Skip to content

Verkehrsunfall – Reparaturkosten – Überschreitung der 130 %-Grenze

OLG Celle – Az.: 14 U 24/17 – Urteil vom 07.11.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses vom 27. März 2015.

Wegen der Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichtes Stade vom 18. Januar 2017 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich zu einem geringfügigen Teil abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vollständige Klagabweisung erstrebt. Sie rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ihr Vorbringen unbeachtet gelassen, mit dem sie sowohl den Wiederbeschaffungs- als auch den Restwert des klägerischen PKW bestritten habe. Die Feststellungen des von ihr insoweit beauftragten Privatsachverständigen der D. seien zutreffend. Unter Zugrundelegung dieser Werte ergebe sich bereits ein Überschreiten der 130 %-Grenze, selbst wenn man die Ausführungen des Sachverständigen des Klägers R. zugrunde lege.

Der Kläger habe auf der Grundlage der beiden Gutachten seines Privatsachverständigen vom 10. April und 6. Mai 2015 die Reparatur seines PKW nicht in Auftrag geben dürfen, da bereits zu diesem Zeitpunkt für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Reparaturkosten die 130 %-Grenze überschreiten würden. Der Sachverständige R. habe nämlich in beiden Gutachten keine Reparaturfreigabe erteilt und zusätzlich darauf hingewiesen, die Instandsetzungskosten seien nur überschlägig bestimmt worden, da die Erstellung einer detaillierten Kalkulation aufgrund des großen Schadensumfangs nicht sinnvoll erscheine. Das Fahrzeug sei so erheblich beschädigt, dass die Kosten einer Instandsetzung den Fahrzeugwert bei weitem überstiegen. Aus diesem Grund sei keine detaillierte Reparaturkosten-Kalkulation erstellt worden.

Hinzugekommen sei noch, dass auch der Sachverständige R. in seinem Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2015 auf mehrere Punkte hingewiesen habe, hinsichtlich derer er nicht abschließend geklärt habe, ob eine Reparatur erforderlich sei.

Die Kosten allein hierfür hätten sich auf 1.222,67 € brutto (nur Material) belaufen.

Wenn diese Kosten den übrigen Werten aus dem Ergänzungsgutachten hinzugerechnet würden, hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überschreitung der 130 %-Grenze ergeben.

Sie macht – ebenso wie in erster Instanz – zudem geltend, es sei keine vollständige und fachgerechte Reparatur im Umfang der Gutachten des Sachverständigen R. und nach den Vorgaben dieser Gutachten erfolgt. Dies ergebe sich zwanglos aus der Aussage des Zeugen H.

Sie meint darüber hinaus, die Klage sei teilweise bereits unschlüssig, weil der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten habe das Landgericht dem Kläger nicht zusprechen dürfen, da die Gutachten gänzlich unbrauchbar gewesen seien. Schließlich wendet sie sich gegen die Dauer und Höhe der Nutzungsausfallentschädigung.

Da dem Kläger ein weitergehender Ersatzanspruch als von ihr erfüllt nicht zustehe, könne er auch weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattet verlangen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verweist insbesondere darauf, er habe auf die beiden Gutachten des Sachverständigen R. vertrauen dürfen. Das Prognoserisiko gehe zulasten des Schädigers, also der Beklagten.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Der Kläger kann keinen Ersatz der im Ergebnis weit über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegenden Reparaturkosten verlangen.

a) Objektiv ist durch die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten die sog. 130 %-Grenze überschritten.

Das allein ist aber noch nicht entscheidend. Auch wenn die Reparaturkosten nach Durchführung der Arbeiten die 130 %-Grenze übersteigen, kann der Geschädigte Anspruch auf die höheren tatsächlichen Kosten haben, wenn ein Sachverständiger diese zuvor auf einen Betrag geschätzt hatte, der innerhalb der 130 % blieb.

