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Verkehrsunfall – Rückgriff Gutachten im Sozialgerichtsverfahren zu hirnorganischem Psychosyndrom

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1365/03 – Urteil vom 20.12.2004

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. August 2003 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren wE… nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des am 11. September 1955 geborenen Klägers wegen seines weiteren Verdienstausfallschadens und immateriellen Schadens, den er durch einen Verkehrsunfall vom 25. Februar 1993 seit dem 1. Juli 1996 erlitten hat. Der Verdienstausfallschaden für die vorherige Zeit seit diesem Unfall ist reguliert; auf einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers hat die Beklagte 50.000 DM gezahlt.

Am 13. Februar 1973 hatte der Kläger, der unfallunabhängig unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet (Bl. 41, 43 ff., 50 f. GA), bereits einmal einen Moped-Unfall erlitten, bei dem er eine offene Oberschenkeltrümmerfraktur davongetragen hatte. Dadurch war eine Verkürzung des rechten Beines eingetreten, die aber operativ im Wesentlichen wieder ausgeglichen wurde. Später traten noch Kniebeschwerden. wegen dieser früheren Unfallverletzung auf. Damals wurde eine durch den Erstunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 % angenommen.

Weitere ärztliche Behandlungen des Klägers wurden vor dem streitgegenständlichen Unfall in der Zeit vom 5. November 1988 bis 28. November 1988 wegen stressbedingter Schlafstörungen, vom 15. August 1990 bis 27. November 1990 wegen funktioneller Herzbeschwerden, ab 25. September 1990 auch wegen funktioneller Magen-Darmbeschwerden erforderlich. Nach dem hier in Rede stehenden Unfall wurde vom 8. März 1993 bis 19. Oktober 1993 eine psychovegetative Erschöpfung des Klägers behandelt.

Der streitgegenständliche Unfall des Klägers ereignete sich am 25. Februar 1993 während der Rückfahrt von einem Lebensmitteltransport in eine der von ihm betriebenen E…-Filialen. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Grunde nach ist unstreitig.

Bei dem Unfall zog sich der Kläger vor allem Brüche am Unterarm, am Schienbein und an dem bereits 1973 vorgeschädigten rechten Oberschenkel zu. Der Notarzt fand hingegen keinen Hinweis auf ein Schädelhirntrauma. Auch der erstbehandelnde Arzt Prof. Dr. D… fand klinisch keinen Anhaltspunkt dafür.

In einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um die Frage einer über 30 % hinausgehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ging, wurde vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 1. Februar 2000 – L 3 U 277/97 – nach Beweisaufnahme festgestellt, dass wahrscheinlich doch ein hirnorganisches Psychosyndrom vorliege. In diesem sozialgerichtlichen Verfahren wurde letztlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 50 % angenommen. Die Beklagte hat mit Blick auf das Urteil des Landessozialgerichts in der vorliegenden Sache erklärt, dass sie das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht mehr bestreite. Es bleibe auch danach aber die Frage offen, inwieweit hierdurch die Leitungsfunktion des Klägers in den von ihm geführten Lebensmittelläden beeinträchtigt worden sei und ob hierdurch letztlich die Aufgabe der Geschäfte durch den Kläger erforderlich geworden sei (Bl. 159 GA), aus der er seinen Anspruch auf weiteren Verdienstausfall herleitet.

Der Kläger war vor dem streitgegenständlichen Unfall Metzger und betrieb drei E…-Lebensmittelmärkte. In E… befand sich die Zentrale der vernetzten Betriebe, ab 1990 wurde in S… und ab 1991 auch in L… von dem Kläger jeweils eine Filiale betrieben. Die Filiale L… wurde von ihm zum 24. März 1994 wieder geschlossen, die Filiale in E… am 31. Dezember 1996. Die Filiale in S… übertrug der Kläger schließlich am 1. Oktober 1997 im Rahmen einer Scheidungsauseinandersetzung auf seine Ehefrau. Am 30. September 1997 meldete der Kläger sein Gewerbe ab. Die vollständige Aufgabe seiner Berufstätigkeit führt er auf seine unfallbedingten Beeinträchtigungen zurück. Vor der Schließung der E…-Filialen wies der Kläger die Beklagte auf seine Absicht zur jeweiligen Aufgabe des Geschäftsbetriebes nicht hin.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es, soweit Leistungsklage erhoben ist, um den Verdienstausfallschaden, den der Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. September 1997 erlitten hat. Die Beklagte holte zur Frage der Höhe des Verdienstausfallschadens vorprozessual ein Gutachten des Dipl. Volkswirt K… ein, der einen jährlichen Nettoverdienstausfall von 86.800 DM annahm. Auf dieser Grundlage erfolgten Zahlungen der Beklagten an den Kläger unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Leistungen durch Sozialversicherungsträger. Der Kläger erhob gegen das von der Beklagten eingeholte Gutachten und die Höhe der darauf gestützten Zahlungen Einwendungen, insbesondere weil seine Rückzahlungen auf betriebsbezogene Darlehen, die zuvor aus dem Betriebsgewinn finanziert worden waren, unberücksichtigt geblieben seien. Die Beklagte, die bis Mitte 1996 insgesamt 276.207 DM an den Kläger gezahlt hatte (Bl. 173 GA), darunter 50.000 DM Vorschuss auf die Schmerzensgeldforderung, erstattete ihm dabei für die Jahre 1993 und 1994 den Personalmehraufwand für Ersatzkräfte in seinen E…-Filialen und sie zahlte ihm einen Ausgleich für die zunächst nach dem Unfall bei Fortführung der Betriebe eingetretene Gewinnminderung. Am 22. April 1996 führten die Parteien wegen der Mehrforderungen des Klägers Verhandlungen über eine Schadensersatzregelung für das Jahr 1995 und für das erste Halbjahr 1996. Ein Vergleichsangebot der Beklagten, das nach Abzug der Leistungen von Sozialversicherungsträgern eine Zahlung von 8.600 DM pro Halbjahr enthielt, wurde vom Kläger schließlich angenommen. Gleichwohl machte er danach in einem Vorprozess zur vorliegenden Sache (LG Trier – 6 O 274/97) weitere Beträge für den genannten Zeitraum geltend und behauptete, der mit der Beklagten abgeschlossene Vergleich habe sich nur auf die Jahre 1993 und 1994 bezogen. Das Landgericht wies im Vorprozess diese Klage ab und nahm dabei an, der Vergleich habe den Gegenstand der dort klageweise geltend gemachten Mehrforderung erledigt. Die Berufung gegen jene Entscheidung wurde zurückgenommen.

