw. A..1.1.4 AKB 2008 hat. Dies ist in dem vorliegenden Fall auch sachgerecht, da der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2014 zwar vorgerichtlich auch direkt zur Regulierung des Schadens aufgefordert hat. Aber bei dieser Aufforderung ist der Beklagten lediglich eine Frist von drei Tagen zur Zahlung gesetzt worden. Diese Frist ist auch im Hinblick auf die Höhe der Gesamtforderung von knapp EUR 8.000,00 unbillig kurz, so dass allein unter diesem Aspekt die Klage als verfrüht angesehen werden muss. Auch der Beklagten muss wenigstens die Gelegenheit gegeben werden, Rücksprache mit ihrem Haftpflichtversicherer zu halten, um auch einer doppelten Leistung oder andere Aspekte abzuklären. Unter Berücksichtigung, dass auch die Prüfungsfrist für den Versicherer noch lief und eine Regulierung am 21.02.2014, also noch innerhalb der vierwöchigen Prüfungsfrist vorgenommen worden ist, ist die Klageerhebung jedenfalls verfrüht gewesen.

Aus den gleichen Gesichtspunkten hat der Kläger auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils gem. § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Denn auch bei einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 91a Rn. 25). Die Beklagte hatte auch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den o.g. Gründen keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

4.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht sowohl für den Klägers als auch für die Beklagte auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5.) Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist. Auch ist keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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