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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltskostenersatz bei Inanspruchnahme der eigenen Kfz-Kaskoversicherung

AG Leipzig, Az.: 118 C 7593/08, Urteil vom 19.12.2008

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den durch die Inanspruchnahme der … -… -Allgemeinen Versicherungs AG, als Kraftfahrt-Kasko-Versicherung Versicherungsscheinnummer: … -…-D wegen des Verkehrsunfalls vom 16.06.2007 entstehenden Rabattschadens unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu erstatten.

II. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 169,58 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 16.10.2008 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Streitwert: 1.569,73 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - Rechtsanwaltskostenersatz bei Inanspruchnahme der eigenen Kfz-Kaskoversicherung
Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 /Shutterstock.com

Am 16. Juni 2007 ereignete sich gegen 05.15 Uhr auf der Kreuzung zwischen K Straße sowie der A-Straße in Leipzig ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrer eines in seinem Eigentum stehenden Pkw vom Typ VW Passat Variant 1.9 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie Herr …, als Fahrer eines von der Beklagten Kfz-haftpflichtversicherten Wagens vom Typ Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren.

In Ermangelung von unbeteiligten Zeugen erfolgt eine Regulierung der Verkehrsunfallschäden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 %.

Die Reparaturkosten für das Auto des Klägers, welche sich auf 11.595,50 Euro belaufen, wurden von der bei der HUK-Coburg vorgehaltenen Kraftfahrt-Kaskoversicherung des Klägers übernommen.

Der Kläger trat mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR ein.

Das Fahrzeug befand sich in der Zeit vom 21. Juni 2007 bis 10. Juli 2007 zur Reparatur in der Werkstatt.

Ferner ist von einer merkantilen Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 10% auszugehen, was einem Betrag in Höhe von 1.159,55 Euro entspricht.

Des weiteren hatte der Kläger Kosten in Höhe von 26,00 Euro für Porto- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches in Höhe von 11.595,50 Euro gegenüber der eigenen Kaskoversicherung sind Anwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro angelaufen.

Im Mai 2008 zahlte die Beklagte einen Betrag von 673,16 Euro auf die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten für die Durchsetzung des Anspruch gegenüber der eigenen Kaskoversicherung.

Am 04. Juni 2008 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag von 813,00 Euro auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadensposten.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 wurde die Beklagte aufgefordert, die streitgegenständlichen Schadensposten bis zum 27. Mai 2008 zu begleichen.

Der Kläger behauptet, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung ein Rückstufungsschaden in Höhe von 820,36 Euro entstanden sei.

Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Durchsetzung des vollen Schadensersatzes gegenüber der eigenen Kaskoversicherung angelaufen sind, als quotenbevorrechtigte Schadensposition durch die Beklagte in voller Höhe zu ersetzen sei.

Überdies seien die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ersetzen. Als Streitwert seien 2.382,73 Euro anzusetzen.

Die Beklagte zahlte nach Klagezustellung einen Betrag in Höhe von 1159,55 Euro für die merkantile Wertminderung und die Zinsforderung für diesen Betrag.

Die Klage wurde daraufhin in Höhe der 1159,55 Euro und der sich daraus ergebenden Zinsforderung von beiden Seiten als erledigt erklärt.

Ferner wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2008 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schadensersatzrabatt um einen zukünftigen Schaden handelt und damit gegenwärtig nicht mit der Leistungsklage zu verfolgen ist.

Der Kläger stellte zuletzt folgende Anträge:

I. Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 1.159,55 Euro für den Zeitraum 28.05.2008 bis 10.11.2008 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den durch die Inanspruchnahme der …-… -Allgemeinen Versicherungs AG, als Kraftfahrt-Kasko-Versicherung Versicherungsscheinnummer: … wegen des Verkehrsunfalls vom 16.06.2007 entstehenden Rabattschadens unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % zu erstatten.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 164,36 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 28. Mai 2008 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 287,15 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat den Antrag Ziffer II anerkannt und beantragt im übrigen, die Klage ist abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der eigenen Kaskoversicherung entstanden sind, nur in soweit zu ersetzen seien, wie sie gegenüber dem Schädiger bzw. deren Haftpflichtversicherung berechtigt sind.

