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Verkehrsunfall – Regulierungszusage einer gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – Irrtum

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 945/18, Urteil vom 10.05.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 913,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.387,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Folge einer Sachbeschädigung.

Verkehrsunfall - Regulierungszusage einer gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung - Irrtum
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Gegenstand war dabei die Sachbeschädigung vom 31.07.2018, an dem die Ehefrau des Klägers gegen 13:30 Uhr den dem Kläger gehörenden PKW VW , amtl. Kennzeichen , in der ., in am Fahrbahnrand abstellte. Auf dem neben der Fahrbahn befindlichen Bürgersteig stand zu diesem Zeitpunkt das Fahrrad der Versicherungsnehmerin AH. Aus unbekannten Gründen stürzte das Fahrrad um und fiel gegen den geparkten PKW des Klägers. Der PKW des Klägers wurde dabei beschädigt.

Gemäß Sachverständigengutachten des KP vom 04.08.2018 entstanden Reparaturkosten am Klägerfahrzeug in Höhe von 1.476,30 €. Hierfür wurden dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 585,96 € in Rechnung gestellt.

Der Kläger zeigte diesen Schaden am 09.08.2018 schriftlich gegenüber der Beklagten an.

Am 13.11.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie schadensbedingte Kosten in Höhe von 913,88 EUR übernehmen würde.

Mit Schreiben vom 04.12.2018 nahm der Kläger hierzu Stellung und mahnte die Zahlung des ursprünglich bezifferten Betrages bis spätestens 12.12.2018 an.

Der Kläger trägt vor, ihm sei ein Schaden in Höhe von 1.476,30 EUR entstanden. Dies würde sich aus dem von ihm beauftragten Gutachten vom 04.08.2018 ergeben. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte den Gesamtschaden einschließlich Sachverständigenkosten, Wertminderung und Unkostenpauschale zu zahlen hätte. Lt. Gutachten betrage die Wertminderung am Klägerfahrzeug 300,00 €. Auch schulde die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte, wird verurteilt, an den Kläger 2.387,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.08.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 334,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger hinsichtlich Ziffer 2.):

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR entsprechend der Rechnung der Klageschrift vom 19.12.2018 freizustellen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dem Kläger wäre allenfalls ein Schaden in Höhe von 913,88 EUR entstanden. Dies würde sich aus dem von der Beklagten beauftragten Gutachten vom 05.11.2018 ergeben. Jedenfalls wäre die Beklagte aber nicht passivlegitimiert, denn ein Direktanspruch gegen die Beklagte gem. § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG komme nicht in Betracht, da diese nicht Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers sei und somit keine Versicherungspflicht bestehe.

Auf den Vortrag der Beklagten erwidert der Kläger durch Schriftsatz vom 18.03.2019, dass das Berufen der Beklagten auf die mangelnde Passivlegitimierung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und rechtsmissbräuchlich sei, da sie bereits am 13.11.2018 ihre Eintrittspflicht bestätigt hätte.

Durch Schriftsatz vom 02.04.2019 ergänzt der Kläger, dass sich die Pflicht auf Erstattung des vollständigen Schadens aus dem sonst verletzten Gebot der Rücksichtsname ergäbe.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortige Vorträge sowie auf die vorgelegten Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.04.2019 wurde mit der Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war im tenorierten Umfang begründet, in der darüberhinausgehend geltend gemachten Reichweite allerdings unbegründet.

Die Klage war in Höhe von 918,33 EUR nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1, 3 PflVG begründet.

Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen, weil die weitergehenden Forderungen des Klägers nicht vom deklaratorischen Anerkenntnis (§ 311 Abs. 1 BGB) der Beklagten vom 13.11.2018 erfasst waren.

Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Während in den anderen Zweigen der Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch nur unter den Ausnahmefällen von § 115 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VVG in Betracht kommt, ist dieser in der Kfz-Haftpflichtversicherung stets gegeben (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Der Direktanspruch besteht „im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis“. Der Direktanspruch eines Dritten im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG setzt damit voraus, dass es sich im Versicherungsverhältnis zwischen Schädiger und der Versicherung um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Für das in diesem Fall den Schaden verursachende Fahrrad der Versicherungsnehmerin bestand keine gesetzliche Versicherungspflicht.

Auf diesen Umstand beruft sich die Beklagte auch in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2019, wenn sie den Mangel der Passivlegitimation anzeigt.

Dem Grunde nach bestand damit kein Direktanspruch zwischen dem Kläger und der Beklagten.

Jedoch erteilte die Beklagte mit der unbestrittenen Regulierungszusage am 13.11.2018 eine Zusage zur Erstattung schadensbedingter Kosten in Höhe von 918,33 EUR zuzüglich der etwaigen anfallenden Umsatzsteuer.

Bei dieser Regulierungszusage handelt es sich rechtlich um ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (§ 311 Abs. 1 BGB).

Dies folgt aus dem Umstand, dass aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Geschädigten die Beklagte als Versicherer eine Regulierung anbot und damit zum Ausdruck brachte, gegenüber der Versicherungsnehmerin deckungspflichtig zu sein und den Haftpflichtanspruch anzuerkennen. (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05)

Hätte die Beklagte hingegen nur von ihrem Vertretungsrecht der Schädigerin Gebrauch machen wollen und keine Erklärung für sich abgeben wollen, so hätte sie das gesondert zum Ausdruck bringen müssen. (BGH, Urteil vom 11.10.2006 IV ZR 329/05)

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hat den Zweck, einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und diesen (insoweit) endgültig festzulegen. (BGH, Urteil vom 24.3.1976 – IV ZR 222/74)

Indem sich die Beklagte bereit erklärte, 918,33 EUR für schadensbedingte Kosten zu erstatten, hatte sie sich bezüglich dieser Summe dem Grunde nach gegenüber dem Kläger als einstandspflichtig erklärt.

Ein deklaratorisches Anerkenntnis erzeugt dabei keinen neuen, selbstständigen Anspruch; Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche. Seiner Rechtsnatur nach ist es kausaler Feststellungsvertrag (BGHZ 98, 166 f. mN; MüKoBGB/Habersack Rn. 3 mN; weitergehend Häsemeyer ZZP 108, 309 ff.: vergleichsähnliche Doppelnatur → Rn. 20 [bb]).

Die Tragweite und der Umfang der Ausschlusswirkung ist Frage des Einzelfalls und durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 66, 255; NJW 1995, 3312; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1987, 310). Entsprechend seinem Zweck hat es idR die Wirkung, dass es alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGH NJW 1984, 799; NJW-RR 1987, 44; OLG Hamm WM 2015, 1154 [ggf auch nur Beweiserleichterung]).

Diesbezüglich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.09.1963, Az. III ZR 121/62 ausgeführt: „Jedoch kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da es als Parteivereinbarung der Vertragsfreiheit unterliegt, auch die Bedeutung haben, daß mit ihm die Ersatzpflicht als solche dem Grunde nach anerkannt und dem Streit der Parteien entrückt werden soll, um also Zweifeln und Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Grund des Anspruchs oder seine Rechtsgrundlage im einzelnen ein Ende zu bereiten, und um somit ein nur „möglicherweise” bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend zu bestätigen. Dann ist der Anerkennende auch an seine Beurteilung der ihm bekannten Vorgänge im Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses gebunden, so daß unbeachtlich ist, ob er hierbei von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder nicht, sowie ob er die ihm von vornherein bekannten Vorgänge später rechtlich anders würdigt oder würdigen lassen will.“ (BGH NJW 1963, 2316, beck-online)

Das Berufen auf die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten war dieser bezüglich der bereits zugesagten 918,33 EUR deswegen auch nunmehr im Prozess verwehrt, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Regulierungszusage war der Beklagten der Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Schaden am PKW des Klägers bereits aus der Schadensanzeige bekannt. Die Beklagte wusste somit zu diesem Zeitpunkt auch, dass gegen sie in Ermangelung einer Versicherungspflicht für das Fahrrad eigentlich kein Direktanspruch bestand. (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.1963 – III ZR 121/62) Jedenfalls hätte die Beklagte dies bei genügender Aufmerksamkeit bereits aus dem ersten Aufforderungsschreiben der Klägervertreterin vom 09.08.2018 entnehmen können. Dort war bereits ausführlich dargestellt worden, dass streitgegenständlich ein auf dem Gehsteig abgestelltes Fahrrad umgestürzt und gegen das Klägerfahrzeug gefallen war. Insoweit hatte die Beklagtenseite auch nach Überprüfung des Sachverhalts und Prüfung des klägerischen Gutachtens mit Schreiben vom 13.11.2018 ihre Einstandspflicht in Höhe von 913,88 € erklärt und damit mehr als zwei Monate „geprüft“.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei erstreckt sich der Ausschluss der Einwendung jedoch nicht auf den gesamten geltend gemachten Anspruch.

Zwar hat das Anerkenntnis im Rahmen dieser Ausschlusswirkung potentiell konstitutive Wirkung. (BGHZ 66, 254 mN; sa BGH NJW 1995, 961; OLG Naumburg NJW-RR 1995, 154)

So hat der BGH in obiger Entscheidung hierzu ausgeführt: „In der Regel werden solche schuldbestätigenden Verträge die Rechtsnatur eines Vergleichs (§ 779 BGB) haben, da der Begriff des „gegenseitigen Nachgebens” nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen ist, sondern hierfür grundsätzlich jedes, auch ganz geringfügiges Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung genügt, z.B. der Verzicht des „Gläubigers” auf die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und der des „Schuldners” auf richterliche Nachprüfung und Feststellung des ihm gegenüber geltend gemachten Anspruchs, statt deren eine Sicherheit des Gläubigers in Form eines schriftlichen Anerkenntnisses gewährt wird (vgl. hierzu BGHZ 39, 60, 63/64 = NJW 63, 637). In jedem Fall haben Schuldanerkenntnisverträge der gekennzeichneten Art vergleichsähnliche Natur, selbst wenn und soweit sie die Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB nicht in allen Punkten vollständig erfüllen. Allerdings muß der einem solchen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag zugrunde liegende Sachverhalt überhaupt geeignet sein, den vertraglich bestätigten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen, weil anderenfalls die Parteien ein Schuldverhältnis allein durch ihre Erklärungen tatsächlich neu schaffen würden, was hier nur in Form eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses möglich wäre (vgl. hierzu allgemein: RG in JW 16, 960; OLG Königsberg in HRR 1942 Nr. 571; OLG Düsseldorf in VersR 61, 551; Geigel, Haftpflicht, 11. Aufl., S. 919/920; Enneccerus-Lehmann, BGB Schuldverhältnisse, 1958, S. 823 unter § 201, 2, 4).“ (NJW 1963, 2316, beck-online)

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Allerdings konnte das deklaratorische Anerkenntnis der Beklagten im Rahmen der Auslegung nur als eine Erklärung in Höhe der angebotenen Entschädigung aufgefasst werden. Eine Einstandsverpflichtung für den gesamten Schaden einschließlich der Kosten für das Gutachten und der vorprozessualen Anwaltskosten lässt sich daraus nicht ableiten. Es wurde lediglich die Übernahme der schadensbedingten Kosten gemäß dem eigenen Gutachten in Höhe von 913,88 € erklärt. Einen weitergehenden Erklärungsinhalt konnte dem nicht entnommen werden. Explizit war die Erklärung begrenzt auf die dort angegeben Höhe. Dazu hatte die Beklagte auch ein eigenes Gutachten zur Schadenshöhe erstellen lassen. Genau hierauf zielte allein die Äußerung der Beklagten ab. Sie war insoweit der Höhe nach begrenzt und nicht losgelöst hiervon zu sehen.

Auch ein etwaiges Gebot der Rücksichtsnahme auf Seiten der Beklagten lässt eine anderweitige Auslegung ihrer Willenserklärung nicht zu.

Vielmehr musste noch geprüft werden, ob dem Kläger seinerseits ein Festhalten an der Erklärung der Beklagten nach § 242 BGB zuzubilligen war.

Hierzu führt der BGH in der bereits zitierten Entscheidung denn auch weiter aus: „Hinzuzufügen ist lediglich noch, daß – wenn sich beide Parteien im Irrtum über die objektive Grundlage ihres zumindest vergleichsähnlichen Schuldanerkenntnisvertrages befunden haben – das Festhalten des Schuldners an seinem Schuldanerkenntnis durch den Gläubiger im allgemeinen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. hierzu Planck, BGB, § 781 Anm. 5; RGZ 108, 105), so daß damit für den Rechtsverkehr das notwendige, aber auch ausreichende Korrektiv für solche nur bestätigende Schuldanerkenntnisverträge vorhanden ist. Demgegenüber ist jedoch der alleinige Irrtum des Anerkennenden über das Bestehen einer Schuld als sog. Motivirrtum rechtlich unbeachtlich (vgl. RGZ 108, 105).“ (NJW 1963, 2316, beck-online)

Streitgegenständlich wurde bzgl. eines beiderseitigen Irrtums nichts vorgetragen. Vielmehr hatte die Klagepartei den Sachverhalt entsprechend ihrem Anspruchsschreiben an die Beklagte auch vollständig offengelegt. Aus diesem waren alle relevanten Daten und Umstände zu entnehmen. Welche rechtliche Würdigung die Beklagte hier traf, war dem Einfluss der Klagepartei entzogen. Zwar kam dieses Schadensforderung daher wie ein „gewöhnlicher“ Haftpflichtschaden. Dies entband die Beklagte jedoch nicht davor, den zugrundliegenden Sachverhalt ausreichend zu Kenntnis zu nehmen und anschließend „richtig“ rechtlich zu würdigen. Dies hatte sie offensichtlich auch im gegenständlichen Verfahren zunächst nicht getan, da hier vielmehr mit Klageerwiderung vom 04.02.2019 standardmäßig bearbeitet und standardmäßig „geantwortet“ wurde. Erst nach der Replik der Klagepartei war dann die unrichtige rechtliche Würdigung „erkannt“ und mit Schriftsatz vom 25.02.2019 ins Verfahren eingeführt worden. Dies macht deutlich, dass hier lediglich auf Seiten der Beklagtenseite ein unbeachtlicher Motivirrtum vorlag, so dass sich die Klagepartei weiterhin auf die Erklärung der Beklagten berufen konnte.

Verzugszinsen waren erst geschuldet ab dem Ablauf der im Schreiben vom 04.12.2018 genannten Ablaufdatum. Insoweit konnte das Abrechnungsschreiben vom 09.08.2018 keinen Verzug auslösen. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte. Dieser wurde erst durch die Erklärung der Beklagten vom 13.11.2018 geschaffen. Damit löste erst das Mahnschreiben vom 04.12.2018 Verzug im tenorierten Umfang aus. Dies auch, obwohl es auf das Erstschreiben vom 09.08.2018 verwies und Bezug nahm, dort aber deutlich zuviel verlangt wurde. Diese Zuvielforderung schadete aber indes nicht, da die Forderung konkret aufgeschlüsselt worden war und der Beklagtenseite damit eine Nachprüfbarkeit der Berechnungsgrundlage vorlag. Verzug trat damit am 13.12.2018 ein.

Einher geht damit auch die Feststellung, dass der Kläger von der Beklagten keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Freistellung hiervon verlangen kann. Dies umfasst somit sowohl den Haupt- wie auch den Hilfsantrag hierzu. Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen die Beklagte war erst und nur aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 13.11.2018 möglich. Diese Erklärung steckt – wie oben bereits ausgeführt – auch den Rahmen des Anspruchs der Höhe nach umfassend und endgültig ab. Nur unter oben aufgeführten Gesichtspunkten war die Beklagte ausnahmsweise zur Zahlung verpflichtet innerhalb dieser Grenze und damit betragsmäßig beschränkt. Die Klägervertreterin war aber bereits vorher durch den Kläger mandatiert worden, so dass entsprechende vorgerichtliche Gebühren bereits angefallen waren und damit nachträglich nunmehr keinen Verzugsschaden mehr darstellen. Verzug war erst, wie oben ausgeführt, ab 13.12.2018 eingetreten. Somit war der Antrag auf Zahlung bzw im Hilfsantrag auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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