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Verkehrsunfall – Schadensersatz für Kindersitz

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 573/19 – Urteil vom 29.05.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 767,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 740,24 € seit 01.08.2019 und aus 27,00 € seit 03.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.209,43 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte H fuhr der Klägerin auf der Auffahrt zur B 13 bei Reichertshofen rückwärtig in den klägerischen Pkw und beschädigte diesen. Die alleinige Haftung der Beklagten war außergerichtlich unstreitig.

Mit Datum vom 25.09.2018 beauftragte die Beklagte die D mit der Erstellung eines Schadensgutachtens bzgl. klägerischen Pkw. Mit Datum vom 25.09.2018 erstellte die D das beauftragte Schadensgutachtens. Die Reparaturkosten wurden dort mit 7.862,64 € beziffert.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 12.11.2018 wurde der gesamte Unfallschaden gegenüber der Beklagten beziffert.

Mit Datum vom 31.10.2018 wurde die Reparatur des klägerischen Pkw seitens des VW-Autohauses durchgeführt und der Klägerin ein Gesamtbetrag in Höhe von 10.291,37 € netto in Rechnung gestellt.

Gemäß Rechnung vom 31.10.2016 zahlte die Klägerin für den Kindersitzes Cybex Silver Solution einen Betrag in Höhe von 103,– €.

Mit Abrechnungsschreiben vom 03.12.2018 rechnete die Beklagte die entstandenen Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Klägervertreter ab. Dabei nahm die Beklagte Kürzungen auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten vor in Höhe von 622,05 € netto bzw. 740,24 € brutto.

Daneben wurden der Klägerin gemäß Rechnung vom 21.12.2018 sowie 11.10.2018 Kosten für Osteopathie in Höhe von insgesamt 318,– € berechnet.

Von den geforderten 1.000,– € Schmerzensgeld wurden durch die Beklagtenseite bisher 250,– € bezahlt.

Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 06.05.2019 den Unfallschaden wie folgt ab:

  •  „Reparaturkosten gemäß Prüfbericht 11.499,23 €
  • Abstempeln Kennzeichen 6,10 €
  • Wertminderung 400, — €
  • Mietwagenkosten für 20.09.2018 bis 01.10.2018 778,59 €
  • Zeitwert Kindersitz ohne weiteren Nachweis 5 0, — €
  • Attestkosten 30, — €
  • Behandlungskosten Krankengymnastik 21,58 €
  • Schmerzensgeld 250, — €
  • Kostenpauschale 25, — €
  • Zwischensumme 13.060,50 €
  • abzüglich bezahlt 8.000, — €
  • abzüglich Abtretung an Mietwagenunternehmen     778,59 €
  • Zwischensumme 8.778,59 €
  • Endbetrag 4.281,91 €“
  • Die Klägerin erweiterte mit Schriftsatz vom 29.11.2019 ihre Klage.
  • Mit Schreiben vom 30.07.2019 ergänzte die Beklagte ihre Schadensabrechnung wie folgt:
  •  „Wir regulieren wie folgt:
  • Nutzungsausfall für 20.09.2019 bis 25.09.2019    390, — €
  • Zwischensumme 390, — €  abzüglich bezahlter Mietwagenkosten für oben genannten Zeitraum 389,30 €
  • Zwischensumme 389,30 €
  • Endbetrag 0,70 €“

Der Klageantrag II wurde übereinstimmend von den Parteien für erledigt erklärt.

Verkehrsunfall – Schadensersatz für Kindersitz
(Symbolfoto: BlueSkyImage/Shutterstock.com)

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die Reparaturkosten rechtswidrig gekürzt hätte. Desweiteren sei die Behandlung mittels Osteopathie vollumfänglich durch den Unfall ausgelöst und notwendig gewesen. Bei der Klägerin sei unfallkausal eine tiefgradige Verletzung der HWS und LWS, des linken Knies und der deshalb notwendig gewordenen Behandlung bei Osteopathie und dergleichen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,– € angemessen, so dass nach Regulierung noch 750,– € zu zahlen wären. Insoweit seien die gekürzten Positionen zur ordnungsgemäßen sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich gewesen. Hinsichtlich des Kindersitzes sei ein Abzug neu vor alt aufgrund sicherheitsrelevanter Teile unzulässig. Insoweit wird auf Rechtsprechungsbeispiel auch für Motorradkleidung verwiesen. In der Zeit vom 20.09.2019 bis einschließlich 25.09.2019 (mithin sechs Tage) habe die Klägerin Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus der Nutzungsausfallklasse H in Höhe von 65,– € pro Tag, somit in Höhe von 390,– €. Ferner seien die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch zu zahlen. Die Beklagte habe vorgerichtlich auf den Unfallschaden insgesamt 12.496,51 € gezahlt, obwohl der Gegenstandswert tatsächlich 14.720,75 € betrage und dementsprechend die Anwaltsgebühren hieraus zu entnehmen seien. Die Schmerzen hätten vom Unfalltag bis zum Abschluss der Osteopathiebehandlung angedauert und seien unfallkausal. Das Beklagtenfahrzeug sei mit derartiger Wucht auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren, dass die Front des Beklagtenfahrzeugs stark verformt sei, so dass sogar das vordere Kennzeichen abgerissen sei. Der Aufprall sei durchaus geeignet gewesen, die hier geltend gemachten Verletzungsfolgen zu erklären. Unter Berücksichtigung eines Abzugs alt für neu sei hier ein Abzug von 1/9 des Kaufpreis vorzunehmen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.251,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass das Klägerfahrzeug durchgehend bei einer Vertragswerkstatt vorgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die erforderlichen Reparaturkosten auf die ortsüblichen Kosten zu reduzieren gewesen. Im Weiteren hätten sich Abzüge ergeben, die zur sach- und fachgerechten Reparatur nicht notwendig seien. Die Kürzungen der Beklagtenseite seien daher gerechtfertigt. Die Kosten für Osteopathie seien nicht unfallkausal entstanden. Schmerzensgeld sei in Höhe von 250,– € bereits ausreichend reguliert worden. Die Krafteinwirkung durch das Unfallereignis sei nicht ausreichend gewesen, um eine höhergradige Verletzung im HWS- und LWS-Bereich auszulösen. Hinsichtlich des Kindersitzes seien bereits 50,– € ausreichend reguliert worden. Es sei ein Abzug alt für neu vorzunehmen, da ein Gebrauchtmarkt für Kindersitze bestehe. Ursprünglich seien Mietwagenkosten für die gesamte Zeit vom 20.09. bis 01.10. abgerechnet worden. Insoweit werde nunmehr mit diesen abgerechneten Mietwagenkosten für die Zeit des geltend gemachten Nutzungsausfalles vom 20.09. bis 25.09. gegengerechnet. Der Mietwagenkostenanteil belaufe sich insoweit auf 389,30 €, so dass es lediglich zu einer Nachzahlung von 0,70 € käme. Diese seien bereits reguliert.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf deren dortigen Vortrag und auf die mit ihren Schriftsätzen übersandten Anlagen als auch auf das Protokoll vom 10.01.2020 und hier die informatorische Anhörung der Klägerin als auch auf das schriftliche unfallanalytische, biomechanische intradisziplinäre Sachverständigengutachten vom 12.03.2020 der gerichtlich bestellten Sachverständigen M und B, (Blatt 59/93 + Anlage der Akten) als auch auf den Gerichtsbeschluss vom 23.04.2020 (Blatt 103/105 der Akten) vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war nur in tenoriertem Umfang begründet, im darüber hinaus geltend gemachten Rahmen war sie allerdings als unbegründet abzuweisen.

I.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich des bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Kindersitzes in Höhe des restlichen Zeitwertes.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei konnte die Klägerin nur den Zeitwert ersetzt verlangen. Für gebrauchte Kindersitze ist ein Gebrauchtmarkt vorhanden. Auch wenn die Klägerin selbst wie bei ihrer informatorischen Anhörung erklärt der Auffassung ist, dass sie keinen gebrauchten Kindersitz benutzen würde, reicht diese subjektive Sichtweise nicht aus, um den vollen Schadensersatz zu erhalten. Vielmehr war der Schadensersatzanspruch insoweit begrenzt, als der Geschädigte durch den Schaden keinen Gewinn machen darf. Der Schadensersatzanspruch umfasste streitgegenständlich damit lediglich den Zeitwert.

Der Kindersitz hatte unstreitig gemäß vorgelegter Rechnung einen Kaufpreis von 103,– € gehabt. Der Kauf erfolgte am 31.10.2016. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war am 20.09.2018, so dass der Kindersitz knapp zwei Jahre alt war. Insoweit war nach Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Absatz 1 ZPO einen Zeitwert von 80,– € anzusetzen. Hierauf waren bereits 53,– € durch die Beklagtenseite bezahlt worden, so dass ein Restanspruch über 27,– € bestand.

II.

Darüber hinaus hatte die Klägerin einen Anspruch auf restliche Reparaturkosten gemäß vorgelegter Reparaturrechnung vom 31.10.2018 in Höhe von restlichen 740,24 €.

Die Beklagte hatte hinsichtlich des Verkehrsunfallschadens ein Schadensgutachten der D vom 25.09.2018 erholen lassen. Dem folgend hatte die Klägerin sodann ihr verunfallte Fahrzeug bei der Firma VW-Autohaus reparieren lassen. Gemäß Rechnung vom 31.10.2018 wurden der Klägerin diesbezüglich 12.245,57 € inklusive Mehrwertsteuer berechnet.

Auf diese Reparaturkostenrechnung hin hatte die Beklagte Abzüge vorgenommen in Höhe der klageweise geltend gemachten 740,24 € brutto.

Streitgegenständlich hatte die Klägerin diesbezüglich jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung auch der restlichen Reparaturkosten.

Die Klägerin kann Ersatz restlicher Reparaturkosten verlangen, ohne dass es hierfür noch einer Beweiserhebung durch gerichtliches Sachverständigengutachten bedurfte.

Die Parteien streiten insoweit darüber, ob alle abgerechneten Positionen tatsächlich zur Schadensbehebung erforderlich waren. Dies wird in der Rechtsprechung unter dem Schlagwort „Werkstattrisiko“ behandelt.

Zum Grundsätzlichen im Hinblick auf das Werkstattrisiko war dabei auf die Entscheidung des LG Saarbrücken (22.06.2012, 13 S 37/12, NJW 2012, 3658 ff., nach juris) hinzuweisen, in der das Gericht zu diesem Problemkreis in einem ähnlich gelagerten Fall ausführte:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

b) Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten hat eine Reparatur der erfolgten Art aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Das Gegengutachten der Zweitbeklagten ist – ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger es vor Durchführung der Reparatur erhalten hat – nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das „Werkstattrisiko“, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris).“

Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören somit auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden.

Allerdings ist die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11, BeckRS 2014, 23607, mit zahlreichen Nachweisen).

Im Rahmen der Überbürdung des Werkstattrisikos auf den Schädiger entsteht diesem letztlich kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann.

Das erkennende Gericht hält diese Erwägungen grundsätzlich vor dem Hintergrund der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung für zutreffend und schließt sich daher auch dieser Ansicht an.

Gleichermaßen hat auch das AG Regensburg in der Entscheidung vom 01.07.2016, Az. 3 C 824/16 geurteilt und sich dabei von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 19.10.2004, Az. 17 U 107/04 leiten lassen.