Die Beklagte erklärt hinsichtlich des Feststellungsantrages ein sofortiges Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 04.12.2008.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht ist sachlich zuständig (§§ 23Nr. 1, 71 I GVG), da der Streitwert in der Summe nicht über 5.000,00 Euro liegt.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 StVG bzw. 32 ZPO, da der Unfallort liegt im Amtsgerichtsbezirk Leipzig

II. Da mit der Klage unterschiedliche Streitgegenstände eingeklagt werden, liegt eine objektive Klagehäufung vor, deren Voraussetzungen gemäß § 260 ZPO gegeben sind, da für alle Ansprüche die selbe Zuständigkeit und die selbe Prozessart gegeben sind.

III. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 169,60 Euro gem. § 7Abs. 1, 17 Abs. 1, 3 StVG, § 1 PflVersG. Als Streitwert sind jedoch nur 1.159,55 Euro anzusetzen. Nur hinsichtlich dieses Betrages hatte der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte.

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersetzung der Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung des Schadens gegenüber der eigenen Kaskoversicherung angelaufen sind, ist unbegründet.

Als Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltskosten sind 7.268,19 Euro anzusetzen. Die hieraus resultierenden Anwaltskosten in Höhe von 673,16 Euro wurden von der Beklagten bereits bezahlt.

Die Rechtsanwaltskosten sind auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt, für den der Schädiger Ersatz zu leisten hat.

Zu den nach §§ 249,251 BGB zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten zählen auch die Rechtsanwaltskosten, die anfallen, um den Schaden bei der eigenen Kaskoversicherung geltend zu machen. Allerdings sind nur die Anwaltskosten zu ersetzen, die erforderlich sind um den Schadensersatzanspruch durchzusetzen, der gegenüber dem Schädiger begründet ist.

Ziel des § 249 BGB ist die vollständige Restitution des Geschädigten. Er soll genauso gestellt werden, wie vor dem schädigenden Ereignis. Andererseits soll dem Geschädigten durch den Unfall keinen wirtschaftlicher Vorteil zum Nachteil des Schädigers zu gute kommen. Dem Geschädigten wird zugestanden, selbst den Weg zu wählen, welcher nach seiner Ansicht der günstigere zur Schadensbeseitigung zu wählen. Es ist ihm damit nicht verwehrt seinen Schaden bei der eigenen Kaskoversicherung geltend zu machen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Schaden für den der Schädiger verantwortlich ist und dem Anteil, den der Geschädigte selbst zu tragen hat. Es wäre eine Bevorteilung des Geschädigten, wenn ihm die vollen Anwaltskosten ersetzt worden, da die Anwaltskosten für den eigenverantwortlichen Schadensanteil auch nicht von dem Schädiger ersetzt worden wären, wenn er den Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht hätte.

Dem vom Kläger vorgebrachten Argument, dass der Beklagten die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung nicht zugute kommen kann, ist nicht zu folgen. Die Beklagte ist tatsächlich kein Vorteil hieraus erwachsen. Es erfolgte bereits ein Schadensausgleich zwischen den beteiligten Versicherungen. Die Beklagte hat an die Kaskoversicherung einen Betrag von 6.455,19 Euro gezahlt. Dies entspricht 50 % der Reparaturkosten.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 169,58 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und Akteneinsichtspauschale und Umsatzsteuer ((110,50 + 20 + 12) + 19% (27,08)) aus dem Streitwert der vorgerichtlich begründet geltend gemachten Ansprüche von 1.159,55 Euro.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a,92, 93 ZPO. Bei dem Teilanerkenntnis handelt es sich um ein sofortiges.

V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708Nr. 11, 709 S. 2,711 ZPO.

 

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