Skip to content

Verkehrsunfall Rückwärtsausparker mit Teilnehmer des fließenden Verkehrs

Parkplatz-Kollision: Rückwärtsausparken kann teuer werden! In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Kiel wird deutlich, wie schnell man beim Rückwärtsausparken zum Unfallverursacher und damit zum Zahler werden kann. Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Rückwärtsfahrer, der nun beweisen muss, dass er unschuldig ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beim Rückwärtsausparken mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidierte.
  • Es besteht ein räumlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen dem Rückwärtsausparken und dem Unfallereignis.
  • Die Hauptschwierigkeit liegt in der Bewertung der Haftungsfrage und der Zuweisung der Verantwortung für den Unfall.
  • Das Gericht hat entschieden, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
  • Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger als Rückwärtsausparker seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
  • Die Entscheidung folgte den Grundsätzen, dass der Ausparkende besondere Vorsicht walten lassen muss, um den fließenden Verkehr nicht zu gefährden.
  • Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht die Schuld überwiegend beim Rückwärtsausparker sah.
  • Die Auswirkungen sind, dass Rückwärtsausparker in ähnlichen Fällen mit überwiegender Haftung für die Unfallfolgen rechnen müssen.
  • Der Versuch, die Entscheidung anzufechten, ist aufgrund der klaren Rechtslage und der eindeutigen Beweislage unwahrscheinlich erfolgreich.

Abrupt Rückwärtsausparken: Hohe Haftungsrisiken für Fahrzeuglenker

Verkehrsunfälle beim Rückwärtsausparken sind leider weit verbreitet und können zu schwerwiegenden Folgen führen. In vielen Fällen sind hierbei Teilnehmer des fließenden Verkehrs involviert, was die Situation zusätzlich gefährlich macht. Grundsätzlich ist der Fahrer beim Ausparken dazu verpflichtet, andere Verkehrsteilnehmer ausreichend zu beachten und deren Sicherheit zu gewährleisten. Dennoch kommt es immer wieder zu Kollisionen, bei denen die genauen Haftungsfragen häufig komplex sind. Im Folgenden werden wir uns daher die Rechtslage bei einem typischen Unfall dieser Art genauer ansehen und erörtern, wer in welchem Maße verantwortlich ist.

Ihr Recht im Straßenverkehr: Wir sind für Sie da!

Unfall beim Rückwärtsausparken? Die Rechtslage ist oft komplex und die Folgen belastend. Die Kanzlei Kotz steht Ihnen mit jahrelanger Erfahrung im Verkehrsrecht zur Seite. Wir verstehen die Herausforderungen, denen Sie gegenüberstehen, und bieten Ihnen kompetente Unterstützung. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf – gemeinsam finden wir den besten Weg für Sie.

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Hier ist mein Artikel über das vorliegende Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.03.2022 zur Kollision zwischen einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug und einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs:

Anscheinsbeweis für Haftung des Rückwärtsausparkers bei Kollision mit fließendem Verkehr

In einem aktuellen Beschluss hat sich das Landgericht Kiel mit der Frage der Haftung bei einer Kollision zwischen einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug und einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs befasst.

Der Fall

Der Kläger parkte rückwärts aus einer Parklücke aus und kollidierte dabei mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug. Daraufhin verklagte er den Fahrer des anderen Fahrzeugs auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Neumünster hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Vorliegender Beschluss des Landgerichts

In seinem Beschluss vom 29.03.2022 (Az. 1 S 24/20) beabsichtigt das Landgericht Kiel nun, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Es begründet dies damit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Anwendung des Anscheinsbeweises zulasten des Rückwärtsausparkers

Das Landgericht führt aus, dass das Amtsgericht Neumünster zu Recht von einem Unfallereignis im engen räumlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem rückwärts gerichteten Einparkvorgang des Klägers ausging. In einem solchen Fall seien die Grundsätze des Anscheinsbeweises zulasten des rückwärts ausparkenden Klägers anzuwenden.

Das bedeutet: Grundsätzlich spricht der erste Anschein dafür, dass derjenige, der rückwärts aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfährt und dabei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, für den Unfall allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss der Rückwärtsausparker Umstände vortragen und beweisen, die eine andere Ursache für den Unfall nahelegen.

Wichtige Konsequenzen für Verkehrsteilnehmer

Der Beschluss des Landgerichts Kiel verdeutlicht die besondere Sorgfaltspflicht, die beim Rückwärtsausparken und Einfahren in den fließenden Verkehr zu beachten ist. Kommt es dabei zu einer Kollision, trifft den Rückwärtsausparker eine hohe Darlegungs- und Beweislast, um sich zu entlasten.

Verkehrsteilnehmer sollten sich dieser Haftungsrisiken bewusst sein. Rückwärts aus einer Parklücke auszufahren erfordert äußerste Vorsicht und besondere Rücksichtnahme auf den fließenden Verkehr. Nur wenn die gebotene Sorgfalt nachweislich eingehalten wurde, bestehen Chancen, der verschärften Haftung als Rückwärtsausparker zu entgehen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des LG Kiel stellt klar: Beim Rückwärtsausparken mit anschließender Kollision greift der Anscheinsbeweis zulasten des Ausparkenden. Er haftet in der Regel allein oder ganz überwiegend für den Unfall. Nur der Nachweis besonderer Umstände kann diese Haftungsvermutung erschüttern. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind hier besonders hoch. Rückwärtsausparker tragen somit ein erhebliches Haftungsrisiko und eine hohe Darlegungs- und Beweislast im Schadensfall.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie beim Rückwärtsausparken einen Unfall verursacht haben, sind Sie in der Beweispflicht. Das Gericht geht in solchen Fällen grundsätzlich davon aus, dass Sie als Rückwärtsfahrender die Schuld tragen. Um nicht für den Schaden aufkommen zu müssen, müssen Sie beweisen, dass Sie alle nötige Sorgfalt walten lassen, haben und der Unfall nicht Ihre Schuld war. Dies kann schwierig sein und erfordert möglicherweise juristische Unterstützung, um Ihre Rechte zu wahren.


FAQ – Häufige Fragen

Unfälle beim Rückwärtsausparken können leider öfter passieren, als man denkt. Dabei ist die rechtliche Frage der Haftung beim Rückwärtsausparken entscheidend, denn der Verursacher muss in der Regel dafür gerade stehen. Unsere sorgfältig zusammengestellte FAQ-Sektion gibt Ihnen wertvolle Informationen an die Hand, um die komplexen Haftungsfragen in solch einer Situation besser einzuordnen. So können Sie die Folgen des Unfalls realistisch einschätzen und Ihre nächsten Schritte gezielt planen, um Ihre Interessen optimal zu schützen.


Wer haftet bei einem Unfall während des Rückwärtsausparkens?

Diese Frage ist zentral, weil sie direkt die Verantwortlichkeit bei Unfällen klärt, die beim Rückwärtsausparken passieren. Die Leser wollen wissen, wer für den Schaden aufkommen muss und welche gesetzlichen Regelungen dabei greifen. Beachte thematischen Zusammenhang: Verkehrsunfall Rückwärtsausparker mit Teilnehmer des fließenden Verkehrs.

Was ist der Anscheinsbeweis und wie wirkt er sich auf die Haftung beim Rückwärtsausparken aus?

Diese Frage ist wichtig, da der Anscheinsbeweis eine entscheidende Rolle bei der Haftung spielt. Leser müssen verstehen, dass derjenige, der rückwärts ausparkt, oft automatisch als Schuldiger angesehen wird, und welche Möglichkeiten es gibt, diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen. Beachte thematischen Zusammenhang: Verkehrsunfall Rückwärtsausparker mit Teilnehmer des fließenden Verkehrs.

Welche Pflichten haben Autofahrer beim Rückwärtsausparken?

Diese Frage klärt auf, welche Sorgfaltspflichten Fahrer beim Rückwärtsausparken beachten müssen, um Unfälle zu vermeiden. Das Verständnis dieser Pflichten hilft Lesern, ihr eigenes Verhalten entsprechend anzupassen und das Risiko von Kollisionen zu verringern. Beachte thematischen Zusammenhang: Verkehrsunfall Rückwärtsausparker mit Teilnehmer des fließenden Verkehrs.

Welche Beweise sind notwendig, um die Haftung beim Rückwärtsausparken abzuwenden?

Diese Frage adressiert die Beweislast und welche Nachweise notwendig sind, um sich von der Haftung zu entlasten. Leser müssen wissen, welche Art von Beweisen vor Gericht relevant sein können, um ihre Unschuld oder eine Mitschuld des anderen Verkehrsteilnehmers nachzuweisen. Beachte thematischen Zusammenhang: Verkehrsunfall Rückwärtsausparker mit Teilnehmer des fließenden Verkehrs.

Wie verhält sich die Haftung bei einem Unfall mit einem Radfahrer oder Fußgänger während des Rückwärtsausparkens?

Die Haftung bei einem Unfall während des Rückwärtsausparkens mit einem Radfahrer oder Fußgänger ist in Deutschland klar geregelt. Grundsätzlich trägt der rückwärts ausparkende Fahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Vorschrift verlangt, dass der Fahrer beim Rückwärtsfahren jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Dies bedeutet, dass der rückwärtsfahrende Fahrer in der Regel die Hauptverantwortung für einen Unfall trägt, es sei denn, er kann den sogenannten Anscheinsbeweis entkräften, was in der Praxis jedoch sehr schwierig ist.

Kommt es zu einem Unfall mit einem Fußgänger, wird die Haftung des rückwärts ausparkenden Fahrers in der Regel bejaht, da Fußgänger als besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer gelten. Der Fahrer muss sicherstellen, dass der Bereich hinter und neben dem Fahrzeug frei von Personen ist, bevor er den Rückwärtsfahrvorgang beginnt. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht führt in der Regel zu einer vollen Haftung des Fahrers für den entstandenen Schaden.

Bei einem Unfall mit einem Radfahrer gelten ähnliche Grundsätze. Auch hier trägt der rückwärts ausparkende Fahrer die Hauptverantwortung, da er sicherstellen muss, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Wenn der Radfahrer jedoch gegen Verkehrsregeln verstößt, wie etwa das Fahren in der falschen Richtung auf einem Geh- und Radweg, kann eine Mithaftung des Radfahrers in Betracht kommen. In solchen Fällen kann die Haftungsverteilung variieren, wobei der rückwärts ausparkende Fahrer dennoch einen erheblichen Teil der Verantwortung trägt.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, dass ein rückwärts ausparkender Fahrer, der mit einem Radfahrer kollidiert, der entgegen der Fahrtrichtung auf einem Geh- und Radweg fährt, zu 75 Prozent haftet, während der Radfahrer zu 25 Prozent haftet. Dies verdeutlicht, dass die Hauptverantwortung trotz des Fehlverhaltens des Radfahrers beim rückwärts ausparkenden Fahrer liegt.

Die rechtlichen Konsequenzen für den rückwärts ausparkenden Fahrer können erheblich sein, insbesondere wenn es zu Personenschäden kommt. Neben Schadensersatzansprüchen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn der Unfall auf grober Fahrlässigkeit beruht. Daher ist es für rückwärts ausparkende Fahrer von größter Bedeutung, ihre Sorgfaltspflichten strikt zu beachten, um Unfälle zu vermeiden und ihre Haftung zu minimieren.

zurück



Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Diese Vorschrift besagt, dass beim Rückwärtsfahren, Wenden, oder Rückwärtsausparken eine besondere Sorgfaltspflicht besteht. Der Fahrer muss sicherstellen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Im vorliegenden Fall wird der Rückwärtsausparker daher besonders in die Pflicht genommen, da er beim Ausparken erhöhte Vorsicht walten lassen muss.
  • § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters. Da grundsätzlich der Halter für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs entstehen, haftet, stellt sich bei einem Unfall die Frage, inwieweit der Halter des Rückwärtsausparkenden für den Schaden verantwortlich ist. Dies ist besonders relevant, wenn es um die Zuweisung der Verantwortung und eventuelle Regressansprüche geht.
  • Anscheinsbeweis: Dies ist ein wichtiges rechtliches Prinzip, welches besagt, dass bestimmte Unfallsituationen regelmäßig einen typischen Verlauf haben, der auf eine bestimmte Ursache schließen lässt. Beim Rückwärtsausparker wird hierbei angenommen, dass die Hauptverantwortung für einen Unfall generell bei ihm liegt, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen. Der Rückwärtsausparker muss daher entlastende Umstände darlegen und beweisen.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn klar ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall sieht das Landgericht Kiel keine Erfolgsaussichten für die Berufung und nutzt diesen Abschnitt der ZPO, um die Berufung abzuweisen.
  • § 287 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Gerichts zur freien Überzeugungsbildung, insbesondere bei der Schadenshöhe und der Haftungsquote. Das Gericht kann hierbei nach seinem eigenen Ermessen beurteilen. Im vorliegenden Fall hilft diese Vorschrift dabei, die Verantwortlichkeit und den Schaden durch den Rückwärtsausparkvorgang zu bewerten und die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Anscheinsbeweis: Ein wichtiger rechtlicher Begriff, der besagt, dass bestimmte Unfallsituationen regelmäßig einen typischen Verlauf haben, der auf eine bestimmte Ursache schließen lässt. Im Falle des Rückwärtsausparkens wird angenommen, dass derjenige, der rückwärts fährt, für den Unfall verantwortlich ist, wenn keine entlastenden Umstände nachgewiesen werden.
  • Haftungsvermutung: Diese Vorschrift legt fest, dass eine bestimmte Person oder Partei für einen Schaden verantwortlich ist, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird. Im vorliegenden Fall spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsausparker, der daher beweisen muss, dass er unschuldig ist.
  • Darlegungs- und Beweislast: Hierbei handelt es sich um die Pflicht zur Darlegung von Tatsachen und Beweisen, um eine bestimmte Behauptung oder Verteidigung zu untermauern. Im Falle des Rückwärtsausparkens liegt die Darlegungs- und Beweislast zum größten Teil beim Rückwärtsausparker, um seine Unschuld oder eine alternative Ursache des Unfalls darzulegen.
  • Sorgfaltspflicht: Diese Vorschrift im Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt, dass Verkehrsteilnehmer eine spezifische Sorgfalt und Rücksichtnahme anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber walten lassen müssen. Beim Rückwärtsausparken ist diese Sorgfaltspflicht besonders hoch und führt zu einer verschärften Haftung des Rückwärtsausparkers.
  • Berufung zurückweisen: Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit eines Gerichts, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Kiel die Berufung des Klägers aufgrund des Beschlusses vom 29.03.2022 zurückgewiesen, da sie keine Erfolgsaussichten hatte.

Das vorliegende Urteil

LG Kiel – Az.: 1 S 24/20 – Beschluss vom 29.03.2022

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 02.10.2019, Az. 32 C 402/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es von einem Unfallereignis im engen räumlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem rückwärtsgerichteten Einfahrvorgang des Klägers in den laufenden Straßenverkehr ausging und es daraufhin folgerichtig zulasten des Klägers die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwandte.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 18.01.2019 nicht zu.
[…]

Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO der Anscheinsbeweis der alleinigen Verursachung streitet.

Das Verschulden des Klägers nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins ist zu vermuten. Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei gem. § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die gleiche Sorgfaltspflicht trifft einen Verkehrsteilnehmer gem. § 9 V StVO beim Rückwärtsfahren. Da sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge nach dem Vortrag beider Parteien räumlich noch im Bereich der Parkbox ereignete, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Klägers. Diese Vermutung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttert.

