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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei nicht abgrenzbaren Vorschäden

LG Braunschweig, Az.: 6 O 569/09 (045), Urteil vom 25.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Wert: 9.343,62 Euro.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz aufgrund eines angeblichen Verkehrsunfalls am 23.07.2006.

Er war Halter eines von ihm geleasten Pkw Toyota RAV 4. Zugunsten eines von dem Zeugen … gehaltenen Pkw VW Golf bestand bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Verkehrsunfall – Schadensersatz bei nicht abgrenzbaren Vorschäden
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Der Kläger behauptet, der Zeuge … sei auf einem Parkplatz an der … in … mit seinem Pkw Golf beim Ausparken rückwärtsfahrend gegen das parkende Fahrzeug des Klägers gestoßen, wodurch dieses beschädigt worden sei. Das Fahrzeug sei beim Autohaus … repariert worden, wofür Kosten in Höhe von 7.391,62 Euro inklusive Mehrwertsteuer entstanden seien. Am 09.08.2006 sei der Bruder des Klägers mit dem streitgegenständlichen Auto gegen die Leitplanke gefahren, um zu verhindern, dass er auf der Autobahn auf ein Stauende auffährt.

Mit der Klage werden ferner die Kosten für ein Gutachten des Sachverständigen … vom 25.07.2006 in Höhe von 571,76 Euro geltend gemacht. Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Ablichtung Bl. 21 ff. d.A. verwiesen.

Gegenstand der Klage sind schließlich eine von Klägerseite aufgrund des Gutachtens angenommene Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 800 Euro sowie Mietwagenkosten für die Anmietung eines Pkw Toyota Corolla in Höhe von 1152 Euro bei dem Autovermieter … .

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.343,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

und trägt dazu vor, die im Gutachten des Sachverständigen … erfassten Schäden könnten aufgrund des Schadensbildes nicht durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug hervorgerufen worden sein. Zu der Annahme der Beklagten, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt habe, passe ferner, dass die Polizei nicht hinzugerufen worden sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass sich die Reparaturrechnung des Autohauses … auf das klägerische Fahrzeug beziehe, weil sich eine Divergenz im Hinblick auf den durch den Gutachter … festgestellten Kilometerstand ergebe. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … zum Unfallhergang sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schadensursächlichkeit. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 07.05.2010 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 13.09.2010, Bl. 107 ff. d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG scheidet aus.

Für einen Anspruch des Kfz-Unfallgeschädigten auf Ersatz behaupteter Kollisionsschäden ist kein Raum, wenn die am Unfallfahrzeug festgestellten Schäden teilweise auf einen oder mehrere andere Unfälle zurückzuführen sind und eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen dieser Vorunfälle nicht möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.1987 zu 1 U 79/86; OLG Celle, Urteil vom 14.10.1999 zu 14 U 298/98, zitiert jeweils nach Juris). Danach ist die verlässliche Abgrenzung der jeweiligen Schäden bereits ein Schlüssigkeitserfordernis, das bei Nichtvorliegen zur Klagabweisung führt.

Im vorliegenden Falle hat der Sachverständige …, von dessen Fachkunde das Gericht auch aufgrund anderer Verfahren überzeugt ist, aufgrund des Schadensbildes an dem klägerischen Pkw für das Gericht plausibel und widerspruchsfrei festgestellt, dass auf den Fotos zum Pkw Toyota sowohl am vorderen Stoßfänger als auch am vorderen Kotflügel rechts im erheblichen Umfang streifende Beschädigungen erkennbar sind. Insbesondere befinden sich diese streifenden Beschädigungen am Kotflügel oberhalb des rechten Rades sowie auf dem Stoßfänger oberhalb der Nebelleuchte. Solche streifende Beschädigungen seien am VW Golf nicht vorhanden. Zusammenfassend ist der Sachverständige – wiederum gut nachvollziehbar – zu dem Ergebnis gekommen, dass es zwar zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sein kann, eine vollständige Kompatibilität der Beschädigungen jedoch nicht vorliege. Eine Trennung in Vorschäden und Schäden, die auf das Ereignis vom 23.07.2006 zurückzuführen seien, könne nicht mehr durchgeführt werden, da es hierfür erforderlich gewesen wäre, die Fahrzeuge in beschädigtem Zustand gegenüber zu stellen.

Soweit die Klägerseite auf das Gutachten … verweist, hilft dies nicht weiter, weil der Sachverständige … lediglich ausgeführt hat, Vorschäden seien nicht bekannt bzw. nicht vorhanden. Eine Abgrenzungsmöglichkeit ergibt sich insoweit jedoch nicht. Soweit der Kläger einräumt, am 09.08.2006 sei der Bruder des Klägers mit dem streitgegenständlichen Auto gegen die Leitplanke gefahren, um zu verhindern, dass er auf der Autobahn auf ein Stauende auffährt, erfüllt dieses Vorbringen die Vortragspflicht des Klägers hinsichtlich des damaligen Schadensbildes ebenfalls nicht, obwohl der Kläger auf entsprechende Pflichten mit Verfügung vom 15.10.2010 hingewiesen worden ist.

Auf die Frage, ob der Unfall tatsächlich in der von Klägerseite angegebenen Form passiert ist, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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