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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch für Fahrzeugeinbauten

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 244/16 – Urteil vom 17.09.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 51/15, teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an den Kläger 2.913,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.031,78 € seit dem 08.11.2014 und aus weiteren 882,00 € seit dem 26.11.2014 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 383,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger vorab die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser zu 91 % und die Beklagten zu 1. und 2. zu als Gesamtschuldner zu 9 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. haben der Kläger 87 % und die Beklagten zu 1. und 2. 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.05.2014 gegen 17:20 Uhr auf der … Landstraße in B…, bei dem der vom Beklagten zu 1. geführte Kraftfahrzeug-Omnibus der Beklagten zu 2. auf den vom Kläger geleasten Lkw der Marke Daimler Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … auffuhr. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden steht nicht im Streit, die Parteien streiten jedoch über die Höhe der Ansprüche. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 10.10.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.031,78 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,04 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 bzw. seit dem 18.04.2015 als Gesamtschuldner zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten folge aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Der Kläger könne weitere Mietwagenkosten in Höhe von 2.371,78 € sowie die Kosten für die Außenbeschriftung des Ersatzfahrzeuges in Höhe von 510,00 € verlangen, allerdings sei dieser Anspruch in Höhe von 2.881,78 € in Höhe von 850,00 € durch Aufrechnung der Beklagten mit einem entsprechenden Rückforderungsanspruch wegen der erfolgten Zahlungen für das Einsetzen der Einbauten in das geleasten Ersatzfahrzeug erloschen. Weitere Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden nicht. Für die in das Ersatzfahrzeug eingebrachten Einbauten könne der Kläger einen Ersatz nicht verlangen. Da die in den verunfallten Lkw montierten Einbauten geleast gewesen seien und er nunmehr Einbauten zum Eigentum erworben habe, habe sich seine Position verbessert. Diese Verbesserung sei nicht von den Beklagten zu tragen. Auch die geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 13.458,80 € seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Widersprüchlich sei der Vortrag zu den Kosten für Hin- und Rückreise von insgesamt vier Personen, da sich aus den vorgelegten Hotelrechnungen lediglich ergebe, dass der Zeuge G… bis zum 28. Mai 2014 und erneut nach der vom Kläger behaupteten unfallbedingten Unterbrechung der Arbeiten ab dem 02.06.2014 wieder in dem Hotel am Montageort übernachtet habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch eine ungeplante Anreise anderer Mitarbeiter der a… GmbH zusätzliche Kosten entstanden seien. Der zunächst in Rechnung gestellte Betrag von 6.990,00 € sei in der Schlussrechnung vom 11.08.2014 nicht aufgeführt. Vielmehr sei der Betrag aus der entsprechenden Teilrechnung in der Schlussrechnung nur mit 2.500,00 € netto berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Kosten einer Rückreise und erneuten Anreise des Subunternehmers G… habe der Kläger nicht substantiiert belegt, dass ihm entsprechende Kosten entstanden seien. Die vorgelegten Belege beträfen lediglich die Vergütung für die vom Subunternehmer erbrachten Arbeitsstunden. Auch ergebe sich aus den vorgelegten Stundensätzen, dass der Subunternehmer G… regelmäßig nur an Werktagen (montags bis freitags) gearbeitet habe. Nicht nachvollziehbar sei es, dass er ausgerechnet über Christi Himmelfahrt und das folgenden Wochenende zusätzlich gearbeitet hätte. Aus den gleichen Gründen seien die Kosten für die sogenannten Ausfalltage nicht erstattungsfähig. Zudem sei der vom Kläger angesetzte Stundenlohn von 45,00 € nicht nachvollziehbar. Auch die weiteren Mehrkosten seien nicht erstattungsfähig. Die Abholung des Leihfahrzeuges sowie das Umladen des Werkzeugs, das Ausräumen des Unfallfahrzeugs und die entsprechenden Fahrten stellten einen ersatzfähigen Schaden nicht da. Dasselbe gelte bezüglich der Bestellung des Ersatzfahrzeuges. Ein konkreter Verdienstausfall oder Gewinnentgang sei vom Kläger nicht vorgetragen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.10.2016 zugestellte Urteil mit am 18.11.2016 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am Montag, dem 19.12.2016, eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und vertieft diesen. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Rückforderungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der Montagekosten für die Einbauten in das unfallbedingt angeschaffte Neufahrzeug berücksichtigt. Die Umbaukosten seien unabhängig davon entstanden, ob von ihm zu Eigentum erworbene oder geleaste Einbauten im Ersatzfahrzeug montiert worden seien. Die im Unfallfahrzeug vorhandenen Einbauten hätten nicht ausgebaut und wiederverwendet werden können, da diese geleast gewesen und mit dem Unfallfahrzeug veräußert worden seien. Ebenso könne er die Kosten für die Einbauten in Höhe von 6.929,36 € verlangen. Es sei hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass unter Zugrundelegung einer Leasingzeit von 36 Monaten bei einem Leasing auch der Einbauten Mehrkosten in Höhe von mindestens monatlich 192,48 € wegen einer dann erhöhten Leasingrate für ein Fahrzeug mit Einbauten angefallen wären. Damit wären höhere Kosten entstanden als durch den Erwerb der Einbauten zu Eigentum. Auch die Mehrkosten in Höhe von 13.458,80 € seien zu erstatten. Zu Unrecht habe das Landgericht den angebotenen Beweis nicht erhoben. Das Landgericht mutmaße insoweit unzulässig, dass ihm die Kosten seiner Subunternehmerin a… GmbH von dieser teilweise erstattet worden seien. Dies sei nicht der Fall. Irrtümlich sei vielmehr in der Schlussrechnung der a… GmbH nur ein Betrag von 2.500,00 € aus der Abschlussrechnung aufgenommen worden. Sein Vortrag zur An- und Abreise der Arbeitnehmer sei auch nicht widersprüchlich, vielmehr beruhten die Abweichungen der Hotelrechnung darauf, dass eine anderweitige Stornierung nicht möglich gewesen sei. Es sei auch belegt und unter Beweis gestellt worden, dass die geplanten Arbeiten infolge des Unfalls im Zeitraum vom 28. bis 31.05.2014 nicht hätten durchgeführt werden können. Auch der angesetzte Stundenlohn in Höhe von 45,00 € sei hinreichend unter Beweis gestellt worden. Entgegen der Annahme des Landgerichts stellten auch die weiteren Kosten (Abholung Leasingsfahrzeug, Umladen Werkzeug, Ausräumen Unfallfahrzeug und diesbezügliche Fahrten) einen erstattungsfähigen Schaden dar. Er habe insoweit die Leistungen selbst bzw. durch eigene Mitarbeiter erbracht, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen. Bei einer Vergabe der Leistungen an externe Dritte wären höhere Kosten entstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Berufung nicht auch gegen den Beklagten zu 3. eingelegt worden. Aus der Berufungsbegründung folge vielmehr, dass ausschließlich die Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren in Anspruch genommen würden.

Mit Schriftsatz vom 30.8.2018 hatte der Kläger die Berufung gegen den Beklagten zu 3. zurückgenommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.08.2016 teilweise abzuändern und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn insgesamt einen Betrag i. H. v. 22.419,84 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 sowie einen Betrag i. H. v. 574,6 € Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Ansicht, Berufung sei auch gegen den Beklagten zu 3. eingelegt worden. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch i. H. v. 850,00 € erloschen seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Umbaukosten, da er die Werkstatteinbauten im Ersatzfahrzeug zu Eigentum erworben habe, während die im Unfallfahrzeug vorhandenen Einbauten nur geleast gewesen seien. Die Kosten für die neuen Werkstatteinbauten im Ersatzfahrzeug seien nicht als Schadenspositionen anzuerkennen. Dem Kläger sei insoweit schon ein Schaden nicht entstanden, weil die Einbauten im Unfallfahrzeug nicht in seinem Eigentum gestanden hätten. Die nunmehr erworbenen Einbauten führten zu einem Vermögenszuwachs beim Kläger. Auch die als Mehrkosten bezeichneten Positionen stellten einen unfallbedingt Schaden nicht da. Nicht zu ersetzen sei der reine Zeitaufwand der Partei im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unfallschadens. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger hinsichtlich der Kosten seines Subunternehmers G… Mehrkosten entstanden seien. Eine Erstattung von Fahrtkosten für den Subunternehmer G… durch den Kläger sei nicht erfolgt. Auch hinsichtlich der Mitarbeiter des Subunternehmer a… GmbH lasse sich nicht feststellen, dass die zunächst tätigen Personen am 02.06.2014 überhaupt wieder angereist seien. Auch hier seien zusätzliche Zahlungen an die a… GmbH nicht nachgewiesen. Ohnehin sei die Rechnungslegung dieser Subunternehmerin schon zweifelhaft. So stimmten teilweise nicht einmal die Jahreszahlen der Rechnungen überein. Auch habe es zunächst an einer Übereinstimmung der Positionen in der Abschlagsrechnung der Subunternehmerin und in deren Schlussrechnung gefehlt. Der auf die korrigierte Schlussrechnung gestützte Vortrag in der Berufungsinstanz sei präkludiert. Auch die angeblich korrigierte Rechnung der a… GmbH datiere vom 15.08.2014 und hätte bereits erstinstanzlich vorgelegt werden können.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. richtet, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht seine Darlegungen zu den nicht berücksichtigten Schadenspositionen als nicht substantiiert angesehen und fehlerhaft die angebotenen Beweise nicht erhoben. Bei Beweiserhebung wäre sein Vortrag bestätigt worden. Der Kläger macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

Die Berufung gegen den Beklagten zu 3. ist zurückgenommen worden. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass auch gegen den erstinstanzlichen Beklagten zu 3. Berufung eingelegt worden ist. Wie bereits in der Terminsverfügung ausgeführt, erfordert eine zulässige Berufung, dass innerhalb der Berufungsfrist der Rechtsmittelbeklagte bestimmbar bezeichnet oder wenigstens erkennbar wird (BGH MDR 2010, S. 45; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 519, Rn. 31). Bei einer Mehrzahl von Beklagten richtet sich eine uneingeschränkt eingelegte Berufung im Zweifel gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH MDR 2010, S. 828; Heßler, a. a. O., Rn. 32; Ball in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., Rn. 8). Vorliegend führt die Berufungsschrift alle drei erstinstanzlich zunächst in Anspruch genommenen Beklagten auf, ergänzt jeweils durch den Zusatz, dass die benannten Personen Beklagte und Berufungsbeklagte seien. Eine Beschränkung der Berufung lediglich auf die Beklagten zu 1. und 2. folgt mithin aus der Rechtsmittelschrift nicht, vielmehr erstreckt sich diese eindeutig auf alle drei erstinstanzlich Beklagte. Damit bleibt kein Raum für eine weitergehende Auslegung und die Berücksichtigung der mit der Berufungsschrift eingereichten Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils, aus dem hervorgeht, dass die Klage gegen den Beklagten zu 3. erstinstanzlich zurückgenommen worden ist.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kläger kann über dem ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag von 2.031,78 € lediglich die Zahlung weiterer 882,00 € verlangen, so dass insgesamt ein Betrag von 2.913,78 € zuzusprechen war.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1. und 2. wegen des Unfalls vom 27.05.2014 gegen 17:20 Uhr auf der … Landstraße in B… folgt dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit.

Der vom Landgericht berücksichtigte Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Mietwagenkosten i. H. v. 2.371,78 € sowie wegen der Kosten für die Außenbeschriftung des Ersatzfahrzeuges i. H. v. 510,00 €, mithin insgesamt ein Anspruch von 2.881,78 € ist nicht in Höhe eines Betrages von 850,00 € wegen einer Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB infolge einer rechtsgrundlosen Zahlung des Beklagten zu 3. in dieser Höhe auf die Position „Montagekosten Einbauten Ersatzfahrzeug“ erloschen. Wie ebenfalls bereits in der Terminsverfügung ausgeführt stand dem Kläger wegen dieser Kosten ein Schadensersatzanspruch zu. Unerheblich ist insoweit, dass die im Unfallfahrzeug vorhandenen Einbauten vom Kläger lediglich geleast waren, während die nunmehr montierten Einbauten vom Kläger zuvor zu Eigentum erworben wurden. Entscheidend für die Ersatzpflicht ist, dass der Kläger verlangen konnte, anstelle des unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies setzte voraus, dass in das Ersatzfahrzeug Einbauten montiert wurden, die den Transport und die sichere Unterbringung der im Geschäftsbetrieb des Klägers benötigten Werkzeuge ermöglichten. Die der Höhe nach unstreitigen Kosten für die Montage der Einbauten entstehen dabei unabhängig davon, wer Eigentümer der vom Kläger benötigten Einbauten ist und sind mithin zu erstatten.

Darüber hinaus steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch lediglich i. H. v. 32 € zu. Als Schaden des Klägers zu berücksichtigen sind die grundsätzlich infolge der Abholung des angemieteten Ersatzfahrzeuges wie auch bei der Bestellung des Neufahrzeuges dem Kläger entstandenen Fahrtkosten, die der Senat entsprechend dem Vortrag des Klägers in der Aufstellung über die Mehrkosten mit insgesamt 128 km berücksichtigt, § 287 ZPO. In Ansatz zu bringen ist hierfür indes nur eine Kilometerpauschale von 0,25 € netto je Kilometer, mithin einen Gesamtbetrag von 32,00 €, § 287 ZPO.

Ein Ersatzanspruch des Klägers wegen des Erwerbs der in das Ersatzfahrzeug eingebauten Einsätze für einen Gesamtbetrag von 6.929,26 € zu Eigentum (Rechnungen der Fa. Fahrzeugbau H… GbR vom 26.09.2014 über insgesamt 890,00 € netto, Rechnungen der A… W… GmbH & Co. KG vom 29.09.2014 über insgesamt 6.039,26 € netto) besteht nicht. Der Kläger hat einen entsprechenden Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt, worauf bereits das Landgericht und auch der Senat in der Terminsverfügung hingewiesen hat. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Kläger den Anschaffungspreis für die Einbauten auf einen fiktiven Leasingzeitraum von 36 Monaten umlegt und vorträgt, bei Leasing der Einbauten in diesem Zeitraum wären ihm Kosten entstanden, die über dem nach den vorstehenden Überlegungen rechnerisch ermittelten Betrag von 192,48 € monatlich liegen würden. Der Kläger berücksichtigt nämlich in keiner Weise, dass ihm auch ohne den Unfall Kosten für die Einbauten in Form der entsprechenden monatlichen Leasingraten entstanden wären. Insoweit ersparte Aufwendungen bzw. nicht angefallene Leasingraten wären bei der Ermittlung eines entsprechenden Schadens in Abzug zu bringen. Der Kläger legt auch nicht dar, dass eine entsprechende Belastung trotz des Unfalles noch einen bestimmten Zeitraum weitergelaufen ist. Auch im Übrigen vermag der Senat den in keiner Weise untersetzten Vortrag des Klägers zu den (fiktiv) zu leistenden Leasingraten oder auch der Dauer entsprechender Leasingverträge nachzuvollziehen.

Auch die in der Aufstellung des Klägers über die nach seiner Behauptung entstandenen Mehrkosten enthaltenen Positionen sind zu einem Großteil nicht zu berücksichtigen. Hierauf ist der Kläger ebenfalls bereits mit der Termin Verfügung hingewiesen worden. Soweit der Kläger für die nach seinem Vortrag unfallbedingt entstandenen Ausfalltage vom 28. bis 31.05.2014 Schadensersatz für 152 Arbeitsstunden á 45,00 € netto verlangt, mithin einen Betrag von 6.840,00 €, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, dass er mit dem von ihm gebundenen Subunternehmern, dem Herrn M… G… sowie dem Unternehmen a… GmbH eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen hat, das auch für den Fall, dass von den Subunternehmern Arbeitsleistungen nicht erbracht werden, eine Vergütung zu leisten ist. Gleiches gilt soweit der Kläger für die nach seiner Behauptung allein wegen des Unfalls erforderliche Rückreise am 28.05.2014 sowie die erneute Anreise am 02.06.2014 für weitere 45,5 Stunden á 45,00 € netto einen Betrag von 2.047,50 € begehrt. Auch insoweit fehlt es an substantiierten Vortrag zu einer Vereinbarung der Parteien, dass An- und Abreise der Subunternehmer entsprechend zu vergüten waren. Die vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen weisen vielmehr darauf hin, dass es entsprechende Vereinbarungen zur Vergütung von An- und Abreise sowie zum Ausgleich ausgefallener Arbeitstage nicht gegeben hat. So ergibt sich aus den Stundenzetteln und Rechnungen des Subunternehmers G…, dass dieser für den Zeitraum vom 28.05. bis 01.06.2014 Arbeitszeiten gegenüber dem Kläger nicht abgerechnet hat und auch die Rückreise vom 28.05.2014 sowie die Anreise vom 02.06.2014 nicht in Rechnung gestellt hat. Hinsichtlich der Forderungen der a… GmbH legt der Kläger zwar eine Rechnung vom 18.06.2010 betreffend den Arbeitsausfall und die Fahrtkosten vor, hinreichender Vortrag zu einer entsprechenden Vereinbarung ist indes nicht gegeben. Auch weicht die Rechnung vom Vortrag des Klägers zur Stundensatzhöhe ab und stellt wegen der nach Behauptung des Klägers erforderlichen unplanmäßigen Anreise eine in keiner Weise nachvollziehbar dargelegte Pauschale in Rechnung. Auch vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum seitens der a… GmbH die Ausfall- bzw. Reisezeiten für vier Arbeitnehmer in Rechnung gestellt werden, obwohl nach Angaben des Klägers lediglich drei Arbeitnehmer des Unternehmens im entsprechende Zeitraum vom Kläger beschäftigt wurde, während er mit dem weiteren Subunternehmer G… direkt abgerechnet hat. Schließlich ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung auch daraus, dass die a… GmbH in ihrer Schlussrechnung vom 11.08.2014 aus der Abschlagsrechnung vom 18.06.2014 lediglich den Pauschalbetrag von 2.500,00 € netto übernommen hat. Zwar hat der Kläger nunmehr die berichtigte Rechnung der a… GmbH vom 15.08.2014 vorgelegt. Es ist dem Senat jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Vorlage dieser aus dem Jahre 2014 stammenden Rechnung erst jetzt erfolgt. Ferner weist der Senat darauf hin, dass Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auch deshalb bestehen, weil der Kläger für den 28.05.2014 sowohl die nach seiner Behauptung ausgefallene Arbeitszeit als auch die Dauer der Rückreise für die gleichen Arbeitnehmer in Rechnung stellt. Allenfalls erstattungsfähig können aber entweder die tatsächlich angefallenen Kosten der Rückreise oder die Kosten der nicht erbrachten Leistungen sein. Mangels hinreichendem Vortrages war eine Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen nicht veranlasst und ist vom Landgericht zutreffend nicht durchgeführt worden.

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Der Senat vermag auch nicht einen erstattungsfähigen Schaden des Klägers im Hinblick auf die bei der Abreise der Subunternehmer am 28.05.2014 und der erneuten Anreise am 02.06.2014 nach Behauptung des Klägers angefallenen 2.234 Kilometer festzustellen, die der Kläger mit einem Gesamtbetrag von 1.675,50 € in Rechnung stellt. Auch insoweit ist vom Kläger in keiner Weise substantiiert vorgetragen, dass er seinen Subunternehmern die diesen entstandenen Fahrtkosten zu erstatten hatte. Soweit der Kläger die Fahrtkosten hinsichtlich des unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges in Rechnung stellen will, ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Fahrtkosten in diesem Fall für beide Subunternehmer nur einmal angefallen sein können, da das Fahrzeug von den vier Beschäftigten zusammen genutzt worden ist. Auch in diesem Falle ist ein Schaden jedoch deshalb nicht ersichtlich, weil eine Rückfahrt des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Sitz des Klägers nach Ende der Montagearbeiten ohnehin erforderlich war und nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass dem Kläger über die bereits vom Landgericht bzw. von den Beklagten bei ihren vorgerichtlich geleisteten Zahlungen berücksichtigten Mietwagenkosten noch weitere Kosten wegen der zurückgelegten Kilometer entstanden sind.

Der Kläger kann weiterhin auch nicht einen Ausgleich der angesetzten Zeiten für das Abholen des Ersatzfahrzeuges sowie das Umladen des Werkzeuges am 30.05.2014, für das Ausräumen des Unfallfahrzeuges einschließlich verschiedener Fahrten am 13.06.2015 und für die Bestellung des neuen Fahrzeuges am 21.06.2014 verlangen. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, wer die entsprechenden Arbeiten erbracht hat und dass ihm hierdurch entsprechende Kosten entstanden sind. Soweit der Kläger für die genannten Leistungen auf eigene Arbeitnehmer zurückgegriffen hatte, ist zu berücksichtigen, dass diese von ihm ohnehin zu bezahlen waren. Dass ihm durch den Einsatz eigener Arbeitnehmer gesonderte Kosten entstanden sind – etwa eine zusätzliche Zahlung angefallen ist – hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger bei den Arbeitsleistungen selbst tätig gewährten worden sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte grundsätzlich keinen Ersatz für den eigenen Zeitaufwand zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadens begehren kann (BGH DAR 2014, S. 144; NJW 2008, S. 913; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Auch danach kann der Kläger den ihm entstandenen Arbeitsaufwand etwa im Rahmen der Bestellung eines neuen Fahrzeuges nicht von den Beklagten verlangen. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, er hätte die anfallenden Tätigkeiten durch Dritte erbringen lassen und die dabei entstehenden Kosten den Beklagten in Rechnung stellen können, wird er auf seiner Schadensminderungsobliegenheit zu verweisen sein, § 254 BGB.

Auch hinsichtlich der geforderten weitergehenden Fahrtkosten besteht einen Ersatzanspruch des Klägers nicht. Nicht nachvollziehbar sind die für das Ausräumen des Unfallfahrzeuges am 13.06.2014 angesetzten Fahrtkosten, zumal der Kläger bereits unter dem 30.05.2014 das Umladen des Werkzeuges von dem Unfallfahrzeug in das angemietete Ersatzfahrzeug in Rechnung gestellt hat.

Der Kläger kann auch weitergehende Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nicht von den Beklagten erstattet verlangen. Der teilweise Erfolg der Berufung führt nicht dazu, dass sich der für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigende Gegenstandswert über die vom Landgericht angesetzte Gebührenstufe von bis zu 25.000 € hinaus erhöht.

Zinsen auf den in der Berufungsinstanz zugesprochenen Betrag von weiteren 882,00 € kann der Kläger i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erst seit dem 26.11.2014 verlangen. Ab diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten aufgrund der Verweigerungen weiterer Zahlungen des Beklagten zu 3. im Schreiben vom 26.11.2014 in Verzug. Ein vorhergehender Verzug kann hingegen nicht festgestellt worden, insbesondere enthält das Schreiben der Klägerseite vom 07.11.2014 eine Fristsetzung nicht.

3.

Für die Berufungsinstanz folgt die Kostentscheidung aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.388,06 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 19.506,06 €.

Wert der Beschwer für die Beklagten: 882,00 €.

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