Grundsätzlich hat die Rechtsprechung nämlich dem Schädiger das sog. Prognoserisiko auferlegt und den Geschädigten im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung für berechtigt erachtet, auch solche höheren – an sich nicht mehr dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden – Kosten ersetzt zu verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Beauftragung der Arbeiten davon ausgehen durfte, dass die Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze bleiben würden.

b) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte hat dabei grundsätzlich die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Er darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Ziel der Schadensrestitution ist es nämlich, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, MDR 2017, 397 – juris Rn. 8).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen (BGH, VersR 2016, 1123, juris Rn. 13). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, BGH, MDR 2017, 397 – juris Rn. 9).

c) Im Zusammenhang mit der Beschädigung von Kraftfahrzeugen hat der BGH für den Fall, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht reparieren lässt unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Integritätsinteresses den ersatzfähigen Betrag aber nicht „nur“ auf den Wiederbeschaffungswert bemessen. Er billigt dem Geschädigten vielmehr einen Zuschlag von 30 % zu. Bis zu dieser 130 %-Grenze wird die Reparatur i. d. R. nicht als wirtschaftlich unvernünftig eingestuft.

Beim sog. wirtschaftlichen Totalschaden greift nicht § 251 Abs. 1 BGB, sondern (allenfalls) § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein; denn bei solchem Schaden ist schon vom Begriff her eine Herstellung zwar (technisch) möglich, sie ist aber (wirtschaftlich) unsinnig, weil sie unverhältnismäßig hohe Aufwendungen bedingt.

Nimmt der Geschädigte, wie hier, gemäß § 249 Satz 2 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 54, 82 ff.). Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.

d) Bezogen auf den konkreten Fall ergibt sich danach Folgendes:

(1) Da der Kläger sich für die Frage der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur – zulässigerweise – eines Sachverständigen bediente, durfte er sich auf dessen Einschätzung verlassen, sofern kein Anlass zu Misstrauen bestand (BGH, MDR 1972, 942 – juris Rn. 14). Etwaige Fehler des Sachverständigen muss sich der Geschädigte nicht zurechnen lassen, da der Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (OLGRSaarbrücken1998,419- juris Rn. 41), auch wenn er ihn selbst ausgesucht hat.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige R. hat in seinen beiden Gutachten den Wiederbeschaffungswert auf 24.500,00 € sowie die Wertminderung auf 700,00 € geschätzt. Die Wiederbeschaffungsdauer betrug danach 12 – 14 Kalendertage.

In seinem ersten Gutachten hat er die Reparaturkosten mit geschätzt 28.307,95 € brutto (incl. Wertminderung) beziffert. Dieser Betrag lag unterhalb des Integrationszuschlages von 30 % (das wären 31.850,00 €).

Allerdings enthielt bereits dieses Gutachten mehrere Hinweise auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur. So wurde zum einen die Reparaturfreigabe nicht erteilt (Seite 1). Es gibt dann auf Seite 16 den Hinweis, es liege ein Totalschaden vor. Im Hinblick darauf werde „keine detaillierte Reparaturkosten-Kalkulation erstellt“ und es sei „von der Ermittlung der Reparaturdauer Abstand genommen“ worden.

(2) Dem Kläger war Problematik der 130 %-Grenze sehr wohl bewusst, wie sein Schreiben an seinen Rechtsanwalt vom 20.04.2015 (Anlage K 11 = Bl. 70 d. A.) zeigt. Er teilt in diesem Schreiben mit, zwei freie Werkstätten hätten sich zurückgezogen, „da Bedenken wegen eventuell auftauchender, bisher unentdeckter Mängel“ bestünden. Er habe diesbezüglich mit der später auch beauftragten Firma K. Kontakt aufgenommen und um gründliche Untersuchung des Fahrzeuges gebeten, um Schäden außerhalb des Gutachtenumfangs auszuschließen. Es sei anzunehmen, dass auf dem ´K.-Weg` die 130 %-Regelung zum Tragen komme.

Nachdem die Fa. K. aber ebenfalls Bedenken anmeldete, beauftragte der Kläger seinen Sachverständigen mit einer erneuten Begutachtung.