Das OLG hat diesbezüglich folgenden Rechtsgedanken ausgeführt: „Der Schaden, den die Beklagte dem Kläger wegen Nichterfüllung des Werkvertrages gem. § 635 BGB a. F. zu erstatten hat, bemisst sich ausnahmsweise nicht nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung erforderlich sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Werkbesteller tatsächlich noch keine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung hatte, sondern seinen Nichterfüllungsschaden nach den voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für die Mängelbeseitigung beziffert. In diesen Fällen muss der Besteller in die Lage versetzt werden, mit dem zur Verfügung gestellten Betrag den Mangel ohne Vermögenseinbuße zu beseitigen, ohne dass eine Bereicherung auf Seiten des Geschädigten eintreten darf. Der Besteller erhält deshalb nur den Betrag zuerkannt, der für die Mängelbeseitigung sicher anfällt. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn – wie hier – Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln, die der Bauunternehmer zu verantworten hat, bereits angefallen sind. Dann besteht der Schaden nicht mehr in dem Aufwand, der voraussichtlich entsteht, um das mangelhafte Werk in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, sondern in der Einbuße an Geld, die der Bauherr tatsächlich erlitten hat (OLG Celle, NZBau 2004, 445). Denn zu den nach § 635 BGB a. F. zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehören auch diejenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trägt der Unternehmer (BGH, NZBau 2003, 433, 434; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 602, 603). Die Schadensbetrachtung hat sich in diesen Fällen nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts (§ 249 S. 2 BGB) widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (OLG Hamm, OLGR Hamm, 1999, 218, 219; NZV 1995, 442, 443 zur vergleichbaren Situation bei einer Kfz-Reparatur). Es ist, wenn – wie hier – dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt – grundsätzlich nicht seine Sache, sich nach Beauftragung eines Unternehmers mit der Schadensbeseitigung wegen der Höhe der Rechnung mit diesem auseinanderzusetzen.“

Auch sonst sind für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger als technischer Laie etwa erkennen hätte können und müssen, dass die von Beklagtenseite vorgebrachten Abzüge zu machen wären.

Es darf nicht vergessen werden, dass nach Veranlassung der Reparatur und Überlassung des Fahrzeugs auch das klägerische Kfz der Einwirkungssphäre des Klägers entzogen war.

Auch ist nicht erkennbar, dass etwa bei Gelegenheit der Reparatur Arbeiten vorgenommen wurden, die überhaupt nicht im Zusammenhang stehen, z.B. an Fahrzeugteilen, die sich nicht im Bereich der Unfallbeschädigungen befinden o.ä. Bei den hier strittigen Positionen handelt es sich um solche, die zumindest einen gewissen Zusammenhang zu den Unfallschäden und der unfallbedingten Reparatur aufweisen.

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Es macht keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise objektiv nicht erforderlich gewesen wären. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen.

„Ein eventuelles Verschulden der Werkstatt kann dem Kläger nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Werkstatt schuldhaft gehandelt hat. Zwar muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit zu berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es muss aber auch bedacht werden, dass seinen Erkenntnissen – und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis in Anwendung des § 278 BGB im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, weil die Schadensbeseitigung in einer fremden, weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB zu tragen hätte. Außerdem ist zu bedenken, dass die Werkstatt deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weil diese nicht im Pflichtenkreis des Geschädigten tätig wird. Der Geschädigte bedient sich der Werkstatt in erster Linie nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55).“ (LG Bad Kreuznach Urt. v. 25.7.2014 – 3 O 28/12, BeckRS 2014, 19505, beck-online)

„Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Denn im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er Begutachtungsauftrag und Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann.“ (LG München I Endurteil v. 30.11.2015 – 19 O 14528/12, BeckRS 2015, 122764, beck-online)

Folglich oblag es der Beklagtenseite aufzuzeigen, wo genau und in welchem Umfang und aus welchem Grund hier im streitgegenständlichen Rechtsstreit ein solcher Ausnahmefall, wie oben ausgeführt, vorlag.

Derartiges hatte die Beklagtenseite aber gerade nicht gemacht.

Vielmehr war es so, dass sich die Klagepartei auf das von der Beklagten beauftragte Sachverständigengutachten verlassen konnte. Dem folgend hatte auch die Vertrauenswerkstatt der Klagepartei die Reparatur durchgeführt. Auch hier konnte sich die Klägerin darauf verlassen, dass von dieser gemäß dem Sachverständigengutachten repariert wurde.

Jedenfalls wurde durch die Beklagtenseite kein Umstand aufgezeigt, wonach die Klägerin hätte neben einer Plausibilitätsprüfung noch tiefer in die Rechnungsprüfung hätte einsteigen sollen.

Auch muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin Laie ist.

Dementsprechend stand der Klägerin ein restlicher Reparaturkostenanspruch in Höhe von 740,24 € zu.

III.

Demgegenüber hatte die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und auf Erstattung der Kosten für Osteopathie.

Insoweit hatte die Klägerin insgesamt 1.000,– € Schmerzensgeld geltend gemacht, woraufhin die Beklagte 250,– € bezahlt hatte. Zusätzlich hatte die Klägerin Kosten für Osteopathie in Höhe von insgesamt 318,– € geltend gemacht.

Diese weitergehenden Kosten waren durch die Beklagte jedoch nicht zu erstatten, da die Klägerin den Nachweis unfallkausaler Verletzungen bzw. Schmerzen nicht führen konnte.

Die gerichtlich bestellten Sachverständigen M und B kamen in ihrem interdisziplinären Sachverständigengutachten vom 12.03.2020 zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

„Der streitgegenständliche Verkehrsunfall wurde mit interdisziplinären forensischen Methoden untersucht. Soweit relevant, wurden die Anknüpfungstatsachen aus dem Akteninhalt ausgewertet. Die Lichtbilder wurden reproduziert. Die Unfallstelle und Vergleichs-Pkw wurden besichtigt, vermessen und dokumentiert. Die medizinische Dokumentation wurde zugrunde gelegt.

Es ergaben sich nachfolgende Befunde:

1. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 25.09.2018 im Bereich der Auffahrt zur B 13 bei Reichertshofen. Die Parteien streiten sich über die Kausalität der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und damit verbundenen Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls.

2. Nach detaillierter unfallanalytischer und energetischer Auswertung der Schäden am Heck des Kläger-Pkw und der Beaufschlagung an der Front der Beklagten-Pkw, berechnet sich die Differenz Geschwindigkeit des Beklagten-Pkw zum Kollisionszeitpunkt zu 15 km/h bis 207 (richtig müsste es wohl heißen 20) km/h. Der Kläger-Pkw wurde durch den streitgegenständlichen Anstoß des Beklagten-Pkw translatorisch um Delta V gleich 8 km/h bis 11 km/h je Zeiteinheit bzw. vier bis fünf G beschleunigt. Dabei handle es sich um die für die forensische Befunde relevante Belastungsintensität im Hinblick auf die von der Klägerin unfallkausal geltend gemachten Beschwerden bzw. Verletzungen.

3. Der medizinischen Dokumentation im Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die in xyz geborene Klägerin Beschwerden an der HWS und im Nacken-/Rückenbereich bzw. an der Wirbelsäule (LWS) mit einer Knieverletzung links geltend macht. Dazu ergab die bildgebende Diagnostik keinen dramatisch pathologischen Befund. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, eine Belastung des Alltags ohne Verletzung zu tolerieren, ergeben sich aus den medizinischen Dokumentationen im Akteninhalt nicht. Auf die Objektivierungsproblematik der Beschwerden der Klägerin über die medizinische Dokumentation nach Aktenlage wurde im Gutachtenstext im Detail eingegangen.

4. Aus forensischer Sicht ist bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher ungünstiger Grundprämissen (ungünstige Sitzposition der Klägerin auch nach Klagevortrag, schlecht eingestellte Kopfstütze, qualifizierte Vorschäden an der HWS der Klägerin und eine schwache, anfällige Gesamtkonstitution) der streitgegenständliche Verkehrsunfall nicht adäquat, die von der Klägerin geltend gemachte HWS-Distorsion / das HWS-Schleudertrauma beweissicher zu erzeugen.

5. Für die Klägerin ist somit noch nicht einmal beweissicher ein leichtes HWS-Schleudertrauma zu bestätigen, selbst wenn man alle denkbaren ungünstigen Prämissen ansetzt. Hier mag allenfalls zwanglos eine derartige Beschwerdesymptomatik angesetzt werden, dies bereits unter Berücksichtigung einer obergrenzwertig quantifizierten Belastungsintensität und aller denkbaren ungünstiger Prämissen etwa bezüglich der Sitzposition der Klägerin, der Sitzeinstellung bei der Klägerin, deren individualer Konstitution etc. Es mag hier also allenfalls zwanglos ein leichtes HWS-Schleudertrauma bzw. eine leichte HWS-Distorsion bei der Klägerin angesetzt werden. Beweissicher kann man eine derartige Traumatisierung der HWS hier nach allen Auswertungen nicht bestätigen.

6. Die Klägerin bewegt sich entgegen des einwirkenden Stoßantriebes im vorliegenden Fall nach rückwärts relativ zum Kläger-Pkw. Das bedeutet, dass sich die Klägerin gerade nicht am Armaturenbrett anlagert, sondern mit dem Knie und insgesamt den unteren Extremitäten nach rückwärts sich relativ bewegt (weg von einem Anstoß. Auch der Rebound, der maximal 50 % aus der Primärintensität beinhaltet, ist nicht geeignet, dass sich die Klägerin in irgendeiner Form das Knie anschlägt, egal ob das rechte oder das linke Knie. Es zeigt sich also, wenn im Bereich von 08.11.2018 eine Knieverletzung der Klägerin nicht konstatiert wird, dass diese auch nicht vorliegen konnte, da die Kinematik beim Stoß entgegen des Vortrags der Klagepartei eben nicht dazu führt, dass die Klägerin nach vorne gestoßen wird, sondern entgegen des Stoßantriebs nach rückwärts. Es sei angemerkt, dass es sich dabei um ein physikalisches Zwangsprinzip der Impulserhaltung und Masse / Trägheit handelt.

7. Somit ist zu konstatieren, dass eine unfallbedingte Verletzung der unteren Extremitäten der Klägerin, hier des linken Knies, nicht vorliegt.

8. Bezüglich der LWS ist festzustellen, dass eine unfallbedingte Verletzung nicht eintreten kann. Die Lendenwirbelsäule befindet sich permanent an dem sehr gut konstruierten Sitz des klägerischen VW Sharan. Es ist dabei nicht möglich, dass hier irgendwelche Relativwege einzelner Wirbelkörper zueinander generiert werden, aus denen man dann gegebenenfalls eine Traumatisierung der Lendenwirbelsäule ableiten könnte. Auch ist die Belastungsintensität insgesamt nicht geeignet, dass sich die Klägerin beispielsweise signifikant an der Rückenlehne anschlägt, so dass es dort dann etwa eine Distorsion oder ähnliches geben könnte.

9. Ferner ist somit festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall unfallbedingt auch eine Verletzung im Sinne einer Distorsion der Lendenwirbelsäule nicht erleiden konnte.

10. Das bedeutet, die insgesamt drei Behandlungsdauer der Klägerin einen unfallkausalen Zusammenhang sicherlich nicht haben kann. Dabei wurde unterstellt, dass die Beschwerden vorlagen und es wurde überprüft, inwieweit diese Beschwerden in einem Zusammenhang zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall gebracht werden können.

11. Im Sinne des Beweisbeschlusses ist zu konstatieren, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall auch nicht mit beginnender Wahrscheinlichkeit adäquat war, unter Berücksichtigung sämtlicher Zugunstenbetrachtungen für die Klagepartei und sämtlicher möglicher ungünstiger Grundprämissen, bei der Klägerin unfallkausal die geltend gemachten Beschwerden so generieren.“

Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Einwendungen hiergegen wurden von keiner Seite erhoben und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Hieraus wird deutlich, dass der Nachweis der klägerseits geltend gemachten Verletzungen durch diese nicht zu führen war.

