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Verkehrsunfall – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach italienischem Recht

LG Hannover – Az.: 18 O 49/17 – Urteil vom 01.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.458,83 € zu zahlen

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,2 % vom 04.11.2016 bis 31.12.2016, von 0,1 % vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, von 0,3% vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 und von 0,8% seit dem 01.01.2019 und in Höhe des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab dem 01.01.2020,

sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,1% seit dem 07.06.2017 bis 31.12.2017, von 0,3% vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 und von 0,8% seit dem 01.01.2019 und in Höhe des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab dem 01.01.2020.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92% und die Beklagte zu 8%.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Italien.

Am 03.08.2016, ca. 17:45 Uhr, kam es in Südtirol in Italien auf der xxx Richtung xxx zu einem Verkehrsunfall. Beteiligt waren ein Motorroller Piaggio Vespa, italienisches Kennzeichen: xxx, geführt von dem Zeugen xxx und versichert bei der Beklagten, und ein Motorrad Honda, deutsches Kennzeichen: xxx, geführt von dem Kläger. Der Motorroller fuhr bergauf, dahinter zwei Autos und dann das Motorrad. Der Kläger überholte die beiden vor ihm fahrenden Autos und kollidierte mit dem nach links in einen Weg abbiegenden Motorroller. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und der Kläger verletzt. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.11.2016. Die Beklagte zahlte nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, allein der Zeuge xxx trage die Verantwortung für den Unfall. Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich ereignet, weil der Zeuge xxx mit dem Motorroller Piaggio Vespa nahezu rechtwinklig von der xxx nach links abgebogen sei, ohne zuvor zu blinken (der Motorroller habe keinen Blinker gehabt) oder Handzeichen zu geben und ohne vorherigen Blick über die Schulter und Einordnen zur Straßenmitte. Ihm sei durch den Unfall ein Sachschaden von 4.521,35 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 10 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, außerdem sei ihm ein Schmerzensgeld wegen der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen in einer Größenordnung von mindestens 28.000 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt, zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.521,35 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.11.2016 auf 3.321,35 € sowie seit Rechtshängigkeit auf 1.100 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.11.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.474,89 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger alleine trage die Verantwortung für den Unfall, so dass sie nicht eintrittspflichtig sei. Die Beklagte behauptet, der Zeuge xxx habe sich vor dem Abbiegen nach links eingeordnet, seine Geschwindigkeit verringert, seinen beabsichtigten Abbiegevorgang eindeutig mit seinem ausgestreckten linken Arm angezeigt und sich in den Spiegeln und mit Schulterblick vergewissert, dass ein Linksabbiegen gefahrlos möglich sei, erst dann abgebogen und die Kollision sei mit dem Hinterrad des fast schon vollständig abgebogenen Motorrollers erfolgt. Die Beklagte hält die Begehrensvorstellung des Klägers zum Schmerzensgeld für überhöht.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.12.2017 (Bl. 155 ff. d.A.) und vom 01.04.2019 (Bl. 321 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung – im Wege der Rechtshilfe durch das Landesgericht Bozen – der Zeugen xxx, xxx und xxx und den Kläger persönlich angehört. Wegen des Gegenstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 22.01.2018 (Bl. 168 f. d.A.), den Beschluss vom 03.04.2018 (Bl. 205 ff. d.A.), den Beschluss vom 15.08.2018 (Bl. 249 ff. d.A.) und in die Protokolle des Landesgerichts Bozen vom 15.07.2018 (Bl. 235 ff. d.A.) und 13.12.2018 (Bl. 281 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise, nämlich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang, begründet und im Übrigen abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und hier des Landgerichts Hannover folgt aus Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, denn der Kläger als Geschädigter führt eine Direktklage gegen einen im EU-Ausland ansässigen Versicherer und hat hier seinen Wohnsitz (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – C-463/06 –, juris).

II.

Die Klage ist teilweise, nämlich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang, begründet.

