Skip to content

Verkehrsunfall – Schätzung des Ausfallschadens bei einem Taxi

AG Hamburg –  Az.: 53a C 6/13 –  Urteil vom 29.11.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.838,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 sowie weitere außergerichtliche Kosten von 507,50 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 22.09.2012 in der G.-Str.in H..

An dem Verkehrsunfall waren beteiligt der Kläger mit seiner Taxe KIA – HH-AL 1322 – und die Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) krafthaftpflichtversichertem BMW – HH-RR 1410 Der Kläger fuhr in Richtung Mittelweg. In Höhe der Hausnummer 18 kam es zu der Kollision mit der Beklagten zu 2), die zunächst rechts in der G.-Str. geparkt hatte und aus dem ruhenden Verkehr in den fließenden Verkehr wollte. Das Fahrzeug der Klägerin vorne seitlich links vor der Fahrertür und die rechte Front des KIA trafen aufeinander. Nach dem vom Kläger in Auftrag gegebenen gzh Gutachten vom 24.09.2012 beläuft sich der Reparaturschaden am KIA auf € 5.655,87 netto (Anlage K 1). Die Kosten des Gutachtens betragen € 662,92 netto. Vorgerichtlich wurde die Beklagte zu 1) mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 16.10.2012 zur Zahlung von € 7.844,41 nach näherer Maßgabe der dort aufgeführten Berechnung aufgefordert. Die Beklagte zu 1) zahlte einen Vorschuss von € 4.000,00.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten haften für das Unfallereignis allein. Die Beklagte zu 2) sei aus der Parkbucht herausgefahren ohne auf ihn als bevorrechtigten Verkehr zu achten und sei damit ihm in seine rechte Fahrzeugseite hineingefahren. Er könne mithin die Reparaturkosten fiktiv mit netto € 5.655,87 nach dem Sachverständigengutachten und die Sachverständigenkosten von netto € 662,92 ersetzt verlangen, die er zudem ausgeglichen habe und bezüglich derer eine Rückabtretung an ihn erfolgt sei. Ferner könne er eine allgemeine Kostenpauschale von € 25,00 beanspruchen und schließlich auch seinen durchschnittlichen täglichen Nettoumsatz für die im ghz Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen. Ausweislich einer Bestätigung seines Steuerberaters vom 02.10.2012 betrage der durchschnittliche tägliche Nettoumsatz € 187,54. Aus der mit dem Schriftsatz vom 28.08.2013 eingereichten Anlage K 6 ergebe sich für Januar bis August 2012 ein Nettoumsatz von € 33.006,44 und Aufwendungen für Fahrzeugpflege von € 5.681,29. Somit betrage der tägliche Rohgewinn bei 176 Arbeitstagen durchschnittlich pro Tag € 155,26. Und schließlich könne er nebenfordernd auch die vorgerichtlichen 1,3 rechtsanwaltlichen Geschäftsgebühren nach einem Gegenstandswert von € 8.969,39 – folglich € 718,40 – begehren.

Der Kläger beantragt,

Verkehrsunfall - Schätzung des Ausfallschadens bei einem Taxi
Symbolfoto: Von Goncharuk Andrii /Shutterstock.com