Die Klägerin konnten die Unfallkausalität ihrer vorgebrachten Beschwerden nicht beweissicher erbringen.

Dementsprechend konnte die Klägerin auch keinen weiteren Schmerzensgeldanspruch und keinen Ersatz der durch diese aufgewendeten Osteopathiekosten beanspruchen.

IV.

Im Weiteren hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der geltend gemachten 390,– €.

Diese war durch die Beklagtenseite bereits gezahlt worden.

Nutzungsausfallentschädigung wurde hier für den Zeitraum 20.09. bis 25.09., mithin für sechs Tage, geltend gemacht. Die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag wurde mit 65,– € berechnet. Daraus ergab sich die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung mit 390,– €.

Diese Nutzungsausfallentschädigung wurde erstmals mit Klageerweiterung vom 29.11.2019 von Klägerseite geltend gemacht.

Allerdings hatte die Beklagte bereits mit Abrechnungsschreiben vom 06.05.2019 Mietwagenkosten für den Zeitraum 20.09.2018 bis 01.10.2018 in Höhe von 778,59 € gezahlt. Damit hatte die Beklagte eindeutig und klar dargelegt, für welchen Zeitraum sie Mietwagenkosten erstattet hatte.

Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerseite nunmehr für die gesamte Ausfallzeit keine Mietwagenkosten beanspruchte, sondern für einen Teil, nämlich vom 20.09. bis 25.09.2018 Nutzungsausfallentschädigung, macht deutlich, dass die Klägerin jedenfalls für diesen Zeitraum vom 20.09. bis 25.09.2018 nicht doppelt abrechnen konnte. Entweder hat sie einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder auf Mietwagenkosten. Da sie sich nunmehr insoweit für die Nutzungsausfallentschädigung entschied, konnte und durfte die Tilgungsbestimmung durch die Beklagte dementsprechend angepasst werden, so dass die zunächst als Mietwagenkosten für den Zeitraum 20.09. bis 25.09.2018 erstatteten Kosten aufgrund der Offenlegung durch die Klägerin somit als Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 20.09. bis 25.09. durch die Beklagte bestimmt werden durfte. Folglich hatte sie mit Schreiben vom 30.07.2019 (Anlage B 2) entsprechend abgerechnet. Hierdurch ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 0,70 €, die von Beklagtenseite bereits erstattet worden war.

Aufgrund der Offenlegung der Klägerin für die Zeit, in der ihr das klägerische Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, war es der Beklagten erlaubt, zulässigerweise ihre Tilgungsbestimmung aus dem Abrechnungsschreiben vom 06.05.2019 der geänderten Sachlage anzupassen und dementsprechend zu ändern.

Ersichtlich stand der Klägerin für den Zeitraum 20.09. bis 25.09. nur einmal entweder Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung zu. Nachdem sie sich diesbezüglich für Nutzungsausfallentschädigung entschieden hatte, konnte die Beklagtenseite zulässigerweise ihre Zahlung hinsichtlich der Tilgungsbestimmung abändern, so dass nach Zahlung weiterer 0,70 € die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung über insgesamt 390,– € durch die Beklagte erfüllt worden war.

Dementsprechend stand der Klägerin keine weitere Nutzungsausfallentschädigung mehr zu.

V.

Die Klage war daher im tenorierten Umfang inklusive der tenorierten Verzugszinsen begründet, darüber hinaus als unbegründet abzuweisen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert war hier auf 3.209,43 € festzusetzen. Dieser errechnet sich aus Ziffer 1 der erweiterten Klage zuzüglich der Rechtsanwaltskosten des unstreitig bereits von Beklagtenseite erfüllten Teils. Diese belaufen sich auf 958,19 €. Hieraus errechnet sich der festgesetzte Gesamtstreitwert.

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