Für die Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt es nicht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision gestanden haben will. Anders als der Kläger meint, finden die von dem BGH zu Parkplatzunfällen entwickelten Grundsätze vorliegend keine Anwendung. § 9 Abs. 5 StVO ist vorliegend direkt anwendbar. Die Vorschrift dient dem Schutz des fließenden Verkehrs. Dieser Schutzbereich ist auch in der P…straße in N…, wo sich der Unfall ereignet hat, eröffnet. Zwar handelt es sich hierbei um eine Sackgasse, in der es denklogisch keinen Durchgangsverkehr gibt, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO ist aber auch nicht Durchgangsverkehr, sondern fließender Verkehr. Gerade aufgrund des Wendehammers können PKW ohne zu rangieren, in einem Fluss in die Straße ein- und wieder ausfahren. Das Vorhandensein von Parkbuchten entlang der Straße schadet nicht. Andernfalls müsste in jeder Straße mit Wohnbebauung und Parkbuchten § 9 Abs. 5 StVO keine Anwendung finden. Davon könnte man allenfalls ausgehen, wenn es sich um einen durch öffentliches Zeichen ausgezeichneten verkehrsberuhigten Bereich handeln würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar der Fall.

Insofern kommt es darauf an, ob sich die Kollision im zeitlichen. bzw. räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des Klägers ereignet hat. Das ist unstreitig der Fall. Das Amtsgericht ist nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert hat, da das Amtsgericht nicht davon überzeugt werden konnte, dass der Beklagte in das schon länger stehende Fahrzeug des Beklagten hineingefahren ist.

An diese amtsgerichtlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO gebunden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die amtsgerichtlich festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen. Dabei hat die Konzeption der Berufung als Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung zur Folge, dass die fehlerfrei getroffenen Feststellungen der ersten Instanz für das weitere Verfahren grundsätzlich bindend sind (BT-Drs. 14/6036, S. 123). Das Berufungsgericht ist im Wesentlichen auf eine Fehlerkontrolle beschränkt. Dies gilt auch, wenn sich die Berufung wie hier gegen eine vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung richtet. In solchen Fällen sind Zweifel an der Richtigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen erst dann gegeben, wenn auf Grund konkreter objektiver Anhaltspunkte eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass eine erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529 Rn. 7; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 5, 18; BT-Drs. 14/6036, S. 124; BGH NJW-RR 2018, 651 f., 651). Es genügt insoweit nicht, wenn der Berufungsführer darlegt, dass auch eine andere Beweiswürdigung als die vom Amtsgericht vorgenommene möglich ist, was sich nach Aktenlage fast stets schlüssig begründen ließe. Gerade komplexen Kriterien wie etwa der Glaubwürdigkeit eines Zeugen würde dies nicht gerecht. Das Berufungsgericht überprüft die erstinstanzliche Beweiswürdigung demnach insbesondere auf ihre Nachvollziehbarkeit anhand allgemeiner Denkgesetze, auf innere Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Vollständigkeit und Überzeugungskraft. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, begegnet die angegriffene Entscheidung keinen Bedenken.

Wenn der Kläger meint, entgegen der amtsrichterlichen Feststellungen müsse aufgrund der Aussage des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung davon ausgegangen werden, dass dieser das klägerische Fahrzeug nicht bemerkt habe, ist dem nicht zu folgen. Zwar hat der Beklagte zu 1) ausgesagt, das klägerische Fahrzeug erst wahrgenommen zu haben, als es gekracht habe. Die Sonne habe an dem Tag etwas tiefer gestanden. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der ganzen Aussage zu sehen. Denn der Beklagte hat weiter ausgesagt, dass der Kläger rasant aus der Parklücke herausgekommen sei, als er gerade ankam. Insofern verstößt die Annahme des Amtsgerichts nicht gegen Denksätze. Nach der Aussage ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor der Kollision nicht wahrgenommen hat, weil dieser eben nicht schon länger außerhalb der Parktasche stand, sondern unmittelbar im Zusammenhang mit der Kollision aus der Parktasche fuhr.

Unter den oben genannten Voraussetzungen ist auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich der Zeugin R… nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht durfte vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin, sie habe ein etwaiges Verschieben des Fahrzeugs durch den Beklagten nicht gesehen, und der Entfernung zwischen der Zeugin und dem Kollisionsgeschehen davon ausgehen, dass die Aussage nicht dazu geeignet war, den gegen den Kläger streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Schließlich war das Amtsgericht auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da eine etwaige Dauer des Stillstandes dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist und lediglich der Stillstand des klägerischen Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision nicht geeignet ist, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben