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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch bei Totalschaden

AG Staufen – Az.: 2 C 396/18 – Urteil vom 23.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 637,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2018 sowie weitere 71,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls vom 08.05.2017 gegen 16:45 Uhr in Bad Krozingen, … .

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Mercedes-Benz, …, das bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurde durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug BMW, …. Die Haftung ist zwischen den Parteien unstreitig, im Streit stehen einzelne Schadenspositionen. Zuletzt wurde unstreitig gestellt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Gruppe fünf abzgl. 5 % Eigenersparniskosten 1.049,97 €, Vollkaskoversicherungszusatzkosten von 396 € und Zustell- bzw. Abholungskosten von insges. 46 € nach Fracke bzw. hinsichtlich der Nebenkosten nach Schwacke gelistet werden. Der Restwert des Fahrzeugs der Klägerin betrug 3.260 €.

Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 26.05.2017 bei der Firma … GmbH & Co. KG einen Mietwagen an. Die Beklagte hat auf die Mietwagenkosten 1.155,49 € bezahlt.

Die Klägerin macht Mietwagenkosten i.H.v. 2954,71 € geltend (Anl. K2) und bezieht sich hinsichtlich der Höhe auf die Schwackeliste. Dabei macht sie Kosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung auf 150 € in Höhe von 414 € netto geltend und behauptet, das Fahrzeug sei in die Mietwagenklasse 6 einzustufen. Davon erfasst sind 181,44 € netto für einen Zusatzfahrer. Die Anmietung zu einem Unfallersatztarif sei erforderlich gewesen.

Die Klägerin macht des Weiteren einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch für den Unfalltag sowie für den Zeitraum vom 27.05.2017, nach Rückgabe des Mietwagens, bis zum 06.06.2017 geltend, nachdem die Beklagte am 23.05.2017 11.576,14 € leistete und weitere vierzehn Tage für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs benötigt worden seien. Insgesamt werden zwölf Tage Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht, wobei das Fahrzeug der Gruppe E zuzuordnen und eine Nutzungsausfallentschädigung je Tag i.H.v. 43 Euro geschuldet sei, mithin insgesamt 516 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 215 € geleistet, weitere 301 € werden daher mit der Klage geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 12.05.2017 (Anl. K7) wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Schadensbeseitigung nicht vorläufig selbst finanzieren könne. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt eine monatliche gesetzliche Rente i.H.v. 548,40 € erhalten, nunmehr betrage diese seit dem 01.07.2017 558,84 € (Anlage K9). Weitere Einkünfte seien nicht vorhanden.

Zudem wird eine Pauschale i.H.v. 75 Euro hinsichtlich der Wiederbeschaffungskosten geltend gemacht. Schließlich macht die Klägerin Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,5 Gebühr geltend behauptet, die Angelegenheit sei umfangreich und schwierig gewesen. Die Beklagte hat auf Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren bislang 1029,35 € bezahlt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2455,47 € zu bezahlen nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.06.2017.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Rechtfertigung eines zwanzigprozentigen Aufschlages des Autohauses … GmbH & Co. KG. Zudem seien die Kosten einer Vollkaskoversicherung nicht erstattungsfähig, zumal deren Abschluss bestritten wird. Kosten für die Abholung und Zuführung des Mietwagens von Emmendingen nach Müllheim und zurück seien dem Mietvertrag nicht zu entnehmen und die Kosten daher nicht angefallen. Angesichts des Alters von sechs Jahren sei das Unfallfahrzeug nicht mehr in die Gruppe sechs einzuordnen. Zudem sei ein Eigenersparnisabzug i.H.v. 5 % vorzunehmen. Auch bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmeldung eines Zweitfahrers.

Eine Nutzungsausfallentschädigung über die hinsichtlich von fünf Tagen bezahlten 215 € seien nicht geschuldet. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

Eine Nebenkostenpauschale i.H.v. 30 Euro sei erstattet worden, darüber hinausgehende Ansprüche hinsichtlich der Wiederbeschaffungskosten würden nicht bestehen.

Hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei eine 1,3 Gebühr und ein geringerer Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.

Es wird im Übrigen auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört, es wird insoweit auf das Protokoll vom 18.04.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in zugesprochener Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 VVG zu.

1.

Die Parteien streiten vorliegend lediglich noch um die Schadenshöhe, nämlich die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungskosten in Form einer Pauschale und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Soweit eine Schätzung erfolgt, sind zwischen den Parteien dabei lediglich die Positionen „Unfallersatztarif“, „Zustell- und Abholungskosten“ und „Zusatzfahrer“ streitig.

1.1

Die Klägerin kann die Begleichung der notwendigen Mietwagenkosten in Höhe von 1.491,97 € (inklusive USt) verlangen, § 249 BGB.

1.1.1

Der geltend gemachte Unfallersatztarif kann vorliegend nicht verlangt werden.

Verkehrsunfall - Schadensersatzanspruch bei Totalschaden
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Der Geschädigte kann die Erstattung des Unfallersatztarifs verlangen, wenn der Vermieter besondere Leistungen, die im konkreten Fall notwendig waren, erbracht hat (z.B. Anmietung an Sonn- und Feiertagen, ungeklärte Haftungssituation, Vorfinanzierung etc., BGH, NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1506). Die Beweislast hierfür trifft den Geschädigten (BGH, NJW 2006, 1506). Zu beachten ist, dass der Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich gewesen sein darf (BGH, NJW 2006, 1508).

Die Klägerin hat informatorisch angehört angegeben, über den Preis sei gar nicht geredet worden und eine Anmietung „woanders [sei] schon möglich gewesen“. Notwendige Leistungen des Vermieters sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Voraussetzungen ersichtlich schon nach den Angaben der Klägerin nicht vorliegen.

1.1.2

Vorliegend war die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten daher nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB zu schätzen, § 287 Abs. 1 ZPO. Eine günstigere Möglichkeit zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht dargetan, insbesondere reichen Internetausdrucke und Screenshot dann nicht aus, wenn diese nicht den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 11 – juris).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg (vgl. nur Urteil vom 23.10.2012 – 3 S 262/11) und dem folgend des Amtsgerichts Staufen wird der Normaltarif aufgrund des Mittels aus den Werten für den Postleitzahlenbezirk des Geschädigten im Automietpreisspiegel Schwacke und der Liste des Frauenhofer Instituts geschätzt.

Demnach sind nach den vorgelegten Listen (Gruppe 5) abzüglich 5 % Eigenersparniskosten 1.049,97 € für den Mietwagen im gegenständlichen Zeitraum ersatzfähig.

1.1.3

Zu diesem Mittelwert sind sodann – falls angefallen und erforderlich – noch Nebenkosten zu addieren. Die Berechnung weiterer Kosten (insbesondere für Zufuhr – und Abholung; Zweitfahrer; Winterreifen) ist im Selbstzahlergeschäft üblich. Es ist daher erforderlich i.S.d. § 249 BGB bzw. frei von Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des Modus aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke – Liste erfolgen.

Nicht ersatzfähig ist vorliegend die Positionen Zweitfahrer, da es an der Erforderlichkeit fehlt. Die Klägerin hat informatorisch angehört in erstaunlicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das Mietfahrzeug nur für sie bestimmt gewesen sei, ihr Mann grundsätzlich kein Automatikgetriebe fahre und ein eigenes Fahrzeug habe.

Ersatzfähig waren die durch die vorgelegte Rechnung die Zufuhr- und Abholungsentgelte für den Mietwagen. Die hierfür geltend gemachten 46 € entsprechen der vorgelegten Liste (Anl. K13). Die Vollkaskokosten sind ebenfalls ersatzfähig in Höhe von insgesamt 396 € (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. Oktober 2012 – 3 S 262/11 –, Rn. 47 – 49, juris).

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1.2.

Die Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 – I-1 U 151/06 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 46, juris).

Zwar steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (z.B. der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens) kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Ersatzbeschaffung ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden. Andere, darüber hinausgehende Kreditaufwendungen kann der Geschädigte in aller Regel nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen. Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014 – 13 S 189/13 –, Rn. 20, juris m.w.N.). Nutzungsausfall kann im Totalschadensfall auch bei fehlender Neuanschaffung beansprucht werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung fehlen (LG Kaiserslautern 14.6.13 – 3 O 837/12 –; AG Heilbronn 10.8.07 – 13 C 1458/06 –; AG Mettmann 2.4.12 – 21 C 175/11). Dann muss er aber den Gegner darauf hinweisen und zur Zahlung eines Vorschusses auffordern (KG 6.3.08, – 12 U 59/07 –: 1 Jahr; OLG Düsseldorf 2.7.08 – 1 W 24/08 –: 9 Monate; OLG Düsseldorf 26.8.14 – 1 U 151/13 –: 88 Tage; OLG Dresden 30.6.10 – 7 U 313/10 –: 642 Tage – allerdings überwiegend Vorhaltekosten; LG Hamburg 30.3.12 – 302 O 265/11 – für die 15monatige Dauer des Rechtsstreits; LG Wiesbaden 19.12.12 – 7 O 40/12 – für 7 Monate; LG Görlitz 10.07.2014 – 5 O 487/13 –: 111 Tage).

Nach diesen Grundsätzen war dem Kläger vorliegend eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten, davon ist das Gericht auf Grund der vorgelegten Unterlagen überzeugt, worüber die Beklagte rechtzeitig informiert war. Dabei ist ein einfacher Hinweis ausreichend, jedenfalls, soweit keine konkreten Nachfragen hierzu erfolgen. Aus diesem Grund waren weitere 301 € Nutzungsausfall zuzusprechen.

1.3

Eine weitere Schadenspauschale im Rahmen der Wiederbeschaffung ist nicht geschuldet, insoweit wäre ein konkreter Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen darzulegen.

2.

Rechtsanwaltsgebühren waren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 18.531,49 € zuzusprechen. Insoweit ist auf den berechtigten Schadensersatzanspruch abzustellen (BGH, Urteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 in NJW 2017, 3588). In Ansatz zu bringen war lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und USt, insgesamt 1.100, 51 €, so dass ein Rest von 71,16 € verbleibt.

Die Sache ist durchschnittlich und entspricht einem typischerweise zu regulierenden Verkehrsunfall. Eine erhöhte Gebühr kann hierfür nicht in Ansatz gebracht werden.

3.

Von den zuzusprechenden Positionen waren die – unstreitig – geleisteten Zahlungen der Beklagten abzuziehen. Das Saldo stellt die tenorierte, zugesprochene Anspruchshöhe dar. Soweit Positionen nicht zuzusprechen sind, ist die Klage abzuweisen.

4.

Hinsichtlich des Zinsanspruchs war dieser erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, da ein vorheriger Verzug nicht schlüssig vorgetragen wurde.

Der Verzug nach § 286 BGB setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus. Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine nicht formgebundene, empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, durch die kraft Gesetzes bei Nichtleistung bestimmte Rechtsfolgen eintreten (BeckOK BGB/Lorenz 47. Ed., § 286 Rn. 23)

In der Übersendung einer ersten Rechnung liegt, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, keine Mahnung. Das gilt regelmäßig auch, wenn in der Rechnung die Angabe einer Zahlungsfrist enthalten ist. Auch ein Schreiben, das lediglich die Anmeldung von Ersatzansprüchen und die Bitte um eine Vorschusszahlung enthält, bedeutet noch keine Anmahnung der Ersatzleistung. Gleiches gilt von einer Aufforderung an den Schuldner, sich innerhalb einer bestimmten Frist über seine Leistungsbereitschaft zu äußern (Staudinger/Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann (2014) BGB § 286, Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr.).

Das als Anl. K8 vorgelegte Aufforderungsschreiben vom 13.06.2017 mit Fristsetzung kann den Verzug nach diesen Grundsätzen nicht begründen. Die Klage war auch deshalb im Übrigen abzuweisen.

Die Zinspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach dem Eintritt des Verzugs (vgl. BeckOK BGB/Lorenz BGB, 43. Ed., § 288 Rn. 7 m.w.N.)

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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