AG Hannover – Az.: 461 C 9082/11 – Urteil vom 24.01.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Regulierung entstandener Rechtsanwaltsgebühren.
Die … beauftragte die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 20.10.2010. Ein Fahrzeug der … wurde von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beschädigt. Der Unfallhergang sowie das Alleinverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers verpflichtet ist, auch die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die … dürfe im Sinne der Erforderlichkeit zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches nicht einen Rechtsanwalt auf Kosten der Beklagten einschalten. Die … verfüge anhand ihrer Größe über ein erhebliches Maß an geschäftlicher Gewandtheit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 7,18 StVG i.V.m. §§ 249, 398 BGB, § 115 VVG.
Anwaltskosten sind grundsätzlich als Schadensposition und somit als ersatzfähig anzusehen. Insbesondere fallen Anwaltskosten bei Ansprüchen aus § 7 StVG in den Schutzbereich der verletzten Norm (Palandt, § 249, Rn. 39). Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist hier der Fall.
Der Einwand der Beklagten, dass dies in einfach gelagerten Fällen nur zu trifft, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist, mag zutreffen. Dass das vorliegend unfallgeschädigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt, konnte die Beklagte jedoch nicht überzeugend darlegen. Allein der Umstand, dass die … das professionelle Unfallmanagement als Teil ihres Services anbietet, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass sie regelmäßig und geschäftsmäßig Rechtsdienstleistungen der hier in Rede stehenden Art für Kunden selbst erbringt.
Bereits die Zusammenstellung und Begründung der in Betracht kommenden Schadensposition bei Beschädigung eines Kfz bedarf besonderen juristischen Sachverstands. Dieser kann auch von gewerblich tätigen und geschäftserfahrenen Unfallgeschädigten nicht verlangt werden. Verkehrsunfälle sind grundsätzlich nicht als einfach gelagerte Schadensfälle zu erachten. Auch Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis sind bei einem Fahrzeugschaden häufig nicht einfach zu beurteilen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 und 713 ZPO.