Das Nachtragsgutachten vom 06.05.2015 wies nunmehr einen Reparaturaufwand von 31.698,13 € brutto (incl. Wertminderung) aus. Die 130 %-Marke lag – wie oben erwähnt – bei 31.850,00 €.

Verkehrsunfall – Reparaturkosten - Überschreitung der 130 %-Grenze
(Symbolfoto: Von Memory Stockphoto/Shutterstock.com)

Auch dieses Gutachten enthielt die oben aufgeführten Hinweise auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur. So wurde zum einen erneut die Reparaturfreigabe nicht erteilt (Seite 1). Es gibt dann auf Seite 17 den Hinweis, es liege ein Totalschaden vor. Im Hinblick darauf werde „keine detaillierte Reparaturkosten-Kalkulation erstellt“ und es sei „von der Ermittlung der Reparaturdauer Abstand genommen“ worden.

Zusätzlich enthielt dieses Gutachten auf S. 16 den Hinweis auf eine mögliche Reparaturausweitung (Austausch Gurte, Gurtschlösser, Querbeschleunigungssensoren, Lenkrad) mit nur Materialkosten von 1.222,67,67 € brutto, also ohne Arbeitslohn.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm sei zum Zeitpunkt der Beauftragung der Reparaturarbeiten der Inhalt des Ergänzungsgutachtens nicht bekannt gewesen.

Zum einen muss der Kläger sich das Wissen seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen, die das Gutachten bereits am 12. Mai 2015 übermittelt erhalten haben (so sein eigener Vortrag Seite 5 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2016, Bl. 59 d. A.). Zum anderen hätte er – nachdem ihm die Problematik der 130-% Grenze einerseits und die nicht vollständige Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten anderseits bewusst waren – den Reparaturauftrag keinesfalls vor Kenntnis des Ergänzungsgutachtens erteilen dürfen.

(3) Schon angesichts einerseits dieser Historie (Hinweise auf Unwirtschaftlichkeit der Reparatur durch den Privatsachverständigen und zunächst aller nachgefragten Werkstätten) und der extrem knappen Unterschreitung der 130 %-Grenze im Nachtragsgutachten andererseits hat der Kläger im Hinblick auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten gegen seine Schadengeringhaltungspflicht verstoßen, so dass er selbst das Risiko der späteren Überschreitung der 130 %-Grenze zu tragen hat.

Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Integrationszuschlag von 30 % keine starre Grenze bildet, sondern nur ein Richtwert ist, der zwar in der Regel zu einem gerechten Ergebnis führt, der aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch einmal über- oder unterschritten werden kann (BGH NJW 1992, 302 – juris Rn. 19).

Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige R. in beiden Gutachten unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er die Reparatur für unwirtschaftlich erachte und deshalb auf eine detaillierte Ermittlung des genauen Reparaturumfangs und der dadurch entstehenden Kosten verzichtet habe. Zudem hat er im zweiten Gutachten auf eine Reparaturkostenausweitung hingewiesen, wobei allein schon das Hinzutreten der Gurte zum Überschreiten der 130 %-Grenze geführt hätten, die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auszutauschen waren.

Schließlich kann nach der Rechtsprechung des BGH der maßgebliche Vergleich zwischen Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten seine Aussagekraft verlieren, wenn die Ausfallzeiten bei Reparatur und bei Wiederbeschaffung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen (NJW 1992, 302 – juris Rn. 19). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor und war für den Kläger erkennbar, denn der Sachverständige hatte sich zu der Dauer der Reparatur in beiden Gutachten ausdrücklich nicht geäußert. Die Wiederbeschaffungsdauer hatte er auf 12 – 14 Tage geschätzt, die Reparatur hat tatsächlich 94 Tage in Anspruch genommen!

Bei einer Gesamtschau auf alle diese Umstände ergibt sich, dass der Kläger „sehenden Auges“ das Risiko eingegangen ist, dass die Reparatur deutlich teurer werden würde als die oben erwähnten 31.850,00 € (= 130 %). Dementsprechend durfte er von vornherein als wirtschaftlich vernünftigeren Weg nicht die Reparatur wählen, weil schon die „ehrliche“ Prognose der Reparaturkosten über 130 % lag, d. h. incl. Risikopositionen und deutlich längerem Nutzungsausfall.

2. Demnach kann der Kläger ´lediglich` den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, d. h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, beides als Nettobeträge, da der Kläger unstreitig Vorsteuer abzugsberechtigt ist. Ferner hat er grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Nettokosten für die Sachverständigengutachten, Nutzungsausfall, Ummeldung sowie die allgemeine Kostenpauschale.

a) Die Beklagte bestreitet den von dem Privatsachverständigen des Klägers angesetzten Wiederbeschaffungswert. Sie legt hierzu ein eigenes Privatgutachten vor, das im Gegensatz zu dem – insoweit sehr pauschalen – Gutachten R. eine detaillierte Berechnung enthält. Zudem hat der Privatsachverständige des Klägers den im ersten Gutachten angesetzten Wert nach Vorlage seines Nachtragsgutachtens nicht korrigiert, was aber angesichts der Erhöhung der Reparaturkosten um rund 3.500 € angezeigt gewesen wäre.

Dem ausführlichen Gutachten der D. ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auf entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung durch den Senat hat er hierzu nichts weiter vorgetragen. Eine weitere Aufklärung war deshalb insoweit nicht geboten.

Hinzu kommt, dass beide Sachverständige zwar übereinstimmend davon ausgehen, ein entsprechendes Gebrauchtfahrzeug würde der sog. Differenzbesteuerung unterliegen, die regelmäßig zu Zwecken der Vereinfachung mit 2,5 % angesetzt wird. Offensichtlich hat aber nur die D. dies auch der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zugrunde gelegt, nicht aber der Privatsachverständige des Klägers R. Auch hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch des Klägers hingewiesen.

Zieht man von dem Wert des Sachverständigen R. von 24.500,00 € 19 % USt. ab, so gelangt man zu 20.585,37 € netto.

Zum exakt gleichen Wert gelangt man, wenn man vom Wiederbeschaffungswert des D.-Gutachtens von 21.100,00 € nur 2,5 % abzieht.

b) Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte den Restwert des Fahrzeuges. Wenn der Restwert geringer ist als von dem Privatsachverständigen des Klägers R. angesetzt, ist das für den Kläger günstig, nicht aber für die Beklagte. Auch hierauf ist in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

c) Da der Kläger Vorsteuer abzugsberechtigt ist, hat er auch hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen nur einen Anspruch auf Ersatz der Nettokosten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Gutachten des Privatsachverständigen des Klägers nicht unbrauchbar. Auch wenn der Sachverständige R. in beiden Gutachten nicht alle durchzuführenden Arbeiten aufgelistet hat, hat er dies doch aber von Anfang an klargestellt und deshalb auch einen geringeren Arbeitsaufwand abgerechnet.

d) Hinsichtlich des Nutzungsausfalls steht dem Kläger ein Anspruch für die Dauer der Ersatzbeschaffung, mithin 14 Tage á 65,00 € zu.

e) Die Ummeldekosten sind nicht zuerkannt. Sie sind dementsprechend nicht Gegenstand der Berufung.

f) Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Zum einen fehlt es am Vortrag zum Umfang der Beauftragung seiner Bevollmächtigten (nur außergerichtliche Geltendmachung?), zum anderen verbleibt auch kein weitergehender Anspruch, der eine Zahlung über die von der Beklagten vorprozessual gezahlten 865,00 € hinaus rechtfertigt. Die Gebührenstufe geht nämlich von 13.000 bis 16.000 €.

Der Kläger kann nach Vorstehendem wie folgt abrechnen:

Wiederbeschaffungswert 20.585,37 €

Restwert   8.000,00 €

Zwischensumme 12.585,37 €

Nutzungsausfall 14 Tage à 59,00 € 910,00 €

Sachverständigenkosten 1.510,12 €

Kostenpauschale    30,00 €

Insgesamt 14.951,49 €

von der Beklagten gezahlt 13.405,37 €

verbleiben 1.630,12 €

Die Kostenentscheidung für beide Instanzen folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos