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Verkehrsunfall – Schadensersatzpflicht für psychisch bedingte Folgewirkungen

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 70/16 – Urteil vom 07.11.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. April 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 09.03.2012 und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 31.399,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.716,00 EUR seit dem 28.02.2012 sowie aus 5.683,82 EUR seit dem 26.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Stadtverwaltung A., von der Forderung bzgl. des Rettungswageneinsatzes vom 13.12.2007 in Höhe von 659,05 EUR sowie einer Forderung über Krankenbehandlungskosten einschließlich Vollstreckungskosten gegenüber der Evangelischen Krankenhaus … GmbH, … in einer Höhe von 14.514,14 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger vorab die Kosten der Säumnis im Termin am 09.03.2012. Die übrigen Kosten dieser Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als polnischer Haftpflichtversicherin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.12.2007, bei dem er als Beifahrer schwer verletzt wurde. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs, Herr C., fuhr in alkoholisiertem Zustand auf der BAB 3 auf ein am Fahrbahnrand befindliches Gespann aus Abschleppwagen und dem abgeschleppten Fahrzeug auf. Der Kläger erlitt unter anderem eine Rippenserienfraktur rechts, einen Pneumothorax, ein Schädelhirntrauma mit einer Schädelbasisfraktur, eine akute respiratorische Insuffizienz und eine Antrum-Gastritis. Nach der Fahrt mit einem Rettungswagen, die Kosten in Höhe von 659,05 EUR verursachte, verblieb der Kläger nach intensivmedizinischer Betreuung bis zum 03.01.2008 noch bis zum 10.01.2008 im evangelischen Krankenhaus … bei Gesamtkosten in Höhe von 34.514,14 EUR (einschl. Kosten des Gerichtsvollziehers). Die Beklagte zahlte insgesamt 30.000,00 EUR unter Verrechnung von 10.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld und 20.000,00 EUR auf die Behandlungskosten.

Der Kläger hat behauptet, unfallbedingt arbeitsunfähig zu sein, weil er dauerhaft unter einem chronischen Schmerzkomplex im Oberkörper leide und aufgrund eines Dauerschadens seine rechte Schulter und rechte obere Extremität nicht mehr hinreichend nutzen könne. Auch leide er unter einer psychischen Belastungsstörung aufgrund des Unfalls. Er hat daher neben der Freistellung von den Fahrt- und Behandlungskosten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR (Gesamtschmerzensgeld über 60.000,00 EUR), Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 25.716,00 EUR sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und zukünftige immaterielle Schäden klageweise geltend gemacht.

Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass das Landgericht unzuständig und polnisches Recht anwendbar sei. Auch treffe den Kläger ein Mitverschulden, weil ihm der Alkoholkonsum des Fahrers nicht entgangen sein könne. Darüber hinaus sei der Kläger nicht angeschnallt gewesen. Zudem hätte sich der Kläger die Heilbehandlungskosten von einem in Polen bestehenden Fonds erstatten lassen könne. Schließlich hat die Beklagte Verjährung eingewendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Anträge Bezug genommen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung des Klägers als Partei sowie Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Az. 383 Js 4/08 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 15.000,00 EUR, Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 4.283,36 EUR, die Freistellung von den Kosten der Behandlung sowie für die Fahrt im Rettungswagen zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz zukünftiger weitergehender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist. Die internationale Zuständigkeit des in Deutschland stattgefunden Verkehrsunfalls folge aus § 32 ZPO und die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 4 Rom II-VO. Der wegen Verhandlungen nicht verjährte Schadensersatzanspruch rechtfertige aufgrund der lebensgefährlichen Verletzungen des Klägers ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR und damit die Zahlung von weiteren 15.000,00 EUR. Zudem stehe aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen E. fest, dass der Kläger unter einer somatoformen Schmerzstörung sowie unter einer Dysthymia leide. Diese Symptome hätten jedenfalls bis August 2008 unfallbedingt fortbestanden. Die anschließende Chronifizierung könne nicht mehr mit hinreichender Kausalität auf den Unfall zurück geführt werden, weil diese durch eine nicht vollständige Bewältigung weiterer Lebenskrisen des Klägers bedingt sei. Ein Mitverschulden des Klägers an der Unfallentstehung habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Bezüglich des Verdienstausfalls sei von einer Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich August 2008 und damit über acht Monate á monatlich 535,42 EUR und damit in Höhe von insgesamt 4.283,36 EUR auszugehen. Eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab September 2008 lasse sich nicht feststellen. Entsprechende körperliche Symptome, die für die Annahme einer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung erforderlich seien, wie weitere unangenehme Empfindungen und Schmerzen, eine erhöhte Reizbarkeit, emotionale Labilität oder Einschränkungen des Konzentrations- oder sonstigen geistigen Leistungsvermögens seien durch den Sachverständigen nicht festgestellt worden.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes sowie des Verdienstausfalls. Das Landgericht habe bei der Schmerzensgeldbemessung die unmittelbaren Verletzungen durch den Unfall sowie die anhaltenden psychischen Beeinträchtigungen, die gleichfalls unfallkausal seien, nicht hinreichend gewürdigt. Bezüglich des Verdienstausfalls sei zu berücksichtigen, dass er ab September 2008 wegen seiner psychischen Leiden, die der Sachverständige festgestellt habe, nicht mehr habe arbeiten können. Insoweit habe der Sachverständige allein aufgrund der psychiatrischen Beeinträchtigungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 – 60 % festgestellt. Dies rechtfertige einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verdienstausfallschadens, weil er in der Folgezeit bis zum Beginn des Rentenalters keine nennenswerte Einkünfte mehr habe erzielen können.

Der Kläger beantragt bei gleichzeitiger Klageerweiterung in Höhe von 5.683,82 EUR nebst Verzugszinsen bezüglich des Verdienstausfallschadens,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15.04.2016 und unter Aufhebung deren Versäumnisurteils vom 09.03.2012 zu verurteilen,

1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 50.000,00 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 31.399,82 EUR insoweit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 bzw. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. ihn gegenüber der Stadtverwaltung A., … Az: 21300470117 von der Forderung bzgl. des Rettungswageneinsatzes vom 13.12.2007 in Höhe von 659,05 EUR sowie einer Forderung über Krankenbehandlungskosten einschließlich Vollstreckungskosten gegenüber der Evangelischen Krankenhaus … GmbH, … in einer Höhe von 14.514,14 EUR freizustellen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weitergehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge für hinreichend und den Verdienstausfallschaden für zutreffend berechnet.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg – Az: 383 Js 4/08 – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.12.2007 ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 EUR und damit unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von noch 25.000,00 EUR zu; zudem kann er mit Erfolg einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 31.399,82 EUR geltend machen, §§ 18 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflichtVG a.F. Die vom Kläger geltend gemachte Klageerweiterung wegen seines Verdienstausfallschadens in Höhe von 5.683,82 EUR ist – weil sie lediglich der Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache zum Gegenstand hat, zulässig, § 264 Nr. 2 ZPO.

In der Berufungsinstanz stehen weder die internationale Zuständigkeit noch die Anwendung deutschen Rechts in Streit. Ebenso ist nach dem insoweit nicht angegriffenen Urteil des Landgerichts von einer vollständigen, nicht dem Verjährungseinwand unterliegenden Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach auszugehen.

1.

Dem Kläger steht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sowie der vom Senat erfolgten Anhörung des Klägers sowie des Sachverständigen E. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR und damit insgesamt ein Schmerzensgeld von 35.000,00 EUR zu, § 11 Satz 2 StVG.

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a.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist zunächst die Doppelfunktion dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten – soweit möglich – einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei der Haftung im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr steht dabei regelmäßig die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund (Senat, Urteil vom 24.05.2011, Az.: I-1 U 220/10 und Urteil vom 07.06.2011, Az.: I-1 U 55/09, KG Berlin, DAR 2002, 266). Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen und Entstellungen, das Alter des Verletzten, der Grad der Verschuldensbeiträge sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten (BGH NJW 1998, 2741; Senat, Urteil vom 17. 11. 2008, Az.: I-1 U 249/06; Urteil vom 07.06.2011, Az.: I-1 U 55/09).

b.

Der Kläger hat durch den Unfall vom 12.12.2007 eine Rippenserienfraktur rechts (4. bis 12. Rippe), einen Pneumothorax, ein Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit (contusio cerebri mit Amnesie), eine Schädelbasisfraktur, eine akute respiratorische Insuffizienz und eine Antrum-Gastritis erlitten. Er blieb vom Unfalltag an bis zum 03.01.2018 in intensivmedizinischer Betreuung, wurde beatmet und temporär tracheotomiert. Am 10.01.2008 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen. Der orthopädische Sachverständige Dr. F. hat aufbauend auf dem technischen Gutachten von Dipl.-Ing. G. ausgeführt, dass der Kläger bei dem Unfall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung im frontal belasteten Pkw des Klägers zwischen 55 bis 59 km/h ausgesetzt war. Diese liegt an der Grenze dessen, was ein Fahrzeuginsasse überhaupt überstehen kann (S. 21 des Gutachtens), so dass der Kläger durch den Unfall einer äußerst lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt war.

Gleichwohl konnten die vom Kläger angegebenen Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule als auch der rechten oberen Extremität mit Dauerfolgen den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. zufolge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden und waren daher nicht in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen. Insbesondere der Umstand, dass entsprechende Beschwerden am rechten Arm oder im rechten Schulterbereich oder diesbezüglich Befunde im Arztbrief des Evangelischen Krankenhauses nicht aufgeführt sind, sprechen nach Auffassung des Sachverständigen dagegen, weil – so führt der Sachverständige nachvollziehbar aus – im Rahmen eines Aufenthaltes von 28 Tagen weitere Beschwerden dokumentiert worden wären. Gegen erhebliche Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität spräche auch eine fehlende Umfangsminderung der dortigen Muskulatur. Denn im Falle einer schmerzbedingten Schonung wäre von einem Abbau der Muskulatur auszugehen, den der Sachverständige bei seinen Untersuchungen jedoch nicht feststellen konnte. Eine Grundlage für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, die auch im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen wäre, ergibt sich damit aus orthopädischen Gründen nicht.

c.

Bei der Schmerzensgeldbemessung sind aber neben den physischen Verletzungen auch die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen, die sich nach dem Unfall an die körperlichen Verletzungen angeknüpft haben. Die beim Kläger durch den Sachverständigen E. nachvollziehbar festgestellte Somatisierungsstörung sowie die Dysthymia sind nach dem Beweismaß des § 287 ZPO und damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.

aa.

Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Dabei setzt die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 -, BGHZ 132, 341-353, Rn. 16 ff. m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (BGH, Urteil vom 10. November 1992 – VI ZR 45/92 -, juris).

bb.

Der Kläger hat – entgegen der Auffassung des Landgerichts – den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen E. zufolge durch den existenzbedrohenden Unfall u.a. mit einem Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert zu beklagen. Der Sachverständige E. hat die anhaltenden Schmerzen im Kopf und Oberkörper und die Entwicklung von Bluthochdruck als Störung der Krankheitsbewältigung im Sinne einer misslungenen Bewältigung nicht-zerebraler körperlicher Unfallfolgen beschreiben. Insoweit liege eine Wechselwirkung zwischen der unmittelbaren körperlichen Symptomatik wie der Schmerzsymptomatik und den Einschränkungen der Beweglichkeit und der mittelbaren psychischen Belastungen vor. Dabei seien die körperlichen Veränderungen und Schmerzen als Ausdruck und Sinnbild einer psychischen Notsituation verstanden worden. Diese Wechselwirkung habe dann zu einer langjährig persistierenden Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Chronifizierung geführt, so dass beim Kläger eine Somatisierungsstörung in Form einer somatoformen Schmerzstörung vorliege. Im Kontext dieser Schmerzstörung stehe auch eine anhaltende affektive Störung durch eine Dysthymia. Dabei handele es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung mit vermindertem Antrieb oder Aktivität, Schlafstörungen, Verlust des Selbstvertrauens, dem Gefühl von Unzulänglichkeiten, Konzentrationsstörungen, sozialem Rückzug, Interessenverlust, Pessimismus, Problemen mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens sowie einem Gefühl von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung.

Der Sachverständige leitet hieraus eine vollständige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers seit dem Unfallereignis bis zum Abschluss der ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen im August 2008 ab. Für den weiteren Zeitraum sei bis zur Gegenwart von einer stärkeren bis schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, für die er – so führt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten aus – einen Grad der Behinderung von 40 – 60 % annehme. Diese Einschätzung hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt und ergänzend erklärt, dass der Kläger durch die Verbindung der Schmerzstörung und der anhaltenden depressiven Verstimmung nach dem Unfall anhaltend nicht mehr in der Lage gewesen sei, komplexe Arbeiten zu verrichten und eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer zu organisieren.

cc.

Diese psychischen Beeinträchtigungen sind gemäß § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls mitursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Insoweit kommt es bei der Feststellung der Kausalität im Zivilrecht nicht darauf an, ob ein Ereignis die ausschließliche oder alleinige Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur Auslöser neben anderen erheblichen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1999, 862 sowie BGH VersR 2000, 1282, 1283; so auch ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 3.11.2009, AZ: I-1 U 200/08, Urteil vom 23.02.2010, AZ: I-1 U 90/09). Ein solche Mitursächlichkeit des Unfalls ist in jedenfalls hälftigen Umfang und damit hinreichend gegeben. Der Sachverständige E. stellt die Kausalität der psychischen Beeinträchtigungen durch das Unfallereignis nicht infrage, weil er in seinem schriftlichen Gutachten insoweit ausführt, dass es ohne das Unfallereignis nicht zu den schwerwiegenden Symptomen gekommen wäre (Bl. 392 d.A.). Allerdings sieht er eine Mitursächlichkeit insbesondere für die Chronifizierung des Krankheitsbildes durch sekundäre Faktoren wie die durch die Ehescheidung subjektiv gescheiterte Lebensplanung des Klägers mit einer drohenden Alterssituation des Alleinseins. Beide Faktoren, das Unfallereignis einerseits und die belastende private Situation andererseits, gewichtet der Sachverständige in etwa gleich (Bl. 392 d.A.). In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige noch einmal bestätigt, dass es ohne den Unfall keinen Anlass für die psychische Krise gegeben hätte, die der Kläger durchlebt habe (Bl. 589 d.A.). Die bisherigen Belastungen des Klägers aufgrund früherer gescheiterter Lebensplanungen hat der Kläger ohne ein psychisches Leiden von Krankheitswert verarbeiten können. Damit steht zugleich im Sinne des § 287 ZPO fest, dass sich ohne den Unfall auch keine entsprechende Chronifizierung der Leiden des Klägers eingestellt hätte.

dd.

Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger für die bei ihm aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen besonders disponiert gewesen wäre oder er auch ohne das Unfallereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Beschwerden entwickelt hätte. Denn der Unfall bildet mit einer vom Sachverständigen E. geschätzten hälftigen Verantwortlichkeit in einem so erheblichen Umfang die Ursache für die somatoforme Schmerzstörung und die Dysthymia, dass von einem Eintreten solcher Beeinträchtigungen nicht unfallunabhängig auszugehen ist.

d.

In Anbetracht all dieser Umstände ist ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 EUR erforderlich, aber auch hinreichend, um einen angemessenen Ausgleich für die umfassenden Beeinträchtigungen des Klägers zu ermöglichen. Als Vergleichsentscheidung ist insoweit auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15.01.2009 (NJW-RR 2009, 205) zurückzugreifen, das einer Geschädigten, die in Folge eines Unfalls an einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung litt, die sie zur Berufungsaufgabe zwang, 30.000,00 EUR zugesprochen hat. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 27.05.1992 – 13 U 170/91 – hält bei einem Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades und einer krankhaften Veränderung des Persönlichkeitsbildes bei einer anhaltenden schweren Depressivität ein indexangepasstes Schmerzensgeld in Höhe von 36.398,00 EUR für angemessen. Das Urteil des Senates vom 11.01.1993 – 1 U 234/91 – hat einer Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von indexangepassten 42.467,00 EUR zugesprochen, die ein schweres Schädelhirntrauma, Rippenserienbrüche rechts, eine Trümmerfraktur des rechten Unterschenkels sowie ein psychologisches Durchgangssyndrom als unmittelbare Unfallfolgen erlitten hat. Die Geschädigte litt darüber hinaus unter einer fortschreitenden Demenz und war ständig auf intensive Betreuung und Pflege angewiesen. Da diese Unfallfolgen auch unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Mitverschuldens als schwerer im Vergleich zu den Beeinträchtigung des Klägers zu werten sind, ergibt sich aus der Gesamtschau der zitierten Entscheidungen das vorgenannte Gesamtschmerzensgeld, so dass dem Kläger über die bereits vorgerichtlich geleistete Zahlung in Höhe von 10.000,00 EUR ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR zusteht.

2.

Die Berufung hat auch Erfolg im Hinblick auf den weiterhin geltend gemachten Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 31.399,82 EUR. Der Anspruch aufgrund der hierin enthaltenen Klageerhöhung über 5.683,82 EUR ist gleichfalls begründet. Gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass der Kläger ohne den Unfall als Subunternehmer im Rahmen von Kabellegearbeiten weiter tätig gewesen wäre und hierbei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 731,75 EUR erzielt hätte, von dem seine Rentenbezüge in Höhe von 196,33 EUR und ab September 2008 auch ein möglicher eigener Verdienst in Höhe von 105,00 EUR abzuziehen sind.

a.

Der Kläger war nach eigenen Angaben, die er durch Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide nachvollziehbar belegt, als selbständiger Subunternehmer für die Fa. H. tätig, die insbesondere für die J. Leitungskabel verlegt hat. Der Kläger hat beim Erdaushub und der Asphaltierung mitgearbeitet und damit vor allem anstrengende körperliche Arbeit verrichtet. Da sich seine selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmer von den Aufträgen der H. ableitet, können seine Geschäftsergebnisse hinreichend auf der Grundlage der Einkommensteuerbescheide festgestellt werden. Diese betragen danach für die Jahre 2006 und 2007 insgesamt netto 14.634,93 EUR, so dass sich bei einer Tätigkeit über 20 Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von 731,75 EUR errechnet. Nach Abzug der Rentenzahlungen in Höhe von umgerechnet 196,33 EUR, die der Kläger in Polen erhalten hat, ergibt sich ein monatlicher Verdienstausfall in Höhe von 535,42 EUR.

b.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach der Anhörung des Klägers sowie des Sachverständigen durch den Senat davon auszugehen, dass der Kläger auch nach August 2008 jedenfalls partiell arbeitsunfähig gewesen ist. Der Sachverständige E. hat ausgeführt, dass der Kläger auch nach August 2008 – bis zu diesem Zeitpunkt sei von einer vollständigen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen – weiterhin psychisch so beeinträchtigt war, dass er bis in die Gegenwart unter einer stärkeren bis schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten leiden. Hierfür gibt der Sachverständige E. einen Grad der Behinderung von 40 – 60 % bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit an (Bl. 392 d.A.). Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärend ausgeführt, dass er insoweit die allgemeine Verwendbarkeit des Klägers im Arbeitsleben beurteilt hat. Diese sei durch die subjektiv verspürten Schmerzen eingeschränkt, weil bei Schmerzpatienten auch die Konzentration und damit die Fähigkeit zur Organisation leide. Damit sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Unfall seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer konstant hätte weiter ausüben können.

c.

