AG München, Az.: 334 C 28675/11, Urteil vom 07.03.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Verkehrsunfalls welcher sich am 01.09.2011 in … ereignete.
Die Klägerin trägt vor, dass das klägerische Fahrzeug hinter einem Möbelwagen auf der linken von zwei Spuren in Schrägstellung gestanden sei und an dem Möbelwagen rechts vorbei fahren habe wollen. Bevor es jedoch zum Fahrspurwechsel des klägerischen Fahrzeug habe kommen können, sei das Beklagtenfahrzeug auf der rechten Spur gekommen, jedoch soweit links gefahren, dass es gegen das stehende klägerische Fahrzeug gestoßen sei.
Die Klägerin trägt vor, ihr sei dadurch folgender Schaden entstanden:
Reparaturkosten: 1.633,18 EUR
Sachverständigenkosten: 370,69 EUR
Nutzungsausfall 2 Tage a 43,– EUR: 68,00 EUR
Auslagenpauschale: 25,00 EUR
Gesamtschaden: 2.114,87 EUR
Die Klägerin beantragt daher: Die Beklagten samtverbindlich kostenfällig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 2.114,87 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.11.2011 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen: Die Klage abzuweisen.
Sie sind er Ansicht, dass die Klagepartei hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sowie der Kostenpauschale überhaupt nicht aktivlegitimiert sei, da sie zwischenzeitlich die bestehende Vollkaskoversicherung bei der Allianz-Versicherung in Anspruch genommen habe.
Die Beklagten bestreiten zudem den klägerischerseits vorgetragenen Unfallhergang. Sie tragen vor, dass das Beklagtenfahrzeug auf der rechten von zwei Spuren gefahren sei. Das klägerische Fahrzeug sei auf der linken Spur gefahren und habe aufgrund eines stehenden LKWs ohne anzuhalten unachtsam die Spur gewechselt. Es sei dadurch zum Unfall gekommen. Die Beklagten bestreiten zudem die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalles.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … sowie durch Anhörung der Beklagten zu 1).
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2012 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Unfall beruht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Überzeugung des Gerichts auf einen Spurwechsel der Klägerin. Dies hat der Zeuge …, welcher am Unfallgeschehen vollkommen unbeteiligt gewesen ist und mit seinem Fahrzeug direkt hinter dem klägerischen Fahrzeug gestanden ist, klar und eindeutig geschildert. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung an dem Zeugen … keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge … war, wie bereits erwähnt, am Unfallgeschehen vollkommen unbeteiligt und hatte beste Sicht auf das Unfallgeschehen. Er hat zudem ohne jeglichen Belastungseifer ausgesagt. Im Gegenteil war der Zeuge sogar der Ansicht, dass sich die Beklagte eher wie die „Axt im Walde“ aufgeführt habe. Der Zeuge hat jedoch eindeutig geschildert, dass der Unfall auf der rechten von der Beklagten befahrenen Fahrspur passiert sei. Er hat den Fahrstreifenwechsel des klägerischen Fahrzeugs eindeutig beobachtet.
Der gegen die Klagepartei sprechende Anscheinsbeweis konnte vorliegend auch nicht erschüttert werden. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin den Spurwechsel zu ermöglichen. Sie hat nach eigenen Angaben das klägerische Fahrzeug vor dem Unfall nicht gesehen. Daraus läßt sich jedoch nicht schlußfolgern, dass die Beklagte rücksichtslos und unaufmerksam gefahren ist und somit eine Mithaftung am Unfall trägt. Die Klägerin hat die Spur gewechselt und mußte dabei eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen. Dies hat sie jedoch nicht getan.
Die Klage war daher abzuweisen.
Daran ändert auch das Quotenvorrecht nichts. Bei einer Haftungsverteilung von 100 zu 0 steht der Klägerin gar kein Anspruch zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf die §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.