Skip to content

Verkehrsunfall  – Schleudern infolge Aquaplanings auf Autobahn

OLG München – Az.: 10 U 7288/20 – Urteil vom 02.06.2021

I.1. Auf die Berufung des Klägers vom 17.12.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.11.2020 (Az. 43 O 13/19) teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.467,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 990,08 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 54 % und die Beklagten 46 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.050,30 € (Berufung: 45.000,00 €, Anschlussberufung: 5.050,30 €) festgesetzt.

Gründe

A.

Verkehrsunfall  - Schleudern infolge Aquaplanings auf Autobahn
(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen gegenüber der Beklagten geltend.

Am 27.06.2015 gegen 14:00 Uhr verlor der Zeuge A. F. zwischen den Anschlussstellen L. und W. West auf der BAB A 92 in Richtung D. die Kontrolle über den von ihm geführten PKW, amtliches Kennzeichen …69, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, und geriet ins Schleudern. Sodann kam es im Bereich des Standstreifens der BAB zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, einem PKW Mercedes, amtliches Kennzeichen …10, der sich von hinten näherte. Zum Kollisionszeitpunkt war es infolge einsetzenden Starkregens zu Aquaplaning gekommen. Auf dem genannten Streckenbereich hatten sich auf beiden Richtungsfahrbahnen Spurrillen ausgebildet, worauf durch die Verkehrszeichen 114 mit Zusatzzeichen 1001 und 1007 hingewiesen wurde.

Bei dem Verkehrsunfallgeschehen wurde der Kläger erheblich verletzt. An dem von ihm geführten Fahrzeug, einem Leasingfahrzeug seines Arbeitgebers, der Z.G. GmbH, entstand Totalschaden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist neben der Haftungsquote auch die Höhe des Schadensersatzes und vor allem die Höhe des Schmerzensgeldes streitig.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivortrags erster Instanz wird nach § 540 I 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 20.11.2020 (Bl. 190/216 Band II d. A.) Bezug genommen.

Das LG Landshut hat die Akte des Verfahrens 74 O 1018/16 beigezogen und das darin erholte schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H. R. mit Beschluss vom 06.12.2019 (vgl. Bl. 52 Band I d. A.) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ein mündliches Sachverständigengutachten erholt und nach informatorischer Anhörung des Klägers, Einvernahme der Zeugin A. F. sowie schriftlicher Einvernahme weiterer Zeugen der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100:0 zu Lasten der Beklagten teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 20.11.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 18.12.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1 Bd. III d. A.) und diese im gleichen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil nur insoweit, als das Landgericht lediglich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € als angemessen erachtet hat. Hierzu trägt er insbesondere vor, dass die unfallbedingten Verletzungen, die Dauer der hervorgerufenen Beeinträchtigung, der eingetretene Dauerschaden und das vom Erstgericht nicht berücksichtigte zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagtenseite ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € als angemessen erscheinen lassen (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 3 Band III d. A.).

Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 20.11.2020 erlassenen Urteils des Landgerichts Landshut, Asz. 43 O 13/19, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 45.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und im Wege einer beim Oberlandesgericht München am 19.03.2021 eingegangenen Anschlussberufung (Bl. 15/24 Band III d.A.):

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 12.416,86 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. € 990,08 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % des künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 27.06.2015 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt in der Anschlussberufung insbesondere vor, dass von einer Mithaftung des Klägers aus Betriebsgefahr zu mindestens 20 % auszugehen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht im Hinblick auf den nicht ausbezahlten Bonus einen Verdienstausfallschaden i. H. v. 3.446,08 € zugesprochen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.03.2021 = Bl. 16 Band III d.A.).

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstgerichtliche Urteil gegen die Angriffe in der Anschlussberufung.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung und die Begründung der Anschlussberufung vom 19.03.2021 (Bl. 15/24 Band III d. A.) und den Schriftsatz der Gegenseite hierzu vom 04.05.2021 (Bl. 28/32 Band III d. A.), sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vor dem Landgericht vom 06.12.2019 (Bl. 115/127 Band II d. A.) Bezug genommen.

B.

I.

1. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]); v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; v. 13.08.2010 – 10 U 3928/09 [Juris = NJW-Spezial 2010, 617 <red. Leitsatz, Kurzwiedergabe> = VA 2010, 185 <red. Leitsatz>]; v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 – RGZ 8, 117 [118] und BGHZ – GSZ – 18, 149 ff. = VersR 1955, 615 ff. = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; v. 13.08.2010 – 10 U 3928/09 [Juris = NJW-Spezial 2010, 617 <red. Leitsatz, Kurzwiedergabe> = VA 2010, 185 <red. Leitsatz>]; v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 – 12 U 154/06 [Juris]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Leitsatz]; v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; v. 29.06.2007 – 10 U 4379/01 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08 [n. v.]; v. 13.08.2010 – 10 U 3928/09 [Juris = NJW-Spezial 2010, 617 <red. Leitsatz, Kurzwiedergabe> = VA 2010, 185 <red. Leitsatz>]; v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]). §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH GSZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 29.07.2005 – 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05; Diehl zfs 2007, 10 [11 unter 2]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08; Urt. v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl. 2012, Rz. 1037, 1040) (Senat, Urteil vom 09. September 2020 – 10 U 1722/18 –, Rn. 21, juris).

Angesichts der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Erstgerichts, an die der Senat gebunden ist, festgestellten erheblichen Verletzungen des Klägers, die mehrere stationäre Klinikaufenthalte und Rhea-Behandlungen nach sich zogen, der unfallbedingten dauerhaften Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks und einer endgradig eingeschränkten Schulterbeweglichkeit links, einer MdE von 20 % und der massiven Einschränkungen im beruflichen und privaten Bereich hält der Senat vorliegend auch unter Berücksichtigung des immateriellen Vorbehalts ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000,00 € (über die bereits außergerichtlich regulierten 25.000,00 EUR hinaus, insgesamt also 50.000,00 €) für angemessen.

b) Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung dem unter Verweis auf vergleichbare Fälle entgegentritt, ist dies nicht zielführend.

§§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat, a.a.O.).

„Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: „Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder – sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung – überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.“]). Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 – 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.8.2005 – 1 W 2282/05 [juris]; OLGR 2006, 92; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.6.2007 – 10 U 4379/01 [juris]). Sie sind aber keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat, a.a.O.).

Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 13.8.2010 – 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat (Berger VersR 1977, 877 [878 unter II 3]), sind also nicht weiterführend.

Im Übrigen weisen die von der Beklagten angeführten „Vergleichsfälle“ deutliche Unterschiede zu dem streitgegenständlichen Fall auf:

(1) Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.02.2007 – 7 U 135/06

Bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.02.2007 – 7 U 135/06 kam es zwar zu erheblichen, dauerhaften Unfallfolgen, insbesondere einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links, einer weitgehenden Einsteifung im unteren Sprunggelenk links, einer aufgehobenen Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts, einer erheblichen Verformung des Fersenbeinkörpers rechts, einem veränderten Gangbild, verbunden mit der Notwendigkeit, orthopädische Schuhe tragen zu müssen, „was insgesamt zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % führt“ (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Februar 2007 – 7 U 135/06 –, Rn. 8, juris). Zudem wurde der dortige Kläger 5 Wochen stationär im Krankenhaus versorgt und war insgesamt 8 Monate arbeitsunfähig krank. Die Beklagte verkennt aber, dass der Kläger im hiesigen Fall neben einer Trimalleolarfraktur im Bereich des rechten Sprunggelenks auch noch eine Claviculafraktur im mittleren Drittel links, einen Hämatopneumothorax sowie eine Rippenserienfraktur erlitten hat, infolge derer mehrfache stationäre Aufenthalte erforderlich waren. Insoweit fehlt es schon infolge des Verletzungsbildes an der Vergleichbarkeit der beiden Fälle. Im Übrigen lassen die Ausführungen der Beklagten unberücksichtigt, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe ein Unfallereignis aus dem Jahr 1999 (27.04.1999) betrifft (Stichwort: „Indexanpassung“).

(2) Entscheidung des Senats vom 29.10.2010 – 10 U 3249/10

Auch hinsichtlich der Entscheidung des Senats vom 29.10.2010 – 10 U 3249/10 lassen die Ausführungen der Beklagten eine Begründung vermissen, inwieweit die dortige Fallkonstellation mit dem hiesigen Fall vergleichbar sein soll. Die Beklagte führt zwar zutreffend aus, dass die dortige Klägerin unfallbedingt ihre berufliche Tätigkeit aufgeben musste, verschweigt aber, dass die berufliche Tätigkeit in der Bewirtschaftung eines eigenen Hofs bestand, was mit dem Beruf des hiesigen Klägers als Außendienstmitarbeiter in keiner Weise vergleichbar ist.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

(3) Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2013 – 2 U 25/13

Zuletzt kann auch die Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2013 – 2 U 25/13 nicht als vergleichbarer Fall herangezogen worden. Dort ergab die klinische und radiologische Untersuchung der Klägerin „eine Sprunggelenksluxationsfraktur links vom Typ Weber C, eine Innenknöchelfraktur links mit knöchernem Ausriss eines kleinen Fragments im Bereich des Schienbeins sowie eine Fraktur des hinteren Volkmanndreiecks. Infolge des Unfalls befand sich die Klägerin eine Woche (vom 15. bis 21.12.2010) in stationärer ärztlicher Behandlung; während dieser Zeit erfolgte eine operative Reposition unter Einbringung chirurgischen Befestigungsmaterials (Stellschrauben, Drittelrohrplatte, Zuggurtung). Die operative und postoperative Heilung verlief komplikationslos. Die Klägerin war ca. fünfeinhalb Monate (bis zum 30.05.2011) zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Danach erfolgte ein sukzessiver Belastungsaufbau; nach insgesamt ca. siebeneinhalb Monaten (ab dem 01.08.2011) nahm die Klägerin ihre Berufstätigkeit als Sachgebietsleiterin im Landesverwaltungsamt wieder auf. Am 29.11.2011 wurde das chirurgische Material in ambulanter Operation entfernt; dabei wurde festgestellt, dass die Frakturen knöchern bei regelgerechter Lage konsolidiert waren“ (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 2 U 25/13 –, Rn. 16, juris).

b) Soweit der Kläger als Schmerzensgeld erhöhend noch eine zögerliche Schadensregulierung der Beklagten anführt, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 3 Band III d. A.).

Zögerliches bzw. kleinliches Regulierungsverhalten wertet der Senat nur dann schmerzensgelderhöhend, wenn es sich – was auch die übrige Rechtsprechung verlangt – um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt (u. a. SP 2011, 107), welches sich niederschlägt in

(1) unangemessen niedrigen vorprozessuale Leistungen (vgl. etwa OLG Nürnberg zfs 1995, 452; VersR 1998, 731 [732]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 7.1.1999 – 12 U 7/98; OLG Köln NJW-RR 2002, 962 [963]: Zahlung eines „lächerlich geringen Betrages“; OLG Naumburg VersR 2002, 1569: offensichtlich unzureichende vorprozessuale Leistung [50.000,– DM von insgesamt 225.000,– DM] und dann Erhebung unzutreffender verfahrensverzögernder Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe – Revision vom BGH nicht angenommen [Beschl. v. 18.6.2002 – VI ZR 380/01]; OLG Hamm VersR 2003, 780; Senat, Beschl. v. 19.1.2009 – 10 U 4917/08 [177.387,56 € mit vorgeschlagener Gesamtabfindung bei inkompletter Querschnittslähmung und schwersten Folgeerkrankungen statt angemessener 350.000,– €]; SP 2011, 107; Urt. v. 24.9.2010 – 10 U 2671/10 [juris Rz. 25–27]);

(2) unverständlich verzögerter Regulierung, insbesondere, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und trotzdem keine Abschlagszahlung erfolgt (BGH VersR 1964, 1103; 1967, 256 [257]; BGHZ 163, 351; Senat u. a. SP 2011, 107 m.w.N.);

(3) unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht (Senat, Urt. v. 30.6.1976 – 10 U 1571/76 [juris]) und von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (Senat, Urt. v. 2.6.2006 – 10 U 1685/06 [juris]; Urt. v. 24.9.2010 – 10 U 2671/10 [juris]).

Ein solches vorwerfbares oder nicht nachvollziehbares Verhalten der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Nach der Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung 0 Bl. 3 Band III d. A.) zahlte die Beklagte zunächst zwar nur einen Betrag von 5.000,00 EUR (vgl. Schreiben vom 16.02.2016, Anlage K 5), dieser Betrag entsprach aber dem mit Schreiben des Klägervertreters vom 19.10.2015 zunächst angeforderten Vorschuss auf das zu erwartende Schmerzensgeld (vgl. Anlage K 2). Nachdem zunächst die Haftung seitens der Beklagten bestritten wurde, zahlte die Beklagte im Anschluss an das rechtskräftige Urteil im Verfahren 74 O 1018/16 des LG Landshut, in dem von einem Alleinverschulden des bei der Beklagten versicherten Fahrers ausgegangen wurde, auf das Schreiben des Klägervertreters vom 27.07.2018 (vgl. Anlage K 16), in dem dieser die Beklagte aufforderte, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, einen weiteren Betrag von 20.000,00 EUR (vgl. Anlage K 17). Insoweit kann weder ein schuldhaft verzögertes noch ein kleinliches Regulierungsverhalten festgestellt werden.

2. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Die Anschlussberufung der Beklagten ist nach § 524 ZPO zulässig, insbesondere während der laufenden Berufungserwiderungsfrist eingegangen und zeitgleich begründet worden. Das Frist- und Formerfordernis des § 524 II 2, III ZPO ist damit gewahrt.

b) Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet.

(1) Soweit mit der Anschlussberufung der Mithaftungseinwand erhoben wird, ist das Folgende auszuführen:

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten dem Grunde nach einen umfassenden Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Verkehrsunfallgeschehens vom 27.06.2015 auf der BAB A 92 in Richtung Deggendorf nach § 115 I VVG i. V. m. §§ 7 I, 17, 18 StVG zusteht.

Da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und die Ersatzpflicht weder wegen Vorliegens höherer Gewalt nach § 7 II StVG ausgeschlossen ist, noch ein unabwendbares Ereignis für einen der beiden Fahrzeugführer nach § 17 III StVG vorliegt, hängt die Schadensersatzpflicht nach §§ 17 I, 18 III StVG im Verhältnis des Klägers zu dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, A. F., von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.„Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVG Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen“ (OLG Celle, Urteil vom 05. August 2020 – 14 U 37/20 –, Rn. 34, juris mit Verweis auf OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 66 mwN, juris).

(a) Auf der Beklagtenseite ist zu berücksichtigen, dass – wie das Erstgericht zutreffend darlegt (vgl. Seite 13 des EU) – ein Fahrfehler des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs vorliegt. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hätte das Unfallgeschehen dadurch vermeiden können, dass er beim Eintritt der widrigen Witterungsverhältnisse (Einsatz von Starkregen) die Geschwindigkeit entsprechend reduziert und der Fahrbahnsituation angepasst hätte.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019 führte der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) R., dessen Zuverlässigkeit und hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, aus, dass sich hinsichtlich der Kollisionspositionen und der rekonstruierten Geschwindigkeiten sowie hinsichtlich der Vermeidbarkeitsbetrachtung für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, A. F., keine Änderung zu den Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten des Verfahrens 74 O 1018/16 ergeben (vgl. Seite 4 des Protokolls = Bl. 118 Band II d. A.).

Entgegen der Darstellung der Beklagten in der Anschlussberufung (vgl. Seite 3 = Bl. 17 Band III d. A.) ist das Unfallgeschehen daher nicht nur „möglicherweise“ auf „einen leichten Fahrfehler in Form eines Brems- oder Lenkfehlers“ zurückzuführen, sondern es steht beweissicher fest, dass das Unfallgeschehen auf einem persönlichen Fahrfehler des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs basierte.

Wortwörtlich führte der Sachverständige in dem schriftlichen Gutachten im Verfahren 74 O 1018/16 (vgl. dort Seite 23 = Bl. 67 d. A.) aus:

„Der unfallbeteiligte F. fuhr mit dem von ihm gesteuerten Klägerfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von zunächst ca. 125 – 165 km/h wobei aus technischer Sicht der obere Grenzwert als wahrscheinlicher zu bewerten ist als der untere Grenzwert.

Der unfallbeteiligte Kläger [Anmerkung des Senats: der hiesige Fahrer des Beklagtenfahrzeugs] kam dann aufgrund eines persönlichen Fahrfehlers, unterstützt durch eine mögliche Aquaplaningbildung, ins Schleudern. Der unfallbeteiligte F. stieß gegen die rechts der Bundesautobahn, neben dem Standstreifen, gelegene Leitplanke. […]

Das Unfallgeschehen wurde primär und beweisbar durch einen persönlichen Fahrfehler [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat] seitens des unfallbeteiligten Klägers (F.) aufgrund einer nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit bzw. eines Fahrfehlers ausgelöst. Dies gilt unabhängig von der im Raum stehenden Aquaplaningbildung. Die Aquaplaningsituation hätte durch den Kläger dahingehend beherrscht werden können, indem er die Geschwindigkeit frühzeitig reduziert bzw. eine alternative Fahrlinie außerhalb der Spurrillen an der Unfallörtlichkeit gewählt hätte, zumal durch Verkehrszeichen auf diese Problematik bereits in Annäherung auf die Unfallörtlichkeit hingewiesen wurde.

Für den klägerischen Fahrzeugführer [Anmerkung des Senats: der hiesige Fahrer des Beklagtenfahrzeugs] ergibt sich also technisch die beweisbare Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens.“

(b) Dem Kläger kann dagegen eine deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, die sich unfallursächlich ausgewirkt hätte, nicht nachgewiesen werden. Der gerichtliche Sachverständige konnte die genaue Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs nicht angeben, sondern lediglich einen Korridor zwischen ca. 140 km/h (unterer Grenzwert) bis ca. 165 km/h (oberer Grenzwert) benennen (vgl. Seite 23 des schriftlichen Gutachtens = Bl. 67 der Akte 74 O 1018/16). Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers als 140 km/h ist daher gerade nicht bewiesen. Geht man von dieser Ausgangsgeschwindigkeit aus, liegt zum einen keine deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) vor (vgl. Senat, Beschluss vom 31.01.2018 – 10 U 4241/17 (74 O 1018/16 LG Landshut) mit Verweis auf Senat, DAR 2007, 465). Zum anderen ist die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 10 km/h nach den sachverständigen Ausführungen aber auch nicht unfallkausal geworden (vgl. Seite 24 des schriftlichen Gutachtens = Bl. 68 der Akte 74 O 1018/16 und Seite 4 des Protokolls = Bl. 118 Band II d. A.). Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit kann daher nicht in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eingestellt werden.

(c) Zutreffend nimmt das Landgericht aber eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach §§ 17 III, 18 III StVG vor, da der Kläger seinerseits eine Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens nicht nachweisen konnte, so dass zumindest die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs in die Abwägung einzustellen ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre das Unfallgeschehen für den Kläger nur dann vermeidbar gewesen, wenn man eine mögliche Ausgangsgeschwindigkeit von 165 km/h (oberer Grenzwert) unterstellt. Geht man dagegen von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 140 km/h (unterer Grenzwert) aus, so wäre eine Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Kläger zu verneinen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 06.12.2019 = Bl. 118 Band II d. A.; Seite 13 des EU).

Das Erstgericht führt aber – entgegen der Auffassung der Beklagten in der Anschlussberufung – zu Recht aus, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs im vorliegenden Fall hinter dem erheblichen Verkehrsverstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs zurückzutreten hat. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsauffassung in den Beschlüssen vom 31.01.2018 – 10 U 4241/17 (74 O 1018/16 LG Landshut) und vom 13.03.2018 – 10 U 4241/17 (74 O 1018/16 LG Landshut) fest. Im Beschluss vom 13.03.2018 wurde bereits dargelegt, dass in Fällen, in denen „der Verursachungsanteil einer Partei weit überwiegend [ist], die Betriebsgefahr der anderen Partei völlig zurücktreten [kann]. Dies ist insbesondere in Fällen schwerer Verkehrsverstöße gegeben (vgl. BGH VersR 1960, 907; 1961, 232; 1962, 158; 1966, 1067; 1967, 286; OLG Koblenz, Urteil v. 29.08.2005, Az. 12 U 422/04 [Juris]; OLG Hamm, DAR 2001,506; Senat, Urteil v. 16.05.2008, Az. 10 U 1701/07 [Juris]; Urteil v. 29.10.2010, Az. 10 U 2996/10 [Juris]). Die unterbliebene Anpassung der Geschwindigkeit bei aufkommendem Starkregen auf der Autobahn, wofür nach den Ausführungen des Sachverständigen ausreichend Zeit blieb in Verbindung mit dem fehlerhaften Lenk- oder Bremsvorgang trotz Warnhinweis auf Schleudergefahr bei Nässe durch Beschilderung stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der das Zurücktreten der Betriebsgefahr rechtfertigt“.

(2) Soweit in der Anschlussberufung beanstandet wird, dass das Erstgericht im Hinblick auf den nicht ausgezahlten Bonus zu Unrecht einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.446,08 € festgesetzt habe, kann dem nicht gefolgt werden.

Von dem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach §§ 7, 18 StVG, §§ 823 I, II, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 I VVG ist auch der anteilige Ersatz einer entgangenen Bonuszahlung erfasst (vgl. BGH, NZV, 2017, 318).

Das Erstgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zutreffend dargelegt, dass sich die rechnerisch auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallenden Teile von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus zwar nicht nach der Differenzhypothese aber nach den zur normativen Schadensbetrachtung entwickelten Grundsätzen als Schaden des Verletzten zu betrachten sind (vgl. BGH, NZV, 2017, 318).

3. Das Urteil des LG Landshut war danach auf die Berufung des Klägers teilweise abzuändern und im Übrigen die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1, 2 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, 47 I GKG. Die Werte von Berufung und Anschlussberufung sind zu addieren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 8 U 3174/20 –, Rn. 67, juris). Die Anschlussberufung war mit 4050,30 € (16.467,16 € – 12.416.86 €) zuzüglich 1.000,00 € hinsichtlich des Feststellungstenors in Ziffer 2 des Ersturteils (20 % von 5.000,00 €) zu bewerten.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos