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Verkehrsunfall – Rückwärtsfahrender und Linksüberholer

LG Hamburg – Az.: 302 O 192/17 – Urteil vom 07.06.2018

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.525,50 € nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger i.H.v. 413,64 € von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizuhalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.036,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw BMW 5er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen …, die Beklagte zu 1) Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Dacia Sandero mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 04.07.2017 befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin S. D., mit dessen BMW die F. Str. in Richtung stadteinwärts. Vor ihr befand sich die Beklagte zu 1) und beabsichtigte, in eine auf der rechten Seite parallel zur F. Str. liegenden Parklücke rückwärts einzuparken. Die Zeugin D. hielt zunächst hinter dem Pkw der Beklagten zu 1) an. Die Zeugin D. fuhr dann an, um links an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeizufahren und kollidierte mit diesem. Der genaue Ablauf des Unfallgeschehens ist zwischen den Parteien streitig.

Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, der sich nach dem vom Kläger eingeholten Gutachten auf 4.122,00 € beläuft. Mit dem Klagantrag zu 1) macht er diesen Schaden sowie die Sachverständigenkosten i.H.v. 894,42 € und eine Kostenpauschale i.H.v. 20,00 € geltend. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 wurde die Beklagte zu 2) zur Regulierung des Gesamtschadens unter Fristsetzung bis zum 14.08.2017 aufgefordert. Mit Schreiben vom 21.08.2017 ließ die Beklagte zu 2) die gestellten Ansprüche als unbegründet zurückweisen.

Der Kläger behauptet, die Zeugin D. habe zum Vorbeifahren angesetzt und erst als sie sich links neben dem Pkw der Beklagten zu 1) befunden habe, habe diese plötzlich zurückgesetzt und sei mit dem Pkw des Klägers kollidiert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.036,42 € nebst Zinsen iHv 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger i.H.v. 571,44 € von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Pkw der Beklagten zu 1) habe sich schon fast vollständig in der Parklücke befunden, als die Zeugin D. plötzlich angefahren sei und aufgrund eines zu geringen Seitenabstands das Fahrzeug der Beklagten zu 1) gestreift habe. Die Beklagte zu 1) habe keine anderen Rangiermanöver gemacht, sondern sei in einem Schwung rückwärts in die Parklücke gefahren.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) trete zurück.

Das Gericht hat die Beklagte zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D. und E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2018 verwiesen. Weiter wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das vorgenannte Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Beklagten haften gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG für den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu 70 %.

Da der Schaden durch mehrere Fahrzeuge verursacht worden ist, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall für keine der Parteien unabwendbar war, da nicht auszuschließen ist, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall hätte vermeiden können. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge dürfen jedoch nur solche Umstände in die Abwägung mit einfließen, die als unfallursächlich feststehen, d. h. entweder unstreitig oder erwiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind. Diese Abwägung führt zu einer Haftungsquote von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten.

Unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteienvortrags ereignete sich der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem rückwärtigen Einparken durch die Beklagte zu 1), während die Zeugin D. das Fahrzeug der Beklagten zu 1) links überholen wollte, nachdem sie bereits hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gestanden und gewartet hatte.

Nach diesem Unfallgeschehen ist der Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Dieser besonderen Sorgfaltsanforderung ist die Beklagte zu 1) nicht nachgekommen. Beim Rückwärtsfahren muss der Fahrende ständig bremsbereit sein und bei rückwärtigem Verkehr sofort anhalten (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 9 Rn. 51 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 07.06.1993, Az.: 12 U 3861/91, juris OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011 – I-1 U 19/11 –, Rn. 20, juris; AG Viersen, Urteil vom 11. Mai 2011 – 32 C 155/09 –, Rn. 32, juris). Der zurückstoßende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter ihm frei ist und von hinten, wie von den Seiten her, frei bleibt. Die Beklagte zu 1) hat in ihrer Anhörung nach § 141 ZPO erklärt, sie habe die Zeugin D. bzw. das klägerische Fahrzeug erst gesehen, als es zur Kollision kam. Da zwischen den Parteien unstreitig ist und in der Beweisaufnahme auch von der unbeteiligten Zeugin E. bestätigt wurde, dass das klägerische Fahrzeug zunächst hinter dem Pkw der Beklagten zu 1) anhielt, hätte die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug bemerken müssen. Unter Berücksichtigung der o.g. besonderen Pflichten beim Rückwärtsfahren hätte sie erkennen können und müssen, dass die Zeugin D. plötzlich losfuhr und ggf. ihren Parkvorgang unterbrechen müssen.

Die Kammer legt dabei nicht die Aussage der Zeugin E. zugrunde, nach der das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Kollision gestanden hätte, zugrunde, sondern den schriftsätzlichen Parteivortrag der Beklagtenseite, der sich insoweit auch mit der Erklärung der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung deckt, wonach sie rückwärts gefahren ist und erst durch die Kollision gestoppt worden ist. Die Aussage der Zeugin reicht nicht aus, um dem Gericht die gem. § 286 ZPO notwendige Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Beklagte zu 1) im Augenblick der Kollision tatsächlich gestanden hat. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war die Zeugin sicher und Fehler in ihrer Wahrnehmung waren bei der Vernehmung nicht erkennbar. Dennoch war ihre Wahrnehmungsmöglichkeit eine andere als die der Beklagten zu 1) selbst, die das Fahrzeug selbst steuerte. Da die Zeugin zudem keine Bremslichter, wohl aber die Rückfahrlichter gesehen hat, steht angesichts der Tatsache, dass die Zeugin etwa 20m entfernt saß, zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Kollision gestanden habe.

Kommt es im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren eines Verkehrsteilnehmers zu einem Unfall, so spricht gegen diesen in der Regel der Anschein der Alleinschuld. Diesen gegen sich bestehenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 1) nicht widerlegt. Vielmehr steht nach ihrer eigenen Einlassung fest, dass sich die typischerweise beim Rückwärtsfahren bestehende Gefahrensituation infolge eines Pflichtverstoßes ihrerseits bei der Beobachtung des rückwärtigen bzw. seitlichen Verkehrsraums verwirklicht hat (s.o.). Der Anscheinsbeweis kann aber dadurch erschüttert werden, dass der Rückwärtsfahrer nachweist, dass entweder eine atypische Verkehrssituation vorgelegen hat oder aber dem Unfallgegner auch eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr vorzuwerfen ist, welche unfallursächlich geworden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Zeugin D. als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ist ein erheblicher Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, da diese ohne ausreichenden Sicherheitsabstand versuchte, an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeizufahren. Die Zeugin D. wollte das Fahrzeug der Beklagten zu 1) links überholen, obwohl sie nach schriftsätzlichem Klägervortrag und nach eigener Aussage in ihrer Vernehmung selbst erkannt hatte, dass diese rückwärts in eine rechts der Fahrbahn gelegene Parklücke fahren wollte und aus diesem Grund auch zunächst hinter der Beklagten zu 1) gehalten hatte. Dann allerdings hätte sie links nur mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand überholen dürfen. Sie musste nämlich damit rechnen, dass durch das Rückwärtseinparken nach rechts das Fahrzeug der Beklagten zu 1) in die von ihr gewählte Überholspur geraten wird.

Die Kammer folgt nicht der weiteren Aussage der Zeugin D., sie habe beim Überholen teilweise die Gegenfahrbahn befahren und die Beklagte zu 1), die vor- und zurückrangierte, sei plötzlich in sie hineingefahren. Ausschlaggebend für die Würdigung war für die Kammer der Umstand, dass die unbeteiligte Zeugin E. ebenfalls nur ein Einparken in einem Schwung wahrgenommen hat. Darüber hinaus würde ein Vor- und Zurückrangieren seitens der Beklagten zu 1) in der vorliegenden Konstellation eine noch größere Sorgfaltspflicht der Zeugin D. beim Vorbeifahren begründen.

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung ergibt sich unter Gewichtung der jeweiligen Mitverursachungsträge eine Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zulasten der Beklagten. Hierbei war zu berücksichtigen, dass von der Beklagten zu 1) gemäß § 9 Abs. 5 StVO die höchste Sorgfaltspflicht abverlangt wird, während der Zeugin D. als Fahrerin des klägerischen Pkw nur ein – wenn auch nicht unerheblicher – Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr vorzuwerfen ist, da sie sehenden Auges unter eklatanter Missachtung des gebotenen Sicherheitsabstandes in die sich vor ihr abzeichnende Gefahrensituation einfuhr. Gleichwohl geht die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu Recht in der Regel von einer weit überwiegenden Haftung des rückwärts Einparkenden aus (siehe u.a. AG Remscheid Urt. v. 14.7.2008 – 27 C 49/08, BeckRS 2010, 20015, beck-online AG Viersen, Urteil vom 11. Mai 2011 – 32 C 155/09 –, juris AG Herne, Urteil vom 21. November 2013 – 20 C 35/13 –, juris AG Frankfurt, Urteil vom 20. November 2000 – 29 C 1594/00 –, juris). Unter Abwägung der Gesamtumstände kann der Kläger im Ergebnis daher 70 % des erstattungsfähigen Schadens verlangen.

II.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB begründet, die Beklagten befanden sich nach Ablauf der im Schreiben vom 03.08.2017 auf den 14.08.2017 gesetzten Frist in Verzug.

III.

Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 413,64 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Das entspricht einer 1,3-Gebühr auf einen Streitwert von bis zu 4.000,00 € (siehe hierzu auch BGH 7.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888, beck-online) zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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