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Verkehrsunfall – Reparaturrechnung für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten

AG Überlingen, Az.: 1 C 197/17, Urteil vom 17.01.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,89 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8%, die Beklagte 92 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 422,57 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Reparaturkosten

Verkehrsunfall - Reparaturrechnung für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten
Symbolfoto: tang90246/Bigstock

Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von 270,77 € aus § 249 II BGB.

Die volle Haftung der Beklagten aus § 7 I StVG, § 115 VVG ist unstreitig.

Eine Kürzung der Reparaturkosten, welche laut Reparaturrechnung vom 26.06.2017 5.456,19 € brutto betrugen, um insgesamt 270,77 € kommt nicht in Betracht, da dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendung zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383). Dabei wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallschadens heranziehen muss (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63, 182 ff.). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluß entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zu kommen soll (BGHZ 155, 1 ff). Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 115, 364 ff). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug, wie hier, reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der werkstattbelegten Aufwendungen belegten Kosten im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (BGHZ 63, 182 ff). Diese tatsächlichen Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind (BGHZ 63, 182 ff). Danach sind die hier geltend gemachten Reparaturaufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros F. hat einen Arbeitsplatzwechsel kalkuliert mit 68,00 € netto (nicht 86,00 € netto, wie von Beklagtenseite vorgetragen), womit der Sachverständige den belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen darf ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers liegt nicht vor, da der Prüfbericht der Beklagten dem Kläger erst nach Reparaturbeginn zugegangen ist.

Das von dem Kläger eingeholte Gutachten hat desweiteren die Beilackierung der Tür vorne links aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand im wesentlich entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall, als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen darf ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen, was die Beilackierung der Tür vorne links und die damit verbundene De- und Montage der Anbauteile angeht, sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten aus der Sicht des Geschädigten hier in Zweifel zu ziehen. Das Prüfgutachten der Beklagten ist dem Kläger erst nach Reparaturbeginn zugegangen und ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Was den Einwand betrifft, ein Abzug in Höhe von 161,58 € für eine in der Reparaturrechnung enthaltenen Leuchte sei gerechtfertigt, da die Erneuerung schadensbedingt nicht erforderlich gewesen sei, geht dieser fehl, da der Kläger diese Rechnungsposition mit seiner Klage nicht geltend gemacht. Der Gesamtrechnungsbetrag beträgt laut Rechnung vom 26.06.2017, € 5.456,90, der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde ein Gesamtrechnungsbetrag von 5.263,91 €, die Kosten für die Leuchte waren abgezogen worden.

Was die Nebenkosten für die Endkontrolle bzw. Endreinigung in Höhe von 63,25 € netto angeht, so weist das eingeholte Gutachten diese Position in der Kalkulation aus, wodurch der damit verbundene Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall, als notwendig bewertet wird. Auch diesbezüglich konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Eingehung dieser Aufwendung grundsätzlich für erforderlich zu halten ist. Die Reparaturkosten liegen mithin abzüglich der Position „Leuchte“ bei 5.263,91 € brutto, worauf die Beklagte 4.993,14 € bezahlt hat, so dass ein Restbetrag von 270,77 € offen und von der Beklagten zu bezahlen ist.

2. Mietwagenkosten

Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten schätzt das Gericht regelmäßig nach der aktuellen Schwacke-Liste, § 287 ZPO. Ortsüblich sind die dort aufgeführten Mietwagenkosten im Bereich Minimum, die nach in anderen Rechtsstreitigkeiten eingeholten Sachverständigengutachten die ortsüblichen Kosten abbilden.

Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen:

……………………….

Der Rechnungsbetrag von 1.097,17 € überschreitet diesen Betrag nicht, so dass diese Kosten als erforderlich anzusehen sind. Dass der Kläger einen Mietwagen in dem streitgegenständlichen Zeitraum ohne weiteres für 985,71 € hätte anmieten können hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Eine Beweisaufnahme wäre auf Ausforschung hinausgelaufen.

3. Sachverständigenkosten:

Vorliegend hat die Rechnung keine Indizwirkung, da diese von Klägerseite nicht bezahlt wurde. In diesem Fall hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Sachverständigenkosten nach § 632 II BGB. Was die hier streitigen Nebenkosten angeht, so schätzt das Gericht diese Kosten in Anlehnung an das JVEG.

Was die Schreibkosten angeht, so schätzt das Gericht aus Praktikabilitätsgründen nicht nach der Zahl der Anschläge (§ 12 I Nr. 3 JVEG) sondern nach Seitenzahlen, wobei 1,80 € pro Seite angemessen erscheinen (so LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, AZ 3 S 148/16 – juris).

Für 12 Seiten à 1,80 € fallen somit 21,60 € an, so dass die geltend gemachten 14,50 € gerechtfertigt sind und der Abzug von 4,50 € unberechtigt.

Kosten für das Einstellen in eine Restwertbörse über 17,50 € hinaus sind nicht geschuldet, da die Kosten hier pauschal und ohne nähere Begründung in Höhe von 25,00 € geltend gemacht werden; als Unkostenpauschale geltend gemacht übersteigen diese Kosten einen noch als angemessen angenommenen Betrag von 20,00 € um 5,00 €, so dass weitere 2,50 € zu zahlen sind.

Bei Schätzung der Kosten für Originalfotos (2,00 €) orientiert sich das Gericht an den Bestimmungen des JVEG, so dass für 7 Fotos die bereits erstatteten 14,00 € anfallen, die Position war um 1,40 € zu kürzen.

Fahrtkosten über die bezahlten 24,50 € hinaus stehen dem Kläger nicht zu. Angemessen sind hier nach der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (etwa LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, AZ 5 S 333/15), der sich das Gericht anschließt, 0,70 € pro Kilometer. Angesichts der Entfernung vom Sachverständigenbüro in Überlingen, … bis zum Besichtigungsort in der Abigstraße in Überlingen sind 35,00 € zu beanstanden, da weit weniger als 50 km gefahren wurden. Eine Pauschalierung ist im Hinblick auf die tatsächlich gefahrene Strecke unangemessen, und da nicht vereinbart, auch nicht geschuldet.

Mithin schuldet die Beklagte weitere 270,77 € an Reparaturkosten, 111,46 € an weiteren Mietwagenkosten und 7,00 € an weiteren Sachverständigenkosten, insgesamt 389,23 €.

4. Verzugszinsen sind geschuldet auf der Basis der §§ 286 II, 288 I BGB.

5. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten in erkannter Höhe als Teil des Schadensersatzanspruches nach § 7 I StVG, §§ 280 I, 249 II BGB.

6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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