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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht bei Nutzungsausfallentschädigung

Schmerzensgeld und Schadensersatz: Keine weiteren Ansprüche in Berufungsverfahren

In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg wurde die Berufung eines Klägers abgewiesen, der weitere Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen wollte. Die Entscheidung basiert auf einer gründlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage und bestätigt das vorherige Urteil des Landgerichts Potsdam.

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Berufung offensichtlich unbegründet

Das Gericht stellte fest, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet sei und verwies auf seinen Beschluss vom 09.11.2021. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes über den bereits zuerkannten Betrag von 500,00 € hinaus oder auf weitergehenden materiellen Schadensersatz wurde abgelehnt. Dies galt sowohl für Nutzungsausfallentschädigung, Zuzahlungen zu Behandlungs- und Fahrtkosten, als auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Keine mündliche Verhandlung oder Urteil erforderlich

Das Gericht entschied zudem, dass eine mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung durch Urteil in diesem Fall nicht erforderlich sei. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung, und es sei weder für die Fortbildung des Rechts noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig, ein Urteil zu erlassen.

Bemessung der Schmerzensgeldhöhe folgt höchstrichterlicher Rechtsprechung

Die vom Senat vorgenommene Bemessung der Schmerzensgeldhöhe folgt den Grundlagen, die in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vorgegeben wurden. Eine taggenaue Bemessung der Schmerzensgeldhöhe, wie sie in vereinzelten Fällen von Oberlandesgerichten angewandt wurde, war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 226/20 – Beschluss vom 11.01.2022

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 22/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Verkehrsunfall -  Schadensminderungspflicht bei Nutzungsausfallentschädigung
(Symbolfoto: kanghj103/123RF.COM)

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung – einschließlich der Darstellung des Sachverhalts – wird auf den Beschluss des Senats vom 09.11.2021 verwiesen. Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Auffassung fest, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes über den zuerkannten Betrag von 500,00 € hinaus ebenso wie ein Anspruch auf weitergehenden materiellen Schadensersatz – Nutzungsausfallentschädigung, Zuzahlungen zu Behandlungs- und Fahrtkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – weder aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG noch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 1 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht. Auch der Kläger wendet sich mit seinen Darlegungen im Schriftsatz vom 07.01.2022 inhaltlich nicht gegen die Ausführungen des Senats im genannten Beschluss.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil nicht geboten. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Erlass eines Urteils erforderlich, § 522 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO. Ergeht eine Entscheidung in Übereinstimmung mit einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, gibt es eine Leitlinie, an der sich andere Gerichte orientieren können und dem Rechtsstreit fehlt die grundsätzliche Bedeutung, zugleich verlangt auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung nicht (BGH NJW 2014, S. 456). Allein der Umstand, dass Oberlandesgerichte vereinzelt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigen, rechtfertigt grundsätzlich ebenfalls keine Zulassung der Revision und damit auch nicht eine Entscheidung in der Berufungsinstanz durch Urteil. Ein zusätzlicher Klärungsbedarf kann allerdings dadurch entstehen, dass für die abweichende Ansicht beachtenswerte Argumente vorliegen, mit denen sich die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (BGH, a. a. O.; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl., § 522, Rn. 39, § 543, Rn. 11 f; Ball in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 18. Aufl., § 522, Rn. 22., § 543, Rn. 5a). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Senat im Beschluss vom 09.11.2021 vorgenommene Bemessung der Schmerzensgeldhöhe folgt den hierzu in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Grundlagen. Die bislang nur vereinzelt gebliebene Anwendung des Versuchs einer taggenauen Bemessung der Schmerzensgeldhöhe in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere durch den 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt/Main (vgl. etwa VersR 2019, S. 435, VersR 2021, S. 127; ZfS 2020, S. 617, wobei auch innerhalb der Entscheidungen die taggenaue Bemessung unterschiedlich durchgeführt bzw. die Methode verfeinert worden ist) erfordert es nicht, dass nunmehr jeglicher Rechtsstreit, der die Festsetzung eines Schmerzensgeldes zum Gegenstand hat und bei dem eine Schmerzensgeldbemessung in Anwendung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt, durch Urteil unter gleichzeitiger Zulassung der Revision entschieden wird. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.07.2020 (Az. VI ZR 249/19), mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Anwendung der taggenauen Schmerzensgeldberechnung ablehnende Urteil des Kammergerichts vom 22.05.2019 (Az. 25 U 118/18) mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen hat, zum Ausdruck gebracht, dass er die „konventionelle“ Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe weiterhin zumindest für zulässig erachtet. Ohne Bedeutung ist daher auch, dass beim Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 937 / 20 ein Verfahren betreffend das Urteil des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 04.06.2020 (Az. 22 U 244/19, VersR 2021, a. a. O.) anhängig ist.

Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Eine mündliche Verhandlung kann etwa dann geboten sein, wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung hat; daneben kann eine mündliche Verhandlung angebracht erscheinen, wenn das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist (Heßler, a. a. O., § 522, Rn. 40; Ball, a. a. O., § 522, Rn. 23 a). Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. Der Senat begründet die Zurückweisung des Rechtsmittels weder mit Gesichtspunkten, die von der Entscheidung des Landgerichts wesentlich abweichen, noch hat der Kläger eine existenzielle Bedeutung des Rechtsstreits für ihn aufgezeigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.827,73 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 13.500,00 €, materielle Schadensersatzansprüche: 4.327,73 €).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist und eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist. In diesem Fall wurde die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
  2. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG: Diese Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regeln die Haftung bei Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und weitergehenden materiellen Schadensersatz hat. Die Gerichte kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass kein solcher Anspruch besteht.
  3. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG: Diese Vorschrift des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt die Haftung des Versicherers bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Auch hier wurde geprüft, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch hat, jedoch wurde kein Anspruch festgestellt.
  4. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB: Diese Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die allgemeine Haftung für Schäden, die durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen verursacht werden. Auch auf Grundlage dieser Vorschriften wurde im vorliegenden Fall kein Anspruch des Klägers auf weiteres Schmerzensgeld und weitergehenden materiellen Schadensersatz festgestellt.
  5. § 8 Abs. 1 StVO: Dieser Paragraph der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die allgemeine Verhaltenspflicht im Straßenverkehr und die Sorgfaltspflicht. Im vorliegenden Fall wurde auch auf Grundlage dieser Vorschrift kein Anspruch des Klägers festgestellt.
  6. § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO: Diese Vorschriften regeln die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.827,73 € festgesetzt.

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