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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung und Weiternutzung

LG Osnabrück, Az: 4 S 302/17, Urteil vom 12.04.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 19.07.2017, Az 3 C 115/17, abgeändert:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 988,74 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger zu 75% und die Beklagten zu 25 %. Die Kosten der 2. Instanz tragen die Beklagten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Am 06.12.2016 befuhr der Kläger gegen 18:15 Uhr mit seinem Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen … die „N. Straße“ in N.. An der Kreuzung „N. Straße“/„S.“ beabsichtigte der Kläger, nach links in die Straße „S.“ einzubiegen. Hierzu ordnete er sich als erstes Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage auf die Linksabbiegerspur ein. Als der Kläger in den Kreuzungsbereich einfuhr, kollidierte er mit dem Fahrzeug des aus der Gegenrichtung kommenden Beklagten zu 1). Bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) handelt es sich um einen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW Mercedes Sprinter, amtliches Kennzeichen… .

Gegenüber den Beklagten machte der Kläger außergerichtlich einen Schadensbetrag von 5.667,36 EUR geltend, wobei der Kläger hierbei auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnete, eine Kostenpauschale von 25,00 EUR einbezog und eine Wertverbesserung bei Reparatur von 126,05 EUR berücksichtigte. Die Beklagte zu 2) regulierte einen Betrag von 1.844,94 EUR. Eine weitere Erstattung erfolgte trotz Fristsetzung des Klägers auf den 05.01.2017 nicht.

Verkehrsunfall – Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung und Weiternutzung
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Erstinstanzlich hat der Kläger die Erstattung der restlichen Schadensersatzpositionen aufgrund des Verkehrsunfalls in Höhe von 3.822,42 EUR begehrt.

Er hat behauptet, er sei in die Kreuzung eingefahren, als die für ihn geltende Lichtzeichenanlage „grün“ gezeigt habe. Der Beklagte zu 1) sei hingegen bei für ihn geltendem Rotlicht auf die Kreuzung eingefahren.

Außerdem beabsichtige er, das Fahrzeug zu reparieren und zukünftig weiter zu nutzen.

Weiter hat der Kläger behauptet, der Restwert des Fahrzeugs betrage 1.000,00 EUR.

Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.667,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen, abzüglich am 23.01.2017 gezahlter 1.844,94 EUR.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, während die Lichtzeichenanlage des Kläger „rot“ gezeigt habe, als dieser in die Kreuzung eingefahren sei.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass eine Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis bereits deshalb nicht zulässig sei, weil hier die Kosten für die Reparatur zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wiederbeschaffungsaufwand lägen und eine Reparatur bislang nicht durchgeführt worden sei.

Außerdem sei von einem Fahrzeug Restwert von brutto 3.059,00 EUR auszugehen und die Verbringungskosten in eine Lackiererei von 85,20 EUR seien in Abzug zu bringen.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Es hat eine Haftungsquote von 50 % festgesetzt, da ein überwiegendes Verschulden des Klägers oder des Beklagten zu 1) nicht habe festgestellt werden können.

Die Beklagte zu 2) habe rechtsfehlerfrei eine Regulierung auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes und nicht auf Grundlage der fiktiven Nettoreparaturkosten vorgenommen.

Wenn die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeuges lägen, dann könne eine Regulierung auf Reparaturkostenbasis nur erfolgen, wenn tatsächlich eine Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung des Fahrzeuges erfolgt sei. Eine bloße Bekundung, man wolle das Fahrzeug zukünftig reparieren und weiternutzen, sei nicht ausreichend.

Eine Reparatur sei bislang jedoch nicht durchgeführt worden, sodass lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen sei. In dieser Höhe habe die Beklagte zu 2) den Schaden bereits reguliert.

Der Kläger rügt in der Berufungsbegründung, dass die fiktiven Reparaturkosten zu ersetzen seien, da diese unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lägen und der Kläger das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand versetzt habe und es seit mehr als 6 Monaten nach dem Unfallereignis weiterhin benutze.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.833,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen abzüglich am 23.01.2017 gezahlter 1.844,94 EUR.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, der Kläger habe lediglich auf Wiederbeschaffungsbasis in Höhe von 2.898,03 EUR abrechnen können, da eine Weiternutzung über mindestens 6 Monate von dem Kläger nicht nachgewiesen worden sei.

Zumindest aber seien die Verbringungskosten in Höhe von 85,20 EUR von den Netto-Reparaturkosten abzuziehen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten weitergehenden Schadensersatz in Höhe von 988,74 EUR verlangen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Dabei ist von der mit der Berufung nicht angegriffenen und von dem Amtsgericht zugrunde gelegten Haftungsquote von 50 % auszugehen.

Es ist eine Abrechnung auf Grundlage der fiktiven Nettoreparaturkosten vorzunehmen.

Grundsätzlich stehen dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH Urteil vom 23. Mai 2006 Az. VI ZR 192/05).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein (BGH Urteil vom 23. Mai 2006 · Az. VI ZR 192/05).

Mit Urteil vom 29. April 2003 (- VI ZR 393/02 – BGHZ 154, 395 ff.) hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt.

In der Regel ist ein Zeitraum von 6 Monaten der Weiternutzung erforderlich, um ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung nicht verneinen zu können (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05 -, BGHZ 168, 43-48).

Der Kläger nutzt das streitgegenständliche Fahrzeug bis heute und damit über einen Zeitraum von 15 Monaten seit dem Verkehrsunfall vom 06.12.2016.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Zeuge … hat bekundet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Kläger weiterhin genutzt werde. Die Aussage ist glaubhaft.

Der Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger, sein Sohn, und er weiterhin abwechselnd mit seinem oder dem Fahrzeug des Klägers zur Arbeit fahren würden.

Gestützt wird diese Aussage außerdem dadurch, dass der Kläger eine Versicherungsbestätigung der … vom 24.01.2018 sowie aktuelle Lichtbilder der Zulassungsbescheinigung Teil 1, welche ihn als Inhaber des Fahrzeugs ausweist sowie die originale Zulassungsbescheinigung vorgelegt hat.

Die fiktiven Nettoreparaturkosten betragen bei einer Haftungsquote von 50 % 2.833,68 EUR. Abzüglich der bereits am 23.01.2017 gezahlten 1.844,94 EUR ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 988,74 EUR.

Verbringungskosten in Höhe von 42,60 EUR, entsprechend der Haftungsquote von 50 %, sind dabei nicht in Abzug zu bringen.

Der Kläger hat vorgetragen, dass es im Gebiet des Landkreises … keine markengebundene Kfz-Reparaturwerkstatt gebe, die über eine eigene Lackiererei verfüge. Die Beklagten haben lediglich eingewandt, dass fiktive Verbringungskosten nicht zu ersetzen seien, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten selbst lackieren. Es wurde jedoch nicht behauptet, dass es im Gebiet des Landkreises … Werkstätten gebe, die selbst lackieren würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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