Skip to content

Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Unfallverursacher

AG Tübingen – Az.: 9 C 876/17 – Urteil vom 04.04.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.031,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Oktober 2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn … aus dem Schadenereignis vom 30.6.2012 gegen 07.45 Uhr in Tübingen entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 216,95 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2018.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.031,14 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche ihres Arbeitnehmers aus einem Unfallereignis geltend.

Der zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin beschäftigte Geschädigte … fuhr am 30.06.2012 in Tübingen mit seinem Fahrrad und kollidierte bedingt durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, mit dessen Pkw mit dem Kennzeichen …. Der Geschädigte erlitt bei dem Unfall eine Fraktur des LWK 1 und war infolgedessen für den Zeitraum 30.06.2012 bis 10.08.2012, sowie 11.08.2012 bis 01.10.2012 arbeitsunfähig. Die Haftungsquote von 100% zu Lasten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von restlichen Schadensersatzes aus Entgeltfortzahlung. Die Klägerin forderte von den Beklagten insgesamt 14.319,57 Euro aus Entgeltfortzahlungsaufwendungen, wobei für die Einzelheiten auf die Berechnungen K1 (Bl. 16 ff. d.A. und 26 ff. d.A.) verwiesen wird. Die Beklagte zu 2 regulierte davon 12.377,64 Euro in mehreren Zahlungen. Offen blieb die Forderung der Klägerin für Urlaubsentgelt im Zeitraum vom 11.08.2012 bis 01.10.2012 in Höhe von 1.302,70 Euro, wobei die Klägerin diese bis zu dem geforderten Betrag von 1.031,14 Euro mit vorherigen Zahlungen der Beklagten zu 2) verrechnete. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 9.10.2012 und 26.09.2013 zur Zahlung auf, die Beklagte zu 2 erklärte mit Schreiben vom 14.10.2013, dass sie keine weitere Erstattung von Urlaubsentgelt vornehmen könne.

Die Klägerin begehrt zudem von den Beklagten die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 30.06.2012. Mit Schreiben vom 30.08.2012 gab die Beklagte zu 2 gegenüber dem Geschädigten … eine Haftungserklärung ab, dahingehend, dass der Schaden unter Annahme einer 100%-Haftung reguliert wird und bezahlte an diesen mit letzter Zahlung am 21.08.2013, insgesamt eine Summe von 4.086,63 Euro an Schmerzensgeld und Anwaltsgebühren.

Mit Schreiben vom 03.09.2015 erklärte die Zeugen … für die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin einen Verjährungsverzicht bis 30.06.2016 mit folgendem Wortlaut:

„Wir erklären uns im Rahmen des bei unserer Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages und der dort vorgegebenen Deckungssumme bereits, bis zum 30.06.2016 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich künftiger Ansprüche zu verzichten, sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist.“

Eine entsprechende Erklärung gab die Zeugin … für die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 31.05.2016 bis zum 30.06.2017 ab. Am 28.06.2017 wandte sich der Klägervertreter telefonisch an die sachbearbeitende Mitarbeiterin der Beklagten zu 2, die Zeugin … und bestellte sich außergerichtlich für die offenen Entgeltansprüche der Klägerin. Die Zeugin … sagte telefonisch die Abgabe eines weiteren Verjährungsverzichts zu und erklärte gegenüber dem Klägervertreter mit Fax vom 28.06.2017 einen Verjährungsverzicht mit einem den vorigen Erklärungen entsprechenden Wortlaut bis zum 31.12.2017.

Die Klägerin hat am 15.12.2017, eingegangen beim Amtsgericht Tübingen am 18.12.2017 Klage erhoben. Sie ist mit Verfügung vom 20.12.2017 zur Einzahlung des Vorschusses aufgefordert worden und hat diesem am 09.01.2018 eingezahlt, woraufhin die Klage den Beklagten am 23.01.2018 zugestellt wurde.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Verkehrsunfalls in Höhe von 1.302,70 Euro Aufwendungen für Urlaubsvergütung ihres Arbeitnehmers gehabt. Der Geschädigte … habe seinen gesamten Jahresurlaub für das Jahr 2012 genommen. Er habe von seinem Urlaubsanspruch von 30 Tagen 17 Tage Urlaub im Jahr 2012 und 13 Tage Urlaub bis zum 07.03.2013 genommen, wobei für die Einzelheiten auf die Aufstellungen der Fehlzeitenübersicht (Bl. 213, 214 und 215 d.A.) verwiesen wird. Die Klägerin meint, dass sich der erstattungsfähige Urlaubsvergütungsanspruch unter Berücksichtigung des gesamten Jahresurlaubs des Geschädigten ergibt. Die Arbeitgeberin habe infolge des Unfalls ihres Beschäftigten Anspruch auf eine adäquate Gegenleistung für ihre Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldzahlungen. Daher sei ihr die Zahlungen anteilig für die unfallbedingte Fehlzeit zu erstatten. Es komme nicht darauf an, ob bis zum Schadensereignis bereits Urlaubstage aus diesem Jahr genommen wurden.

Die Klägerin behauptet, es seien auf künftig weitere Folgeschäden aus dem Unfallereignis möglich, da aufgrund der Art der unfallbedingten Verletzungen damit gerechnet werden könne, dass weitere Heilbehandlungen notwendig werden und weitere Kosten, Aufwendungen und Krankengeldzahlungen zu erbringen sind. Diese wären von der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu tragen. Die Klägerin meint, dass die Entgeltfortzahlungsansprüche zwar verjährt seien, das Berufen der Beklagten auf die Verjährung aber rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin habe auf den Verzicht vertraut und nur deswegen nicht sofort Klage erhoben, weil seitens der Beklagten ein weiterer Verjährungsverzicht abgegeben worden sei. Mit der Erklärung vom 28.06.2017 sei für sie erkennbar ein Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.12.2017 gewollt gewesen.

Die Klägerin beantragt

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.031,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Oktober 2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn … aus dem Schadenereignis vom 30.6.2012 gegen 07.45 Uhr in Tübingen entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 216,95 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, dass es bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts maßgeblich auf die konkret genommenen Urlaubstage des Arbeitnehmers ankomme. Das Urlaubsentgelt sei anteilig nur für den Teil der die Urlaubstage zu erstatten, die der Geschädigte … im Jahr 2012 vordem streitgegenständlichen Unfallereignis bereits genommen hatte.

Die Beklagten haben sich bezüglich der Klagforderung Ziffer 2 auf Verjährung berufen. Die Beklagten meinen, dass die am 28.06.2017 abgegebene Verjährungsverzichtserklärung ins Leere ging, da sie unter dem zulässigen inhaltlichen Vorbehalt stand, dass Verjährung bisher noch nicht eingetreten sei. Tatsächlich seinen die Ansprüche der Klägerin und des Geschädigten … bereits mit Ablauf des 21.08.2016 verjährt gewesen. Sie meinen, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung darstelle, da die rechtskundige Klägerin nur dann auf einen Verjährungsverzicht vertrauen könne, wenn dieser vorbehaltlos erklärt wird.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin …. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 12.07.2018 und vom 28.02.2018 verwiesen. Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung mit nachgelassenem Schriftsatzrecht zum 7.3.2019 weitere Fehlzeitenansichten des Zeugen … vorgelegt. Die Beklagten und die Klägerin haben zudem am 19.03.2019 respektive am 1.4.2019 weitere Schriftsätze zu den Akten gereicht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1. Das Amtsgericht Tübingen ist nach § 20 StVG und 32 ZPO örtlich zuständig, auch soweit Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden.

2. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 6 EFZG, bezüglich der Beklagten zu 2 iVm § 115 VVG restlichen Schadenersatz in Form der Erstattung von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.031,14 Euro verlangen. Für die Zeit der unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des anteilig von ihr durch bezahlten Urlaub gewährten Urlaubsentgelts. Der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem bei ihm abhängig beschäftigten Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. BGH v. 4. Juli 1972 – VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 -VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

a) Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.1972, VI ZR 114/71, BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12). Dem liegt zugrunde, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen ist. War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12, – juris Rn. 17; BGH, 4. Juli 1972 – VI ZR 114/71, juris, Rn. 14).

Zunächst ist zur Berechnung das jährliche Urlaubsentgelt zu bestimmen. Dann wird in einem zweiten Schritt der Anteil bestimmt, der auf die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit entfällt. Der BGH stellt für diesen zweiten Schritt die folgende Berechnungsformel auf, die unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage und Jahresarbeitstage ins Verhältnis setzt:

jährliches Urlaubsentgelt x unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage

Jahresarbeitstage – Jahresurlaubstage

Ebenfalls anerkannt (vgl. LG Limburg, Urteil v. 10.08.2012 – 3 S 86/12; Jahnke, NZV 1996, 175) ist folgende Formel:

Urlaubsentgelt brutto x Krankheitskalendertage

365 Kalendertage – Urlaubstage

Gegen diese Berechnungsmethode hat der BGH in seiner Entscheidung vom 13.08.2013 nichts erinnert. Er hat es lediglich als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg in seiner Berechnung krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitstage mit Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt hat (BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12, – juris, Rn. 23).

Die gesamte Urlaubsvergütung wird von der Klägerin in ihrer Berechnung mit 8.091,79 Euro angegeben. Die Beklagten haben dies nicht bestritten. Die Klägerin berechnet sodann das anteilige Urlaubsentgelt nach der auf Kalendertage abstellenden Formel (vgl. Bl. 27 d.A.). Sie setzt für den Zeitraum vom 11.08.2012 bis 01.10.2012 insoweit konsequent Kalendertagen der Arbeitsunfähigkeit und Kalendertagen des Jahresurlaubs ins Verhältnis und kommt so zur geltend gemachten Summe von 1.302,70 Euro:

8.091,79 x 52 Kalendertage AU = 1.302,70

365 – 42 Kalendertage des Jahresurlaubs

Der Arbeitnehmer der Klägerin war vom 11.08.2012 bis zum 01.10.2012 arbeitsunfähig, was 52 Kalendertagen und bei einer 5-Tage-Woche in Baden-Württemberg 36 Arbeitstagen entspricht. Im Jahr 2012 waren von 365 Kalendertagen in Baden-Württemberg 250 Arbeitstage. Dem Arbeitnehmer der Klägerin stehen jährlich 30 Urlaubstage zu. Demnach wäre das auf die Fehlzeit entfallene Urlaubsentgelt nach der Formel des BGH mit 8.091,79 x 36 / 220 = 1.324,11 Euro zu berechnen. Somit ist der Klägerin aus der von der Formel des BGH abweichenden Berechnungsweise jedenfalls kein Vorteil entstanden.

b) Die angeführten Berechnungen gehen davon aus, dass der Geschädigte den gesamten ihm zustehenden Jahresurlaub genommen hat. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Geschädigt … den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen für 2012 genommen hat.

Die Klägerin hat die vom Geschädigten … genommenen 30 Urlaubstage in 2012 und bis zum 07.03.2013 taggenau dargelegt und durch korrespondierende Fehlzeitenübersichten (Bl. 29, 214 f.) und Entgeltabrechnungen (K11 Bl. 30-40 und 155-158 d.A.) belegt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auf den Entgeltabrechnungen nicht gesondert der Urlaub auf dem laufenden Jahr oder der Resturlaub aus dem Vorjahr ausgewiesen sind. Der Einwand der Beklagten, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob der Anfang 2013 genommene Urlaub Resturlaub aus 2012 oder „neuer“ Urlaub aus 2013 sei, verfängt dennoch nicht. Es erscheint dem Gericht vielmehr einzig lebensnah, dass ein Arbeitnehmer – ohne dass es dazu einer Anzeige oder näheren Bestimmung bedürfe – stets zuerst den Resturlaub aus dem vorigen Jahr in Anspruch nehmen wird, bevor dieser üblicherweise zum 31.03. des Folgejahres verfällt. Die Beklagten können daher den Vortrag der Klägerin nicht in dieser Weise pauschal bestreiten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die anteilige Berechnung nicht darauf an, ob der Urlaub vor oder nach dem Schadensereignis genommen wurden. Vielmehr ist der Betrag nur zu reduzieren, wenn ein Teil des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wird (vgl. BGH v. 13.08.2013, aaO, Rn. 19 und 21). Dies ist hier nicht der Fall.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Auch der Feststellungsantrag Ziff. 2 ist zulässig und begründet.

1. Für das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Geschädigten ein Teilschaden schon entstanden ist, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint (BGH NJW 1993, 648 m. w. N.). Nach der Lebenserfahrung können alle Knochenverletzungen zu Komplikationen und Folgeschäden führen (BGH, NJW 1973, 702, beck-online). Dies kann hier angesichts der Schwere des Geschädigten … erlittenen Verletzungen angenommen werden. Unstreitig hat sich der Geschädigte bei dem Unfall einen Lendenwirbelkörper gebrochen. Er war zudem mehrere Monate arbeitsunfähig. Dies begründet deshalb bei der Klägerin als Arbeitnehmerin des Geschädigten die Befürchtung, dass der Verletzte auch in Zukunft noch unter Folgen des Unfalls zu leiden haben würde, die weitere Aufwendungen im Wege der Entgeltfortzahlung nach sich ziehen.

2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

a) Unstreitig erlitt der Geschädigten … durch den Unfall einen Bruch des Lendenwirbelkörpers. Dies stellt eine Verletzung dar, nach deren Art und Schwere nach Dafürhalten des Gerichts mit Spätfolgen und dem Eintritt weiterer Schadenspositionen bei der Klägerin gerechnet werden kann.

b) Im vorliegenden Fall ist es den Beklagten nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

aa) Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Eintrittspflicht ist verjährt.

Die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von Unfallschäden erstreckt sich auch auf Spätfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis als möglich voraussehbar war. Dieser Grundsatz gilt auch für die nach § 4 LFZG, § 6 EFZG übergehenden Ansprüche (NZV 1996, 169; BGH, Urteil vom 20. April 1982 – VI ZR 197/80 -, juris). Die von der Beklagten zu 2) abgegebenen Verzichtserklärungen vom 03.09.2015 und vom 31.05.2016 hemmten nicht die Verjährung. Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Die Forderung verjährte daher trotz Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen spätestens mit Ablauf des 21.08.2016, mithin drei Jahre nach der letzten Schadensersatzzahlung durch die Beklagte zu 2) an den Geschädigten ….

bb) Die Beklagte zu 2) ist jedoch aufgrund der von ihr abgegeben Verjährungsverzichtserklärung vom 28.06.2017 aus Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Folge eines Verjährungsverzichts ist regelmäßig, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 1598 Rn. 22 mwN). Die Verzichtserklärung hat üblicherweise zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Da der Verzicht den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben soll, bleibt er auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht, wobei die Zustellung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 167 ZPO auf den Eingang des Antrags zurückwirkt (vgl. BGH, NJW 2009, 1598 = NZI 2009, 486 = NZG 2009, 582 Rn. 22 mwN).

Vorliegend wurde am 28.06.2017, also bereits nach Eintritt der Verjährung, aber zwei Tage vor Ablauf der Frist der letzten Verzichtserklärung ein weiterer Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2017 erklärt. Die Klägerin hat mit Eingang bei Gericht am 15.12.2017 Klage erhoben, wobei die erst am 23.01.2018 erfolgte Zustellung an die Beklagten zurückwirkt. Diese ist in Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt, nachdem der Klägervertreter unter Abgabe einer Kosteneinstandserklärung Klage erhoben hat, die Zahlungsaufforderung erst am 20.12.2017 erging und der Vorschuss bereits am 09.01.2018 einbezahlt wurde.

cc) Die Beklagten müssen sich im vorliegenden Fall daran festhalten lassen, bis zum 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Die Reichweite eines Verjährungsverzichts ist durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln. Die Verzichtserklärung der Beklagten zu 2 vom 28.6.2018 wurde unter dem zulässigen Vorbehalt erklärt, dass die Ansprüche nur umfasst sind, „sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist.“ Nach dem Wortlaut der Erklärung könnte damit naheliegend gemeint sein, dass nur bezüglich solcher Ansprüche ein Verzicht erklärt werden soll, für die zum Zeitpunkt der Abgabe nicht bereits Verjährung eingetreten ist. Allerdings ist auch der Kontext der abgegebenen Erklärung zu beachten. Die Beklagte gab insgesamt drei Erklärungen mit dem identischen Vorbehalt und ab, die sich jeweils nur hinsichtlich der Frist unterschieden. Daher konnte die Erklärung aus Sicht der Klägerin auch so verstanden werden, dass mit dem neuen Verjährungsverzicht an die bisherigen Verzichtserklärungen angeknüpft werden sollte und sich die Beklagte bis zum Ablauf dieser Frist nicht auf Verjährung berufen werde.

Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann treuwidrig sein, wenn der Schuldner bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat (BGH Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 391/13, BeckRS 2014, 17219, beck-online, mit Verweis auf Senatsurteile vom 12. Dezember 1978 – VI ZR 159/77, VersR 1979, 284 f.; vom 4. November 1997 – VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125; vom 17. Juni 2008 – VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 28, 31; BGH, Urteile vom 3. Februar 1953 – I ZR 61/52, BGHZ 9, 1, 5 f.; vom 14. November 2013 – IX ZR 215/12, DB 2014, 479 Rn. 15 jeweils mwN).

Vorliegend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin durch die Abgabe der Verzichtserklärung vom 28.06.2017 von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten wurde. Die Zeugin … gab an, dass sie als Sachbearbeiterin für die Beklagte den Verjährungsverzicht erklärte, zwei Tage bevor die bisherige Verjährungsfrist abgelaufen wäre. Da sich der jetzige Klägervertreter erst so kurzfristig vor Ablauf der Frist aus dem vorhergehenden Verjährungsverzicht bestellt habe, habe sie erneut einen Verzicht erklärt, da er sonst sogleich Klage hätte erheben müssen.

Die Abgabe einer Verzichtserklärung und das Berufen auf eine in dieser Zeit eingetretene Verjährung stellen sich vorliegend als widersprüchliches Verhalten dar. Ein widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen vgl. BGH Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 391/13, BeckRS 2014, 17219, beck-online); Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 242 Rn. 55).

Die Beklagte zu 2) beruft sich darauf, dass es an der rechtskundigen Klägerin gewesen wäre, sich zu versichern, dass ein vorbehaltloser Verjährungsverzicht vorliege, bevor man von einer Klageerhebung absieht. Dies überzeugt nicht. Die Zeugin … gab an, dass für die Beklagte zu 2) stets die identische Verzichtserklärung – also stets mit dem Vorbehalt – abgegeben werde. Vorher werde auch seitens der Beklagten zu 2) nicht geprüft, ob die Ansprüche tatsächlich bereits verjährt seien. Im vorliegenden Fall wäre für die Klägerin ihrerseits eine komplexere Verjährungsprüfung erforderlich gewesen, um festzustellen, wann nach Ablauf der Verjährungsfrist nach letztmaliger Zahlungen an den Zeugen … Verjährung eingetreten ist und ob somit der beklagtenseits erklärte Verjährungsverzicht womöglich ins Leere geht. Eine solche Prüfung hätte einige Zeit in Anspruch genommen, sodann hätte auf die Beklagte zu 2) eingewirkt werden müssen, um einen vorbehaltlosen Verzicht zu erzielen. Es liegt nahe, dass die Klägerin stattdessen innerhalb der verbleibenden zwei Tage Klage erhoben hätte. Eine vorschnelle Klageerhebung sollte im Interesse beider Parteien durch die Verzichtserklärung bis zum 31.12.2017 verhindert werden. Es ist gerade Sinn der Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen beiderseits Klarheit über die Frist zur Klagerhebung zu schaffen. Wenn die Beklagte zu 2) die Klägerin durch die fristgemäße Verlängerung eines Verjährungsverzichts von einer Klage innerhalb der noch laufenden Frist abhält und auch abhalten wollte, kann sie sich nicht nachträglich auf die Einrede der Verjährung berufen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos