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Verkehrsunfall – Restwertanrechnung auf Wiederbeschaffungswert

LG Bielefeld – Az.: 2 O 373/18 – Urteil vom 24.10.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.170,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2018 abzüglich am 10.12.2018 gezahlter 980,99 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 142,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.08.2018 bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung der Beklagten in Anspruch.

Der Kläger befuhr am Unfalltag gegen 11:30 Uhr mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz ML 350 CDI 4-Matic mit dem amtlichen Kennzeichen XXX den R.damm in D.. Die Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Hyundai i10 mit dem amtlichen Kennzeichen YYY auf das Fahrzeug des Klägers auf.

Bereits zwei Tage nach dem Unfall wandte sich die Beklagte zu 2. mit einem Erstinformationsschreiben an den Kläger, in dem es unter anderem heißt:

„Sollte ein Totalschaden vorliegen, beachten Sie bitte:

Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Restwert . Wir können Ihnen sicher ein besseres Angebot vermitteln. Bitte warten Sie unsere Nachricht ab, damit Ihnen keine weiteren Nachteile entstehen (vgl. BGH vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15).“

Verkehrsunfall - Restwertanrechnung auf Wiederbeschaffungswert
(Symbolfoto: Jamesboy Nuchaikong/Shutterstock.com)

Der Kläger ließ sein Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro F. begutachten. Mit schriftlichem Gutachten vom 08.08.2018 wurden die Reparaturkosten mit 14.178,65 EUR brutto ermittelt. Des Weiteren stellte das Sachverständigenbüro eine Wertminderung von 900,00 EUR fest. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ermittelte es mit 19.000,00 EUR und den Restwert mit 5.800,00 EUR. Die Ermittlung des Restwerts durch das Sachverständigenbüro F. erfolgte ausweislich des Inhalts des schriftlichen Gutachtens vom 08.08.2018 über das Portal „Z.“ bei Zugrundelegung eines regionalen Marktes von 70 km, wobei insgesamt 4 Kaufangebote angegeben wurden, deren Bieter zwischen 32 und 65 Kilometer entfernt ansässig waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverständigengutachtens F. wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Anlage K 1 Blatt 10 ff. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.08.2018 ließ der Kläger die Beklagte zu 1. durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 31.08.2018 erfolglos auffordern, den noch auf Reparaturkostenbasis ermittelten Schaden in Höhe von insgesamt 17.463,98 EUR zu erstatten. Er ließ diese Aufforderung mit Schreiben vom 12.09.2018, das an die Beklagte zu 1. gerichtet war, unter Fristsetzung bis zum 26.09.2018 wiederholen.

Am 05.09.2018 nahm die Beklagte zu 2. telefonisch Kontakt zu dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf und bat um Übersendung des vorprozessual eingeholten Schadensgutachtens. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Telefaxschreiben vom 12.09.2018 vorlag, wiederholte sie diese Bitte am 13.09.2018. Das Gutachten wurde am selben Tag ohne Beifügung weiterer Belege per E-Mail übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.09.2018 übermittelte die Beklagte zu 2. das Restwertangebot der Firma Auto U. über 9.990,00 EUR brutto, das bis zum 08.10.2018 befristet war.

Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 17.09. wird auf die Anlage B 5 Blatt 51 der Akte Bezug genommen.

Tatsächlich hatte der Kläger das Unfallfahrzeug bereits am 20.08.2018 zum Preis von 5.800,00 EUR an das Autohaus R. GmbH verkauft.

Mit Schreiben vom 05.10.2018 erkannte die Beklagte zu 2. die Regulierungspflicht dem Grunde nach an und veranlasste eine Gesamtzahlung in Höhe von 11.188,01 EUR an den Kläger, wobei sich die Zahlung aus 9.010,00 EUR für den Fahrzeugschaden (19.000,00 EUR Fahrzeugwert – 9.990,00 EUR Restwert), 1.194,82 EUR Sachverständigenhonorar, 25,00 EUR Kostenpauschale und 958,19 EUR Rechtsanwaltsgebühren zusammensetzt.

Mit der am 29.11./01.12.2018 zugestellten Klage hat der Kläger einen Restschadensanspruch in Höhe von 5.170,99 EUR geltend gemacht, den er wie folgt berechnet.

  • Wiederbeschaffungswert    19.000,00 EUR
  • Restwert  –  5.800,00 EUR
  • Nutzungsausfall (14 Tage zu 65 EUR)  910,00 EUR
  • Gutachterkosten  1.194,82 EUR
  • Aufwandspauschale  25,00 EUR
  • Zulassungskosten  70,99 EUR
  • Summe  15.400,81 EUR
  • Abzüglich bereits gezahlter  –  10.229,82 EUR
  • Gesamt  5.170,99 EUR

Unter dem 10.12.2018 zahlte die Beklagte zu 2. weitere 980,99 EUR an den Kläger. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Der Kläger behauptet, der Restwert seines Fahrzeugs sei mit 5.800,00 EUR zutreffend ermittelt gewesen und habe bei Verkauf des Fahrzeugs auch zugrunde gelegt werden dürfen. Er sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen und habe es bei der Firma R. GmbH bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs in Zahlung gegeben und zwar zum ermittelten Restwert. Er behauptet, bereits seit 5 Jahren, Kunde beim Autohaus R. zu sein, dort regelmäßig Inspektionen, Reparaturen und Reifenwechsel ausführen zu lassen und eine Art Vertrauensverhältnis zu diesem Autohaus begründet zu haben.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, der Restwert für das beschädigte Fahrzeug des Klägers sei mit 9.990,00 EUR zutreffend berücksichtigt.

Die Restwertermittlung im Rahmen des klägerseits eingeholten Privatgutachtens F. sei fehlerhaft, weil der Sachverständige den Restwert fehlerhaft ermittelt habe nämlich auf der Grundlage eines regionalen Marktes von 70 Kilometern. Tatsächlich, so meinen die Beklagten, beschränke sich der regionale Markt auf einen Umkreis von 40 Kilometern.

Der Kläger habe durch Verkauf des Fahrzeugs zu einem geringeren Restwert gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, denn er sei aufgrund des Erstinformationsschreibens der Beklagten zu 2. vom 06.08.2018 darüber informiert gewesen, dass die Beklagte zu 2. den Restwert des Unfallfahrzeugs überprüfen und ein höheres Restwertangebot habe übermitteln wollen.

Außerdem verhalte sich der Kläger nach Ansicht der Beklagten grobtreuwidrig, wenn er das Unfallfahrzeug bereits 4 Wochen vor Übersendung der Schadensbelege und noch innerhalb der von ihm selbst gesetzten Regulierungsfrist veräußert habe, obwohl er positiv gewusst habe, dass die Beklagte den gutachterlich kalkulierten Restwert habe überprüfen wollen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, begründet.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 04.08.2018 ein Schadensersatzanspruch zu, der sich dem Grunde nach aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 249 BGB, 115 VVG ergibt.

Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den zur Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der vor dem schädigenden Ereignis bestand, erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, d. h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, zu erstatten (Palandt/Grüneberg, 78. Auflage Rz 12 zu § 249 m. w. N.).

Der Kläger durfte den Schaden hier auf der Grundlage des von ihm vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens fiktiv berechnen, wobei die Beklagten grundsätzlich verpflichtet sind, die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache zu tragen, d. h. den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen haben. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (Palandt/Grüneberg a. a. O. Rz 15 zu § 249). Während der Wiederbeschaffungswert hier mit 19.000,00 EUR unstreitig ist, streiten die Parteien über die Höhe des in Ansatz zu bringenden Restwerts.