Die Beklagte zahlte noch bis Ende des Jahres 2000 unter Berücksichtigung der Leistungen von Sozialversicherungsträgern auf den danach verbleibenden Verdienstausfallschaden 17.200 DM pro Jahr (8.600 DM pro Halbjahr) an den Kläger.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte gegenüber den mit den Feststellungsanträgen geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben. Dem liegt folgendes zugrunde:

Der Kläger hat zunächst unter dem 17. August 2001 eine Leistungsklage erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 109.957,96 DM nebst Verzugszinsen als Ersatz seiner materiellen Schäden für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. September 1997 geltend gemacht hat. Unter dem 24. September 2001 hat er die Klage dahin erweitert, dass er auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den über den 30. September 1997 hinaus eintretenden materiellen Schaden aus dem Unfall vom 25. Februar 1993 und den gesamten hieraus entstandenen und künftig eintretenden immateriellen Schaden aus demselben Ereignis zu ersetzen habe (Bl. 15 GA). Die Klageerweiterung erfolgte, weil die Beklagte nur bis zum 31. Oktober 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte (Bl. 17 GA). Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts verfügte am 25. September 2001 ein Schreiben an den Klägervertreter, in dem um Angaben zum Streitwert gebeten wurde. Am 1. Oktober 2001 erklärte der Kläger daraufhin, der Streitwert werden „vorläufig mit DM 200.000,00 beziffert“ (Bl. 18 GA). Die Kammer beschloss am 2. Oktober 2001 eine entsprechende Streitwertfestsetzung und der Vorsitzende verfügte zugleich die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses. Am selben Tage ging die Erwiderung der Beklagten auf die vorher erhobene Leistungsklage ein, deren Zustellung an den Kläger am 12. Oktober 2001 verfügt wurde. An jenem Tage wiederum zahlte der Kläger den angeforderten Gerichtskostenvorschuss ein (Bl. 29 GA). Eine Replik des Klägers auf die Klageerwiderung der Beklagten zur Leistungsklage ging am 7. November 2001 ein (Bl. 30 ff. GA); deren Zustellung an die Beklagte wurde am 8. November 2001 verfügt. Mit Schriftsatz der Streithelfer vom 20. November 2001, der am selben Tage bei Gericht einging, bat der Kläger das Gericht, die Klageerweiterungsschrift unverzüglich der Beklagten zuzustellen (Bl. 54 GA). Dabei wies er darauf hin, dass ihm auf telefonische Nachfrage vom selben Tage mitgeteilt worden sei, diese Zustellung sei noch nicht erfolgt. Daraufhin verfügte der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts am gleichen Tage die Zustellung, die am 23. November 2001 erfolgte (Bl. 55 GA).

Der Kläger hat behauptet, die Aufgabe der E…-Filialen sei unfallbedingt und beruhe neben seiner verletzungsbedingten Leistungsunfähigkeit vor allem darauf, dass im Jahre 1996 die LVA und im Jahre 1997 auch die Beklagte ihre Zahlungen eingestellt hätten. Dadurch habe er seine betriebsbedingten Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Er habe zuvor aus den Betriebsgewinnen Darlehen für die Modernisierung der Einrichtungen zurückgezahlt; das sei ihm aber nach Einstellung der Zahlungen nicht mehr möglich gewesen (Bl. 123 GA). Die Beklagte habe ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Schließung der Lebensmittelmärkte nicht erfolgt wäre. Er sei auf Dauer zu 100 % berufsunfähig (Bl. 125 GA). Sein außergerichtlicher Vergleich mit der Beklagten vom 22. April 1996 habe nur den Zeitraum bis Mitte 1996 betroffen und sei für die nunmehr geltend gemachten Positionen nicht maßgeblich. Es sei auch keine Einigung mit der Beklagten darüber erfolgt, dass der Ausgleich von Personalmehrkosten einen weiter gehenden Verlust von Betriebsgewinnen ausschließe (Bl. 31 GA). Das sei auch daraus zu entnehmen, dass die LVA eine Kapitalabfindung für die Zeit bis zu seinem 65. Lebensjahr vorgenommen habe (Bl. 31 GA). Sein Schaden für das zweite Halbjahr 1996 betrage 39.378,86 DM, für die ersten neun Monate des Jahres 1997 hingegen 70.579,10 DM. Zur Berechnung seiner mit der Leistungsklage bezifferten Forderung hat der Kläger ausgeführt, er habe in den drei Märkten jeweils im Durchschnitt pro Jahr rund 600.000 DM Umsatz erzielt, im Jahre 1991 für alle drei Filialen zusammen genau 1.857.231 DM, im Jahre 1992 genau 1.828.701 DM (Bl. 4 GA). Bei den Kosten hätten der Wareneinsatz 76,2 % (1991: 1.425.958,32 DM, 1992: 1.350.269,10 DM), die Personalkosten 8,4 % (1991: 164.246,61 DM, 1992: 160.006,19 DM) und die sonstigen betrieblichen Ausgaben 13 % ausgemacht (1991: 150.023,36 DM + Gewerbesteuer von 2.160 DM; 1992: 144.501,59 DM + Gewerbesteuer von 11.008 DM). Nach dem Unfall seien namentlich in E… deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen gewesen, weil die Kunden an ihn gewöhnt gewesen seien und ihn nach dem Unfall vermisst hätten (Bl. 8 GA). Für die Schadensbemessung sei daher an die Geschäftsentwicklung anzuknüpfen, wie sie aus den Jahren davon ersichtlich sei. Ein Umsatzrückgang in E… im Jahre 1992 gegenüber den Vorjahren sei auf vorübergehende Straßenbauarbeiten zurückzuführen. Die unter dem 24. September 2001 zusätzlich erhobene Feststellungsklage (Bl. 15 f. GA) sei zulässig, weil die Beklagte nur bis zum 31. Oktober 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe und danach die Verjährung gedroht habe. Die Bezifferung des weiteren Schadens bedürfe umfangreicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, die noch nicht vorlägen. Deshalb sei die Erhebung einer Leistungsklage nicht möglich. Wegen des sich weiter verschlimmernden Gesundheitszustands sei auch eine Bezifferung des weiteren Schmerzensgeldanspruchs noch nicht möglich (Bl. 16 GA).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 109.957,96 DM (56.220,61 Euro) nebst 7 % Zinsen seit dem 27. November 1998 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den über September 1997 hinausgehenden materiellen Schaden aus dem Unfall vom 25. Februar 1993 zu ersetzen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten eingetretenen und künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 25. Februar 1993 zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Schließung der Lebensmittelmärkte unfallbedingt erfolgt sei. Mit der Zahlung des Personalmehrkostenaufwands in dem Umfang, wie er dem Vergleich vom 22. April 1996 für die früheren Abrechnungszeiträume zu Grunde gelegt worden sei, sei der materielle Schaden des Klägers ausgeglichen, zumal die Märkte ab 1994 von einem Dienstleistungsunternehmen bedient worden seien und der Kläger widersprüchliche Angaben zu seiner weiteren Mitwirkung nach dem Unfall gemacht habe, die im Jahre 1994 sogar zu einem Arbeitsunfall geführt habe (Bl. 160 GA). Über den Schadensausgleich durch Ersatz von Personalmehrkosten sei bei dem Vergleich vom 22. April 1996 auch für die Folgezeit Einigkeit erzielt worden. Der Personalmehraufwand sei mit 50.000 DM pro Jahr abzüglich einer Steuerersparnis zutreffend ermittelt worden (Bl. 22 GA). Der Sachverständige K… sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für 1995 und 1996 letztlich keine Gewinneinbußen mehr vorhanden seien, nachdem die Arbeitskraft des Klägers durch personellen Ersatz ausgeglichen worden sei. Darüber hätten die Parteien bei den Vergleichsgesprächen vom 22. April 1996 Einigkeit erzielt (Bl. 23 GA). Deshalb sei für die Folgezeit die Feststellung des fiktiven „Gewinnverlusts“ an der Höhe der Personalmehrkosten orientiert worden (Bl. 23 GA). Aus allem folge, dass der Vergleich auch den Schadensumfang für die hier in Rede stehende Zeit umfasst habe; das sei im Vorprozess bestätigt worden. Selbst wenn man nicht davon ausgehen sollte, bleibe im Vortrag des Klägers offen, warum der bis Mitte 1996 ausreichende Personalersatz seiner Arbeitskraft für die Folgezeit zur Verhinderung weiteren Erwerbsschadens nicht mehr ausreichend gewesen sein solle (Bl. 109 GA). Dafür fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Der Kläger beziehe keine Erwerbsunfähigkeitsrente; er besitze demnach eine restliche Arbeitskraft. Bleibe diese ungenutzt, dann verstoße der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht (Bl. 109 GA). Die Schadensberechnung des Klägers sei auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe bei der Bezifferung seiner nunmehr geltend gemachten Mehrforderungen seinen tatsächlich erzielten Gewinn nicht angegeben. Ein ursächlicher Zusammenhang der Betriebsschließungen, die Jahre nach dem Unfall erfolgten, mit dem Schadensereignis sei nicht gegeben, nachdem der Personalmehraufwand zur Ersetzung seiner Arbeitskraft ausgeglichen worden sei (Bl. 26 f. GA). Veränderungen der Marktlage, wie der zunehmende Einfluss von Discount-Märkten und ein verändertes Konsumverhalten der Kunden, seien auch von Bedeutung. Zum 30. September 1997 habe der Kläger alle seine Geschäfte geschlossen, so dass der weitere Schaden bei Klageerhebung vier Jahre nach der letzten Betriebsschließung bezifferbar sei. Weshalb angeblich „betriebswirtschaftliche Auswertungen“ für die Zeit nach der Betriebsschließung fehlen sollten, habe der Kläger nicht erklärt (Bl. 59 GA); zudem hätten weitere Bevollmächtigte des Klägers ihr gegenüber außergerichtlich unter dem 27. November 2001 den Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1998 beziffert (Bl. 60, 64 ff. GA). Die Feststellungsklage sei deshalb unzulässig. Schließlich erhebe sie hinsichtlich der Feststellungsanträge die Einrede der Verjährung (Bl. 60 f. GA), weil die Klageschrift erst drei Wochen nach Ende der Verjährungsfrist und rund zwei Monate nach der Einreichung des Schriftsatzes zugestellt worden sei (Bl 60 GA). Zwar liege insoweit ein Fehler des Gerichts vor, jedoch hätte der Kläger auf eine frühere Klagezustellung hinwirken müssen.

Das Landgericht hat den Sachverständigen K… vernommen und sodann unter Klageabweisung im Übrigen der Leistungsklage in Höhe von 10.225,84 Euro (20.000 DM) nebst Zinsen zum Teil, der Feststellungsklage hingegen insgesamt stattgegeben (Bl. 218 ff. GA). Es hat angenommen, dass für den hier fraglichen Zeitraum nicht schon vorab eine vergleichsweise Einigung erzielt worden sei. Denn die Beklagte habe immerhin noch ein Gutachten des Sachverständigen K… zum Schadensumfang eingeholt und erst Ende 2000 die Zahlungen eingestellt. Der hypothetische Verlauf der geschäftlichen Entwicklung der Lebensmittelmärkte des Klägers ohne deren Schließung sei nicht genau feststellbar. Für eine Prognose sei von den Daten des Jahres 1992 auszugehen und auf dieser Grundlage eine Schätzung vorzunehmen. Die Schließung der Filiale L… sei nicht unfallbedingt. Zumindest habe der Kläger die Gründe dafür nicht dargelegt. In der Filiale L… sei zudem im Unfalljahr nur ein geringer Rückgang der Umsätze zu verzeichnen gewesen. Der Kläger habe ferner unstreitig die Beklagte nicht rechtzeitig zur Schadensverhütung auf die Gefahr dieser Betriebsschließung hingewiesen (Bl. 128 GA) und damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Deshalb seien nur die entgangenen Gewinne der Märkte in S… und E… zugrunde zu legen. Dort seien im Jahr 1992 Umsätze von insgesamt 1.253.472 DM erzielt worden. Im Jahr 1996 habe der Umsatz 1.346.472 DM betragen, in den drei ersten Quartalen des Jahres 1997 626.264 DM, auf das gesamte Jahr 1997 hochgerechnet 835.019 DM. Lohnkosten hätten sich im Vergleichsjahr 1992 auf 8,75 % des Umsatzes belaufen. Dem entsprechend hätten für 1996 117.816,30 DM Lohnkosten angefallen sein müssen; tatsächlich seien dies aber 171.225,72 DM gewesen. Die sich aus der Differenz (53.409,42 DM) ergebenden Mehrkosten seien als unfallbedingte Kosten anzusehen. Diese Kosten seien durch Zahlungen der Beklagten (8.600 DM halbjährlich), der Berufsgenossenschaft (12.457,68 DM) und der LVA (6.524,16 DM) ausgeglichen worden, wobei die Zahlungen sogar einen Überschuss ergäben. Die Schließung des Marktes in E… sei unfallbedingt. Dafür habe der Kläger nach seinem Ausfall nämlich keinen Metzger finden können. Stattdessen sei sein Bruder eingesprungen, der aber 1995 oder 1996 seine Tätigkeit für den Kläger wieder aufgegeben habe. Deshalb sei der Markt geschlossen worden. Der Schaden berechne sich danach auf insgesamt 60.985,16 DM abzüglich gezahlter 12.900 DM (Beklagte), 18.778 DM (Berufsgenossenschaft) und 9.838,32 DM (LVA), also auf 19.468,84 DM = 9.954,26 Euro, bei Schätzung gerundet auf 20.000 DM vor Steuern. Die Feststellungsklage sei zur Abwendung der drohenden Verjährung, die freilich noch nicht eingetreten sei, zulässig.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten.

Der Kläger erstrebt über die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht hinaus eine weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 45.994,77 Euro nebst Zinsen. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Schließung der Filiale L… außer Betracht gelassen. Im Übrigen sei die Schadensberechnung zu seinen Ungunsten fehlerhaft vorgenommen worden.

Die Beklagte erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (Bl. 255 GA). Sie hebt hervor, die unfallbedingte Beinverletzung und Muskelminderung habe den Kläger, der bei seiner Tätigkeit durch Angestellte ersetzt worden sei, nicht zur Aufgabe der Betriebe gezwungen. Die hirnorganische und psychische Beeinträchtigung des Klägers habe nur zu einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt, wie dies auch im sozialgerichtlichen Verfahren angenommen worden sei. Der Umfang des Verdienstausfalles sei fehlerhaft ermittelt worden. Das Landgericht habe die allgemeine Umsatzentwicklung unberücksichtigt gelassen und deshalb eine Schätzung auf unzureichender Tatsachenbasis vorgenommen. Lohnsteigerungen seien unbeachtet geblieben. Ein prozentualer Mehraufwand bei den Lohnkosten sei deshalb ohne tragfähige Begründung schlicht als unfallbedingten Schaden bezeichnet worden. Ohne Grund sei das Gericht im angefochtenen Urteil außerdem davon ausgegangen, dass die Hirnschädigung des Klägers sich im Jahre 1997 verschlimmert habe. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe keinen Metzger als Ersatzkraft anstelle seines Bruders gefunden, bleibe ohne Begründung. Unbeachtet sei es auch geblieben, dass der Kläger bis Ende 1995 selbst in den Geschäften mitgearbeitet habe. Er sei durch den Erstunfall im Jahre 1973 aber bereits so vorgeschädigt gewesen, dass er auch deshalb, unabhängig vom hier in Rede stehenden weiteren Unfall, nicht auf Dauer uneingeschränkt als Metzger und Geschäftsleiter hätte tätig bleiben können. Seine unstreitig unfallunabhängig bestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung sei schon vor dem streitgegenständlichen Unfall dekompensiert gewesen; dies sei nur nach dem Unfall voll zu Tage getreten (Bl. 266 GA). Dass die körperlichen und psychischen Vorschäden nicht berücksichtigt worden seien, müsse bereits zur Urteilsaufhebung führen. Die Feststellungsklage sei unzulässig und die ihr zu Grunde liegende Forderung sei überdies verjährt. Die Schmerzensgeldforderung sei vollständig erfüllt worden, so dass für eine Feststellung ihrer Leistungsverpflichtung hinsichtlich des immateriellen Schadens kein Raum bleibe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, wegen der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind jeweils zulässig und haben beide einen vorläufigen Erfolg.

I.

Das Urteil des Landgerichts beruht auf einem Aufklärungsmangel, soweit es Auswirkungen der Vorschäden des Klägers auf seine Leistungsfähigkeit nach dem streitgegenständlichen Unfall nicht geprüft und dessen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die unfallbedingten Verletzungen nicht in ihrem Umfang näher untersucht hat. Das kann sich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben, etwa soweit die Unfallbedingtheit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes in L… verneint wurde. Wäre dies in rechtlich relevanter Weise auf das unfallbedingte hirnorganische Psychosyndrom des Klägers zurückzuführen, so wäre die Kausalität des Unfalls für diese Betriebsaufgabe nämlich nicht zu verneinen. Wenn das Landgericht davon ausgeht, das hirnorganische Psychosyndrom habe sich danach so ausgeweitet, dass der Kläger erst dann insgesamt unfähig geworden sei, den Betrieb in L… auch unter Einsatz von personellem Ersatz für seine physische Arbeitskraft fortzuführen, so ist dies nicht tragfähig begründet worden. Der Verfahrensmangel kann sich aber auch zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt haben, wenn und soweit die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei unfallbedingt zu 100 % erwerbsunfähig, nicht zutrifft. Deshalb ist die Urteilsaufhebung auf beide Rechtsmittel geboten.

1. Die Beklagte hatte zuletzt das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht mehr bestritten, aber den Umfang der Leistungsminderung des Klägers hierdurch sowie die Ursächlichkeit der Unfallfolgen für die Geschäftsaufgabe weiter in Frage gestellt. Dazu hat sie Beweis angeboten durch Einholung von Sachverständigengutachten (Bl. 159 GA). Dem ist das Landgericht zu Unrecht nicht gefolgt. Die Beweisaufnahme war auch nicht durch andere Tatsachen oder Beweismittel entbehrlich.

Das Zugeständnis des Vorliegens einer hirnorganischen Psychosyndroms ist nicht wesentlich weiterführend. „Hirnorganisches Psychosyndrom“ (ICD10-Code: F06.9) ist nur ein unscharfer Oberbegriff für psychische Störungen, die eine körperlich begründbare Ursache haben. Die durch diesen Begriff allein nicht näher klassifizierte psychische Beeinträchtigung hat also ihre Wurzel in einer organischen Hirnschädigung. Ob diese wiederum durch einen Verkehrsunfall ausgelöst wurde, ist damit allein noch nicht gesagt. Erst recht besagt der allgemein bezeichnete Befund nichts über den Umfang einer hierdurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im rechtlich relevanten Sinne schwer wiegt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329 f.). Das Landgericht hat ohne eigene Einholung medizinisch-psychiatrischer Gutachten „nach den vorgelegten medizinischen Gutachten und sozialgerichtlichen Urteilen und nach dem eigenen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran“ gehegt, „dass der Kläger infolge der bei dem Unfall erlittenen und erst nach langem Streit festgestellten Hirnschädigung außerstande ist, einen Betrieb zu führen oder eine anderen Tätigkeit auszuführen“ (Bl. 225 GA). Für eine solche Aussage fehlte dem Landgericht – wie auch dem Senat, der freilich in seiner mündlichen Verhandlung vergleichbare Beobachtungen gemacht hat – die nötige medizinisch-psychiatrische Sachkunde. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt der Dekompensation der unstreitig schon vor dem Unfall vorhandenen narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Klägers als auch für deren Ausmaß sowie für Art und Maß einer progressiven Entwicklung der gesamten organisch bedingten psychischen Beeinträchtigung.

Eine Dekompensation der schon vor dem Unfall angelegt gewesenen narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Klägers war als Folge des Unfalls in erster Instanz nicht ebenso wenig unstreitig wie der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hierdurch. Darüber durfte das Landgericht auch nicht mit Hinweis auf „vorgelegte Gutachten“ hinweggehen. Eine weit reichende Verwertung von gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren ist erst durch § 411a ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, das nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, gestattet worden. Bisher war sie freilich schon im Wege des Urkundenbeweises möglich (BGH NJW 1983, 121, 122; 1987, 3381, 3382). Ein solcher Urkundenbeweis war bei der vorliegenden Sachlage aber wiederum nicht ausreichend, weil er die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend beantworten konnte. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die angesprochenen Gutachten von Sachverständigen aus verschiedenen Fachrichtungen eingeholt worden waren, war für die Frage der Bemessung einer Verletztenrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % angenommen worden. Im vorliegenden Haftungsprozess geht es um die vom Landgericht bejahte Frage einer vollständigen Aufhebung der Fähigkeit des Klägers, eine E…-Filiale zu leiten oder in sonstiger Weise dort effektiv mitzuarbeiten. Hatten die Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren letztlich nur eine teilweise Einschränkung, aber nicht die vollständige Aufhebung der Erwerbsfähigkeit ergeben, so war die Frage der vollständigen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit auch für die Zwecke des vorliegenden Haftpflichtprozesses dort zumindest ungenügend erörtert worden. Befasst sich aber ein vom Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen für den konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblichen Punkten, so hat das Gericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung der Beweisgrundlagen seiner Entscheidung hinzuwirken (vgl. BGH NJW 2004, 2828, 2829 f.). Das ist in erster Instanz nicht geschehen.

Der Hinweis des Landgerichts auf die Urteile im sozialgerichtlichen Verfahren vermag seine Entscheidung auch nicht zu tragen. Diese Urteile konnten nicht zu einer ausreichenden Beweisgrundlage im vorliegenden Verfahren werden, denn Feststellungen der Gerichte erwachsen als solche nicht in Rechtskraft (vgl. BGHZ 85, 367, 383; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 17; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rn. 28). Sie waren deshalb nicht bindend. Zwar kann ein Richter Feststellungen rechtskräftiger Urteile aus anderen Verfahren durch Urkundenbeweis in seinen Prozess einführen. Er kann sie auch als Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise bei der Entscheidungsfindung bewerten (vgl. BGHSt 43, 106, 107 f.). Er kann ihnen aber nicht ein Beweisgewicht beimessen, das einer bindenden Feststellung gleichkommt. Das ist hier letztlich geschehen, weil das Landgericht die Feststellung im Urteil des Landessozialgerichts, der Kläger sei wegen eines unfallbedingten hirnorganischen Psychosyndroms zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit vermindert, zum maßgeblichen Ausgangspunkt seiner weiter gehenden Annahme, der Kläger sei aus demselben Grund seit dem Jahre 1997 zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit vermindert, gemacht hat. Diese Feststellung des Landgerichts wird auch durch weitere Tatsachen und Bewiese nicht ausreichend getragen.

Der persönliche Eindruck, den die erkennende Richterin in der Hauptverhandlung vom Kläger gewonnen hatte, reichte nicht aus, um den Umfang seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit zuverlässig einzuschätzen. Erst recht war es nicht möglich nachzuprüfen, ob die dabei gemachten Beobachtungen unfallbedingte Veränderungen der physischen oder psychischen Befindlichkeit des Klägers darstellen. Schließlich vermochte der Augenscheinsbeweis nicht zu sagen, ab welchem Zeitpunkt der daraus im Ansatz erkennbare Befund eingetreten war. Insoweit ist die Beanstandung der Berufung der Beklagten zutreffend, die Feststellung einer hundertprozentigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei im Jahre 1997 eingetreten, bleibe ohne nachvollziehbare Begründung. Wollte man aus der Tatsache der Aufgabe der Geschäftsbetriebe des Klägers bis zu jenem Jahr auf die zu Grunde liegende Erwerbsunfähigkeit des Klägers schließen, so wäre das ein Zirkelschluss; denn die Ursächlichkeit der unfallbedingten Beeinträchtigung für die Geschäftsaufgabe galt es gerade zu beweisen.

Die weitere Aufklärung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ihrer Gründe ist im vorliegenden Fall im Übrigen auch wegen ihrer Wechselwirkungen mit der Darstellung des Umfangs des Erwerbsschadens durch den Kläger erforderlich. Dieser litt schon vor dem streitgegenständlichen Unfall unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (vgl. zu diesem Störungsbild etwa KG, KG-Report 2004, 403 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 5. September 2003 – L 3 U 253/02). Menschen mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung neigen dazu, ihre eigenen Leistungen und Fähigkeiten zu überschätzen. Daher fühlen sich Erkrankte ihren Mitmenschen überlegen und erwarten von ihrer Umwelt übermäßige Anerkennung oder Rücksichtnahme. Sie werden oft als überheblich empfunden. In zwischenmenschlichen Beziehungen zeigt sich oft ein Mangel an Einfühlungsvermögen, was zur Lösung der Beziehung führen kann; die Ehescheidung des Klägers mag darin ihre Ursache gehabt haben. Der Aufbau eines Größenselbst eines Menschen mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung dient andererseits dazu, die schwache Struktur der eigenen Persönlichkeit schützen. Dabei stärken sich die Erkrankten durch starke Selbstidealisierung. Menschen mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung strengen sich an, ihr idealisiertes Selbstbild zu verwirklichen. Das kann zu einer physischen Überforderung führen, wie sie möglicherweise in den vegetativen Erschöpfungszuständen des Klägers zum Ausdruck gekommen sein mag. Das wäre der Beklagten nicht zuzurechnen, wenn es auf einer vom Unfall unabhängigen Ursache beruht.

2. Erforderlich ist auch allgemein eine Abgrenzung der früheren Beeinträchtigungen des Klägers durch den Unfall im Jahre 1973 und durch seine schicksalsbedingte narzisstische Persönlichkeitsstörung von den Folgen des streitgegenständlichen Unfalls.

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ 132, 341, 343 ff.). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145). Unter bestimmten Umständen können aber auch einem Erstschädiger – hier: anstelle der Beklagten – die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn schon der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat (BGH NJW 2004, 1945, 1946). Das ist hier auch wegen des übergreifenden Bildes einer den psychischen Hintergrund organischer Beeinträchtigungen bildenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht von vornherein, etwa bereits mit Blick auf den Zeitablauf und die weitere Berufstätigkeit des Klägers nach dem Erstunfall, zu verneinen. Die haftungsausfüllende Kausalität eines Erstunfalls entfällt auch rechtlich nicht schon dann, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den letztlich vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren. Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass physische oder psychische Folgebeeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zweiten Unfallgeschehen noch vorhanden waren. Darauf könnten die Belastungsreaktionen des Klägers hindeuten, die schon vor dem streitgegenständlichen Unfall, allerdings auch danach, zu einer Reihe von ärztlichen Behandlungsmaßnahmen geführt haben. Der Erstunfall im Jahre 1973 hat vor diesem Hintergrund möglicherweise nicht die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die die Beklagte nicht einzustehen hätte (vgl. BGHZ 137, 142, 148; BGH NJW 2004, 1945, 1946). Das Landgericht hat diese Frage nicht geprüft. Das bedarf aber noch der näheren Untersuchung.

3. Auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Bestimmung des Verdienstausfallschadens begegnet das angefochtene Urteil Bedenken. Diese Beanstandungspunkte können sich ebenfalls sowohl zum Nachteil des Klägers als auch der Beklagten ausgewirkt haben, so dass auch insoweit auf beide Rechtsmittel die Urteilsaufhebung geboten ist.

Nach der Rechtsprechung bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (BGH NJW 2001, 1640, 1641; 2004, 1945, 1946 f.). Sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB verlangen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Anknüpfungstatsachen (BGH NJW 2004, 1945, 1946 f.). Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Kläger darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“, nicht zu. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei aber nicht aufstellen. Es bleibt vielmehr dem erkennenden Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung dürfen im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (BGH VersR 1998, 770, 772; NJW 2004, 1945, 1947). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muss der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von späteren Entwicklungen einbeziehen. Daran fehlt es hier. Insbesondere ist das Landgericht nicht mit Unterstützung durch einen Sachverständigen der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nachgegangen, ob die Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel in seiner Konkurrenz mit großen Märkten in der hier in Rede stehenden Region dazu geführt hat, dass die Rentabilität der vom Kläger betriebenen kleineren Märkte nachgelassen hat. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass insbesondere das Geschäft in L… vom nachfolgenden Pächter H. wiederum aufgegeben werden musste, weil es sich dann als unrentabel erwiesen habe. Zwar hat das Landgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – den Erwerbsschaden aufgrund der Betriebsaufgabe des Klägers in L… insgesamt unberücksichtigt gelassen, weil die Unfallursächlichkeit dafür nicht hinreichend dargelegt worden sei. Jedoch bliebe schon unabhängig davon eine rückläufige Rentabilität für das vernetzte Geschäftssystem des Klägers durch das weitere betriebliche Schicksal des Marktes in L… als Indiz für eine insgesamt zurückgehende Gewinnerwartung von Bedeutung. Im Übrigen trägt, wie bereits oben erläutert wurde, die Begründung des Landgerichts für die Annahme der Unfallunabhängigkeit der Geschäftsaufgabe des Klägers in L… nicht.

Der Fleischumsatz war nach einer Konsolidierungsphase nach dem Unfall eher gestiegen; das hat der Sachverständige bilanziert (Bl. 196 GA). Deshalb ist die Betriebsaufgabe durch den Kläger trotz Ersatzes von Personalmehrkosten im Ergebnis zwar bei rein wirtschaftlicher Betrachtung nicht in zurechenbarer Weise auf den Unfall zurückzuführen. Der Sachverständige hat sie „von den Zahlen her nicht für notwendig“ gehalten (Bl. 196 GA). Sie könnte aber gegebenenfalls auch auf einer progredienten Entwicklung der Beeinträchtigung des Klägers beruhen, insbesondere wenn die hirnorganische Beeinträchtigung etwa mit einer fortschreitenden Demenz einhergehen sollte. Ob dies der Fall ist, wurde bisher nicht aufgeklärt.

II.

Die Urteilsaufhebung umfasst aus den genannten Gründen auch die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche.

1. Insoweit ist die Klage nicht etwa unzulässig und schon deshalb abzuweisen. An der Feststellung des Anspruchs hat der Kläger allerdings in der Regel kein berechtigtes Interesse mehr, wenn er auf Leistung klagen könnte (vgl. BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2, 32); denn die Feststellungsklage verschafft dem Kläger keinen Vollstreckungstitel und verdoppelt dadurch den Prozess. Nicht ausgeschlossen ist eine Feststellungsklage hingegen dann, wenn der Kläger seinen Schaden noch nicht beziffern kann. Auch wird nicht verlangt, dass er sein Begehren in eine Zahlungsklage und eine Feststellungsklage aufspaltet, wenn er nur einen Teil seines Schadens beziffern kann (BGH 1984, 1552, 1554). Dann darf der Kläger vielmehr einheitlich auf Feststellung seines Anspruchs klagen. Im Kern geht es um die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erhebung einer Zahlungsklage, die dann gegebenenfalls die Feststellungsklage verdrängt.

a) Nach diesem Maßstab ist die auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden des Klägers gerichtete Klage nicht unzulässig. Abgeschlossen ist freilich die Schadensentwicklung insoweit als die Geschäftsaufgabe durch den Kläger bezüglich aller drei Märkte im Jahre 1997 vollendet wurde. Warum dem Kläger – bei rein wirtschaftlicher Betrachtung der hypothetischen Geschäftsentwicklung ohne den Unfall – eine Bezifferung seines weiteren materiellen Schadens vor Eintritt der Anspruchsverjährung nicht möglich gewesen sein sollte, hat er nicht näher erläutert. Das fällt, wie die Beklagte zu recht angemerkt hat, grundsätzlich auch deshalb ins Gewicht, weil außergerichtlich eine Bezifferung jedenfalls auch für das Jahr 1998 durch den Kläger erfolgt war (Bl. 65 ff. GA). Ein Unvermögen zur Substantiierung einer begründbaren Zahlungsforderung darf gegebenenfalls nicht durch Ausweichen auf die Feststellungsklage umgangen werden (vgl. Senat, Urt. vom 28. Juni 2004 – 12 U 464/02). Diese Überlegung vermag hier aber nicht die Annahme der Unzulässigkeit der Feststellungsklage zu tragen. Denn wegen der möglicherweise progredienten psychischen Beeinträchtigung des Klägers ist eine genaue Bezifferung seines Erwerbsschadens jedenfalls vor der Feststellung des Umfangs der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgeschlossen. Der Kläger hat im sozialgerichtlichen Verfahren erst nachträglich die Anerkennung einer höheren Quote der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit erreicht, die zu Leistungen der Sozialversicherungsträger geführt hat. Diese sind von dem hier in Rede stehenden Schadensersatz durch die Beklagte abzusetzen. Bleibt vor diesem Hintergrund umgekehrt im Haftpflichtprozess vorerst der Umfang seiner ersatzfähigen Minderung der Erwerbsunfähigkeit ungeklärt, dann erscheint es auch nicht geboten, vom Kläger hier schon jetzt eine genaue Schadensbezifferung des Erwerbsschadens zu verlangen, welche die möglicherweise noch ungeklärte künftige Entwicklung einschließen müsste. Dies kann, auch wenn der Kläger sich nicht gesondert für seine Ansicht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage darauf berufen hat, bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage berücksichtigt werden.

b) Im Ergebnis ebenso liegt es bezüglich der Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden des Klägers. Diese hat er zwar nicht zu dem bereits durch eine Vorschusszahlung der Beklagten von 50.000 DM erfassten Teil des grundsätzlich einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs in Beziehung gesetzt. Das ist aber nicht als Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage zu verlangen. Diese ist insgesamt zulässig, weil hier nicht anzunehmen ist, der immaterielle Schaden des Klägers sei bereits abgeschlossen und insoweit durch eine Zahlungsklage erfassbar. Zu der progredienten Entwicklung des hirnorganischen Psychosyndroms, das soweit unfallbedingt – einen über den gezahlten Betrag hinaus gehenden Schmerzensgeldanspruch auslösen könnte, sind noch keine Feststellungen möglich. Die Erhebung einer Teil-Leistungsklage mit Vorrang vor der Feststellungsklage wird von Rechts wegen nicht verlangt.

2. Die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht verjährt. Auch insoweit ist die Sache folglich noch nicht entscheidungsreif.

Die Beklagte hatte bis zum 31. Oktober 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Verjährung ist durch die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruches mit der Erhebung der Feststellungsklage gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden. Eine Klagerhebung ist durch Zustellung der Klageerweiterungsschrift erfolgt. Nach § 270 Abs. 3 ZPO tritt die Wirkung dieser Zustellung bereits mit der Einreichung der Antragsschrift ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Ob eine Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden; denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Gerade solche Verzögerungen sind hier aber eingetreten. Der Partei sind grundsätzlich nur diejenigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung „demnächst“ nach der Einreichung der Klage bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen dann nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGH, NJW 1991, 1745, 1746; OLG Koblenz, VersR 2001, 470, 471). Das ist hier aber nicht festzustellen.

Dem Kläger ist es nicht zuzurechnen, wenn das Gericht durch Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGHZ 134, 343, 352; BGH, NJW 1984, 242). Die durch Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsklage war allerdings zunächst so wenig erläutert, dass zur Streitwertbestimmung vor der Gebührenvorauserhebung eine Rückfrage des Gerichts erforderlich wurde. Diese wurde jedoch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beantwortet. Auch die Anforderung und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses war vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt; sie hat sich insoweit nicht in einer rechtlich erheblichen Weise verzögernd ausgewirkt. Die Klagezustellung hätte auch dann noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen können. Nur wenn ein Kläger durch Erschwerung der Gebührenvorauserhebung dazu beiträgt, dass die Klage erst später zugestellt wird, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Klage „demnächst“ zugestellt worden sei (Lüke, in: MünchKommZPO, 2. Aufl., § 270 Rn. 54; Schumann, in. Stein/Jonas, ZPO, § 270 Rn. 48). Darum geht es hier nicht.

Für die weitere Verzögerung der Klagezustellung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist hinaus war der Kläger nicht verantwortlich. Er hatte grundsätzlich nicht das Gericht daraufhin zu überwachen, ob das Gericht unverzüglich die Zustellung bewirken würde; das folgt aus dem genannten Normzweck des § 270 Abs. 3 ZPO. Wenn der Kläger letztlich rund drei Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht nachgefragt und dann die unverzügliche Zustellung seiner Klageerweiterungsschrift bewirkt hat, so ist ihm die bisherige Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsablauf nicht zuzurechnen.

III.

Wegen des Verfahrensfehlers ist die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht angebracht, weil das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 539 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Übergeht das Gericht Sachvortrag einer Partei, wie hier den Vortrag der Beklagten zur fehlenden Kausalität der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers für die Betriebsaufgabe und zur fehlenden Ursächlichkeit des Unfalls für die zu Grunde liegenden Beeinträchtigungen, ohne dass dafür eine tragfähige Grundlage besteht, so stellt diese einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der auch nach neuem Berufungsrecht die Zurückverweisung des Rechtsstreits rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2003, 224 f.).

Der Verfahrensfehler macht eine aufwändige Beweisaufnahme durch Beschaffung von Befundtatsachen und Einholung eines neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu Art und Auswirkungen der Beeinträchtigung des Klägers infolge eines hirnorganischen Syndroms und deren Rückführung auf das Unfallgeschehen in Abgrenzung von den Vorschäden notwendig. Sodann ist, falls nicht völlige Erwerbsunfähigkeit vorliegen sollte, eine Quote der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die fragliche Zeit festzulegen. Auf dieser Grundlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Marktlage zu prüfen, wie hoch der Verdienstausfallschaden des Klägers ist. Das gebietet unter Umständen auch ortsnahe Beweiserhebungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, wenn der Senat von seinem Ermessen nach § 538 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht.

IV.

Für das weitere Verfahren kann folgendes zu berücksichtigen sein:

Die Ehescheidung des Klägers hat zur Übertragung der Filiale in S… am 1. Oktober 1997 auf die Ehefrau des Klägers geführt. Das war – für sich genommen – eine vom Unfall unabhängige Ursache der Betriebsaufgabe des Klägers. Ob und inwieweit sich die Trennung der Eheleute auch im Übrigen auf die Einstellung des Gewerbebetriebs durch den Kläger ausgewirkt hat, kann vor dem Hintergrund, dass die Betriebsaufgabe nach Ansicht des Sachverständigen K… „von den Zahlen her“ nicht erforderlich gewesen wäre, von Bedeutung sein. Deshalb kann es sich empfehlen, zumindest informationshalber die Akten des Scheidungsverfahrens beizuziehen.

Hatte der Kläger die Absicht der Betriebsaufgabe der Beklagten nicht rechtzeitig angekündigt oder seinen Entschluss nicht mitgeteilt und dadurch eine angemessene Maßnahme zur Fortführung der Geschäfte unter Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten verhindert, so kann darin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu sehen sein. Auch dies hängt freilich von der Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens und von der Ursächlichkeit der Unterlassung für die Betriebsaufgabe angesichts der psychischen Beeinträchtigung des Klägers ab.

Hat der Kläger den ihm gehörenden Bestand an Waren und Sachmitteln, vielleicht auch den rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als ersatzfähige Rechtsposition (vgl. BGHZ 40, 355, 364) gegen Entgelt veräußert, so müsste er sich grundsätzlich den Veräußerungserlös bei der Schadensermittlung anrechnen lassen. Dazu fehlt bisher ein näherer Sachvortrag. Auch wenn der Kläger es schuldhaft unterlassen haben sollte, einen erzielbaren Veräußerungserlös in Anspruch zu nehmen, könnte der insoweit entgangene Gewinn gegebenenfalls nicht der Beklagten zugerechnet werden.

V.

Gerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. Eine Kostenentscheidung im Übrigen und ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind derzeit nicht veranlasst, da der Prozessausgang noch offen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

 

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