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 4.969,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 718,40 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, der Unfall sei allein vom Kläger verursacht und verschuldet worden. Mit den vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlten € 4.000,00 sei der Kläger mehr als gut bedient. Die Beklagte zu 2) habe beabsichtigt nach links in eine Einfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu fahren um dann schließlich zu wenden und in Richtung L. zu fahren. Sie habe dabei den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sei vorsichtig und langsam gefahren und habe sich durch zweifachen Schulterblicks vergewissert, dass der rückwärtige Verkehrsraum frei gewesen sei. Sie sei bereits bis zur Fahrbahnmitte gefahren, als das klägerische Fahrzeug ihr in den BMW fuhr. Die G.-Str. sei auch gut einsehbar gewesen und zudem habe sie Licht eingeschaltet gehabt. Der Kläger sei unaufmerksam und mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Wäre er aufmerksam gewesen, hätte er durch Bremsen die Kollision vermeiden können. Die Gutachterkosten seien zudem ausweislich der Anlage K 1 an den Gutachter abgetreten worden. Der geltend gemachte Verdienstausfall werde bestritten und sei zudem auch nicht nachgewiesen. Die Bescheinigung des Steuerberaters enthalte keine Berechnungsgrundlagen. Auch anhand der eingereichten Unterlagen der Anlage K 6 lasse sich die Berechnung des Verdienstausfalls nicht nachvollziehen. Der Vortrag sei unsubstanziiert. Die geltend gemachte Dauer für die Ersatzbeschaffung sei zu bestreiten. Der Unfall geschah am 22.09.2012 und die Ersatzbeschaffung erfolgte ausweislich der als Anlage K 5 hergereichten Zulassung des Folgefahrzeugs bereits am 02.10.2012. Maximal seien neun Tage erstattungsfähig zumal es abwegig sei davon auszugehen, dass der Kläger 14 Tage in Folge gefahren wäre.

Der Kläger und die Beklagte zu 2) wurden in der Sitzung vom 16.08.2013 persönlich angehört, die Zeugen O. Sch., H. K1. und F. K2. uneidlich vernommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen und zur Ergänzung des Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt mit den gewechselten Schriftsätzen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für den streitgegenständlichen Unfall dem Grunde nach allein (1.). Die Schadensgesamthöhe beläuft sich aber abweichend von dem klägerischen Begehren und unter Beachtung prozessualer Darlegungspflichten auf (nur) € 6.838,83 netto, so dass sich abzüglich der vorgerichtlich gezahlten € 4.000,00 der ausgeurteilte Betrag von € 2.838,83 ergibt (2.). Den Erkenntnissen zur Hauptsache schließen sich die Entscheidungen zu den Nebenforderungen (3.) und den prozessualen Folgen an (4.).

1. Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei dem Betrieb des klägerischen Pkw als auch bei Betrieb des von der Beklagten zu 2) geführten Pkw ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Da keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung sind allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde zu legen.

Die Abwägung ergibt eine alleinige Haftung auf der Beklagtenseite. Die Beklagte zu 2) hat mit ihrem Fahrmanöver gegen § 10 StVO sowie § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Der aus den verkehrsrechtlichen Normen gegen sie sprechende Anscheinsbeweis zu Verursachung und Verschuldung ist nach dem gesamten Sach- und Streitstand, insbesondere nach der vorgenommenen persönlichen Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2) sowie der Vernehmung der Zeugen Sch., K1. und K2 in der Sitzung vom 16.08.2013 nicht widerlegt.

Unstreitig hat die Beklagte zu 2) zunächst entlang der G.-Str. geparkt und ist dann unmittelbar vor der Kollision in die G.-Str. eingefahren. Nach ihrem eigenen Vortrag in der persönlichen Anhörung fuhr sie aus der Parklücke heraus und wollte sie gegenüber in eine Garageneinfahrt hineinfahren um zu Wenden. Darin liegt mithin ein Sachverhalt im Sinne von § 10 StVO, ein Einfahren auf die Fahrbahn. Dieses erfordert nach § 10 StVO, dass der Einfahrende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das weitere Fahrmanöver – die persönlich angehörte Beklagte zu 2) berichtet, sie habe unmittelbar vor der Kollision den Mittelstreifen (fast) erreicht – unterlag zudem den Anforderungen aus § 9 Abs. 5 StVO. Danach ist beim Abbiegen in ein Grundstück und beim Wenden ebenfalls jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; erforderlichenfalls hat sich der Fahrzeugführer einweisen zu lassen. Ihren Sorgfaltspflichten genügte die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht hinreichend dadurch, dass sie – nach ihrem Vortrag – Blinker gesetzt haben will. Soweit sie vorträgt, sie habe trotz Schulterblick und Nutzung der Spiegel den Kläger nicht kommen sehen, kann das nicht nachvollzogen werden. Entweder hat sie dann nicht zeitnah nach hinten links geschaut oder aber sie hat das zeitnah gemacht, aber unaufmerksam und den Kläger übersehend.

Eine zurechenbare Mitverursachung kann dem Kläger nicht angelastet werden. Insbesondere hat sich nicht ergeben, dass er mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit in das einbiegende Fahrzeug der Beklagten zu 2) hineinfuhr oder dabei zudem auch zu spät reagierte. Der Kläger hat selbst insoweit ausgeführt, der habe erst etwa vier bis fünf Meter vom BMW entfernt bemerkt, dass die Beklagte zu 2) ausparkte. Dabei habe seine Geschwindigkeit – dort erlaubte – 50 Km/h betragen. Dieser Vortrag wird dabei nicht durch die Bekundungen der vernommenen und von den Beklagten benannten Zeugen widerlegt. Die Vernehmung der Zeugin K1, Beifahrerin im BMW, war insoweit unergiebig. Sie bekundete lediglich, dass die Beklagte zu 2) den Blinker gesetzt und die Spiegel benutzt habe. Dass aber begründet keine Mitverursachung durch den Kläger. Auf die Aussagen des Zeugen Sch., der sich als Fahrgast im Taxi des Klägers befand, lässt sich eine Mitverursachung des Klägers auch nicht stützen. Seine Bekundungen sind derart widersprüchlich geblieben, dass sich daraus weder auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers noch auf eine unangemessen verzögerte Bremsreaktion schließen lässt. Den Tacho der Taxe hat der Zeuge Sch., der hinten rechts saß, wie er auch bekundete, nicht gesehen. Seine Entfernungsangaben waren schwankend. Zunächst bekundete er, er habe das ausparkende Fahrzeug der Beklagten zu 2) etwa 200 Meter vorher gesehen. Auf Vorhalt von Bl. 10 der polizeilichen Ermittlungsakte seien es dann etwa 100 bis 150 Meter gewesen oder auch nur die Hälfte der Strecke von der Ampel bis zum Unfallort. Schlussendlich bekundete der Zeuge, dass zwischen seinem subjektiven Eindruck, der Taxifahrer müsse nun allmählich mal bremsen und dem tatsächlich eingeleiteten Bremsvorgang etwa 2 Sekunden gelegen haben dürften. Nach der Faustregel Kilometer : 3 = Meter pro Sekunde ergibt sich dann eine Entfernung von 40 Metern ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 Km/h. Die Angaben des Zeugen Sch. schwanken mithin ganz erheblich, wobei der Zeuge im Übrigen auch bekundete, er habe während der Fahrt Emails auf dem smartphone beantwortet. Auch auf die Bekundungen der Zeugin K2, einer Passantin, lässt sich eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine nicht hinreichende Bremsreaktion des Klägers nicht stützen. Zwar bekundete die Zeugin zunächst, dass Taxi sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren, auf Nachfrage konkretisierte sie das dann aber auf etwa 60 Km/h, jedenfalls über 50 Km/h. Konkrete Entfernungsangaben konnte die Zeugin nicht machen. Sie bekundete allerdings, als sie den BMW ausfahren sah, sei es auch schon zum Unfall gekommen. Daraus aber lässt sich gerade nicht darauf schließen, dass die Beklagte zu 2) schon weit vor Eintreffen der Taxe des Klägers in die G.-Str. eingefahren ist und zum Wendemanöver ansetzte.

2. Die Schadensgesamthöhe beläuft sich auch unter Beachtung prozessualer Darlegungspflichten auf € 6.838,83 netto, so dass sich abzüglich der vorgerichtlich gezahlten € 4.000,00 der aus-geurteilte Betrag von € 2.838,83 ergibt.

a) Die Reparaturkosten von € 5.655,87 netto sind unstreitig.

b) Der Kläger kann auch die Kosten für das Sachverständigengutachten mit € 662,96 netto begehren. Es ermangelt ihm insoweit nicht an der Aktivlegitimation. Selbst wenn er zunächst mit der in der Anlage K 1 wiedergegebenen Formulierung für eine Abtretung seinen Schadensersatzanspruch wirksam abgetreten haben sollte – das erscheint im Hinblick auf die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest zweifelhaft so hat er sich nach erfolgter Zahlung den Anspruch rückabtreten lassen. Dem entsprechenden Vortrag sind die Beklagten jedenfalls nicht weiter entgegengetreten.

c) Die allgemeine Unkostenpauschale ist nicht mit den verlangten € 25,00, sondern mit angemessenen € 20,00 anzusetzen.

d) Der Schaden durch Ausfall des verunfallten Fahrzeugs ist mit € 500,00 anzusetzen, und zwar ausgehend von zehn Tagen Ausfall in einem Taxen-Einschichtbetrieb mit € 50,00 entgangener Gewinn je Tag im Wege der Schätzung, § 287 ZPO.

Das Gericht ist hier zu einer Schätzung berechtigt, da der Kläger seinen Schaden nicht substanziiert darlegt. Sein ursprünglicher Ansatz aus der Klage, das Abstellen auf eine Bestätigung seines Steuerberaters vom 02.10.2012, demnach der durchschnittliche tägliche Nettoumsatz € 187,54 betragen habe, ist lediglich eine Behauptung, die vor dem Hintergrund des Bestreitens nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungspflicht der Substanziierung bedurft hätte und deswegen in der gegebenen Schlichtheit auch nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Auf den entsprechenden Hinweis in der Verhandlung vom 16.08.2013, den behaupteten Nettoumsatzaus-fall rechnerisch und kaufmännisch darzulegen, wurde zwar die Anlage K 6 vorgelegt. Wie aber auch die Beklagten zu Recht rügen ist auch diesem Zahlenkonvolut nicht entnehmbar, dass für Januar bis August 2012 ein Nettoumsatz von € 33.006,44 erzielt worden sei und die Aufwendungen für Fahrzeugpflege € 5.681,29 betragen sollen, womit sich dann ein täglicher Rohgewinn bei 176 Arbeitstagen von durchschnittlich € 155,26 pro Tag ergebe. Dieses Rechenwerk ist nicht erläutert und nicht in dem Konvolut auffindbar oder sonst verortbar. Es handelt sich bei dem Konvolut K 6 um eine „Kurzfristige Erfolgsrechnung August 2012“. Insbesondere der vom Kläger gewählte Ausgangspunkt des Nettoumsatzes findet sich nicht und auch nicht in der genannten Höhe.

Der zeitliche Umfang des Einnahmeschadens unterliegt ebenfalls der Schätzung unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten. Der Unfall erfolgte am 22.09.2012 in den Nachmittagsstunden. Das Ersatzfahrzeug wurde in der Tat ausweislich der Anlage K 5 am 02.10.2012 zugelassen. Der sich maximal ergebenden Zeitraum von elf Tagen ist dabei angemessen auf zehn Tage zu reduzieren, da ersichtlich ein kompletter Verdienstausfall am 22.09.2012 nicht eingetreten ist und das Ersatzfahrzeug zumindest teilweise auch am Zulassungstag zur Verfügung gestanden haben muss.

e) Die berechtigte Gesamtsumme ist dann € 6.838,83 netto und abzüglich vorgerichtlich regulierter €4.000,00 die ausgeurteilte Summe von € 2.838,83.

3. Auf die ausgeurteilte Hauptforderung erhält der Kläger berechtigt Verzugszinsen im tenorierten Umfang, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Weiter kann der Kläger als Schadensersatznebenforderung die Kosten vorgerichtlicher rechtsanwaltlicher Vertretung, hier mit 1,3 Geschäftsgebühren jedoch nur auf den Gegenstandswert von berechtigten € 6.838,83 verlangen, zuzüglich der Portopauschale von € 20,00, mithin insgesamt € 507,50 netto für den vorsteuerberechtigten Kläger.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos