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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei BWS-LWS- sowie HWS-Distorsion und Prellungen

AG Darmstadt – Az.: 309 C 77/15 – Urteil vom 14.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1659,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1259,55 Euro seit dem 19.11.2014 sowie aus 400 Euro seit dem 16.01.2015 sowie 315,59 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 199,39 Euro seit dem 19.11.2014 und aus 116,20 Euro seit dem 15.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 63 %, der Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die restlichen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Aufwandspauschale sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. An diesem war der Kläger als Eigentümer des beschädigten Pkw beteiligt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Unstreitig ist die Haftung des Haftpflichtversicherers dem Grunde nach. Folge des Verkehrsunfalls waren eine BWS-LWS sowie HWS-Distorsion, eine Prellung des rechten Femurs und eine sakrale Prellung. Der Kläger hat sein Fahrzeug nach dem Unfall für 1200 Euro veräußert.

Der Kläger forderte die Beklagte zu einer Zahlung von 6000 Euro für den Schaden an dem Fahrzeug, 1101,56 Euro brutto Gutachterkosten, 30 Euro Auslagenpauschale und 2700 Euro Schmerzensgeld, insgesamt also: 9831, 56 Euro, auf.

Die Beklagte bezahlte an den Kläger insgesamt 5895, 60 Euro: hinsichtlich der Reparaturkosten zahlte sie 3978,65 Euro, hinsichtlich der Gutachterkosten 791,95 Euro, hinsichtlich der Auslagenpauschale 25 Euro sowie 1100 Euro Schmerzensgeld.

Der Kläger behauptet, dass an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstanden sei, weil die brutto Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteige. Hierfür legt er ein Sachverständigengutachten vor, dass zu Reparaturkosten in Höhe von 6343,37 Euro brutto gelangt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist der Kläger der Ansicht, dass diese in voller Höhe erforderlich waren, eine Unkostenpauschale von 30 Euro sei trotz gängiger 25 Euro wegen der Inflationsrate gerechtfertigt. Der Kläger behauptet weiterhin, aufgrund der Verletzungen andauernde Schmerzen gehabt zu haben und sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von insgesamt 887,03 Euro ist der Kläger der Ansicht, dass ihm aufgrund der geleisteten Zahlung durch die Beklagte 571,44 Euro als Hauptforderung auf den oben genannten Differenzbetrag zustünden, während der Rest in Höhe von 315,59 Euro als Nebenforderung einzustufen seien.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2016 die Klage in Höhe von 1113,98 Euro zurückgenommen. Die tatsächlichen Nettoreparaturkosten beliefen sich nunmehr auf 4886,02 Euro.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1221,93 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe eines Betrages von 2700 Euro, abzüglich bereits geleisteter 1100 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Reparaturkosten, des Sachverständigengutachtens sowie hinsichtlich der Auslagenpauschale der von ihr gezahlte Betrag erforderlich und damit ausreichend war. Hinsichtlich des Schmerzensgelds behauptet sie, dass der Kläger keine andauernden Schmerzen gehabt habe und auch nicht sechs Wochen arbeitsunfähig war.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. B. und A. sowie Einholung dreier Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen (Bl. 171 ff., 215 ff.) sowie die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Abr. (Bl. 104 ff., 219 ff.) und Dr. H. (Bl. 271 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Kläger stehen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Kostenpauschale sowie Schmerzensgeld aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG zu. Dies allerdings nicht in der gesamten geltend gemachten Höhe.

Hinsichtlich der Reparaturkosten stehen dem Kläger noch 469,70 Euro zu. Die zu erstattenden Reparaturkosten belaufen sich auf 4448,35 Euro (nach der zweiten Kalkulationstabelle des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten). Bereits gezahlt wurden von der Beklagten 3978,65 Euro.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei BWS-LWS- sowie HWS-Distorsion und Prellungen
(Symbolfoto:
Von ESB Professional/Shutterstock.com)

Hinsichtlich der nach der Klagerücknahme durch den Kläger weiterhin bestrittenen Abzüge durch den Sachverständigen folgt das Gericht dem Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten: hinsichtlich der Schlossträger kam bereits das Parteigutachten des Sachverständigen K., dem einzigen Sachverständigen, der die Schäden noch im Original und nicht nur durch Lichtbilder gesehen hat, zu dem Ergebnis, dass lediglich die Verstärkung des Schlossträgers und nicht dessen vollständiger Austausch erforderlich war. Wie der weitere von dem Kläger herangezogene Sachverständige anhand derselben Grundlagen (Lichtbildaufnahmen) wie der gerichtlich herangezogene Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als derjenige Sachverständige, der den Schaden im Original besehen konnte, kommen konnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Hinsichtlich der Vorderwand ist jedoch dem zweiten von dem Kläger herangezogenen Parteigutachten zu folgen. Der Schaden an dieser ist sowohl im ersten Parteigutachten in Fotografie zu sehen als auch im zweiten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schloss sich der Ansicht des zweiten Parteigutachters an, dass diese Schäden von dem Unfall verursacht worden sein können. Es wird deshalb die zweite Kalkulationstabelle des gerichtlich bestellten Sachverständigen zugrunde gelegt, die diesen Schaden einkalkuliert.

Hinsichtlich des abgesprengten Pluspols haben Mitarbeiter der BMW AG dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt, dass der Fahrzeugtyp des Klägers nicht vorsähe, im Falle eines Unfalls den Batteriepluspol abzusprengen sobald ein Auslösefall für die Gurtstraffer detektiert werde. Daher ist es schlüssig, anzunehmen, dass die Instandsetzung der Stromversorgung nicht mit den Unfallschäden in Verbindung steht.

Die Verschiebung der Motorhaube ist nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es gab bei dem Unfall keinen Anstoß gegen die Motorhaube. Hätte durch das Auffahren eine Beschädigung der Motorhaube stattgefunden, so hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass dieses andere Auswirkungen auf die Motorhaube gehabt hätte als die geltend gemachten Schäden.

Hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen stehen dem Kläger weitere 218,41Euro neben den bereits gezahlten 791,95 Euro zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn der Geschädigte lediglich eine unbeglichene Sachverständigenrechnung vorlegt (BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15). Da in einem solchen Fall die Rechnung nicht als Beweis herangezogen werden kann, ist die Schadenshöhe vom Tatrichter im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO anderweitig zu bemessen, wobei dieser tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde legen muss. Hierbei können Listen und Tabellen Verwendung finden (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). Das Gericht schließt sich hier der neueren oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung an und legt die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – als geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung des ersatzfähigen Sachverständigenhonorars zunächst zu Grunde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12, 7 U 0111/12; KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14; OLG München, Beschluss vom 14.12.2015 – 10 U 579/15; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2016 – 16 U 167/15). Danach gilt zunächst für die einzelnen, von der Beklagten bestrittenen Punkte, Folgendes:

Das von dem Gutachter hier angesetzte Grundhonorar in Höhe von 652 Euro liegt bei einer Zugrundlegung der von ihm angenommenen Bruttoreparaturkosten in Höhe von 6343,27 Euro zwischen HB II und HB III, liegt also oberhalb dessen, was 95% aller befragter Sachverständige verlangen sowie gleichzeitig unterhalb dessen was 90% aller Sachverständigen verlangen. Mithin ist davon auszugehen, dass hier der Mittelwert angenommen wurde, folglich das was alle befragten Sachverständigen durchschnittlich verlangen.

Hinsichtlich der Schreibkosten können nach der Honorarbefragung 1,80 Euro pro Seite und 0,50 Euro pro Kopie verlangt werden. Sie sind auch nicht teil der Grundpauschale, sondern können gesondert gefordert werden.

Hinsichtlich von Lichtbildaufnahmen hat die Honorarbefragung ergeben, dass für diese 2 € pro Lichtbild anzusetzen sind. Zu der Anzahl der Bildaufnahmen kann die BVSK Befragung denknotwendig nichts aussagen, da diese vom Einzelfall abhängig ist.

Eine Porto- und Telefonpauschale i.H.v. 15 € entspricht den Vorgaben der BVSK.

Gefahrene Kilometer werden in der BVSK-Tabelle mit 0,70 € pro gefahrenem Kilometer angegeben.

Hinsichtlich der Audatex-Fremdleistung macht die BVSK-Tabelle keine Angaben.

Auf dieser Grundlage lässt sich zunächst feststellen, dass die von dem Sachverständigen vorliegend abgerechneten Nebenkosten die tatsächlich erforderlichen Nebenkosten in folgenden Punkten übersteigen: Hinsichtlich der Schreibkosten verlangt der Sachverständige hier 2,50 Euro pro Seite, für eine Kopie 0,79 Euro, für einen gefahrenen Kilometer 1,20 Euro und für ein Foto 2,60 Euro.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 17; siehe ebenso auch BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 1 sowie Rn. 7; ferner BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 16 sowie zuletzt BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16 -, veröff. in NJW 2017, 1875, 1876, zitiert nach Beck-online). Insbesondere ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vgl. allgemein nur OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 50). Nur wenn also der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

Demgemäß wäre es auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vornehmen würde (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 sowie Rn. 9 in Bezug auf die Befragung des BVSK zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011).

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Denn auch den vom Gericht gemäß § 287 ZPO als geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung des erforderlichen Sachverständigenhonorars zugrunde gelegten, seitens des BVSK erstellten Tarifübersichten kann eine in jeder Hinsicht zwingende, quasi-normative Bindungswirkung für die Angemessenheit eines in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars als solche nicht ohne weiteres beigelegt werden. Die in jenen Honorartabellen des BVSK ausgewiesenen Vergütungssätze bilden vielmehr lediglich ein Indiz für eine übliche Höhe der Vergütung, ohne allerdings eine darüber hinausgehende Preisbildung a priori kategorisch auszuschließen und diese sogleich mit dem Verdikt der Unangemessenheit zu belegen. Denn solange es – nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Schaffung eines berufsspezifischen rechtsverbindlichen Vergütungsrahmens durch die Legislative – für den Endkunden an allgemein zugänglichen und allgemein anerkannten Tarifübersichten fehlt, welche zuverlässig Aufschluss über die Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten von Sachverständigengutachten im Kraftfahrzeugwesen geben, vermag allein die Überschreitung der Vergütungssätze, die in den Honorartabellen eines Berufsverbandes ausgewiesen werden, dem von Rechts wegen nicht obligatorisch alle Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen angehören müssen, für sich genommen den generellen und unwiderlegbaren Schluss auf eine unangemessene Höhe des so geforderten Entgelts für die Gutachtenerstattung nicht zu rechtfertigen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für einen durchschnittlich verständigen Geschädigten, welcher keine besonderen Kenntnisse hinsichtlich der Vergütung von Leistungen im Bereich des Kfz-Sachverständigenwesens aufweist, davon auszugehen, dass ihm die Tatsache, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, erst dann hinreichend erkennbar ist, wenn die ihm von sachverständiger Seite in Rechnung gestellten Honorarsätze denjenigen Maximalbetrag um 20 % übersteigen, der sich, in Abhängigkeit von dem jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung, im Rahmen des § 287 ZPO bei der Bemessung des erforderlichen Sachverständigenhonorars aus der jeweils anzuwendenden Honorarbefragung des BVSK, unter Ansatz der jeweiligen Spitzenwerte des Honorarkorridors HB V, für die Gesamtsumme aus Grundhonorar und Nebenkosten ergibt. Erst bei Überschreitung einer solchen 20 %-igen „Toleranzgrenze“ ist auch für einen durchschnittlich verständigen, als Laien nicht mit den Honorargepflogenheiten des Kfz-Sachverständigenwesens vertrauten Unfallgeschädigten hinreichend verlässlich erkennbar, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist hier für einzelnen Positionen folgende Bemessung vorzunehmen: für die Schreibkosten kann der Sachverständige maximal 2,16 Euro geltend machen, für Kopien maximal 60 Cent, für einen gefahrenen Kilometer maximal 84 Cent sowie für ein Lichtbild maximal 2,40 Euro.

Hinsichtlich der Anzahl der Lichtbildaufnahmen, zu denen die BVSK-Befragung naturgemäß wegen der Einzelfallabhängigkeit keine Angaben machen ist für einen verständigen Geschädigten nicht davon auszugehen, dass dieser einzuschätzen vermag, wie viele Bilder ein Sachverständiger für die Begutachtung eines Schadens nun tatsächlich benötigt. Allerdings sind dem Sachverständigengutachten selbst nur 17 Bilder beigefügt, so dass die Abrechnung von 34 Bildern allein aus diesem Aspekt schon deutlich überhöht erscheint und dies dem Geschädigten auch hätte ins Auge springen müssen.

Auch die Audatex- und Telefon-Porto-Pauschale waren für den Geschädigten nicht erkennbar nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere für die Audatex-Pauschale als Fremdleistung.

Dem Kläger steht nur eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro zu. Nach Schätzung des Gerichts entspricht dies einem durchschnittlichen Kostenaufwand, vgl. § 287 ZPO. Der Kläger hat darüber hinaus nichts vorgetragen, was zur Erhöhung dieses durchschnittlichen Aufwandes führen würde. Ein pauschaler Bezug auf die Inflationsrate genügt einem hier erforderlichen substantiierten Vortrag nicht.

Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden des Verletzten neben dem des erlittenen Vermögensschadens angemessen ausgleichen und muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und dabei in einem angemessen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (AG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2016, 32 C 3057/15). Es ist dabei ist von einer Doppelfunktion auszugehen, nämlich der Genugtuung des Verletzten sowie einem angemessenen Ausgleich der nicht vermögensrechtlichen Schäden. Die Höhe des Schmerzensgeld hängt bei einem fahrlässig verursachten Auffahrunfall durch die geringe Wertigkeit der Genugtuungsfunktion im hier vorliegenden Fall aber maßgeblich vom Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab. Die Schwere der Beeinträchtigungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, sowie insbesondere etwaigen Dauerfolgen (OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2017, 6 U 1780/16).

An diesen Grundsätzen bemessen, ist nach Überzeugung des Gerichts unter Würdigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1500 Euro als angemessen anzusehen, § 287 ZPO. Deshalb kann der Kläger noch weitere 400 Euro verlangen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger unfallbedingt ein HWS Beschleunigungstrauma, eine Prellung am rechten Femur sowie sakrale Prellungen erlitten hat, die ihm wochenlang Schmerzen bereitet haben und ihn sechs Wochen arbeitsunfähig machten. Für den Sachverständigen ergab sich ein insgesamt kohärentes und plausibles Bild des Auffahrunfalls mit den ausgeführten Verletzungen. Die Dauer und Stärke der Schmerzempfindung sei individuell zwar sehr verschieden. Die Darstellung des Klägers aber mit den Diagnosen und Therapiemethoden der behandelnden Ärzte kompatibel. Auch wenn die Rekonvaleszenzzeit hier eher großzügig bemessen erschiene, seit sie insgesamt nicht unplausibel. Aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht sei deshalb die Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen für einen Karosseriebauer zu bestätigen.

Darüber hinausgehende Schmerzen oder dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen wurden jedoch nicht festgestellt, so dass sich das Schmerzensgeld an den erlittenen Verletzungen sowie der langandauernden Arbeitsunfähigkeit und den in dieser Zeit erlittenen Schmerzen bemisst.

Hinsichtlich der geltend gemachten, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind diese in voller Höhe aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten. Die diesbezüglich geltend gemachten Zinsen waren jedoch aufzuteilen, weil die Beklagte nur hinsichtlich eines Betrages von 770,83 Euro seit dem 19.11.2014 durch das Schreiben des Klägervertreters vom 04.11.2014 in Verzug war und erst mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 08.01.2015 mit Fristsetzung bis zum 15.01.2015 hinsichtlich des restlichen Betrages von 116,20 Euro in Verzug geriet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 S.1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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