1. Zu entscheiden ist – worauf mit Beschluss vom 23.06.2017 hingewiesen worden war – nach dem Sachrecht der italienischen Republik, Art. 4 Abs. 1, Art. 15, Art. 18, Art. 24 Rom II-VO, weil nach der allgemeinen Kollisionsnorm der behauptete Schaden durch eine unerlaubte Handlung in Italien eingetreten ist, und keine vorrangigen Anknüpfungspunkte (Art. 4 II, III Rom II-VO) bestehen (vgl. BeckOGK/Fornasier, 1.3.2018, EGBGB Art. 40 Rn. 2 ff.). Eine Anknüpfung nach Art. 40 Abs. 1. S. 1, 2 EGBGB würde im Übrigen zum selben Ergebnis führen.

2. Dem Grunde nach haftet die Beklagte für Schäden des Klägers zu 50%, Art. 2054 Codice civile (nachfolgend: c.c.) (Italienisches Zivilgesetzbuch).

a. Die Haftungsquote beruht zunächst darauf, dass gemäß Art. 2054 Abs. 1 c.c. („Der Lenker eines nicht schienengebundenen Fahrzeuges ist verpflichtet, den durch den Verkehr des Fahrzeuges an Personen oder Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan zu haben.“, Übersetzung hier wie nachfolgend jeweils nach: Italienisches Zivilgesetzbuch – deutsche Fassung, nach der Internetseite der Südtiroler Landesverwaltung: http://www.provinz.bz.it/politik-recht-aussenbeziehungen/recht/sprachangelegenheiten/uebersetzte-rechtsvorschriften.asp) der Führer eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs verpflichtet ist, den Schaden, der Personen oder Sachen durch den Verkehr des Fahrzeugs zugefügt wird, zu ersetzen, wenn er nicht beweist, alles zu Schadensvermeidung mögliche getan zu haben.

Der Fahrzeughalter haftet als Eigentümer gem. Art. 2054 Abs. 3 c.c. („Der Eigentümer des Fahrzeuges oder an seiner Stelle der Fruchtnießer oder der Erwerber unter Eigentumsvorbehalt haftet mit dem Lenker als Gesamtschuldner, wenn er nicht nachweist, dass der Verkehr des Fahrzeuges gegen seinen Willen erfolgt ist.“, Übersetzung wie oben) neben dem Fahrer, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Fahrzeuges gegen seinen Willen geschehen wäre. Unstreitig ist hier die Beklagte als Versicherung für den Fahrzeugeigentümer bzw. Fahrzeugführer eintrittspflichtig. Nach Art. 18 des Gesetzes vom 24.12.1969, n. 990 (veröffentlich in: Gazzetta Ufficiale, 03.01.1969, n. 2) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalles direkt gegen die Versicherung klagen („azione diretta del danneggiato“), was nach Art. 18 Rom II-VO für den hiesigen Fall gilt.

Weiterhin besteht die gesetzliche Vermutung, dass jeder der Lenker in gleichem Ausmaß zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen hat, Art. 2054 Abs. 2 c.c. („Im Fall des Zusammenstoßes von Fahrzeugen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder der Lenker in gleichem Ausmaß zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen hat.“, Übersetzung wie oben) (vgl. OLG München, Urteil vom 01. Dezember 2017 – 10 U 2627/17 –, Rn. 20 – 21, juris).

Gemäß Artt. 46, 47 und 53 Codice della Strada (c.d.s.) sind auch Motorräder Fahrzeuge und Art. 2054 c.c. gilt damit auch für Motorräder (vgl. Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofes, Corte di Cassazione, civ. sez. III, vom 06.09.2012 n. 14961 – Unfall zwischen einem Motorrad und einem Fiat Uno).

b. Keine der Seiten hat vorliegend bewiesen, alles zur Schadensvermeidung getan zu haben.

aa. Alles zur Schadensvermeidung getan hat nur derjenige, der sich bei seinem Verhalten an die absoluten und strengen Sorgfaltsregeln gehalten hat, so dass der Schaden von seiner Seite aus durch Zufall („caso fortuito“) eingetreten ist (vgl. Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofes, Corte di Cassazione, sez. III, vom 21.05.2014, n. 11270). Im Rahmen der Vorhersehbarkeit muss auch mit unvorsichtigem Verhalten Dritter gerechnet werden.

bb. Selbst nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger jedenfalls in der konkreten Situation nicht alles zur Schadensvermeidung getan, sondern sein Fahrverhalten war gefährlich. Unstreitig wollte der Kläger auf der kurvigen Bergstraße nicht nur ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, sondern sogar zwei vor ihm fahrende Autos und den Motorroller in einem Zug überholen. Den Weg, in den der Motorroller einbiegen wollte, übersah er dabei. Selbst wenn also die Angaben des persönlich angehörten Klägers richtig wären, wonach der Zeuge xxx seine Abbiegeabsicht überhaupt nicht angezeigt habe, hätte der Kläger seinerseits nicht alles zur Schadensvermeidung getan.

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bb. Die Beklagte hat ebenfalls nicht bewiesen, dass der Fahrer des Motorrollers, d.h. der Zeuge xxx, seinerseits alles zur Schadensvermeidung getan hat. Es bleibt unaufgeklärt, ob der Zeuge xxx tatsächlich seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich kurz vor dem Abbiegen noch einmal vergewissert hat, dass dies gefahrlos möglich ist. Die Aussage des Zeugen xxx ist dazu unergiebig geblieben, denn er hat angegeben, er könne nichts dazu sagen, „ob der Fahrer der Vespa angegeben hatte, dass er nach links abbiegen wollte – entweder mit Handzeichen oder Blinker – weil ich es nicht sehen konnte“. Der Zeuge xxx dagegen hat zwar angegeben, er habe „die linke Arm nach außen gehalten“. Gleichzeitig hat er aber behauptet, er habe beim Zurückblicken im Spiegel „niemand“ gesehen. Jedenfalls kurz vor dem Abbiegen hätte der Zeuge aber mindestens die beiden Autos hinter sich, wenn nicht auch den Kläger sehen müssen. Entweder hat der Zeuge also nicht sorgfältig hingesehen oder das Zurückblicken erfolgte (zu) lange vor dem Abbiegen, nämlich als sich die Autos und der Kläger noch nicht in der Nähe und damit im Blickfeld des Zeugen befanden. In beiden Fällen hat der Zeuge also, selbst wenn seine Angaben zugrunde gelegt werden, nicht alles zur Schadensvermeidung getan. Insoweit mag dann auch dahinstehen, ob nicht ohnehin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen, denn immerhin könnte der Zeuge xxx ein eigenes Interesse an einer für ihn – und seinen Vater, den Zeugen xxx – günstigen Unfallschilderung haben.

cc. Im Ergebnis verbleibt es daher dabei, dass vorliegend keine der beiden Seiten bewiesen hat, alles zur Schadensvermeidung getan zu haben, so dass es bei der Vermutung des Art. 2054 Abs. 2 c.c. mit der gleichen Verursachungsverteilung bleibt.

3. Ersatzfähige Schadenspositionen sind mit dem vorstehend begründeten Anteil von 50% zu ersetzen:

a. Sachschäden („danni materiali“) sind grundsätzlich durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu ersetzen, bei übermäßiger Belastung des Ersatzverpflichteten allerdings auch durch den Gegenwert, Art. 2058 c.c. („Der Geschädigte kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, sofern dies zur Gänze oder zum Teil möglich ist. Das Gericht kann jedoch verfügen, dass der Schadenersatz nur durch Leistung des Gegenwertes zu erfolgen hat, wenn sich die Wiederherstellung des früheren Zustandes als für den Schuldner übermäßig belastend erweist.“, Übersetzung wie oben). Vorliegend ist ersichtlich der Beklagten eine tatsächliche Wiederherstellung ohne übermäßige Belastung nicht möglich, auch hat keine der Seiten eine tatsächliche Wiederherstellung geltend gemacht.

b. Für die einzelnen geltend gemachten Sachschäden gilt dann:

aa. Ersatzfähig ist der Wiederbeschaffungswert des Motorrades abzüglich des Restwertes wie privatgutachterlich festgestellt, d.h. 3.000 € abzgl. 500 € = 2.500 €.

bb. Für die beschädigte Motorradkleidung kann nichts zugesprochen werden. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift insoweit 1.100 € geltend gemacht, welche die Beklagte mit der Klagerwiderung aber bestritten hat. Aus dem von dem Kläger dazu vorgelegten Anlagenkonvolut ergibt sich allenfalls der Zustand der Bekleidung nach dem Unfall, nicht aber der Wiederbeschaffungswert.

cc. Ersatzfähig sind die nachgewiesenen Kosten für das private Sachverständigengutachten des Klägers in Höhe von 796,35 € (Anlage K9, Bl. 88 d.A.), weil sie hier erforderlich waren, um das Vorliegen eines Totalschadens festzustellen.

dd. Eine Unfallnebenkostenpauschale, wie sie der Kläger verlangt, ist im italienischen Recht oder in der italienischen Rechtsprechung nicht anerkannt. Konkrete Kosten sind vorliegend nicht ersichtlich.

c. Als Personenschäden („danni fisici“) gelten nach italienischen Recht (nur) materielle Schäden, die aus der Gesundheitsverletzung hervorgegangen sind. Aus der Gesundheitsverletzung des Klägers in diesem Sinne hervorgegangen ist vorliegend allein die von Kläger nachgewiesene Zuzahlung für den stationären Krankenhausaufenthalt in Höhe von 100 € (Anlage K3, Bl. 39 f. d.A).

d. Insgesamt ergeben sich damit als ersatzfähige Schäden (2.500 € + 796,35 € + 100 € = 3.396,35 €) x 50 % = 1.698,18 €.

4. Das von dem Kläger weiterhin noch geltend gemachte „Schmerzensgeld“ kann nur in Höhe von 760,65 € zugesprochen werden.

a. Ein Schmerzensgeld im engeren Sinne, nämlich als Nichtvermögensschaden („danno non patrimoniale“ bzw. „danno morale“) steht dem Kläger nicht zu. Denn ein Nichtvermögensschaden ist im italienischen Recht gem. Art. 2059 c.c. („Der immaterielle Schaden muss nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen ersetzt werden.“, Übersetzung wie oben) allein in den durch Gesetz gesondert bestimmten Fällen ersatzfähig.

Insoweit reicht also nicht bereits die Haftung aus Art. 2054 c.c. aus, sondern es müsste für den Schaden eine Straftat („reato“) ursächlich sein, Art. 185 Codice penale („Ogni reato, che abbia cagionato un danno patrimoniale o non patrimoniale, obbliga al risarcimento il colpevole e le persone che, a norma delle leggi civili, debbono rispondere per il fatto di lui.“; deutsche Übersetzung durch das Gericht: „Jede Straftat, welche einen Vermögensschaden oder Nichtvermögensschaden verursacht hat, verpflichtet den Täter … zum Schadensersatz.“) (vgl. Kassationshof, Corte di Cassazione, Urteil v. 31.05.2003, Nr. 8827).

In Betracht käme vorliegend allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung, Art. 590 Codice Penale („Chiunque cagiona ad altri per colpa una lesione personale è punito con la reclusione fino a tre mesi o con la multa fino a euro 309.“; deutsche Übersetzung durch das Gericht: „Wer anderen schuldhaft eine Körperverletzung zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 309 Euro bestraft.“).

Voraussetzung wäre damit aber, dass der Kläger ein über die Haftung aus Art. 2054 c.c. hinausgehendes konkretes schuldhaftes – mindestens fahrlässiges – Verhalten des Zeugen xxx bewiesen hätte. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Zeugen xxx allerdings nicht gemacht werden. Der Unfallhergang ist – wie oben dargestellt – im Wesentlichen unaufgeklärt geblieben; es ist nicht auszuschließen, dass den Zeuge xxx kein konkretes schuldhaftes Verhalten traf.

Verkehrsunfall - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach italienischem Recht
(Symbolfoto: Von J_UK/Shutterstock.com)

b. Berechtigt ist allerdings nach italienischen Recht noch ein Ersatz eines „biologischen Schadens“ („danno biologico“), der unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 2059 c.c. in einer Veränderung des Gesundheitszustandes einer Person und unabhängig von einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht, denn ein solcher Schaden beruht auf einer Verletzung des durch Art. 32 Costituzione (italienische Verfassung) („La Repubblica tutela la salute come fondamentale diritto dell’individuo …“, deutsche Übersetzung durch das Gericht: „Die Republik schützt die Gesundheit als Grundrecht des Einzelnen …“) (vgl. Verfassungsgerichtshof, Corte Costituzionale, Urt. v. 14.07.1986, Nr. 184) geschützten Grundrechts auf Gesundheit.

aa.Zu berücksichtigen ist dabei zunächst die vorübergehende Gesundheitsschädigung des Klägers, nämlich vom Tag der Gesundheitsverletzung bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit, d.h. vom 03.08.2016 (Tag des Unfalls) bis zum 05.09.2016 (wie Anlage K5, Bl. 43 d.A.), d.h. 33 Tage.

Über den 05.09.2016 hinaus ist nicht von einer (teilweisen) Gesundheitsschädigung auszugehen, weil sich eine solche gerade nicht aus der vorgelegten Bescheinigung des Betriebsarztes (Anlage K5, Bl. 43 d.A.) ergibt; vielmehr heißt es dort nur: „The aim is to start the 5th of september completely. If that is not possible he can start with 50% or 70% of the time and increase the hours.“

Anzusetzen ist nach italienischem Recht für jeden Tag der Gesundheitsschädigung im Jahr 2016 ein Betrag von 46,10 € gemäß Art. 5 Gesetz vom 05.03.2001 Nr. 57 i.V.m. Ministerialerlass (D.M.) vom 12.06.2007 und ISTAT-Index.

Dies ergibt 33 x 46,10 € = 1.521,30 €, davon 50% als Quote = 760,65 €.

bb. Darüber hinaus sind dauerhafte Gesundheitsschädigungen („invalidità permanente“) nicht zu berücksichtigen.

Die vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt vorgetragenen fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen beruhten nach seinen eigenen Angaben nur darauf, dass sich der Kläger einer weiteren Operation nicht unterziehen wollte. Für den damals 59 Jahre alten Kläger ist aber nicht ersichtlich, dass eine Operation unter Vollnarkose mit dreiwöchiger Berufsunfähigkeit so riskant oder belastend wäre, dass er diese berechtigt verweigerte.

Zudem bedürfte es nach italienischem Recht für eine ersatzfähige dauerhafte Behinderung („invalidità permanente“) einer hier nicht erfolgten Feststellung einer Minderung der körperlichen Integrität („capacità fisica“) nach Prozentpunkten durch einen spezialisierten Arzt („medico legale“) (vgl. Kassationshof Corte di Cassazione, sez. III, Beschluss v. 28.02.2019, Nr. 5829; Urteil vom 27.03.2018, n. 7513: „Il grado di invalidità permanente è determinato in base ad apposite tabelle predisposte con criteri medico-legali“; deutsche Übersetzung durch das Gericht: „Der Grad der dauerhaften Behinderung wird bestimmt auf der Basis geeigneter, mit medizinisch-rechtlichen Kriterien erstellter Tabellen“).

5. Verjährungsfragen stellen sich nicht, denn Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren gem. Art. 2947 Abs. 2 c.c. („Der Anspruch auf Ersatz des durch den Verkehr von Fahrzeugen jeglicher Art verursachten Schadens verjährt in zwei Jahren.“, deutsche Übersetzung wie oben) in zwei Jahren ab Entstehung des Schadens, Art. 2935 c.c. („Die Verjährung läuft ab dem Tag, an dem das Recht geltend gemacht werden kann.“, deutsche Übersetzung wie oben). Vorliegend ereignete sich der Unfall am 03.08.2016 und die Klage ist am 03.03.2017 bei Gericht eingegangen.

6. Zinsen stehen dem Kläger zu, denn ein Schadensersatzanspruch ist nach Art. 1282 Abs. 1 c.c. („Feststehende und fällige Geldforderungen verzinsen sich kraft Gesetzes, es sei denn, Gesetz oder Rechtstitel bestimmen etwas anderes.“, deutsche Übersetzung wie oben) zu verzinsen.

Die Verzinsung beginnt jedenfalls – wie vom Kläger nur verlangt – mit dem Ablauf der vom Kläger vorprozessual bis zum 04.11.2016 gesetzten Frist. Insoweit kann offenbleiben, ob sogar ein Zinsbeginn ohne Inverzugsetzung gem. Art. 1282 Abs. 2 c.c. („Vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung tragen Forderungen von Pachtzinsen und Mietzinsen erst von der Inverzugsetzung an Zinsen.“, deutsche Übersetzung wie oben) bzw. Art. 1219 Abs. 2 Nr. 1 c.c. („Der Schuldner wird durch Aufforderung oder durch Mahnung in schriftlicher Form in Verzug gesetzt. Die Inverzugsetzung ist nicht erforderlich: 1) wenn die Schuld auf einer unerlaubten Handlung beruht …“, deutsche Übersetzung wie oben) in Betracht käme.

Die Zinshöhe ergibt sich gem. Art. 1284 Abs. 1 c.c. („Der gesetzliche Zinssatz wird auf jährlich 0,5 Prozent festgesetzt. Der Minister für das Staatsvermögen kann jährlich mit Dekret, das spätestens bis zum 15. Dezember jenes Jahres im Gesetzblatt der Republik zu veröffentlichen ist, das dem Jahr vorangeht, auf das sich der Zinssatz bezieht, dessen Höhe auf der Grundlage des jährlichen Bruttodurchschnittsertrages der Staatspapiere mit einer Laufzeit von nicht über zwölf Monaten und unter Berücksichtigung der im Jahr ermittelten Inflationsrate ändern. Wird die Höhe des Zinssatzes nicht bis zum 15. Dezember neu festgesetzt, bleibt der bisherige Zinssatz für das folgende Jahr unverändert.“, deutsche Übersetzung wie oben). Die jeweilige Festsetzung durch Dekret des Ministers für das Staatsvermögen beläuft sich auf 0,2 % seit dem 01.01.2016 (Decreto del Ministero dell’Economia e delle Finanze, 11.12.2015, veröffentlicht in: Gazzetta Ufficiale, 15.11.2015, n. 291), auf 0,1 % seit dem 01.01.2017 (Decreto del Ministero dell’Economia e delle Finanze, 07.12.2016, veröffentlicht in: Gazzetta Ufficiale 14.12.2016, n. 291), auf 0,3% ab dem 01.01.2018 (Decreto del Ministero dell’Economia e delle Finanze, 07.12.2016, veröffentlicht in: Gazzetta Ufficiale 14.12..2016, n. 291) und auf 0,8% seit dem 01.01.2019 (Decreto del Ministero dell’Economia e delle Finanze, 12.12.2018, veröffentlicht in: Gazzetta Ufficiale 15.12.2018, n. 291).

7. Schließlich stehen dem Kläger auch noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu.

a. Grundsätzlich besteht jedenfalls dann ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gem. Art. 91 Codice di procedura civile (Italienische Zivilprozessordnung) entsprechend („Il giudice, con la sentenza che chiude il processo davanti a lui, condanna la parte soccombente al rimborso delle spese a favore dell’altra parte …“; deutsche Übersetzung durch das Gericht: „Mit dem prozessbeendigendem Urteil verurteilt der Richter die unterlegene Partei zur Erstattung der Kosten zugunsten der anderen Partei …“), wenn diese Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig bzw. nützlich waren. Die vorprozessuale Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist jedenfalls in dem vorliegenden Fall wegen der Auslandsberührung erforderlich gewesen.

b. Die Höhe nach sind die Rechtsanwaltskosten nach deutschem Recht zu berechnen, weil diese beim Kläger angefallen sind. Unter Berücksichtigung eines berechtigten Gegenstandswertes von bis 3.000 € und einer 1,3 Gebühr wegen der durch die Auslandsberührung erhöhten Schwierigkeit ergibt sich dann:

Geschäftsgebühr VV 2300 (1,3)     261,30 €

Auslagen VV 7001, 7002 20,00 €

USt. 53,45 €

Gesamt 334,75 €

c. Wegen der Zinsen auf diesen Betrag gilt das Obenstehende entsprechend. Die Verzinsung beginnt jedenfalls – wie vom Kläger nur verlangt – mit der Rechtshängigkeit, d.h. ab dem auf die Zustellung der Klage am 06.06.2017 folgenden 07.06.2017.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Begehrensvorstellung des Klägers zum verlangten Schmerzensgeld, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.

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