Restwert ist der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des KFZ mit einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann. Dies ist in der Regel der Preis, den der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, wobei der Sachverständige in der Regel 3 Angebote einzuholen hat (Palandt/Grüneberg a. a. O. Rz 17 zu § 249 m. w. N.). Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, das Sachverständigenbüro F. habe den Restwert des beschädigten Fahrzeugs (für den Kläger und/oder seinen Prozessbevollmächtigten erkennbar) nicht korrekt ermittelt. Dabei kann dahinstehen, ob der Sachverständige die Grenze des regionalen Marktes zu weit gezogen hat, wenn er den regionalen Markt auf einen Umkreis von 70 Kilometer erstreckt hat.

Abgesehen davon, dass die Beklagten selbst nicht vortragen, dass bei einer Suche innerhalb eines Umkreises von nur 40 Kilometern ein höheres Restwertangebot hätte erzielt werden können, als bei einer überobligatorischen Suche in einem möglicherweise zu großzügig mit 70 Kilometern bemessenen Umkreis, trägt die Argumentation der Beklagten nicht dem Umstand Rechnung, dass vorrangiger Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwerts sei grundsätzlich auf den regionalen Markt abzustellen, die Überlegung war, dass es einem Geschädigten möglich sein sollte, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben (BGH NJW 2017, 953 ff. m. w. N.). Wenn sich der Geschädigte dieses Schutzgedankens aber selbst begibt, indem er es sich gefallen lässt, den regionalen Markt auf einen Umkreis von 70 Kilometern zu erstrecken und seiner Schadensberechnung den so ermittelten Restwert zugrunde legt, kann ihm das nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn er sich umgekehrt nicht zwingend auf höhere Restwertangebote einlassen müsste, die ihm die Inanspruchnahme eines mehr als 40 Kilometer entfernt ansässigen Unternehmen notwendig machen würden.

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Einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit vermag das Gericht nicht in dem Umstand zu erkennen, dass der Kläger nicht seiner Schadensberechnung die im Umkreis von 70 Kilometern ermittelten Restwert Angebote zugrunde gelegt hat.

Daran ändert auch der Umstand, dass die Beklagte später ein höheres Restwertangebot unterbreiten konnte, nichts. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte mit dem Risiko, dass sich der von ihm realisierte Erlös später als zu niedrig erweist, nur dann belastet, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert (BGH NJW 1993, 1849 ff., BGH  Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, DAR 2010, 18 f).

Der Kläger muss sich den von den Beklagten bei ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegten höheren Restwert auch nicht etwa deshalb in Abzug bringen lassen, weil er das Fahrzeug schon am 20.08.2018 verkauft hat, ohne zuvor der Beklagten zu 2. noch Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot nachzuweisen. Grundsätzlich können zwar besondere Umstände Veranlassung zum Abwarten geben, etwa wenn dem Geschädigten zumutbar ist, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenen Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. So kann der Geschädigte gehalten sein, ausnahmsweise von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH NJW 2010, 2722 ff.). Allerdings müssen solche Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Einen solchen Ausnahmefall hat der BGH beispielsweise für einen Fall angenommen, indem dem Geschädigten noch vor der Veräußerung des Fahrzeugs von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet worden war, die er ohne Weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm unzumutbar gewesen wäre (BGH NJW 2010, 2722 ff.). Ein solches Angebot hat die Beklagte zu 2. dem Kläger hier indessen nicht unterbreitet. Insbesondere stellt das Erstinformationsschreiben der Beklagten zu 2. vom 06.08.2018 kein solches Angebot dar. Denn aus dem Schreiben vom 06.08.2018 ergibt sich lediglich, dass der Geschädigte dem Versicherer „sicher ein besseres Angebot vermitteln“ könne als ein im Gutachten angegebener Restwert. Ferner wird er darin ersucht, die Nachricht des Versicherers abzuwarten, damit ihm keine Nachteile entstünden.

Das bedeutet aber nichts anderes, als dass sich der Versicherer zunächst einmal die Möglichkeit der Prüfung von Schadensgutachten einschließlich der darin enthaltenen Restwertermittlungen vorbehalten möchte. Eine rechtsverbindliche Garantie dahingehend, dass „unabhängig von der Höhe des gutachterliche ermittelten Restwerts“ auf jeden Fall ein besseres Angebot unterbreitet werden soll, vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. Überdies begründet das damit grundsätzlich noch eher unverbindliche Erstinformationsschreiben der Beklagten zu 2. letztlich nur die einseitig vom Versicherer begründete Verpflichtung des Geschädigten, dem Versicherer unter Inkaufnahme zeitlicher Verzögerungen das Schadensgutachten zugänglich zu machen. Eine dahingehende Verpflichtung besteht aber grundsätzlich nicht. Denn eine solche würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die Haftpflichtversicherung stets Gelegenheit zur Realisierung der von ihr gewünschten Verwertung des Fahrzeugs eben auch auf dem überregionalen Markt hätte. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof sehr deutlich gemacht, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht erst dann vorgeworfen werden kann, wenn mitverschuldensbegründende Umstände, die der Schädiger darzulegen und notfalls zu beweisen hat, „feststehen“. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung habe und deshalb bei sich ihm bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten nur dann in Betracht komme, wenn Umstände feststünden, bei denen ihm ein solches weiteres Zuwarten zumutbar gewesen wäre (BGH NJW 2000, 800 ff.). Wie sich aus dem Ankauf des geschädigten Fahrzeugs durch die Firma R. GmbH ergibt, hatte der Kläger die zeitnahe Möglichkeit, das Fahrzeug zum am regionalen Markt ermittelten Restwert zu verwerten. Dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, zumal das Erstinformationsschreiben vom 06.08.2018 nicht ergibt, inwieweit es sich – insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitfaktors – bei den für die Zukunft angekündigten Angeboten um bessere handeln sollte. Eine bessere Verwertungsmöglichkeit stand zum Zeitpunkt des Verkaufs gerade noch nicht fest. Schließlich hat der Kläger auch nicht durch die Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2018 und vom 12.09.2018 den Eindruck erweckt, er wolle mit dem Verkauf des Fahrzeugs zuwarten. Auch wenn er in diesem Schreiben Fristen zum Schadensausgleich hat setzen lassen, lässt der Inhalt beider Schreiben keinerlei Rückschlüsse auf etwaige Verkaufsabsichten des Klägers zu. Nach alledem war bei der Schadensabrechnung der durch den vorprozessual beauftragten Sachverständigen F. ermittelte Restwert zugrunde zu legen, so dass sich folgende Schadenberechnung ergibt.

  • Wiederbeschaffungswert  19.000,00 EUR
  • Restwert  –  5.800,00 EUR
  • Nutzungsausfall (14 Tage zu 65 EUR)  910,00 EUR
  • Gutachterkosten  1.194,82 EUR
  • Aufwandspauschale  25,00 EUR
  • Zulassungskosten  70,99 EUR
  • Summe  15.400,81 EUR
  • Abzüglich bereits gezahlter  –  10.229,82 EUR
  • Gesamt  5.170,99 EUR

Soweit die Beklagte zu 2. darauf nach Rechtshängigkeit noch einen Betrag von 980,99 EUR gezahlt hat, ist die Hauptsache von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der ihm vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten, die er zu treffen nach einem Gegenstandswert von 16.363,47 EUR berechnet hat. Insoweit ergibt sich folgende Rechnung:

  • Gegenstandswert: 16.363,47 EUR
  • 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG  904,80 EUR
  • Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG  20,00 EUR
  • Zwischensumme netto  924,80 EUR
  • 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG  175,71 EUR
  • Zwischensumme brutto  1.100,51 EUR
  • Abzüglich bereits gezahlter  –  958,19 EUR
  • Gesamt  142,32 EUR

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 91 ZPO und soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, aus § 91 a ZPO. Im Falle einer streitigen Entscheidung wären die Beklagten nämlich auch wegen des erledigten Teils unterlegen und mit entsprechenden Kosten belastet worden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11 und 709 ZPO.

 

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