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Verkehrsunfall – Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes

BGH, Az.: VI ZR 67/91
Urteil vom 15.10.1991

Tatbestand

billionphotos-1637800Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein fast 8 Jahre alter Mercedes-Benz 380 SEL, erheblich beschädigt. Der von der Beklagten hinzugezogene Gutachter bezifferte die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur auf 30.193,53 DM, den Wiederbeschaffungswert auf 21.000 DM und den Restwert auf 4.000 DM. Der Kläger ließ das Fahrzeug für insgesamt 42.322,88 DM reparieren. Davon entfielen 34.038,44 DM auf die Beseitigung des Unfallschadens; der Restbetrag von 8.284,44 DM betraf andere Reparaturen. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert (17.000 DM) und später noch einmal 30 % aus diesem Betrag (5.100 DM), insgesamt also 22.100 DM.

Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.200 DM. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm 130 % des nicht um den Restwert gekürzten Wiederbeschaffungswertes von 21.000 DM, d.h. 27.300 DM, zu zahlen. Diese Verpflichtung der Beklagten ergebe sich auch daraus, daß ihr Sachbearbeiter vor der Reparatur zugesagt habe, die Beklagte werde ihm die Reparaturkosten bis zu der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenze erstatten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1991, 322 veröffentlicht ist, meint, dem Kläger stehe gemäß § 251 Abs. 1 BGB lediglich eine Geldentschädigung zu, deren Höhe nach dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs zu bemessen sei und die jedenfalls nicht über dem Betrag liege, den die Beklagte bereits gezahlt habe. Die vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten von 34.038,44 DM seien nicht im Sinne von § 249 Satz 2 BGB erforderlich gewesen, da sie um 62 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 21.000 DM gelegen hätten und schon der vom Gutachter vor der Reparatur geschätzte Betrag von 30.193,53 DM diesen Wert um rund 44 % überschritten habe. Bei solcher Sachlage lasse ein wirtschaftlich denkender Eigentümer sein Fahrzeug nicht mehr instand setzen. Der Pkw des Klägers sei reparaturunwürdig und deshalb eine Herstellung im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB nicht möglich gewesen. Falls man allerdings auch bei wirtschaftlichem Totalschaden, wie hier, § 249 Satz 2 BGB für anwendbar halte, so scheitere der Klageanspruch jedenfalls an § 251 Abs. 2 BGB, da der Kläger unverhältnismäßige Aufwendungen gemacht habe.

Der Kläger könne die Reparaturkosten auch nicht bis zu einer Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, so daß es auf die umstrittene Frage, ob die zur Wahrung des Integritätsinteresses entwickelte 130 %-Grenze mit oder ohne Abzug des Restwertes zu berechnen sei, für die Entscheidung nicht ankomme. Denn wenn, wie im Streitfall, der gewählte Weg der Instandsetzung unwirtschaftlich sei, dann könne der Reparaturaufwand auch nicht durch willkürliche Beschneidung der als Ersatz geforderten Summe auf den 130 %-Betrag zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Satz 2 BGB gemacht werden. Schließlich führe auch die vom Kläger behauptete Zusage der Beklagten, ihm die Reparaturkosten bis zu der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze zu ersetzen, nicht zu einer Ersatzpflicht, die über die vorprozessuale Zahlung der Beklagten hinausgehe.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in der Ansicht, daß dem Kläger kein Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB, sondern lediglich ein Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB zustehe, weil wegen der Reparaturunwürdigkeit seines Fahrzeugs eine Herstellung nicht möglich gewesen sei. Bei sog. wirtschaftlichem Totalschaden, wie er vom Berufungsgericht hier bejaht wird, greift nicht § 251 Abs. 1 BGB, sondern (allenfalls) § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein; denn bei solchem Schaden ist schon vom Begriff her eine Herstellung zwar (technisch) möglich, sie ist aber (wirtschaftlich) unsinnig, weil sie unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordert (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1961 – VI ZR 66/61 – VersR 1962, 137, 138 und vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 – VersR 1972, 1024, 1025).

