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Verkehrsunfall –  Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswerts

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 918 C 82/14, Urteil vom 02.04.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.696,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 sowie weitere 215,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte daneben verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin bei Gericht an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.696,91 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt (aus abgetretenem Recht) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 06.08.2013 verursachte das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … im Zuge eines Verkehrsunfalls Sachschäden an dem Fahrzeug der Zedentin E. mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für alle unfallbedingten Schäden ist unstreitig.

Am 07.08.2013 trat die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten aus diesem Schadensereignis an die Klägerin, ihren mit der Reparatur der Unfallschäden beauftragten Reparaturbetrieb, ab (Anlage K 10) und beauftragte den Sachverständigen M. mit der Begutachtung der Unfallschäden. Dieser erstattete mit Datum vom 07.08.2013 sein Gutachten (Anlage K 1) und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 3.380,81 € (netto) / 4.023,16 € (brutto), also unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes von 3.350,- € die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs. Der Sachverständige M. stellte seine Arbeiten der Geschädigten mit Rechnung vom 09.08.2013 in Rechnung (Anlage B 1) und die Beklagte zahlte sie aufgrund der Zession vom 07.08.2013 (Anlage B 2) später an diesen aus.

Für die danach durchgeführten Reparaturarbeiten stellte die Klägerin der Geschädigten mit Rechnung vom 16.08.2013 (Anlage K 2) 4.096,91 € in Rechnung, die die Geschädigte zunächst selbst bei der Beklagten geltend machte (Rechtsanwaltsschreiben vom 21.08.2013, Anlage K 3).

Mit Abrechnungsschreiben vom 12.09.2013 erkannte die Beklagte – unter Beifügung eines von der D. abweichend ermittelten Wiederbeschaffungswertes von nur 2.800,- € bei einem Restwert von 400,- € (s. Anlage B 3) – jedoch keinen Reparaturschaden, sondern nur einen wirtschaftlichen Totalschaden an und zahlte den danach errechneten Wiederbeschaffungsaufwand von 2.400,- € aus. Sie hielt das Gutachten des Sachverständigen M. für „grob falsch“.

Auch nach Erhalt der daraufhin von dem Sachverständigen M. eingeholten ergänzenden Stellungnahme (Anlage K 5) nebst dazu vorgelegter Alt-Rechnungen für frühere Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug (Anlagenkonvolut B 4) hielt die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 6) an ihrer Abrechnung fest, weil an dem Fahrzeug keine werterhaltenden Arbeiten, sondern bloße Verschleißreparaturen ausgeführt worden seien.

Auch nachdem die Klägerin sich mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2014 (Anlage K 7) an die Beklagte mit der Bitte um Regulierung des Restbetrages von 1.696,91 € – unter Beifügung einer anwaltlichen Kostennote über 215,- € – wandte, blieb diese bei ihrer ablehnenden Haltung und holte eine – dies bestätigende – weitere Stellungnahme der D. vom 18.03.2014 (Anlage B 5) ein.

Die Klägerin behauptet, die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen M. sei korrekt gewesen, jedenfalls habe die Geschädigte E. (ebenso, wie die Klägerin) tatsächlich darauf vertraut und auch darauf vertrauen dürfen, dass sie richtig sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.696,91 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.10.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte daneben verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Gutachten des Sachverständigen M. habe den Wiederbeschaffungswert ganz offensichtlich grob falsch (viel zu hoch) angesetzt, um einen Reparaturschaden zu generieren, wo tatsächlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen habe. Dafür, dass dies im kollusiven Zusammenwirken mit der Geschädigten bzw. der Klägerin geschehen sein müsse, spräche eine Reihe von Indizien (große Diskrepanz zwischen ausgewiesenem und tatsächlichem Wiederbeschaffungswert, eindeutig vorhandene „Vorschäden“ im Gutachten verneint, tatsächlich früher gar keine „werterhaltenden Maßnahmen“ am Fahrzeug durchgeführt, Gutachten könne bei Reparaturbeginn am 07.08.2013 noch gar nicht vorgelegen haben).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2015.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten E. aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 06.08.2013, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig vollumfänglich haftet, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von restlichen 1.696,91 € gem. §§ 823, 249 BGB. §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.

Sie kann von der Beklagten die Übernahme der ausweislich der klägerischen Rechnung vom 16.08.2013 (Anlage K 2) tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 4.096,91 € (brutto) in voller Höhe als Schadensersatz gem. § 249 Abs. 2 BGB beanspruchen und muss sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen.

Verkehrsunfall -  Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswerts
Symbolfoto: Von Pair Srinrat /Shutterstock.com

Dabei kann es sogar dahinstehen, ob die Reparaturkosten sich hier tatsächlich noch im Rahmen des in der Rechtssprechung anerkannten Toleranzbereichs von 130 % des Wiederbeschaffungswertes bewegen, wie die Klägerin behauptet (Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.350,- € läge die sog. 130 %-Grenze hier bei 4.355,- € und also deutlich über den konkret angefallenen Reparaturkosten.), oder ob sie tatsächlich die sog. 130 %-Grenze überschreiten, wie die Beklagte behauptet (Bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.800,- € läge die sog. 130 %- Grenze hier bei 3.640,- € und die 4.096,91 € teure Reparatur wäre dann so unwirtschaftlich gewesen, dass die Klägerin auf die Übernahme dieser Kosten keinen Anspruch hätte).

Jedenfalls kann die Klägerin die Reparaturkosten deshalb verlangen, weil sie auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 07.08.2013 (Anlage K 1), das einen Wiederbeschaffungswert von 3.350,- € und voraussichtliche Reparaturkosten von 4.023,16 € (brutto) auswies, subjektiv davon ausgehen durfte, dass sich die Reparaturkosten noch im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130 % bewegen und ihr Fahrzeug also noch reparaturwürdig wäre.

Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, dass der Wiederbeschaffungswert tatsächlich nur bei 2.800,- € gelegen habe, folgt daraus hier kein anderer Abrechnungsmodus, weil eine etwaige falsche Beurteilung durch den Gutachter nur dann beachtlich wäre, wenn diese offensichtlich wäre oder die Klägerin bzw. die Geschädigte hinsichtlich der Auswahl des Gutachters ein Verschulden träfe. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger nämlich auch insoweit, als der wirtschaftliche Erfolg einer Maßnahme in Frage steht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 10 O 134/11; LG Köln Urteil vom 30.04.2013. Az.: 11 S 290/12 – zitiert nach Juris).

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Weder der Geschädigten, noch der Klägerin mußte hier jedoch „offensichtlich“ sein, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Unfallwagens – was im übrigen nachhaltig streitig ist! – „nur“ bei 2.800,- € lag. Das ergibt sich schon daraus, dass selbst der Sachverständige M. in Kenntnis der entgegenstehenden Ausführungen der Beklagten bzw. der von ihr eingeschalteten D. mit gut nachvollziehbarer Begründung vorgerichtlich und auch im Rahmen seiner Zeugenaussage dabei geblieben ist, dass „sein“ Wiederbeschaffungswert durchaus richtig ermittelt worden sei. Dem Geschädigten als Laien im Bereich der Fahrzeugbewertung kann es bei einem solchen „Expertenstreit“ keinesfalls „offensichtlich“ gewesen sein, dass der von seinem Sachverständigen angesetzte Wiederbeschaffungswert (viel) zu hoch sei.

Dass die Geschädigte E. den Kfz-Sachverständigen M. vorwerfbar falsch ausgewählt habe, ist nicht ersichtlich.

Den Beweis dafür, dass die Geschädigte (und/oder die Klägerin) mit dem Sachverständigen M. in kollusivem Zusammenwirken absichtlich einen falschen, zu hohen Wiederbeschaffungswert habe ermitteln lassen, um das Fahrzeug als reparaturwürdig erscheinen zu lassen, vermochte die insoweit beweisbelastete Beklagte im Ergebnis nicht zu beweisen.

Der Zeuge M. hat ein solches Zusammenwirken schon nicht bestätigt – im Gegenteil. Er nahm vehement in Abrede, hier einseitig zugunsten der Geschädigten oder der Klägerin (seinem früheren Arbeitgeber) begutachtet zu haben. Er schilderte vielmehr, wie er für das Gutachten mehrere Vergleichsfahrzeuge mit Gebrauchsspuren herausgesucht habe, um den korrekten Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Er kannte das Fahrzeug – nicht jedoch die Geschädigte selbst – noch aus seiner Zeit als Angestellter bei der Klägerin und ihm seien bei der Gutachtenerstellung im aktuell beschädigten Bereich keine weiteren Schäden (Vorschäden) aufgefallen, nur einige Stellen außerhalb dieses Bereiches, die bei diesem Fahrzeugtyp häufig als Kulanzleistung seitens der AUDI AG in Vertragswerkstätten nachlackiert worden seien. Solche Nachlackierungen seien allerdings nie so perfekt wie Werkslackierungen, hier könne es auch zu Farbabweichungen kommen. Spaltmaße seien auch nie gleich, schon gar nicht bei alten Autos. „Vorschäden“ ergäben sich daraus aber nicht. Die Geschädigte habe früher im übrigen auch durchaus nicht nur die absolut nötigsten Reparaturen, sondern auch fakultative Arbeiten stets in der Vertragswerkstatt durchführen lassen, was der Gebrauchtwagenmarkt positiv bewerte.

Das Datum der Sachverständigen-Rechnung (Freitag, 09.08.2013) dürfte, wie der Zeuge M. nachvollziehbar geschildert hat. mit der Fertigstellung seines Gutachtens korrespondieren, so dass es plausibel erscheint, wenn der Reparaturbeginn auf der klägerischen Rechnung schon mit Mittwoch, den 07.08.2013 angegeben worden ist – dem Tag, an dem das Fahrzeug in die Werkstatt kam. Zweifel daran, dass der Sachverständige das Fahrzeug unparteiisch begutachtet hat, ergeben sich daraus nicht.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215.-€ netto (1,3 Geschäftsgebühr auf einen Geschäftswert von 1.696,91 € zzgl. Auslagenpauschale) beruht auf dem Zahlungsverzug der Beklagten, die die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hatte, §§ 280, 286,249 ff. BGB i.V.m. §§ 1 ff. RVG.

Der Zinsanspruch beruht auf dem Zahlungsverzug der Beklagten, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit).

Daneben kann die Klägerin die Feststellung eines weitergehenden Zahlungsanspruchs (Verzinsung der von der Klägerin eingezahlter Gerichtskosten – Gebühren und Auslagen – in gesetzlicher Höhe gem. § 247 BGB für den Zeitraum von deren Einzahlung bis zur Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens) als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286,249 BGB beanspruchen, weil dies bei regelmäßigem Verlauf der Dinge dem anzunehmenden Zinsschaden entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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