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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Vorschäden am verunfallten Fahrzeug

LG Frankfurt, Az.: 2-24 O 299/12, Urteil vom 15.07.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 01.11.2009 in Frankfurt am Main.

Die Klägerin betreibt einen Taxibetrieb in Frankfurt am Main. Sie ist Alleineigentümerin des Pkw Mercedes-Benz E 200 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … 5, welches als von ihr als Taxi genutzt wird.

Dieses Fahrzeug wurde im Rahmen des Verkehrsunfalls am 01.11.2009 in Frankfurt am Main durch einen Auffahrunfall im Heckbereich beschädigt.

Die alleinige Haftung der Beklagten aus diesem Unfall dem Grunde nach ist unstreitig.

Streitig ist die Schadenshöhe.

Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Vorschäden am verunfallten Fahrzeug
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Nach dem hiesigen Unfall beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Dipl.-Ing. … mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Unfallschäden. Mit Gutachten vom 04.11.2009 kalkulierte der Sachverständige Dipl.-Ing. … Reparaturkosten von 5.999,04 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.11.2009 (Bl. 6 – 17 d. A.) Bezug genommen. Für die Gutachtenerstellung berechnete der Sachverständige Dipl.-Ing. … gemäß Rechnung vom 05.11.2009 (Bl. 5 d. A.) 539,33 Euro netto.

In der Folgezeit korrigierte der Sachverständige Dipl.-Ing. … im Hinblick auf einen – ihm zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Besichtigung am 04.11.2009 nicht bekannt gewesenen – Vorschaden des klägerischen Kraftfahrzeugs seine Kalkulation dahingehend, dass die Schadenshöhe unter Berücksichtigung des zum Abzug gebrachten Vorschadens von 1.018,70 Euro netto 4.980,34 Euro netto beträgt. Auf das Schreiben des Sachverständigen Dipl.-Ing. … er vom 03.05.2010 (Bl. 128 d. A.) wird Bezug genommen.

Das klägerische Fahrzeug hatte vor dem hier in Rede stehenden Unfallereignis bereits mehrere Unfallschäden erlitten. Durch einen Auffahrunfall vom 14.10.2007 und 24.06.2008 hatte es jeweils einen Heckschaden erlitten. Ein weiter Unfallschaden im Heckbereich ereignete sich am 13.01.2009.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten bzgl. der Unfallschäden wird auf die Klageschrift vom 27.12.2012 (Bl. 1 ff. d. A.), den klägerischen Schriftsatz vom 10.04.2013 (Bl. 92 ff. d. A.) und auf die Klageerwiderung vom 21.02.2013 (Bl. 44 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, alle an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erlittenen Vorschäden seien ordnungsgemäß und vollständig repariert worden. Hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 27.12.2012 (Bl. 1 ff. d. A.) und den klägerischen Schriftsatz vom 10.04.2013 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.980,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Ing.-Büros … in Höhe von netto 539,33 Euro auf Grundlage der Rechnung vom 05.11.2009 anlässlich der Begutachtung des Klägerfahrzeugs nach dem Verkehrsunfall vom 01.11.2009 freizustellen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro in Form der Geschäftsgebühr freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin eine ordnungsgemäße und vollständige Reparatur der Vorschäden nicht ausreichend substanziiert dargelegt habe. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass die Sachverständigenkosten nicht ersatzfähig seien, da das Gutachten für die Ermittlung des Schadens ungeeignet gewesen sei, da dieses den Vorschaden vom 13.01.2009 mitkalkuliert habe, was im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen haben, da sie den Sachverständigen nicht entsprechend informiert habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 4.980,34 Euro gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 I Nr. 1 VVG.

Zwar ist eine Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen gegeben.

Jedoch vermochte die Klägerin den geltend gemachten Schaden von 4.980,34 Euro bzgl. des hier in Rede stehenden Unfallschadens nicht ausreichend substanziiert darzulegen.

Durch einen Auffahrunfall vom 14.10.2007 und 24.06.2008 hatte das klägerische Fahrzeug jeweils einen Heckschaden erlitten. Ein weiter Unfallschaden im Heckbereich ereignete sich am 13.01.2009. Danach lagen unstreitig drei nicht unerhebliche Vorschäden im Heckbereich vor, also in dem Bereich, der auch nunmehr wieder vom Unfallschaden betroffen ist.

Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013, Az. 11 U 214/12, BeckRS 2013, 06570).

In diesem Sinne ist der klägerische Vortrag nicht ausreichend substanziiert, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2013 ausdrücklich hingewiesen hat (Bl. 123 d. A.).

Zu keinem dieser Schadensereignisse hat die Klägerin vorgetragen, wann und wie, durch welche Werkstatt und mit welchem Aufwand unter Einsatz welchen Materials die Unfallschäden im Heckbereich ordnungsgemäß behoben worden sein sollen.

Zwar legt die Klägerin in zwei Fällen Reparaturbestätigungen des Sachverständigenbüros Rettinger & Kollegen vom 30.08.2008 und 09.01.2009 vor (Bl. 20 – 23 d. A.) vor. Diese Reparaturbestätigungen sind in Bezug auf eine tatsächliche ordnungsgemäße und vollständige Reparatur jedoch oberflächlich und schwammig, so dass diesen keine Aussagekraft zukommt. Hinsichtlich des Unfallschadens vom 13.01.2009 gibt es überhaupt keinen konkreten Vortrag zur konkreten Reparatur, geschweige denn aussagekräftige Nachweise.

Bestreitet die Beklagte die Anspruchshöhe, so hat die Klägerin aber nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nicht möglich, der Geschädigte muss die Beseitigung des Vorschadens konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. zum Ganzen Kammergericht, NJW 2008, 1006, 1007 m. w. N.; NZV 2010, 579, 580 m. w. N.).

Angesichts des unstreitigen Umstands, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits vor dem hier streitigen Ereignis mehrere Unfälle mit Hauptanstoßstelle unter anderem auch in demselben Bereich gehabt hat, genügte es nicht, die nach dem hier streitigen Unfall vorhandenen Schäden mittels eines Privatgutachtens darzutun. Wird nämlich – wie hier – die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es der Klägerin, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss sie ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (vgl. zum Ganzen Kammergericht, NJW 2008, 1006, 1007 m. w. N.; NZV 2010, 579, 580 m. w. N.).

Da der Vorschaden dem Gutachter der Klägerin zunächst auch nicht angezeigt wurde, denn er geht in seinem Gutachten davon aus, dass das Fahrzeug keine erkennbare Vorschäden aufweise, ist nicht ersichtlich, ob die Kalkulation des Gutachters nicht Arbeiten berücksichtigt, die auch bereits auf Grund nicht sach- und fachgerechter Reparatur der Vorschäden hätten ausgeführt werden müssen. Dies gilt auch weiterhin unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Sachverständige nach nachträglicher Bekanntgabe des Vorschadens bzgl. des Unfalls vom 13.01.2009 pauschal die kalkulierten Reparaturkosten für den Vorschaden in Abzug bringt. Eine konkrete Erläuterung bzgl. Abgrenzbarkeit der Schäden wird nicht gegeben.

Eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn die Klägerin, die über keine Reparaturrechnungen verfügt, nicht hinreichend darlegt und unter Beweis stellt, welchen klar eingrenzbaren Vorschaden das Fahrzeug hatte und welche Arbeiten im Rahmen einer fachgerechten Reparatur durchgeführt worden sein sollen Kammergericht, NJW 2008, 1006, 1007 m. w. N.; NZV 2010, 579, 580 m. w. N.). An alledem fehlt es vorliegend.

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Nach all dem steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch in Höhe von 4.980,34 Euro zu.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz bzgl. der Gutachterkosten in Höhe von 539,33 Euro gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 I Nr. 1 VVG.

Das Gutachten vom 04.11.2009, auf das sich die Rechnung des Sachverständigen vom 05.11.2009 bezieht, ist für eine Ermittlung des durch den Unfall vom 01.11.2009 entstandenen Schadens jedenfalls deswegen ungeeignet, weil der Sachverständige unstreitig den Vorschaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.01.2009 mitkalkuliert hat. Diese Ungeeignetheit hat die Klägerin zu vertreten, weil sie den Sachverständigen nicht auf den Vorschaden hingewiesen hat. Ein Ersatzanspruch der Klägerin für die Kosten des Gutachtens besteht deswegen nicht (vgl. OLG München, NZV 2006, 261, 262).

3.

Mangels Hauptforderung scheiden auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aus.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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