Auch die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, die das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung bejaht, liegen aber im Streitfall nicht vor. Sie sind dann nicht erfüllt, wenn zwar eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde, wenn es aber dem Geschädigten, wie im Streitfall dem Kläger, möglich ist, sich mit erheblich geringerem und wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Bei solcher Sachlage verweist das Gesetz den Geschädigten nicht auf den Ersatz nur seines Wertinteresses, den § 251 BGB zum Gegenstand hat; ihm verbleibt vielmehr der Herstellungsanspruch nach § 249 BGB. So liegen die Dinge hier.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bildet bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs neben der Reparatur auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB (BGHZ 66, 239, 247; 92, 85, 87 f; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 = aaO). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten  Sache ; es besteht gemäß § 249 Satz 1 BGB in umfassenderer Weise darin, einen Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347; Senatsurteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff). Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in der Regel auch dadurch erreicht werden, daß der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwirbt.

a) Nimmt der Geschädigte, wie hier, gemäß § 249 Satz 2 BGB die Behebung des Schadens in die eigenen Hände, so ist er gehalten, von beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 54, 82, 84 ff; 61, 346, 349 ff; 63, 182, 186 f; 66, 239, 248 f). Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 314/90 erneut betont. Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.

Wegen dieses an den Geschädigten gerichteten Gebots zu wirtschaftlich vernünftigem Verhalten geht das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht, wenn auch auf der Grundlage der, wie dargelegt, hier nicht eingreifenden Vorschrift des § 251 BGB, davon aus, daß der Kläger seinen Fahrzeugschaden nicht auf Kosten des Schädigers durch eine Reparatur beheben lassen durfte, sondern durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgleichen mußte. Dies war der erheblich billigere Weg der Schadensbehebung, und zwar nicht erst aus der nachträglichen Sicht nach Durchführung der um 62 % teueren Instandsetzung; der Gutachter hatte schon vor Erteilung des Reparaturauftrages die voraussichtlichen Kosten um 44 % über dem Wiederbeschaffungswert angesetzt. Bei solcher Sachlage läßt, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, ein wirtschaftlich vernünftig denkender Eigentümer sein Fahrzeug nicht mehr reparieren. Eine andere Betrachtung ist entgegen der Rüge der Revision hier auch nicht deshalb geboten, weil das beschädigte Fahrzeug des Klägers eine umfangreiche Sonderausstattung aufwies. Diese Ausstattung ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, bei dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert berücksichtigt worden, und dessen Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig geworden.

b) Angesichts der hier vorliegenden Diskrepanz zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert ist es für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, ob bei dem zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Weges der Restitution anzustellenden Kostenvergleich auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Wiederbeschaffungswert um den Restwert zu kürzen ist. Das Berufungsgericht läßt diese Frage offen; der erkennende Senat hat es in seinem bereits erwähnten heutigen Urteil (VI ZR 314/90) aus den dort näher dargelegten Gründen in Anbetracht des Massenphänomens der Kraftfahrzeugunfälle im Interesse einer möglichst einfachen und praktikablen Handhabung der Schadensabwicklung für vertretbar gehalten, von einer solchen Kürzung abzusehen. Auch bei der hiernach vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung liegen jedoch im Streitfall die Reparaturkosten von 34.038,44 DM um erheblich mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert von 21.000 DM.

c) In Anbetracht der von der Beklagten vorprozessual erbrachten Zahlungen von 22.100 DM könnte deshalb die Revision nur dann Erfolg haben, wenn dem Geschädigten auch bei wirtschaftlich unvernünftiger Reparatur seines Fahrzeugs gegen den Schädiger ein Ersatzanspruch in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zustehen würde. Das ist aber nicht der Fall. Denn nicht schon die Tatsache, daß ein beschädigtes Kraftfahrzeug überhaupt repariert wird, macht die dadurch verursachten Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert zu dem „erforderlichen“ Betrag im Sinne von § 249 Satz 2 BGB; ein den Wiederbeschaffungswert übersteigender „Integritätszuschlag“ steht dem Geschädigten vielmehr nur dann zu, wenn die von ihm veranlaßte Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Reparaturkosten können also nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senatsurteil vom 20. Juni 1972 = aaO; KG VersR 1976, 391; OLG Köln VersR 1991, 322, 323; OLG Stuttgart NZV 1991, 309; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVG Rdn. 199; MünchKomm-Grunsky, BGB 2. Aufl., § 249 Rdn. 7; Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdn. 1010 b; Klimke VersR 1987, 439, 441 f; Krumbholz NZV 1990, 218, 219; Medicus JuS 1973, 211, 213; a.A. OLG Nürnberg VersR 1969, 289; OLG München NZV 1990, 69; Dannert VersR 1988, 980, 984 f; Efrem NZV 1991, 310, 311; Röttgering NZV 1990, 417, 418 f; unklar OLG Celle ZfS 1991, 232). Anderenfalls würde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte, was zu einer dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufenden Aufblähung von Ersatzleistungen bei der Schadensregulierung im Kraftfahrzeugbereich und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen würde. Dem darf durch die Rechtsprechung nicht Vorschub geleistet werden.

Für ein Recht des Geschädigten, auch unwirtschaftliche Reparaturkosten anteilig vom Schädiger ersetzt zu verlangen, kann entgegen der Ansicht von Dannert (= aaO S. 985) auch nicht ins Feld geführt werden, daß sonst für Manipulationen durch Aufspaltung der Reparaturkosten in einen für den Schädiger in Ansatz gebrachten Betrag bis zur 130 %-Grenze und einen vom Geschädigten aus eigener Tasche beizusteuernden Restbetrag der Boden bereitet würde. Der Gefahr von Manipulationen ist hier wie anderswo durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Dies bereitet bei Kraftfahrzeugreparaturen auch deshalb keine besonderen Schwierigkeiten, weil es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand und nicht darauf ankommt, welchen (Teil-)Betrag der Geschädigte gegenüber dem Schädiger geltend macht.

Da im Streitfall, wie ausgeführt, die Reparatur des Fahrzeugs in Anbetracht des erheblich geringeren Wiederbeschaffungsaufwands wirtschaftlich unvernünftig war, kann der Kläger von der Beklagten die Reparaturkosten nicht bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes, sondern nur in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

3. Rechtsfehlerfrei sind schließlich auch die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, daß dem Kläger aus der von ihm behaupteten und vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Zusage eines Sachbearbeiters der Beklagten kein Schadensersatzanspruch erwachsen ist, der über die vorprozessuale Zahlung der Beklagten hinausgeht. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts haben die Parteien mit der Kostenzusage der Beklagten keine bestimmte Schadensersatzleistung vereinbart; die Beklagte wollte lediglich Reparaturkosten bis zu der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenze erstatten. Da es im Zeitpunkt der Zusage in der Rechtsprechung in dieser Hinsicht aber keine einheitliche Grenze gab, und zwar weder in Bezug auf die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in die Vergleichsbetrachtung einzustellenden Größen (Wiederbeschaffungswert mit oder ohne Abzug des Restwertes) noch zur Höhe (ca. 30 %) oder zum Bereich des „Integritätszuschlags“ (nur bei wirtschaftlichen oder auch bei unwirtschaftlichen Reparaturen), ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Beklagte dem Kläger durch die Zusage keine weitergehenden Rechte verschafft hat, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen. Hiernach kann aber der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausführt, aus der von ihm vorgenommenen wirtschaftlich unvernünftigen Reparatur gegen die Beklagte keine weiteren Zahlungsansprüche herleiten.

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