Dem Kläger steht aufgrund dessen für den Zeitraum ab Januar 2008 bis zum Renteneintrittsalter im November 2013 also über 71 Monate ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 31.399,82 EUR zu. Von dem monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 535,42 EUR (durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 731,75 EUR ./. Rentenbezüge in Höhe von 196,33 EUR) ist ab September 2008 ein Betrag in Höhe von 105,00 EUR in Abzug zu bringen, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt seiner Pflicht zur Schadensminderung folgend eine Hilfstätigkeit über 3,5 Stunden ausüben und damit bis zum Rentenbeginn 105,00 EUR monatlich netto hätte verdienen können.

aa.

Nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat hat dieser nach seiner Rückkehr nach Polen eine Teilzeittätigkeit für ca. 4 bis 6 Stunden ausgeübt und dabei 200,00 EUR brutto – dies entspräche ca. 150,00 EUR netto – verdient. Diese Tätigkeit in einem Geschäft, in dem er Waren einräumte und Reinigungsarbeiten durchführte, übte der Kläger für den Zeitraum von sechs Monaten aus, um einen Rentenanspruch in Polen zu erwerben. Mit diesem Arbeitsumfang ging er glaubhaft – wie auch der Sachverständige es einschätzte – an die Grenzen seiner Belastbarkeit und stellte nach Erwerb des Rentenanspruchs seine Tätigkeit vollständig ein. Jedoch hätte der dortige Arbeitgeber ihn weiterhin in geringerem Rahmen beschäftigt, so dass er dort in einem zumutbaren Umfang von ca. 3,5 Stunden täglich dauerhaft weiter hätte tätig sein können. Eine solche Belastung ist dem Sachverständigen zufolge für den Kläger zumutbar gewesen, weil dieser seine Arbeitsfähigkeit auch in Anbetracht seiner psychischen Beeinträchtigungen nicht vollständig verloren hatte. Einfache Hilfstätigkeiten konnte er weiter ausführen (Bl. 589 d.A.). In diesem Fall einer ca. 40%-igen Belastung im Verhältnis zu einer vollschichtigen Arbeit hätte er jedenfalls einen Verdienst in Höhe von 105,00 EUR netto erzielen können, den er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.

bb.

Der weitergehende Verdienst, den der Kläger während seiner Tätigkeit in den sechs Monaten bis zum Erwerb des Rentenanspruchs in Höhe von ca. 95,00 EUR tatsächlich erzielt hat, ist jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn diesen Teil seiner Einkünfte hat der Kläger deswegen erzielt, weil er im Hinblick auf die von ihm erstrebte Existenzsicherung überobligationsmäßig tätig wurde und er damit die Gefahr einer weiteren Gesundheitsbeschädigung auf sich nahm. Damit muss sich der Kläger diesen Teil seiner Einkünfte nicht schadenmindernd in Anrechnung bringen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 56/93 -, Rn. 22, juris; vom 25. September 1973 – VI ZR 97/71 – VersR 1974, 142, 143 und vom 28. April 1992 – VI ZR 360/91 – VersR 1992, 886).

cc.

In der Abrechnung ergibt sich damit ein Gesamtschaden in Höhe von 31.399,82 EUR, der sich für die Zeit von Januar 2008 bis November 2013 aus einem Verdienstausfall über acht Monate in Höhe von 535,42 EUR und über 63 Monate in Höhe von 430,42 EUR addiert (8 Monate à 535,42 EUR = 4.283,36 EUR zzgl. 63 Monate à 430,42 EUR = 27.116,46 ergibt insgesamt einen Schaden in Höhe von 31.399,82 EUR).

d.

Der Zinsanspruch für den Verdienstausfallschaden beruht gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB auf Verzug.

4.

Die Kostenentscheidung beruht – weil der Kläger unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollumfänglich Berufung eingelegt hat – auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 62.116,46 EUR (35.000,00 EUR Schmerzensgeld + 27.116,46 EUR Verdienstausfall)

 

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